Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260111/2/Wei/Bk

Linz, 11.03.1994

VwSen-260111/2/Wei/Bk Linz, am 11. März 1994 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des E I, vom 28. Februar 1994 gegen den Bescheid vom 5.

Februar 1994, Zl. Wa-96/15-1993/Loh, einer nicht bekanntgegebenen Behörde den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird mangels Angabe der bescheiderlassenden Behörde im Grunde des § 63 Abs.3 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG 1991 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit Schreiben vom 28. Februar 1994, eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 1.

März 1994, hat der Berufungswerber (Bw) wie folgt Berufung eingebracht:

"Betreff: Wa - 96/15 - 1993 / Loh Bescheid vom 5. 02. 1994 (Einspruch) Hohes A M T !!! 'Gegen obigen Bescheid möchte Ich Berufung einbringen in der offenen Frist' Begründung: 1.) Habe den Einspruch in der offenen Frist gemacht, eingelangt bei Ihrer Behörde am 17.9.1993 (siehe Eingangsstempel) 2.) Habe alle Vorkehrungen getroffen die Mir angelastet Worden sind, (siehe Schreiben vom 16.9.1993) Bitte um Kenntnisnahme, (Aufhebung des Bescheides) Hochachtungsvoll Englmair Ignaz" Diese Berufung wendet sich vermutlich gegen ein erstbehördliches Straferkenntnis. Beilagen hat der Bw nicht angeschlossen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zur konkreten Bezeichnung des Bescheides gehört auch insbesondere die Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde. Das Fehlen dieses wesentlichen Bestandteiles der Berufung stellt kein gemäß § 13 Abs.3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen dar, weil die Bezeichnung des Bescheides als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung gehört. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt für den gegenständlichen Fall, in dem der Berufungswerber das Rechtsmittel nicht bei der bescheiderlassenden Behörde, sondern direkt beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht hat. Dieser braucht keine gedanklichen Rückschlüsse auf die bescheiderlassende Behörde ziehen, weil damit das Erfordernis der unverwechselbaren Bezeichnung des Bescheides iSd § 63 Abs.3 AVG nicht beseitigt wird (vgl.

VwGH 11.4.1991, Zl. 90/06/0223; VwGH 27.1.1993, Zl.

92/03/0268).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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