Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260141/2/Wei/Bk

Linz, 29.09.1995

VwSen-260141/2/Wei/Bk Linz, am 29. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des S K, Landwirt, vertreten durch Dr. J H, Rechtsanwalt in E vom 5. Oktober 1994 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20.

September 1994, Zl. Wa 96-1601-4-1993-Es/Po, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215 /1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung des Berufungswerbers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 20.

September 1994 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 5. August 1992 gegen 16.00 Uhr am südlichen Rand Ihres Grundstückes Nr. , KG S, auf einer Länge von rd. 120 m und einer Breite von ca. 10 m etwa 4000 l Senkgrubeninhalt ausgebracht, ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erwirkt zu haben." Dadurch erachtete die Strafbehörde § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte gemäß § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden.

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 21. September 1994 zugestellt worden ist, richtet sich die am 5. Oktober 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende entscheidungswesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Stefan Ledebur erstattete Anzeige gegen den Bw wegen verbotener Entleerung von Senkgrubeninhalt auf dem im Eigentum des Bw stehenden Augrundstück Nr. , KG S.

Im Auftrag der belangten Strafbehörde ermittelte der Gendarmerieposten A unter Vornahme eines Lokalaugenscheines, daß der Bw am 5. August 1992 gegen 16.00 Uhr aus einem Jauchefaß Senkgrubeninhalt von ca 4.000 Liter entlang des seines Grundstückes ausbrachte, der sich von der angrenzenden Straße etwa 10 m in die Au ausbreitete. Der Bw, der diesen Sachverhalt gegenüber der Gendarmerie nicht bestritt, verwies auf ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung.

Gegen die Strafverfügung vom 28. Juni 1993 wurde der unbegründete Einspruch vom 13. Juli 1993 erhoben. Daraufhin erfolgte die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. August 1993. Mit der schriftlichen Rechtfertigung vom 13. September 1993 wendete der Bw Verfolgungsverjährung ein und brachte überdies vor, daß die verfahrensgegenständliche Grundparzelle gemäß den vorhandenen landwirtschaftlichen Kulturgattungen ordnungsgemäß landwirtschaftlich bewirtschaftet werde. Diese Bewirtschaftung erfolge durch Schlägerung von Holz, Pflegemaßnahmen zur Erlangung eines Holzbewuchses und Aufforstungsmaßnahmen. Unter Hinweis auf den § 32 Abs 1 WRG 1959 wurde das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung auch aus materiellen Gründen verneint.

Erst mit Straferkenntnis vom 20. September 1994 verwarf die belangte Behörde diese Rechtfertigung und sprach den Bw der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 im wesentlichen mit der Begründung schuldig, daß eine Waldfläche iSd Forstgesetzes 1975 vorläge, die nach dem O.ö.

Bodenschutzgesetz 1991 nicht unter landwirtschaftliche Kulturflächen fiele, auf denen das Ausbringen von Senkgrubeninhalten zulässig ist. Deshalb könne auch keine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung angenommen werden.

2.2. Die Berufung vom 5. Oktober 1994 behauptet neuerlich, daß nur geringfügige Einwirkungen vorlägen, die gemäß § 32 Abs 1 WRG 1959 bis zum Beweis des Gegenteils, der nicht erbracht worden wäre, nicht als Beeinträchtigung gelten.

Außerdem verweist der Bw auf § 1 Abs 5 Forstgesetz 1975, wonach Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, nicht als Wald gelten. Dies treffe gegenständlich zu, die Umtriebszeit belaufe sich auf 15 bis 20 Jahre.

2.3. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1994 hat die belangte Strafbehörde ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und mitgeteilt, daß auch nach Auseinandersetzung mit der Argumentation des Bw das erlassene Straferkenntnis aufrechterhalten und von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung abgesehen werde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Eine Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 3 erster Satz iVm § 31 Abs 2 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Nach den Feststellungen wird dem Bw ein gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 strafbares Verhalten am 5. August 1992 gegen 16.00 Uhr vorgeworfen. Die inkriminierte Tätigkeit war jedenfalls schon am 5. August 1992 abgeschlossen. Im Grunde des § 32 Abs 1 AVG iVm § 24 VStG begann die Strafbarkeitsverjährungsfrist daher am 6. August 1992. Mit Ablauf des 6. August 1995 ist demnach absolute Verjährung der angelasteten Verwaltungsübertretung eingetreten. Ein Straferkenntnis und damit auch ein schuldigsprechendes Berufungserkenntnis durfte mittlerweile nicht mehr erlassen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, ohne daß auf die Argumente der Berufung eingegangen werden mußte.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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