Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102353/3/Br

Linz, 10.11.1994

VwSen -102353/3/Br Linz, am 10. November 1994

DVR. 0690329

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schön, sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn E P, gegen die mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. September 1994, VerkR96-2020-1994, wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 8.000 S ermäßigt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Woche festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 800 S; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 29. September 1992 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 11.000 S im Nichteinbringungsfall 168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 14. Mai 1994 um 17.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 123 in Mauthausen bis zum Haus H in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

1.1. Strafbegründend führt die Erstbehörde lediglich allgemein aus, daß die verhängte Strafe (also 11.000 S) unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers festgesetzt worden sei und dies dem Ausmaß des Verschuldens entspreche. Mildernd sei das Geständnis und die Unbescholtenheit, erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen. Einen konkreten Bezug stellte die Erstbehörde weder zum Vorbringen des Berufungswerbers noch dazu her, warum sie mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen nicht finden zu können glaubte.

2. Wie bereits in seinen Ausführungen vor der Erstbehörde ersucht der Berufungswerber in seiner Berufung neuerlich um die Verhängung der Mindeststrafe, da er lediglich 14.000 S verdiene und Schulden für das Haus und Auto abzuzahlen habe. Ebenfalls verweist er auf die hohen Betriebs- und Heizkosten des Hauses. Ferner habe ihn sein Vater, welcher seit 29 Jahren Gendarmeriebeamter sei, über sein Fehlverhalten ausreichend belehrt. Damit scheint der Berufungswerber zu meinen, daß daher auch mit der gesetzlichen Mindeststrafe der Strafzweck erreicht werden könnte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg, AZ. VerkR96/2020-1994. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Zumal eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Da sich die Berufung lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG). Ein diesbezüglich gesonderter Antrag wurde nicht gestellt.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

5.2. Grundsätzlich zählt das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu einer der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß eben in dieser Art von Fehlverhalten die häufigste Unfallursache, verbunden oft mit schwersten Folgen, gelegen ist. Vielfach kommen unbeteiligte Personen zu Schaden. Angesichts des Umstandes, daß sich der Berufungswerber in jeder Phase des Verfahrens einsichtig gezeigt hat und er verwaltungsstrafrechtlich zur Gänze unbescholten ist und schließlich laut den glaubwürdigen Angaben auch die derzeitige Einkommens- und wirtschaftliche Belastungssituation ungünstig ist, scheint die Herabsetzung der Strafe auf das gesetzlich vorgesehene Mindestausmaß berechtigt.

Es ist zu erwarten, daß mit dieser Strafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber von weiteren Übertretungen abzuhalten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

 

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

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