Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260163/5/Wei/Bk

Linz, 21.11.1995

VwSen-260163/5/Wei/Bk Linz, am 21. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F B, vertreten durch Dr. R F, Rechtsanwalt in V, vom 30. November 1994 gegen Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. November 1994, Zl. Wa 96-507-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit h) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt b) aufgehoben und das Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Im Strafverfahren zu Spruchpunkt b) entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG 1991 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. November 1994 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben in der Zeit vom 29.7.1994 bis 2.9.1994 auf dem Grst., KG L, Wascharbeiten an Tankwagen und Zugmaschinen durchgeführt, insbesondere am:

29.7.1994, ca.10.30 Uhr 1 Tankwagen 30.7.1994, ca. 7.30 Uhr 2 Sattelschlepper 1.8.1994, ca. 9.15 Uhr 1 Tankwagen 19.8.1994, ca.11.15 Uhr 1 Zugmaschine -"- , ca.15.00 Uhr 1 Zugmaschine 26.8.1994, ca.12.30 Uhr 2 Tankwagen, 4 Sattelschlepper 1.9.1994, ca.14.00 Uhr 2 Tankwagen, 1 Sattelschlepper 2.9.1994, ca. 8.00 Uhr 2 Tankwagen, 2 Sattelschlepper gewaschen, wodurch:

a) ein Teil der verunreinigten Waschwässer ohne wasserrechtliche Bewilligung und ohne Vorreinigung auf der dort befindlichen Schotterfläche versickerte und somit durch Eindringen von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wurde und b) wodurch ein Teil dieser Waschwässer ohne wasserrechtliche Bewilligung über einen Einlaufschacht in die Ortskanalisation der Gemeinde L abgeleitet wurde." Durch die so umschriebene Tatanlastung erachtete die belangte Behörde die Vorschriften des § 137 Abs 3 lit g) und des § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 iVm § 32 Abs 1, 2 und 4 WRG 1959, als verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die Strafbehörde zu a) eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und zu b) eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage).

Gemäß § 64 VStG wurde ein einheitlicher Beitrag (anstatt getrennt ausgewiesene Beiträge) zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von S 3.500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 16. November 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 30. November 1994, die am gleichen Tag - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben wurde. Die Berufung bekämpft primär die Schuldsprüche und hilfsweise das Ausmaß der verhängten Strafen. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist ausschließlich die im angefochtenen Straferkenntnis inkriminierte Tat nach Spruchpunkt b).

2. Aus der Aktenlage ergibt sich unter Berücksichtigung des h. Erkenntnisses vom 1. März 1994 im früheren Berufungsverfahren VwSen-260073/1993 sowie der weiteren h.

Vorerkenntnisse der folgende S a c h v e r h a l t :

2.1. Der Bw betreibt als Transportunternehmer im Standort A, auf dem großteils unbefestigten Schottergrund seines Grundstückes der KG L einen LKW-Park- und Waschplatz. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Mai 1993, Zl. Wa 96-268-1992, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 1. März 1994, VwSen-260073/2/Wei/Atz, wurde der Bw wegen des wiederholten Waschens seiner LKWs im Jänner und Februar 1993 auf unbefestigtem Grund unter Verwendung von Hochdruckreinigern und der damit verbundenen unkontrollierten Versickerung kontaminierter grundwassergefährdender Waschwässer rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Mai 1994, Zl. Wa 96-130-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 28. August 1995, VwSen-260131/7/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 23. November 1993 bis 26.

Februar 1994 mit einer Geldstrafe von S 4000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 1994, Zl. Wa-663-1993, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 30. August 1995, VwSen-260148/5/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 13. November 1993 mit einer Geldstrafe von S 5000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. September 1994, Zl. Wa 96-398-1994, in der Fassung des h.

Erkenntnisses vom 4. September 1995, VwSen-260150/6/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 9. Mai 1994 bis 25. Juli 1994 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 1994, Zl. Wa-222-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 7. September 1995, VwSen-260152/5/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 4. März 1994 bis 3. Mai 1994 mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Bereits mit Schreiben vom 17. Juli 1992, Zl. Wa 96-268-1992, hat die belangte Behörde den Bw aus Anlaß einer Gendarmerieanzeige vom 27. April 1992 sinngemäß auf die Vorschrift des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 und darauf hingewiesen, daß die durch das Waschen von LKWs auf unbefestigtem Grund anfallenden Abwässer eine Gefahr für das Grundwasser darstellen. Er wurde aufgefordert, in Hinkunft dafür zu sorgen, daß LKWs nur auf befestigten Flächen gewaschen werden. Auch im vorangegangenen einschlägigen Strafverfahren der belangten Behörde zur Zahl Wa 96-268-1992 hat ihn die Behörde entsprechend belehrt (vgl etwa Niederschrift vom 16.04.1993 mit der in seiner Vertretung erschienenen Schwester).

In weiterer Folge hat der Bw ein Projekt eingereicht und um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der am LKW-Waschplatz anfallenden mineralölverunreinigten Wasch- und Niederschlagswässer in die Ortskanalisation der Marktgemeinde L angesucht.

Eine Verhandlung an Ort und Stelle hat die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 26. Jänner 1993 zur Zahl Wa-102052-1993 durchgeführt. Bei dieser Verhandlung verweigerte die Marktgemeinde L die Zustimmung zur Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation, weil der Gemeinderat, der voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 1993 eine Entscheidung treffen werde, noch die Umwidmung der Betriebsfläche von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet zu beschließen hätte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. November 1993, Zl. Wa-102052/13-1993/Spi/Pö, wurde der Antrag des Bw vom 17. September 1992 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines LKW-Waschplatzes auf dem Gst.Nr., KG L, sowie auf Einleitung der Wasch- und Niederschlagswässer dieses Waschplatzes in die Ortskanalisation L abgewiesen und dem Bw der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Ableitung von Waschwässern in die Ortskanalisation L unverzüglich einzustellen und den Einlauf zur Kanalisation dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu verschließen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juli 1995, Zl.

Wa-102052/18/Lin/Ha, wurde dem Bw ergänzend gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 aufgetragen, die Versickerung der bei Wascharbeiten an Kraftfahrzeugen anfallenden mit Ölen und Waschmitteln verunreinigten Waschwässer auf dem Gst.Nr. , KG L, einzustellen.

Aus dem Bescheid vom 17. November 1993 geht hervor, daß der Bw zwar ein bewilligungsfähiges, dem Stand der Technik entsprechendes Projekt mit einer befestigten Manipulationsfläche eingereicht hat, die Bewilligung aber dennoch im Hinblick auf die fehlende Zustimmung der Marktgemeinde L nicht erteilt worden ist.

Gegen die genannten Bescheide wurde Berufung eingelegt, über die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Auskunft der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö.

Landesregierung bisher nicht entschieden hat.

2.2. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. September 1994 wurden dem Bw die Verwaltungsübertretungen für den Zeitraum 29. Juli 1994 bis 2. September 1994 angelastet.

Dieser Verfolgungshandlung lag - wie auch schon in früheren Strafverfahren - eine niederschriftlich aufgenommene Anzeige eines Anrainers (vgl dazu Niederschrift vom 6. September 1994) wegen des Betreibens eines Abstell- und Waschplatzes für Schwerfahrzeuge zugrunde, in der einzelne Waschvorgänge im angelasteten Tatzeitraum detailliert angeführt werden.

In seiner Rechtfertigung vom 17. Oktober 1994 hat der Bw die Durchführung von Wascharbeiten an betrieblichen Kraftfahrzeugen im angelasteten Zeitraum grundsätzlich nicht bestritten. Er verwies auf seine bisherigen Rechtfertigungen in den vorangegangenen Strafverfahren. In diesen hatte er vorgebracht, daß der Abstell- und Waschplatz bereits seit dem Jahr 1947 bestünde. Eine Zufahrtsstraße, die im Hälfteeigentum des Nachbarn Schaden und des Vaters des Bw gestanden wäre, hätte die Gemeinde ins öffentliche Gut übernommen und dafür als Gegenleistung den Waschplatz kostenlos an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, wobei die baulichen Maßnahmen sogar von der Gemeinde selbst vorgenommen worden wären. Die Einleitung wäre von den zuständigen Herren der Gemeinde L gestattet worden.

Das Ansuchen um förmliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in die Ortskanalisation sei gestellt worden und aufgrund der Gutachten auch technisch möglich. Die nunmehrige grundlose Weigerung der Gemeinde widerspreche den seinerzeitigen Zusagen, was sich durch Einvernahme der beantragten Zeugen beweisen lasse.

Ein Versickern der Abwässer auf der vorhandenen Schotterfläche finde aufgrund der bestehenden Verdichtung des Schotters überhaupt nicht statt, weshalb auch das Grundwasser nicht verunreinigt werde. Zum Beweis dafür wurde ein Ortsaugenschein und die Einholung eines SV-Gutachtens beantragt. Der verwendete Schotter eignete sich besonders für die Verdichtung und bildete eine wasserundurchlässige Fläche. Auf die Stellungnahme zum eingeholten Gutachten des Dipl.Ing. S, die in den Akten Wa 96-222-1994 und Wa-663-1993 erliege, werde verwiesen.

Ergänzend wird betont, daß die Gemeinde L der Einleitung zugestimmt und durch Errichtung der Einbauten diese erst ermöglicht hätte. Wenn in der Vorgangsweise des Bw eine Verwaltungsübertretung erblickt werde, müßte auch gegen die Organe der Gemeinde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Es könne nicht sein, daß der Bw zum Sündenbock für Fehler der Gemeinde L herangezogen werde.

2.3. In den vorangegangenen Strafverfahren zur Zahl Wa-222-1994 (h. Berufungsverfahren VwSen-260152 und 260153/1994) und zur Zahl Wa-663-1993 (= h.

Berufungsverfahren VwSen-260148 und 260149/1994) holte die belangte Strafbehörde aufgrund der gleichgelagerten Rechtfertigung des Bw die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S der Abteilung Umweltschutz, Unterabteilung Gewässerschutz, des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 20. Juni 1994, Zl.

U-GS-330438/5-1994/Sch/Kr, ein und brachte diese dem Rechtsvertreter des Bw zur Kenntnis.

Der Amtssachverständige betont im Punkt 3) seiner Stellungnahme, daß Kraftfahrzeugwaschwässer üblicherweise erheblich mit Ölen und Waschmitteln verunreinigt sind. Er verweist auf die Abwasseremissionsverordnung für Tankstellen sowie Fahrzeugreparatur- und waschbetriebe (vgl BGBl Nr. 872/1993) und die Grenzwerte für die Summe der Kohlenwasserstoffe bei Einleitung in Fließgewässer (5 mg/l) und in die öffentliche Kanalisation (10 mg/l). Diese Grenzwerte lägen weit über dem Trinkwassergrenzwert von 0,01 mg/l. Dadurch werde das Gefährdungspotential für das Grundwasser bei der Versickerung von schon vorgereinigtem Abwasser ersichtlich, während gegenständlich keine dem Stand der Technik entsprechende Vorreinigung stattfände.

Im Punkt 5) stellt der Amtssachverständige klar, daß auf Schotterflächen grundsätzlich von einer weitgehenden Versickerung ausgegangen werden muß. Das Versickern sei auch meist der Grund des Aufbringens von Schotter.

Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, daß durch Versickern von Stoffen, wie sie bei Kraftfahrzeugwäschen anfallen, das Grundwasser verunreinigt wird und dies keine geringfügige Einwirkung im Sinne des § 32 Abs 1 WRG darstelle.

2.4. In seiner in den oben bezeichneten Strafverfahren erstatteten Stellungnahme vom 29. Juli 1994 negierte der Bw die Ausführungen des Amtssachverständigen und meinte, daß die Schotterfläche aufgebracht und verdichtet worden wäre, damit nichts versickere. Er hielt seine Anträge aufrecht und behauptete ergänzend, daß nicht Rollierschotter sondern "Wandschotter" mit entsprechenden Anteilen an feinem Material verwendet worden wäre, der eine praktisch wasserundurchlässige Schicht bilde.

Die belangte Strafbehörde erließ daraufhin zwei Straferkenntnisse vom 12. September 1994 zur Zahl Wa-663-1993 (= h. Zlen. VwSen-260148, 260149/1994), und zur Zahl Wa-222-1994 (= h. Zlen. VwSen-260152, 260153/1994), das Straferkenntnis vom 28. September 1994 zur Zahl Wa 96-398-1994 (= h. Zlen. VwSen-260150,260151/1994) und schließlich das gegenständliche Straferkenntnis vom 2.

November 1994 zur Zahl Wa 96-507-1994. Sie stellte jeweils fest, daß ein Teil der Abwässer in den Boden und der Rest über eine Blechplatte in die Ortskanalisation gelange und bekräftigte, daß auch ein verdichteter Schotterboden nicht so flüssigkeitsdicht sein könne, daß ein Versickern von flüssigen Stoffen ausgeschlossen wäre.

2.5. Die Berufung bemängelt zunächst, daß im Straferkenntnis insgesamt 8 Waschvorgänge angeführt sind, während in der Aufforderung zur Rechtfertigung lediglich ein konkret angeführter Waschvorgang vorgeworfen worden sei. Der Bw hätte sich daher dazu im einzelnen nicht äußern können. In der Berufung bestreitet der Bw erstmals, daß an sämtlichen im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkten Wascharbeiten durchgeführt worden wären. Im Straferkenntnis werde lediglich - ohne nähere Angaben - auf die am 6. September 1994 eingebrachten Nachbarbeschwerden verwiesen, welche ohne Überprüfung und Beweiswürdigung kritiklos von der Strafbehörde als den Tatsachen entsprechend angenommen worden wäre. Der Bw habe im Zuge der mehrfachen wegen der Benützung des Waschplatzes auf dem Grundstück , KG L, eingeleiteten Strafverfahren darauf hingewiesen, daß ein Nachbar gegen ihn einen Vernichtungsfeldzug mit dem Ziel in die Wege geleitet habe, den Bw vom Standort, der seit Jahrzehnten als Waschplatz gedient habe, zu vertreiben.

Zum Spruchpunkt a) des angefochtenen Straferkenntnisses vertritt die Berufung sinngemäß - wie schon die früheren Berufungen in den vorangegangenen Strafverfahren - die Ansicht, daß der Waschvorgang auf einer befestigten Schotterfläche stattfände, die ein Versickern unmöglich mache. Die Abwässer gelangten deshalb zur Gänze in die Kanalisation der Gemeinde L. Die Behauptung, ein unkrontrolliertes Versickern der Waschwässer sei ausgeschlossen, zu deren Beweis sich der Bw auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen habe, sei von der Strafbehörde nie überprüft worden, was ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend gemacht werde.

Einen Widerspruch sieht der Bw darin, daß ihm die Strafbehörde einerseits das unkontrollierte Versickern und die damit verbundene Gefährdung des Grundwassers und andererseits die genehmigungslose Einleitung der Waschwässer in die Ortskanalisation vorgeworfen hat. Beides sei wohl nicht gut möglich.

Zur angelasteten Tat nach Spruchpunkt b) des Straferkenntnisses verweist der Bw auf seine Rechtfertigungen in den vorangegangenen Strafverfahren.

Danach scheiterte die wasserrechtiche Bewilligung zur Einbringung der Waschwässer bisher allein an der mangelnden formalen Zustimmung der Gemeinde L als Betreiberin der Ortskanalisation. Die Gemeinde verweigerte ihre Zustimmung mit der Begründung, daß erst die Flächenwidmungsplanänderung abgewartet werden müßte. Eine weitere Anfrage der Wasserrechtsbehörde am 8. September 1993 sei unbeantwortet geblieben.

Zum Verhalten der Marktgemeinde L hat der Bw in den gleichgelagerten vorentschiedenen Strafverfahren ausgeführt, daß die seinerzeitige - eine genaue Angabe der Zeit fehlte Zustimmung der Vertreter der Gemeinde L, vor allem des damaligen Bürgermeisters J, zur Einleitung der Waschwässer in die Ortskanalisation als Gegenleistung für die Abtretung einer Grundfläche an das öffentliche Gut für die Beurteilung des strafrechtlich relevanten Verschuldens wesentlich sei. Es könne nicht sein, daß die zur Vertretung der Gemeinde berufenen Personen die Einleitung der Waschwässer zusagten und der Amtsnachfolger so tut, als wisse er von nichts. Die belangte Behörde gehe zwar richtigerweise davon aus, daß eine wasserrechtliche Bewilligung fehle, lasse aber das Umfeld gänzlich außer Betracht. Das Verhalten der Gemeinde L hätte einer entsprechenden Würdigung und Bewertung unterzogen werden müssen. Der Bw könne wohl auch auf die Einhaltung mündlicher Zusagen des Bürgermeisters vertrauen. Diese schlössen ein schuldhaftes Verhalten jedenfalls aus. Der zur Erfüllung des Tatbestandes notwendige Vorsatz könne ihm nicht unterstellt werden. Es sei nicht ersichtlich, daß die mitschuldige Gemeinde Lenzing in irgendeiner Form in das Strafverfahren einbezogen worden wäre.

Der Bw rügt, daß auf seine Rechtfertigungen bisher überhaupt nicht eingegangen und die beantragten Zeugen nicht gehört worden wären. Die Mitverantwortung der Gemeinde L bzw deren Organe mag für die Strafbehörde unangenehm sein, könne aber nicht durch beharrliches Verschweigen dieser Problematik vom Tisch gewischt werden. Er könne sich auch nicht vorstellen, daß bei der Bewilligung der Ortskanalisation mit dem im Straferkenntnis zitierten Bescheid Wa-100022/5-1990/Spi vom 17. Oktober 1990 auf den schon jahrelang bestandenen Waschplatz nicht Bedacht genommen worden sei, es sei denn die Gemeinde hätte diesen Waschplatz verschwiegen. Allein aufgrund der Existenz des Waschplatzes und der Vorrichtung zur Einleitung der Abwässer im Zeitpunkt der Bewilligung der Ortskanalisation und des von der Wasserrechtsbehörde durchgeführten Lokalaugenscheines sei die Einleitung zur Kenntnis genommen und darauf Bedacht genommen worden.

Anläßlich einer Besprechung mit Vertretern der belangten Behörde als Gewerbebehörde, der Gemeinde L sowie des Bezirksbauamtes hätte man Lösungsmöglichkeiten diskutiert und wären alle bemüht gewesen, auch die Existenz des Betriebes zu gewährleisten. Warum die Wasserrechtsabteilung der belangten Behörde dennoch mit besonderer Härte vorginge und geradezu drakonische Strafen verhängte, wäre nicht verständlich. Für den Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses dem Grunde nach, ersucht der Bw um entsprechende Herabsetzung der Strafe.

2.6. Die belangte Behörde hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten und nach Vornahme ergänzender Erhebungen festgestellt, daß schon nach der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt zum Spruchpunkt a) wurde nicht substantiell bestritten. Der Betrieb eines Waschplatzes im angelasteten Tatzeitraum steht unbestritten fest. Lediglich einzelne von der belangten Strafbehörde bloß beispielhaft erwähnte Waschvorgänge werden im gegenständlichen Berufungsverfahren erstmals bestritten, ohne freilich im einzelnen darzulegen, warum die detaillierte Anzeige des Nachbarn mit genauen zeitlichen Angaben nunmehr plötzlich unrichtig sein sollte.

In seiner Rechtfertigung in erster Instanz sowie in den bisherigen gleichgelagerten Strafverfahren, die lediglich andere Tatzeiträume betrafen, hat der Bw die vom Anzeiger angegebenen Waschvorgänge nicht in Zweifel gezogen. Der Vorwurf, daß Nachbarbeschwerden kritiklos und ohne Beweiswürdigung als Tatsachen angenommen worden wären, erscheint angesichts des zugestandenen fortgesetzten Betriebs eines Waschplatzes für Schwerfahrzeuge und angesichts der bisherigen sonstigen Einlassungen des Bw, die nie die Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Anzeigen behaupteten, vollkommen unberechtigt. Es wird durchaus zutreffen, daß der anzeigende Nachbar A W mit seinen Anzeigen bezweckt, den Bw mit behördlicher Hilfe von seinem Standort zu vertreiben. Deswegen sind seine präzisen Angaben über einzelne Waschvorgänge aber noch nicht weniger glaubhaft. Es kann mangels geringster Anhaltspunkte keinesfalls unterstellt werden, daß dieser Nachbar trotz zeugenschaftlicher Wahrheitspflicht bewußt wahrheitswidrige Angaben gemacht und eine falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB begangen hätte. Das bezughabende, unsubstantiierte Berufungsvorbringen kann daher nur als unbeachtliche Schutzbehauptung angesehen werden.

Über die Berufung wegen der angelasteten Tat nach Spruchpunkt a) hat die zuständige dritte Kammer des unabhängigen Verwaltungssenates zu entscheiden. Zum Spruchpunkt b) wird im Parallelverfahren VwSen-260163/1994 die Entscheidung des zuständigen Einzelmitglieds ergehen.

3.2. Zum Vorbringen des Bw betreffend das Verhalten der Marktgemeinde L im Zusammenhang mit der Einleitung von Waschwässern in die Ortskanalisation hat der erkennende Verwaltungssenat zur Klärung allfälliger notwendiger Beweisaufnahmen eine Stellungnahme der Marktgemeinde L eingeholt. Mit Schreiben vom 7. August 1995 teilte die Marktgemeinde L in Erledigung der Anfrage, ob eine Zusage seitens der Marktgemeinde zur Einleitung der Waschwässer des LKW-Waschplatzes "Transportunternehmen Brandmayr" in die Ortskanalisation bestünde, folgende Aussagen mit:

Bürgermeister J:

"Ich kann mich an eine derartige Zusage nicht erinnern.

Dabei darf aber nicht unerwähnt sein, daß die von Herrn B angeführte Zufahrtsstraße etwa in den Jahren um 1960 oder schon früher angelegt wurde." Amtsleiter S:

"Den Dienst bei der Marktgemeinde L habe ich 1964 angetreten, also nach Anlegen der von Herrn B angeführten Zufahrtsstraße. Eventuell meint Herr B nicht meine Person sondern jene des Herrn Ing. D, der vormals die Bautechnik der Marktgemeinde L über hatte und in der Zwischenzeit verstorben ist." Abschließend wird in diesem Schreiben festgestellt, daß aus den vorliegenden Unterlagen nicht mehr eruiert werden könnte, ob die Gemeinde den Anschluß des bestehenden Waschplatzes an die Ortskanalisation kostenlos hergestellt hat.

3.3. Der unabhängige Verwaltungssenat folgt in der Frage der teilweisen Einleitung der Waschwässer in die Ortskanalisation der Gemeinde L der glaubhaften und insofern auch widerspruchsfreien Darstellung, die der Bw in den vorangegangenen Strafverfahren im einzelnen erstattet hat und auf die er in der gegenständlichen Berufung verwiesen hat. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt wie im gerichtlichen Strafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo". Schon deshalb war bei der gegebenen Beweislage der Sachverhalt im Zweifel zugunsten des Bw anzunehmen. Eine eindeutige Klärung der Verhältnisse erscheint schon im Hinblick darauf, daß etwa dreieinhalb Jahrzehnte seit der Herstellung der Zufahrtsstraße vergangen sind, nicht mehr möglich. Die Erinnerungsfähigkeit von Zeugen in bezug auf besondere Einzelheiten eines Vorfalles nimmt erfahrungsgemäß bereits nach relativ kurzen Zeiträumen deutlich ab. Nach Jahrzehnten sind nur vereinzelt und ausnahmsweise brauchbare Aussagen über besondere Aspekte eines Geschehens zu erwarten. Der Einvernahme von Zeugen bedarf es aber gar nicht mehr, weil ohnehin alle aktenkundigen Indizien für die Darstellung des Bw sprechen.

Die gegebenen Umstände, insbesondere auch die knappe und unverbindliche Stellungnahme der Marktgemeinde L, weisen auf die Richtigkeit der Einlassung des Bw hin, der sich bereits in seinen ersten Rechtfertigungen in gleicher Weise verantwortete. Aus der Mitteilung der Marktgemeinde L vom 7. August 1995 ist zunächst eindeutig abzuleiten, daß die Gemeinde jedenfalls in den Jahren um 1960 den Anschluß des bestehenden LKW-Waschplatzes an die Ortskanalisation hergestellt hat. Offengeblieben ist lediglich, ob dieser Anschluß im Zuge der Errichtung der Zufahrtsstraße kostenlos erfolgte oder nicht, weil darüber keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Die Frage, wer die Kosten für den Kanalanschluß getragen hatte, ist ohnehin nicht entscheidungswesentlich. An eine ausdrückliche Zustimmung zur Einleitung der Waschwässer in die Ortskanalisation kann sich der Altbürgermeister im Hinblick auf die verstrichene Zeit zwar nicht mehr erinnern.

Andererseits hat er eine derartige Zustimmung aber auch nicht ausgeschlossen. Allein die unbestrittene Tatsache, daß der bestehende Anschluß des Waschplatzes an die Ortskanalisation von der Gemeinde hergestellt worden ist, erscheint als eindeutiges Indiz dafür, daß der Bw jedenfalls einen Teil seiner Waschwässer und Niederschlagswässer vom LKW-Parkplatz mit Wissen des Kanalisationsbetreibers und auch mit dessen Zustimmung eingeleitet hat. Eine andere Deutung dieser Verhältnisse ist nur schwer vorstellbar. Die Berufung beanstandet mit Recht, daß die belangte Strafbehörde die angeführten Umstände ignoriert und das Verhalten der Gemeinde L keiner kritischen Würdigung unterzogen hat. Die Verweigerung der förmlichen Zustimmung zum eingereichten Projekt anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung im Jänner 1993 wurde überdies nur mit dem Flächenwidmungsplan begründet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs 4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt.

Gemäß § 32 Abs 4 Satz 1 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 bedarf der Indirekteinleiter, der Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind.

Die Ableitung eines Teiles der Waschwässer über einen Einlaufschacht in die Ortskanalisation der Gemeinde L ohne eine dafür erteilte wasserrechtliche Bewilligung ist nach der Aktenlage sachverhaltsmäßig erwiesen. Dennoch kommt entgegen der Strafbehörde die durch die Wasserrechtsnovelle 1990 geschaffene Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus der von der belangten Behörde verkannten, im folgenden näher erläuterten Rechtslage:

4.2. Die mit der Wasserrechtsnovelle BGBl Nr. 185/1993 rückwirkend eingeführte Übergangsbestimmung des § 33g WRG 1959 will Erleichterungen schaffen und gewisse Härten vermeiden, die durch die verschärften Bewilligungs- und Sanierungsvorschriften der Wasserrechtsnovelle 1990 entstanden sind.

Der gegenständlich einschlägige § 33g Abs 3 WRG 1959 lautet:

"Indirekteinleiter (§ 32 Abs 4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. § 33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in § 33c Abs 2 sowie die nach § 33c Abs 1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002." Mit der Verschärfung des § 32 Abs 4 WRG 1959 durch die Wasserrechtsnovelle 1990 wurde eine Bewilligungspflicht nachträglich eingeführt. Die Vorläuferbestimmung des § 32 Abs 4 WRG 1959 erklärte noch lapidar:

"Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, bedarf für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung.

Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird." Dazu wurde in der früheren Kommentarliteratur (vgl näher Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. A [1978], 207 f Anm 17 und 18 zu § 32 WRG) ausgeführt, daß der Anschluß an eine bewilligte Kanalisationsanlage in der Regel Sache des Kanalisationsunternehmers sei. Einschränkende Bedingungen können in dessen wasserrechtlicher Bewilligung vorgesehen sein. Einbringungen in eine Kanalisation unterlagen sonst nur den landesgesetzlichen Vorschriften und gemeindlichen Regelungen.

Nach älteren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1959 und 1961 (vgl bei Grabmayr/Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 185 E 39 zu § 32 Abs 4 WRG) bedurften Anschlußkanäle an sich keiner wasserrechtlichen Bewilligung.

Eine gesonderte Bewilligung kam nur dann in Betracht, wenn ein wesentlicher Einfluß auf den Vorfluter ausgeübt und hiedurch der wasserrechtliche Konsens an diesem überschritten wurde. In VwSlg 6816 A/1965 wurde die Verantwortlichkeit des Kanalisationsunternehmers für die Einhaltung seiner wasserrechtlichen Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter betont und klargestellt, daß es sich bei einer Kanalisationsanlage um kein Gewässer im Sinne des § 32 Abs 1 WRG 1959 handelt.

4.3. Im jüngeren Erkenntnis VwSlg 13200 A/1990 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der Wasserrechtsnovelle 1990 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien klargestellt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung in die Kanalisationsanlage schon deshalb unter keinen Umständen in Frage kam, weil es sich bei dieser Anlage um kein Gewässer iSd § 32 Abs 1 WRG 1959 handelte. Einbringungen in eine Kanalisation erfolgten nach einschlägigen landesgesetzlichen oder gemeindlichen Vorschriften und bedurften der Zustimmung des Kanaleigentümers. Aus wasserrechtlicher Sicht war nur die letztlich im Wege der Kanalisation erfolgte Einbringung der Abwässer in ein Gewässer, dh also in den Vorfluter zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiter aus, daß die Einbringung in die Kanalisation bewilligungsfrei erfolgte, wenn ein sog Regelfall vorlag.

Aus dem alten § 32 Abs 4 Satz 2 leitete er ab, daß ein Regelfall vorliegt, wenn die wasserrechtliche Bewilligung des Kanalisationsunternehmers zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Erst der Nachweis der Überschreitung dieses Regelfalls hätte unabhängig von der Verantwortlichkeit des Kanalunternehmers - eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für den Indirekteinleiter nach sich ziehen können.

4.4. Die Strafbehörde hat undifferenziert auf die in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1990 geltenden §§ 137 Abs 2 lit h) und 32 Abs 4 WRG 1959 abgestellt und - ohne daß dies aktenkundig ausgewiesen wäre - pauschal festgestellt, daß bei der Bewilligung der Ortskanalisation L, "Anschlußkanal Nord", mit Bescheid (gemeint: des Landeshauptmannes von Oberösterreich) vom 17. Oktober 1990, Zl. Wa-100022/5-1990/Spi, auf die Abwässer des Waschplatzes auf dem Grundstück , KG L, noch nicht Bedacht genommen worden sei. Weiters wird ohne jede aktenkundige Tatsachengrundlage und beweismäßige Absicherung leerformelhaft behauptet, daß aufgrund der Einleitungen des Bw eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage bzw der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal zu besorgen seien. Aus diesen Gründen wäre eine wasserrechtliche Bewilligung der Indirekteinleitungen erforderlich gewesen.

Abgesehen davon, daß die entscheidungswesentlichen Tatsachen nicht ausreichend erhoben und aktenkundig dargestellt wurden, hat die belangte Strafbehörde übersehen, daß gegenständlich im Hinblick auf die anzuwendende Übergangsbestimmung des § 33g Abs 3 WRG 1959 die Rechtslage vor der Wasserrechtsnovelle 1990 von Bedeutung ist. Das spezielle Delikt der konsenslosen Einleitung in eine Kanalisation gab es früher nicht. Strafbar war eine solche Einleitung nur unter dem Aspekt der Beeinträchtigung des Vorfluters. Für die Annahme einer bewilligungspflichtigen Überschreitung des Regelfalles im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bietet der Akteninhalt keine Anhaltspunkte. Vor allem wird man beim damaligen Stand der Technik für die Einleitung von Waschwässern in eine bewilligte Kanalisation - noch dazu im gegenständlich eingeschränkten Umfang - nicht fundiert behaupten können, daß die Wirksamkeit der Reinigungsanlage der Kanalisation beeinträchtigt oder der Konsens überschritten worden wäre.

Auf den heutigen Stand der Reinigungstechnik darf dabei selbstverständlich nicht abgestellt werden. Erst die strengen Abwasseremissionsverordnungen aufgrund der durch die Wasserrechtsnovelle 1990 neugeschaffenen Bestimmungen schufen verbindliche Emissionsgrenzwerte etwa für die Summe der Kohlenwasserstoffe bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation (vgl Allgemeine Abwasseremissionsverordnung BGBl Nr. 179/1991: 20 mg/l und für den speziellen Bereich von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und waschbetrieben BGBl Nr. 872/1993: 10 mg/l). Einen kanalrechtlichen Grenzwert gab es in Oberösterreich zuvor nicht. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit war Sachverständigenfrage. Nur nach gemeindlichen Regelungen konnten Einschränkungen vorgesehen sein. Kanalordnungen der Gemeinden enthalten aber meist nur ganz allgemeine Umschreibungen, wonach schädliche Stoffe in die Kanalisation nicht eingebracht werden dürfen.

4.5. Wie der erkennende Verwaltungssenat schon oben unter Punkt 3.3. klargestellt hat, folgt er sachverhaltsmäßig zur Frage der Einleitung der Waschwässer der Darstellung des Bw.

Schon wegen der faktischen Verhältnisse ist davon auszugehen, daß der Bw und zuvor sein Vater mit Wissen und Willen der Gemeinde L Wasch- und Oberflächenwässer von ihrem LKW-Parkplatz über den von der Gemeinde um das Jahr 1960 errichteten Anschluß in die Ortskanalisation teilweise abgeleitet haben, ohne daß damals qualitative Bedenken dagegen vorgebracht worden wären. Es muß mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel zugunsten des Bw angenommen werden, daß diese Indirekteinleitungen im Einklang mit den gemeindlichen Vorschriften erfolgten. Die Marktgemeinde Lenzing hat jedenfalls die Möglichkeit einer Zusage zur Einleitung nicht etwa unter Hinweis auf entgegenstehende Vorschriften ausgeschlossen.

Im Ergebnis ist daher zumindest im Zweifel zugunsten des Bw anzunehmen, daß die Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des § 33g Abs 3 WRG 1959 erfüllt sind. Danach gelten die Indirekteinleitungen, für die mit 1. Juli 1990 (Inkrafttreten der Wasserrechtsnovelle 1990) eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurden, als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. Allerdings findet § 33c WRG 1959 betreffend die Sanierung von Altanlagen Anwendung.

4.6. Selbst wenn man die Voraussetzungen des § 33g Abs 3 WRG 1959 nicht für erwiesen hielte, könnte der Bw nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates dennoch nicht wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 bestraft werden.

Dem Bw müßte ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugebilligt werden. Die seit der Wasserrechtsnovelle 1990 und auch im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 33g WRG 1959 unübersichtliche und komplizierte Rechtslage bei Indirekteinleitungen war für den Bw, der aufgrund der tatsächlichen Umstände naturgemäß darauf vertraute, auch weiterhin Waschwässer in die öffentliche Kanalisation einleiten zu dürfen, nicht erkennbar. Selbst die belangte Strafbehörde hat die maßgebliche Rechtslage nicht erkannt.

Von einem Rechtsunterworfenen kann aber nicht mehr erwartet werden als von Behörden. Der Bw wurde von der belangten Behörde nur darüber belehrt, daß er die Waschwässer auf unbefestigtem Grund wegen der Gefahren für das Grundwasser nicht versickern lassen darf. Auch in dem ersten Strafverfahren zur Zahl Wa 96-268-1992 hat die belangte Behörde ausschließlich die unkontrollierte Versickerung von Waschwässern und nicht auch die konsenslose Ableitung in die Kanalisation inkriminiert.

Außerdem befindet sich der Bw tatsächlich in einer Zwangslage, die zumindest auch durch das Verhalten der Behörden mitverschuldet worden ist. Es trifft nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates zu, daß die Marktgemeinde L die formale Zustimmung zum eingereichten bewilligungsfähigen Projekt des Bw anläßlich der an Ort und Stelle vom Landeshauptmann zur Zahl Wa-102052-1993 durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom 26. Jänner 1993 zu Unrecht verweigert hat. Der Hinweis auf eine allenfalls erforderliche Umwidmung im Flächenwidmungsplan vermag daran nichts zu ändern. Die fehlende Flächenwidmung ist kein Grund, einem wasserrechtlich eindeutig bewilligungsfähigen Projekt die Zustimmung zu verweigern, weil sie mit der Frage der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nichts zu tun hat. Es handelt sich dabei nicht um ein öffentliches Interesse im Sinne und von der Bedeutung des § 105 Abs 1 WRG 1959, das zur Abweisung oder zur Bewilligung unter Auflagen hätte führen müssen. Vielmehr bestand sogar gemäß § 36 O.ö. BauO (LGBl Nr. 35/1976) eine gesetzliche Anschlußpflicht. Deshalb hätte eine wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von nach dem Stand der Technik vorgereinigten Abwässern aus dem Bereich eines befestigten LKW-Waschplatzes ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Marktgemeinde L und gegebenenfalls unter Einräumung entsprechender Zwangsrechte gemäß den §§ 60 ff WRG 1959 erteilt werden können und müssen.

Entschuldigender Notstand iSd § 6 VStG hätte eine Existenzgefährdung des Transportunternehmens vorausgesetzt, die zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der Verwaltungsübertretung abgewendet werden konnte (vgl näher die Judikaturnachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A, 736 ff). Eine solche Situation konnte auch nach dem Vorbringen des Bw nicht angenommen werden. Auf jedem Fall lägen aber auch hinreichende Gründe vor die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG zu bejahen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

4.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, daß aus den dargestellten Gründen das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt b) aufzuheben und das Strafverfahren insofern schon mangels Tatbildmäßigkeit gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen war.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt für den Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum