Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260164/2/Wei/Bk

Linz, 04.12.1995

VwSen-260164/2/Wei/Bk Linz, am 4. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung der "E R & Co.", Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in L, vertreten durch Dr. W S und Partner vom 12. Dezember 1994 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. November 1994, Zl. 501/Wa-165/94a, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 21.

November 1994 hat die belangte Behörde den Beschuldigten F R, wohnhaft in L, als persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär der "E R & Co.") wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Herr F R, wohnhaft L, hat es als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der "E R & Co." mit dem Sitz in L, welche in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betrieben wird, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Kommanditgesellschaft "E R & Co." mit dem Sitz in L, zu vertreten, daß in der Zeit zwischen 23.6.1993 und 29.8.1994 auf dem Betriebsgelände der Kommanditgesellschaft "E R & Co." in L, zwei Lagerplätze betrieben wurden, auf welchen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten behaftete Gegenstände wie Leergebinde, Schrott (mit verschiedenen Altmetallen), Maschinenteile, mit Bohremulsion behaftete Bohrspäne usw. gelagert wurden, und dabei die auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer teilweise über 2 Einlaufschächte ohne Vorreinigung in 2 Sickerschächten zur Versickerung gebracht wurden (betreffend den nördlichen Lagerplatz) bzw. zum Teil großflächig in angrenzende unbefestigte Bereiche versickerten (nördlicher Lagerplatz) bzw. über eine Abscheideanlage in 2 Sickerschächte eingeleitet und ebenfalls zur Versickerung gebracht wurden (südlicher Lagerplatz).

Diese Versickerungen erfolgten ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., wonach Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, jedenfalls aber Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser beeinträchtigt wird, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind, obwohl es sich bei der o.a. Maßnahme, nämlich Versickerung von Niederschlagswässern aus Bereichen, auf denen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verunreinigte Gegenstände gelagert werden, was wiederum aufgrund der Auslaugung ein Versickern von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtem Niederschlagswasser zur Folge hat, um eine über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) handelt, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigt, da sie nach dem natürlichen Lauf der Dinge zur Folge hat, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird." Durch dieses Verhalten erachtete die belangte Strafbehörde die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 als gegeben und verhängte gegen den Beschuldigten F R nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag und 9 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dessen Zustellung die Strafbehörde an den Beschuldigten F R, per Adresse W, mit RSa angeordnet hatte und das am 29. November 1994 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Zustellpostamt zur Abholung hinterlegt worden war, richtet sich die vorliegende Berufung vom 12.

Dezember 1994 der "E R & Co." Kommanditgesellschaft, die am 12. Dezember 1994 - und damit rechtzeitig - zur Post gegeben worden ist.

2.1. Aus der vorliegenden Berufung geht eindeutig die "E R & Co." als der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber hervor. Diese Kommanditgesellschaft mit der Geschäftsanschrift Z (vgl den aktenkundigen ADV-Firmenbuchauszug vom 19.09.1994 zur FN 2204), wird sowohl auf Seite 1 als auch auf Seite 3 der eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich als der Berufungswerber angeführt. Auch der Beweisantrag auf Seite 2 ("Beweis: Ortsaugenschein, Einvernahme unseres Geschäftsführers, Herrn F R, p.A. Fa. E R & Co.") für das Vorbringen, wonach am nördlichen Lagerplatz angeblich keine wassergefährdenden Stoffe vorhanden wären, und die Formulierung des Berufungsantrages " .., unserer Berufung Folge zu geben ...." sprechen klar für die Berufungswerbereigenschaft der Kommanditgesellschaft.

2.2 Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere in die eingebrachte Berufungsschrift, festgestellt, daß die Berufung bereits nach der Aktenlage zurückzuweisen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das gegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde richtet sich gegen den verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Komplementär F R der Kommanditgesellschaft "E R & Co.", die nach dem strafbehördlichen Vorwurf am angeführten Standort Lagerplätze für die Zwischenlagerung von verschiedenem Abfall ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung betrieben hat. Obwohl der Wortlaut des Straferkenntnisses ganz eindeutig ist und zuvor auch dem Beschuldigten F R die strafbehördliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 3. Oktober 1994 an seine Wohnadresse zugestellt worden war, wurde die Berufung von der Kommanditgesellschaft, die überdies rechtsfreundlich vertreten ist, eingebracht.

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist nicht die juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, sondern ausschließlich die nach außen zur Vertretung berufene physische Person Beschuldigter. Ein Straferkenntnis gegen einen Geschäftsführer stellt noch keinen gegenüber der Gesellschaft wirksamen Haftungsbescheid dar (vgl VwSlg 11212 A/1983) Die Solidarhaftung gemäß § 9 Abs 7 VStG kann vielmehr erst nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens durch eigenen Bescheid ausgesprochen werden (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 760 § 9 VStG Anm 10 und E 22 ff zu Abs 2 bis 7). Deshalb kann die Kommanditgesellschaft "E R & Co.", deren geschäftsführender Komplementär von der belangten Behörde für die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß dem § 9 Abs 1 VStG verantwortlich gemacht und bestraft worden ist, durch das gegenständliche Straferkenntnis nicht in ihren Rechten verletzt worden sein.

Da der Kommanditgesellschaft aber keine Parteistellung und damit kein Berufungsrecht zukam, war die von ihr eingebrachte Berufung ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Das ergangene Straferkenntnis ist nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und verbindlich geworden. Es war dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen der Berufung einzugehen.

5. Eine Kostenentscheidung im Grunde des § 64 Abs 1 VStG war nicht zu treffen, weil der unabhängige Verwaltungssenat mit der gegenständlichen Entscheidung das Straferkenntnis der belangten Behörde nicht bestätigt und damit keine verurteilende Sachentscheidung getroffen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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