Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260179/2/Wei/Bk

Linz, 17.04.1996

VwSen-260179/2/Wei/Bk Linz, am 17. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des P R, geb. , L, vertreten durch Dr. M L, Rechtsanwalt in F, vom 25. April 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. April 1995, Zl. Wa 96-1-1994-He-Wö, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 3 lit f) und dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und werden die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 18. April 1995 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben in der Marktgemeinde N auf dem Grundstück Nr. KG M, 1.) einen Ablagerungsplatz für Autowracks errichtet und betreiben diesen zumindest seit 23.3.1993 ohne entsprechende Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959, 2.) den mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, vom 11.6.1993 verfügten wasserpolizeilichen Auftrag (Entfernung von insgesamt 24 Autowracks und eines Stoßes imprägnierter Zaunlatten bis längstens 1.8.1993) zumindest teilweise nicht erfüllt, da bei einer am 29.11.1993 durchgeführten Überprüfung die imprägnierten Holzlatten sowie zumindest 9 ( BMW 1802, orange, FG.Nr. ; Lada Taiga, weiß; Toyota Starlet, rot, FG.Nr. ; VW-Käfer , gelb, FG.Nr. ; Mercedes W , goldmet., FG.Nr. VW-Passat, grün, FG.Nr. ; Mazda 323, weiß, FG.Nr. Toyota, schwarz, FG.Nr. ; BMW, rot, FG.Nr. der 24 Autowracks immer noch vorgefunden wurden." Dadurch erachtete die belangte Behörde zu 1.) den § 31b Abs 1 WRG 1959 und zu 2.) den § 138 Abs 1 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte zu 1. "gemäß § 137 Abs. 3 lit. f) WRG 1959" (gemeint Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und zu 2. "gemäß § 137 Abs. 4 lit. i) WRG 1959" (gemeint Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).

Außerdem wurde ein einheitlicher Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von S 750,-- gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 20. April 1995 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt worden ist, richtet sich die durch seinen Rechtsvertreter am 26. April 1995 bei der belangten Strafbehörde eingebrachte Berufung vom 25. April 1995, mit der im Ergebnis beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der nachstehende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Am 23. März 1993 führte die Umweltrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung einen Lokalaugenschein auf dem Grundstück Nr. der KG M, Gemeinde N, zur abfallrechtlichen Überprüfung eines Abstellplatzes für Autowracks durch. Die Befundaufnahme ergab, daß eine Fläche von ca. 5600 m2 mit Ausnahme eines Wiesenstreifens im Süden von ca. 1500 m2 als Abstellplatz bzw Lagerplatz für KFZ-Teile, Reifenlager etc. verwendet wurde. Von einem bewilligten Bauvorhaben betreffend KFZ-Werkstätte und Nebeneinrichtungen waren nur die Fundamente und eine betonierte Fläche im Ausmaß von ca. 150 m2, auf der KFZ repariert und zerlegt werden, hergestellt. Mit Ausnahme einer mitten im Areal befindlichen Grüninsel, auf der eine Badewanne, ein Warmwasserbereiter und ein Wohnwagen auf Stelzen aufgestellt waren, dem Wiesenstreifen im Süden, der betonierten Fläche und der Fläche für das Werkstättengebäude, war das Areal mit einer Schotterplanie versehen (vgl zur näheren örtlichen Beschreibung und den Lagerungen im Freien das Protokoll vom 23.03.1993, Zl.

UR-301114/19ad-1993 Ha/Kl).

Der Amtssachverständige für Maschinen- und Elektrotechnik besichtigte insgesamt 73 abgestellte Kraftfahrzeuge, die nach Marke, Type, Farbe und Fahrgestellnummer (FG.Nr.) näher bezeichnet wurden. Von diesen Fahrzeugen waren lediglich 11 fahrbereit. 16 Fahrzeuge ohne Betriebsmittel konnten leicht repariert werden. 22 Fahrzeuge ohne Betriebsmittel und 24 Fahrzeuge mit Betriebsmittel waren nach Ansicht des Amtssachverständigen aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht reparabel.

Der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft stellte fest, daß auf unbefestigtem Gelände eine größere Anzahl an nicht fahrbereiten und mit vernünftigem finanziellen Aufwand nicht mehr reparierbaren Kraftfahrzeugen (46 Autowracks) gelagert wurden, wobei er gemeinsam mit dem Amtssachverständigen für Maschinen- und Elektrotechnik jene Fahrzeuge erhoben habe, in denen noch Betriebsmittel vorhanden waren. Weiters wurde auf dem unbefestigten Gelände ein Haufen (ca. 6 x 1,5 x 2 m) Zaunlatten vorgefunden, die mit altölhaltigem Anstrich behandelt wurden und einen stechenden Geruch aufwiesen. Die 46 Autowracks könnten nach der Verkehrsauffassung als Abfall angesehen werden, da die Entledigungsabsicht der Vorbesitzer gegeben war. Jene 24 Autowracks, die noch Betriebsmittel enthielten, wären gefährliche Abfälle, deren Lagerung auf unbefestigtem Untergrund nicht dem Stand der Technik entspräche und eine potentielle Gefahr für den Untergrund darstellte. Das Eluat der Holzlatten entspräche nach dem Gutachten des Prof. Dipl.-Ing. Dr. S vom 6. Juli 1992, GZ 2697/92, der Eluatklasse IIIa. Materialien oder Abfälle dieser Eluatklasse wären nicht zur Ablagerung ohne besondere Sicherheitsmaßnahmen geeignet, da von ihnen eine Gefährdung von Boden und Wasser ausgehen könne.

2.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juni 1993, Zl. UR-301114/23 e.o.-1993 Ha/Kl, erging ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959, wonach dem Bw aufgetragen wurde, im einzelnen angeführte gefährliche Abfälle in Form von näher aufgelisteten Autowracks und einen Stoß imprägnierte Zaunlatten im Ausmaß von ca. 6 x 1,5 x 2 m vom Grundstück Nr. , KG M, Gemeinde N, zu entfernen und einem befugten Abfallsammler oder -behandler zu übergeben. Begründend wurde auf die Überprüfung am 23. März 1993 und auf § 138 Abs 1 WRG 1959 hingewiesen.

Die Rechtskraft dieses Auftrages ist in den strafbehördlichen Akten nicht ausgewiesen.

2.3. Am 29. November 1993 führte die Umweltrechtsabteilung neuerlich einen Lokalaugenschein zur Überprüfung des Ablagerungsplatzes für Autowracks unter Beiziehung von Amtssachverständigen durch. Dabei erklärte der Bw, daß er den Lagerplatz im Frühjahr 1994 räumen werde, da für die Finanzierung von Betriebsanlagen keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Die Amtssachverständigen überprüften sämtliche Fahrzeuge, die auf unbefestigten Flächen abgestellt waren. Insgesamt wurden 77 näher beschriebene Kraftfahrzeuge und weitere gelagerte Gegenstände aufgelistet. Der Verhandlungsleiter stellte dazu fest (vgl Verhandlungsschrift, Zl. UR-301114/30ad-1993 Ha/kl, vom 29.11.1993, Seite 8), daß mehrere Kraftfahrzeuge nach der Schlüsselnummer 35103 der ÖNORM S 2101 als gefährliche Abfälle gelten, sofern sie nicht betriebsbereit, irreparabel und Betriebsmittel noch vorhanden wären. Die belangte Behörde wurde eingeladen, hinsichtlich der gefährlichen Abfälle ein Verfahren zur Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß § 32 AWG und ein Strafverfahren nach dem WRG einzuleiten.

2.4. Mit Rechtshilfeersuchen vom 27. Jänner 1994 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ersuchte die belangte Behörde um Einvernahme des Beschuldigten und legte diesem wörtlich folgende Taten zur Last:

"Zur Last gelegte Tat(en) (genaue Beschreibung) 1. Lagerung und Umschlag wassergefährdender Stoffe auf Grundstück Nr. 744, KG. M, Marktgemeinde N., ohne Bewilligung gem. § 31 a WRG. 1959 sowie Lagerung von Abfällen ohne Bewilligung gem. § 31 b WRG. 1959.

2. Nichterfüllung des gem. § 138 Abs. 1 WRG. 1959 erteilten Auftrages (Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung, vom 11.6.1993, Zl.

UR-301114/23-1993/Ha/Kl).

Verwaltungsübertretung(en) nach 1. § 137 Abs. 3 lit. f) WRG. 1959 2. § 137 Abs. 4 lit. i) WRG. 1959" Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ersuchte daraufhin das Stadtamt Enns um die Einvernahme. Am 1. März 1994 gab der Bw niederschriftlich vor der Stadtpolizei E an, daß er sich keiner der ihm zur Last gelegten Taten schuldig fühle. Er werde nach einer allfälligen Strafverfügung seinen Rechtsvertreter einschalten. Bereits am 10. März 1994 langte der Akt wieder bei der belangten Behörde ein.

Die belangte Behörde erließ dann erst nach mehr als einem Jahr das angefochtene Straferkenntnis vom 18. April 1995.

2.5. In der durch seinen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung vom 24. April 1995 behauptet der Bw, daß er dem wasserpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes zur Gänze nachgekommen wäre. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß die Fahrzeuge immer noch auf seinem Grundstück stünden.

Richtig wäre, daß er die Zaunlatten nicht entfernt hätte, da es sich bei diesen keineswegs um gefährliche Abfälle handelte. Zur Klärung dieser Frage wäre eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig.

2.6. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Eine Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit f) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis S 100.000,-- zu bestrafen, wer eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt.

Beim gegenständlichen Sachverhalt kommt von vornherein nur der Deliktsfall einer bewilligungspflichtigen Anlage nach dem § 31b WRG 1959 in Betracht. Die strafbehördliche Tatanlastung iSd § 31a WRG 1959 betreffend Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe im Rechtshilfeersuchen war mangels einer einschlägigen Verordnung des BMfLW gemäß § 31a Abs 3 WRG 1959 von vornherein nicht zielführend. Einer solchen Verordnung kommt bezüglich der Bewilligungspflichten nach § 31a WRG 1959 konstitutive Wirkung zu (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 2 zu § 31a WRG).

Gemäß § 31b Abs 1 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und Nr.

760/1992 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie der Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; der § 32 Abs 2 lit c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das ein Jahr nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung.

Aufgrund dieser durch die Wasserrechtsnovelle 1990 neueingeführten Bestimmung besteht eine präventive Bewilligungspflicht für jede wassergefährdende Ablagerung von Abfällen.

Im Rahmen des WRG ist grundsätzlich der herkömmliche Abfallbegriff nach § 2 Abs 1 AWG (BGBl Nr. 325/1990) maßgeblich (vgl näher Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 4 zu § 31b WRG).

Danach sind Abfälle bewegliche Sachen, 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder 2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (vgl § 1 Abs 3 AWG) geboten ist (objektiver Abfallbegriff).

4.2. Bei den unter freiem Himmel auf unbefestigtem Untergrund gelagerten Autowracks ist der subjektive Abfallbegriff und überdies der objektive Abfallbegriff erfüllt, soweit sie noch Betriebsmittel enthalten. Ihre Erfassung und Behandlung als Abfall ist dann im öffentlichen Interesse geboten, weil die Umwelt über das unvermeidliche Maß hinaus verunreinigt werden kann. Autowracks fallen unter die Schlüsselnummer 35103 der ÖNORM S 2100 (verunreinigte Eisen- und Stahlabfälle). Bei nicht betriebsbereiten und irreparablen Autowracks, die noch wassergefährdende Betriebsmittel enthalten, handelt es sich auch um gefährliche Abfälle iSd Begriffsbestimmung des § 2 Abs 7 AWG.

Nach dem § 31b Abs 1 Satz 1 WRG 1959 sind von der besonderen Bewilligungspflicht nur solche Abfälle ausgenommen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist. Dies kann für die Ablagerung von Autowracks nicht behauptet werden, sofern nicht besondere Vorkehrungen getroffen wurden. Werden ausschließlich wasserwirtschaftlich neutrale Abfälle gelagert, scheidet eine Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 aus (zutreffend Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 7 zu § 31b WRG).

Unter Ablagerung iSd § 31b Abs 1 WRG 1959 ist die projektsgemäß beabsichtigte Lagerung auf Dauer (vgl inzident unter Hinweis auf die alte Rechtslage vor der WR-Novelle 1990 VwGH 25.6.1991, 90/07/0131 : "Bewilligungspflicht auch dieser (ständigen) Ablagerungen nach § 32 WRG 1959") oder von mehr als einem Jahr, aber auch die tatsächliche Lagerung von mehr als einem Jahr zu verstehen. Die Bewilligungspflicht beginnt grundsätzlich mit der ersten Ablagerung, wenn nicht eine befristete Zwischenlagerung nach dem Betriebskonzept plausibel erscheint (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 5 und 6 zu § 31b WRG).

4.3. Nach dem § 31b Abs 1 Satz 2 WRG 1959 bedarf das ein Jahr nicht überschreitende, ordnungsgemäße Bereithalten (= Zwischenlagern) von Abfällen zum Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung keiner Bewilligung. Daraus könnte man schließen, daß die Zwischenlagerung von Abfällen mit keiner Einwirkung auf Gewässer verbunden sein darf, widrigenfalls die Bewilligungspflicht gemäß § 31b Abs 1 WRG 1959 besteht. Für die gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bestehende Bewilligungspflicht von Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, verbliebe dann kaum ein Anwendungsbereich mehr. Er wäre zur Gänze von der lex specialis des § 31b Abs 1 WRG 1959 verdrängt worden.

Um ein sinnvolles Verhältnis zwischen § 31b Abs 1 WRG 1959, und § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 herzustellen, wird in der Kommentarliteratur in gewissermaßen korrigierender Auslegung des mißverständlichen Gesetzeswortlautes vertreten, daß Zwischenlager, die nicht ordnungsgemäß, sondern unsachgemäß betrieben werden, zwar nicht der Bewilligungspflicht nach dem § 31b WRG 1959, aber jener nach dem § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 unterliegen (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 146, Rz 7 zu § 31b WRG und Rz 7 [S 170] zu § 32 WRG; Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 97). Demnach ist in solchen Fällen auch der Straftatbestand des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 anzuwenden. Im Falle der Bewilligungspflicht gemäß § 31b Abs 1 WRG 1959 wäre ausschließlich an die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit f) zu denken.

4.4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach dem § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, daß eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verstärkter Senate VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine konkrete Umschreibung lediglich in der Begründung reicht nicht aus (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 939 f).

Die belangte Strafbehörde hat die oben dargestellte Rechtslage nicht richtig erfaßt. Sie hat nicht zwischen unsachgemäßer Ablagerung und Zwischenlagerung unterschieden und diesbezüglich auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Deshalb hat sie auch an die nach der Aktenlage durchaus denkbare Verwaltungsübertretung nach dem § 32 Abs 2 lit c) iVm § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 nicht gedacht. Der Begründung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß die belangte Strafbehörde von einem Tatzeitraum vom 23. März 1993 bis zum 29. November 1993 ausgegangen ist. Im Spruchpunkt 1.) wird nur die ungenaue Formulierung "seit 23.3.1993" verwendet. Der Bw erklärte im abfallrechtlichen Verwaltungsverfahren anläßlich der Überprüfung am 29. November 1993, daß der Lagerplatz im Frühjahr geräumt werde. Weitgehend ungeklärt geblieben sind die entscheidungswesentlichen Fragen, wielange die Autowracks mit den wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten bereits lagerten und ob und welche Verwertung innerhalb welcher Zeiten nach dem betrieblichen Konzept vorgesehen war. Die Behörde hätte aufklären müssen, ob tatsächlich eine Ablagerung iSd § 31b Abs 1 WRG 1959 von wassergefährlichen Abfällen oder eine unsachgemäße Zwischenlagerung vorlag, die unter den § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 zu subsumieren gewesen wäre.

Im Rechtshilfeersuchen vom 27. Jänner 1994 hat die belangte Behörde u.a. nur die "Lagerung von Abfällen ohne Bewilligung gem. § 31 b WRG.1 1959" vorgeworfen, ohne die erforderlichen Konkretisierungen anhand des Einzelfalles vorzunehmen. Aber auch der Spruchpunkt 1.) des Straferkenntnisses ist im Hinblick auf die oben dargestellte Rechtslage zu § 31b Abs 1 WRG 1959 noch nicht hinreichend konkretisiert worden. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal der Ablagerung von wassergefährlichen Abfällen hätte näher dargestellt werden müssen. Der von der Strafbehörde begründend angeführte und auch nach der Aktenlage ausgewiesene Tatzeitraum vom 23.

März 1993 bis 29. November 1993 ist mangels ausreichender Verfolgungshandlung nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 137 Abs 9 Satz 1 WRG 1959 verjährt, zumal nicht festgestellt werden kann, daß die gemäß § 31b bewilligungspflichtige Anlage etwa im Jahr 1994 weiterbestand. Das erlassene Straferkenntnis, das nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates den Sprucherfordernissen des § 44a Z 1 VStG auch noch nicht entspricht, datiert bekanntlich erst vom 18. April 1995.

4.5. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 138 Abs 1 WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde u.a. zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Unter eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen gemäß dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 sind (auch aufrechterhaltene) bewilligungslose Maßnahmen zu verstehen, die entweder einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz bedürfen oder die gar nicht bewilligungsfähig sind (vgl dazu im einzelnen mit zahlreichen Judikaturnachweisen Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 577 Rz 6 zu § 138 WRG).

Der wasserpolizeiliche Auftrag im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht demjenigen zu erteilen, der die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes übertreten hat. Adressat für eine Leistungsverpflichtung ist regelmäßig der berechtigte Anlagenbetreiber (Eigentümer oder verfügungsberechtigter Dritter; näher dazu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 587 Rz 19 f zu § 138 WRG).

4.6. Der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juni 1993, Zl. UR-301114/23 e.o.-1993 Ha/Kl, erteilte wasserpolizeiliche Auftrag führt die als gefährliche Abfälle anzusehenden Autowracks, die bis längstens 1. August 1993 zu entfernen waren, im einzelnen an.

Insgesamt werden 24 nach Marke, Type und Fahrgestellnummer bezeichnete Fahrzeuge und ein Stoß imprägnierte Zaunlatten im Ausmaß von ca. 6 x 1,5 x 2 m genannt.

Die maßgebliche Verfolgungshandlung in Form des Rechtshilfeersuchens vom 27. Jänner 1994 ist bezüglich der Nichterfüllung des genannten wasserpolizeilichen Auftrages völlig unzureichend geblieben, weil nicht einmal der Inhalt des Auftrages in den Tatvorwurf aufgenommen und auch sonst keine Konkretisierung anhand des Einzelfalles vorgenommen wurde.

Erst im Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses hat die belangte Strafbehörde konkrete Angaben gemacht, allerdings ohne einen Tatzeitraum kalendermäßig eindeutig zu umschreiben. Mangels rechtzeitigen Vorwurfes der für das Tatbild des § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 wesentlichen Sachverhaltselemente war schon im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses Verfolgungsverjährung eingetreten.

Im übrigen läßt auch ein Vergleich einzelner im Straferkenntnis angeführter Autowracks mit der Aktenlage erhebliche Zweifel in tatsächlicher Hinsicht aufkommen. Die im wasserpolizeilichen Auftrag angeführten Fahrzeuge weichen teilweise von den bei der Überprüfung am 29. November 1993 besichtigten und aufgelisteten Fahrzeugen ab. Es handelt sich um folgende unterschiedlich bezeichnete Fahrzeuge:

Mazda 323, weiß, FG.Nr. oder Mazda 323, weiß, FG. Nr. ( Verhandlungsschrift, Seite 3, Nr. 13); Toyota Celica, schwarz, FG.Nr. oder Toyota Corolla, schwarz, FG.Nr. (Verhandlungsschrift, Seite 3, Nr. 17); BMW 1502, rot, FG.Nr. oder BMW rot, FG.Nr.

(Verhandlungsschrift, Seite 6, Nr. 69); VW-Passat, grün, FG.Nr. oder VW-Passat, hellgrün, FG.Nr.

(Verhandlungsschrift, Seite 6, Nr. 72).

Die belangte Strafbehörde hat diese mangelnden Übereinstimmungen nicht gewürdigt. Im Spruch des Straferkenntnisses werden die Fahrzeuge einfach wie folgt bezeichnet:

Mazda 323 weiß, FG.Nr. ; Toyota, schwarz, FG.Nr. ; BMW, rot, FG.Nr. ; VW-Passat, grün, FG.Nr. .

Der erkennende Verwaltungssenat weist der Vollständigkeit halber darauf hin, daß hinsichtlich der angeführten Fahrzeuge mangels Eindeutigkeit keine Feststellungen zum Nachteil des Bw hätten getroffen werden dürfen.

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis sowohl in seinem Spruchpunkt 1.) als auch 2.) aufzuheben und waren die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Gemäß § 66 Abs 1 VStG entfiel die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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