Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260183/2/Wei/Bk

Linz, 13.06.1996

VwSen-260183/2/Wei/Bk Linz, am 13. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W F, geb. , Pensionist, H, vom 19. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1. September 1995, Zl. Wa 96-15-1995-Lac, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit d) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 ( BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind S 600,--, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 1.

September 1995 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 7.8.1995 in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr halb vergorene bzw. verwesende und dadurch stark übelriechende Küchenabfälle (Tierknochen, Bratwürste, Sauerkraut, Zitronenscheiben, Karotten und dgl.) ca. 150 m vom Pfadfinderlager H entfernt, in den L in der Marktgemeinde H geschüttet (gesichtet wurden diese Abfälle im Bereich H) und dadurch eine Gewässerverunreinigung gemäß § 31 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes bewirkt." Dadurch erachtete die Strafbehörde § 137 Abs 3 lit d) und den § 31 Abs 1 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das erst am 11. September 1995 ausgefertigt wurde, richtet sich die offenbar rechtzeitige, mit strafbehördlicher Niederschrift vom 19.

September 1995 protokollierte mündliche Berufung, in der erkennbar der Tatvorwurf bestritten und erschließbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der nachstehende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit der Sachverhaltsdarstellung des Gendarmeriepostenkommandos vom 7. August 1995, Zl. P 294/95-Mi, wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, daß der Bankangestellte M L, wohnhaft H H am 7. August um 12.55 Uhr der Gendarmeriedienststelle die Anzeige erstattete, daß von der Brücke seiner Hauszufahrt übelriechende Fleischabfälle in den L geschüttet worden waren. Sofort nach dieser Anzeige fuhren zwei Gendarmeriebeamte zu dieser Brücke und stellten fest, daß das Bachbett auf eine Länge von 2 m bis 3 m und eine Breite von 1 m mit penetrant riechenden Küchenabfällen verschmutzt war. Bachabwärts konnten bereits abgeschwemmte Abfälle wie Bratwürste, Sauerkraut, Zitronen, Karotten gesichtet werden.

Der Anzeiger, der um 12.15 Uhr zum Mittagessen nach Hause gefahren war, stellte zu dieser Zeit noch keinen Geruch oder Verschmutzungen fest. Erst als er um 12.50 Uhr die Zufahrtsbrücke wieder passierte, bemerkte er sofort den penetranten Geruch.

Die Gendarmeriebeamten sahen den Bw dann um 13.15 Uhr vor dem Gasthaus G M, als er gerade Küchenabfälle in seinen PKW verlud. Da ihnen bekannt war, daß dieser wöchentlich Abfälle in H und Umgebung sammelte, befragten Sie ihn zum angezeigten Sachverhalt. Dabei gab er zu, daß er zuvor in der Nähe (ca. 200 m oberhalb) des Tatortes beim Pfadfinderheim T und anschließend im Gasthaus G in H Küchenabfälle abgeholt hätte, bestritt aber die Abfälle in den L geschüttet zu haben. Die Gendarmerieorgane befragten anschließend die Gastwirtin Edith G und erfuhren, daß dieser ein extrem übler Geruch aus dem Bus des Bw aufgefallen war.

Da dieser üble Geruch den Gendarmeriebeamten anläßlich der Kontrolle um 13.15 Uhr vor dem Gasthaus G nicht mehr auffiel, schloß der Meldungsleger, daß sich der Bw auf der Rückfahrt nach H der stinkenden Abfälle in den L entledigt hatte.

2.2. Die belangte Strafbehörde erließ aufgrund dieser Darstellung gegen den Bw die Strafverfügung vom 16. August 1995 mit inhaltlich gleicher Tatanlastung wie im angefochtenen Straferkenntnis. Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw rechtzeitig den niederschriftlich am 30. August 1995 aufgenommenen Einspruch. Der Bw bestritt die Tat und führte zur Begründung an, daß die Fahrtroute vom Pfadfinderlager H, Gasthaus G, Altersheim H zum Gasthaus G verlief. Er wäre nicht sicher, ob Frau G überhaupt anwesend gewesen wäre. Zum üblen Geruch bei Lebensmittelabfällen meinte er, daß manche Menschen empfindlicher wären und andere nicht. Er sammle die Abfälle wöchentlich und verwerte diese nach Erhitzung auf 95 Grad für die Schweinemast.

Die belangte Strafbehörde erhob ergänzend beim Meldungsleger Rev.Insp. M (vgl Aktenvermerk vom 31.08.1995), daß der Bw um ca 12.30 Uhr beim Pfadfinderlager eine 80 Liter Tonne mit bereits nach Verwesung stinkenden Abfällen abgeholt hatte.

Der üble Geruch wäre Frau G bereits in einer Entfernung von ca. 10 m aufgefallen. Die Pfadfinder hatten zum Zeitpunkt der Gendarmerieerhebungen bereits frischen Abfall in der Tonne. Der Tatort lag nur etwa 150 m vom Pfadfinderlager in einer nicht einsehbaren Waldnische entfernt und wird auch auf der Rückfahrt vom Gasthaus G passiert. Aufgrund des zeitlichen Ablaufes käme nur der Bw für die Verschmutzung des Baches in Frage.

Daraufhin erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 1. September 1995 und verwies begründend auf die Gendarmerieerhebungen, bei denen die Gastwirtin G und der Gruppenleiter des Pfadfinderlagers befragt wurden.

Der üble Geruch der vom Pfadfinderlager abgeholten verwesenden Abfälle wäre bei der späteren Anhaltung durch die Gendarmerie nicht mehr festgestellt worden. Der Tatort läge auf der Rückfahrt nach H in einer versteckten Waldnische und die Tatzeit wäre zwischen 12.30 Uhr und 13.00 Uhr gewesen. Um ca 12.30 Uhr wäre der Bw beim Pfadfinderlager gewesen. Aus diesen Umständen und den kurzen Wegdistanzen wäre zu schließen, daß der Bw die Abfälle in den L geworfen hätte. Es wäre eine grob fahrlässige Handlungsweise anzulasten.

2.3. In seiner Berufung erklärt der Bw zunächst, daß ihm Frau G mitgeteilt hätte, daß sie anläßlich der Abholung der Abfälle direkt bei seinem Auto gestanden wäre. Er räumt dabei ein, daß die Abfälle des Pfadfinderlagers zu diesem Zeitpunkt bereits im Auto waren. Dieser Abfall hätte ein Drittel der 100 Liter Tonne ausgemacht und wäre nicht verdorben gewesen. Es hätte ein Gärungsprozeß begonnen, zumal die Lebensmittelabfälle eine Woche in der Tonne lagen.

Bei der Gendarmeriekontrolle wäre diese Tonne ganz vorne im Auto gestanden und hätte sie der Bw auch samt Inhalt vorgezeigt. Beim Gasthaus G hätte der Bw eine volle 100 Liter Tonne, beim Altersheim H eine volle 200 Liter Tonne geladen. Mit dem wöchentlichen Abholungszeitraum wäre ein gewisser Gärungsprozeß verbunden. Der Bw sammle nur Abfälle ohne Tierknochen mit Ausnahme von Hühnerknochen.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der aktenkundigen Beweislage hinreichend geklärt erscheint und daß von dem oben dargestellten Sachverhalt auszugehen ist, den auch die belangte Strafbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat. Der Bw hat keinerlei Tatsachen vorgebracht, die seine Täterschaft fraglich erscheinen lassen. Die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde zeigte den nach der allgemeinen Lebenserfahrung erwiesenen Tathergang von den unbestrittenen Tatsachen ausgehend folgerichtig auf.

3.2. Der Bw holte Lebensmittelabfälle eines Pfadfinderlagers, die im Hochsommer (Tatzeit 7. August 1995) eine Woche lang in einer Tonne offenbar ohne Kühlung lagerten. Im Hinblick auf die wöchentliche Abholung gibt auch der Bw selbst Gärungsprozesse zu. Tatsächlich muß unter diesen Umständen bei Fleischabfällen mit zumindest beginnender Verwesung und bei anderen Abfällen mit Gärungsprozessen gerechnet werden. Daß diese Abfälle einen auffällig penetranten Geruch entwickelten ist nicht nur nach den gegebenen Umständen höchstwahrscheinlich. Schon der Anzeiger und die von der Gendarmerie im Zuge der sofortigen Erhebungen befragten Personen haben auf den extrem üblen Geruch der Abfälle hingewiesen. Abgesehen von der wohl auch für den Bw unerträglichen Geruchsbelästigung sind derart verdorbene Abfälle wegen der gefährlichen Giftstoffe auch nach Erhitzung für die Schweinemast nicht mehr geeignet. Ein vernünftiger Viehzüchter wird die im Hinblick auf die sachgemäße Lagerung noch verwertbaren Abfälle von Gasthäusern nicht mit verdorbenen Abfällen vermischen.

Es bestand daher für den Bw ein dringendes Bedürfnis, die verdorbenen und daher für die Schweinemast ungeeigneten Abfälle des Pfadfinderlagers, die er offenbar voreilig und unbedacht übernahm, wieder rasch loszuwerden. Es liegt auf der Hand, daß er die Gelegenheit auf der Rückfahrt nach H nützte, um seine unangenehme Fracht in der kleinen versteckten Waldschneise loszuwerden. Dabei schüttete er die stinkenden Pfadfinderabfälle von der Brücke der Hauszufahrt des Anzeigers in den L, wohl in der Hoffnung, daß sie alsbald abgeschwemmt und keine nachvollziehbaren Spuren mehr hinterlassen würden.

3.3. Mit der unmittelbar darauffolgenden Anzeige durch den Bankangestellten Manfred L und mit den unverzüglich darauffolgenden Erhebungen durch die Gendarmerie hatte der Bw nicht gerechnet. Wegen des äußerst raschen Einschreitens der Gendarmerieorgane konnte der zeitliche Rahmen, innerhalb dem es zur Verschmutzung gekommen war, eng abgesteckt werden. Um 12.30 Uhr war der Bw beim Pfadfinderlager und um 12.50 Uhr bemerkte der Zeuge L beim Passieren der Brücke die penetrant riechenden Abfälle im L. In diesen 20 Minuten mußte die Ablagerung der Abfälle stattgefunden haben. Um 13.15 Uhr stand der Bw vor dem Gasthaus G. Die Wegdistanzen der Fahrtroute des Bw sind kurz und passen genau in den zeitlichen Zusammenhang. Er hatte daher nicht nur ein besonderes Motiv, sondern im angeführten zeitlichen Rahmen auch die ausschließliche Gelegenheit, die verdorbenen Lebensmittelabfälle des Pfadfinderlagers in den L zu werfen.

Seine Angaben in der Berufung sind nicht geeignet, auch nur die geringsten Zweifel am dargestellten Tatablauf zu erwecken. Vielmehr bestätigen sie nur sein Gelegenheitsverhältnis zur angelasteten Tat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs 4 oder 5 strengerer Strafe unterliegt, und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.

Nach § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen und Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297 oder zutreffendenfalls des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG 1959 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Gemäß § 30 Abs 2 WRG 1959 wird unter Verunreinigung der Gewässer jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte) und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

Das Erfolgsdelikt des § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 setzt den Eintritt einer Gewässerverunreinigung voraus. Nach der strengen Richtlinie des § 30 Abs 2 WRG 1959 genügt schon jede Beeinträchtigung der Wassergüte.

Das Werfen von verdorbenen Lebensmittelabfällen in den Lanitzbach im Ausmaß von etwa 80 Litern bewirkte eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der Wassergüte dieses Gewässers, weil es einige Zeit in Anspruch nahm, bis diese nicht ganz unerhebliche Abfallmenge biologisch abgebaut werden konnte und damit ihre wasservergiftende Wirkung verlor.

4.2. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates hat der Bw nicht bloß - wie die belangte Strafbehörde meinte - grob fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich iSd § 5 Abs 1 StGB gehandelt. Mit bloß auffallender Sorglosigkeit konnte der Unwert des Tatverhaltens nicht ausreichend charakterisiert werden. Es kam dem Bw unter den gegebenen Umständen darauf an, die verdorbenen und unverwertbaren Abfälle des Pfadfinderlagers rasch loszuwerden. Dabei hat er im Interesse einer unverzüglichen Entledigung - höchstwahrscheinlich wollte er auch den penetranten Gestank in seinem Auto nicht mehr länger erdulden - die Abfälle bei der nächsten günstigen Gelegenheit (versteckte Waldschneise) einfach in den Bach gekippt. Daraus folgt, daß der Bw die Verunreinigung des Baches nicht nur ernsthaft für möglich gehalten, sondern sich auch mit diesem Erfolg seines Tuns abgefunden haben muß.

Im Hinblick auf die gesteigerte Begehungsform wäre grundsätzlich an das qualifizierte Delikt des § 137 Abs 5 lit b) WRG 1959 zu denken. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von bis zu S 500.000,-- zu bestrafen, wer im Fall des § 137 Abs 3 lit d) iVm § 31 Abs 1 WRG 1959 durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt.

Dieses besondere Delikt ist aber nicht bloß durch die intensivere Begehungs- und Schuldform, sondern auch durch das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Gewässerverunreinigung und damit durch einen unwerterhöhenden Erfolg gekennzeichnet. Die Materialien zur Wasserrechtsnovelle 1990 (vgl EBRV 1152 BlgNR 17. GP, 35 und AB 1228 BlgNR 17. GP), mit der der differenzierte Delikskatalog des § 137 WRG 1959 eingeführt worden ist, geben keine Anhaltspunkte für die vom Gesetzgeber gewollte Auslegung des Begriffs "erhebliche Gewässerverunreinigung". Auch in der Kommentarliteratur wird dazu nicht Stellung bezogen (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 567 Anm 10 zu § 137 WRG; Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 361 f). Angesichts des sehr hohen Strafrahmens gemäß § 137 Abs 5 WRG 1959 wird man nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates davon ausgehen müssen, daß die vorausgesetzte Verunreinigung eines Gewässers von besonderer Schwere und Dauer sein muß, wobei auch die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Gewässers an sich zu berücksichtigen sein wird. Die gesteigerte subjektive Tatseite allein könnte den fünffachen Strafrahmen im Verhältnis zum Grunddelikt des § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 bei weitem nicht erklären.

Die belangte Strafbehörde hat im Ergebnis zu Recht lediglich die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 angelastet. Die im vorliegenden Fall eingetretene Gewässerverunreinigung durch 80 Liter Lebensmittelabfälle war in keiner Hinsicht von einem so erheblichen Ausmaß, wie es nach der oben vertretenen Auslegung des § 137 Abs 5 lit b) WRG 1959 zu fordern gewesen wäre.

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung wertete die Strafbehörde die grob fahrlässige Begehung als erschwerend und die bisherige Unbescholtenheit als mildernd. Der in der gesteigerten subjektiven Tatseite gelegene Erschwerungsgrund erhält angesichts der obigen Ausführungen, wonach dem Bw sogar eindeutig die vorsätzliche Begehung und damit eine noch intensivere Schuldform anzulasten ist, erhöhtes Gewicht. Im Hinblick darauf und mit Rücksicht auf die uneinsichtige Einlassung des Bw erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat das Verschulden sowie die spezialpräventive Indikation beträchtlich. Die Vorgangsweise des Bw war rücksichtslos und gemessen am öffentlichen Interesse an der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern verwerflich.

Die Strafbehörde ging von einem monatlichen Pensionseinkommen von S 8.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und offenbar auch bei fehlendem sonstigen Vermögen aus. Nur so läßt sich die sehr geringe, im untersten Bereich des Strafrahmens bis zu S 100.000,-- zugemessene Geldstrafe von S 3.000,-- einigermaßen erklären. Diese milde Geldstrafe entspricht lediglich 3 % des Strafrahmens. Demgegenüber entspricht die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden (= 3,75 Tage), die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb von 2 Wochen festzusetzen war, mehr als 25 % des Ersatzfreiheitsstrafrahmens und steht damit im auffälligen Mißverhältnis zur Primärstrafe. Der erkennende Verwaltungssenat ist der Ansicht, daß aufgrund der beträchtlichen Schuld des Bw und seiner Uneinsichtigkeit durchaus eine Geldstrafe im Bereich von 25 % des Strafrahmens vertretbar gewesen wäre und daß die belangte Behörde offenbar nur wegen besonders schlechter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw die geringfügige Strafe von S 3.000,-- verhängte. Da es im Rahmen der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht ankommt, war auch die verhältnismäßig höhere Ersatzfreiheitstrafe zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 600,--, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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