Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260185/2/Wei/Bk

Linz, 18.07.1996

VwSen-260185/2/Wei/Bk Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F B, T, B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, vom 22. September 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. September 1995, Zl. Wa 96-76-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung teilweise Folge gegeben, die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 zu bemessende Geldstrafe auf den Betrag von S 7.000,-herabgesetzt und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß dem § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1,5 Tagen festgesetzt.

III. Im erstinstanzlichen Strafverfahren hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 700,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG 1991 iVm § 66 Abs 4 AVG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. September 1995 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Transportunternehmer am Standort B T, in der Zeit vom 01.10.1994 bis 23.01.1995 auf dem Grundstück der KG. L ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 lit.c WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einen Waschplatz für Ihre Schwerfahrzeuge betrieben und durch die vorsätzliche Vornahme oder Zulassung wiederholter Waschvorgänge an Ihren Fahrzeugen auf dem unbefestigten Schottergrund fortgesetzte Einwirkungen auf das Grundwasser vorgenommen, indem durch das Waschen von LKWs, insbesondere von Tankzügen, ein unkontrolliertes Versickern von grundwassergefährdenden Waschwässern bewirkt worden ist." Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde die Vorschriften des § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 iVm § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 als verletzt und verhängte "gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959" (gemeint: nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 8. September 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die offenbar rechtzeitige Berufung vom 22. September 1995, die am 25. September 1995 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung bekämpft primär den Schuldspruch und hilfsweise das Ausmaß der verhängten Strafe.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich unter Berücksichtigung des h. Erkenntnisses vom 1. März 1994 im früheren Berufungsverfahren VwSen-260073/1993 sowie der weiteren vorangegangenen h. Berufungsverfahren und Erkenntnisse der folgende S a c h v e r h a l t :

2.1. Der Bw betreibt als Transportunternehmer im Standort A, auf dem großteils unbefestigten Schottergrund seines Grundstückes der KG L einen LKW-Park- und Waschplatz. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Mai 1993, Zl.

Wa 96-268-1992, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 1.

März 1994, VwSen-260073/2/Wei/Atz, wurde der Bw wegen des wiederholten Waschens seiner LKWs im Jänner und Februar 1993 auf unbefestigtem Grund unter Verwendung von Hochdruckreinigern und der damit verbundenen unkontrollierten Versickerung kontaminierter grundwassergefährdender Waschwässer rechtskräftig mit einer Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Mai 1994, Zl. Wa 96-130-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 28. August 1995, VwSen-260131/7/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 23. November 1993 bis 26.

Februar 1994 mit einer Geldstrafe von S 4.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 1994, Zl. Wa-663-1993, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 30. August 1995, VwSen-260148/5/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis 13. November 1993 mit einer Geldstrafe von S 5.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkennnis der belangten Behörde vom 28. September 1994, Zl. Wa 96-398-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 4. September 1995, VwSen-260150/6/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 9. Mai 1994 bis 25. Juli 1994 mit einer Geldstrafe von S 3.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. September 1994, Zl. Wa-222-1994, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 7. September 1995, VwSen-260152/5/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 4. März 1994 bis 3. Mai 1994 mit einer Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) rechtskräftig bestraft.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. November 1994, Zl. Wa 96-507-1994, in der Fassung des h.

Erkenntnisses vom 21. November 1995, VwSen-260162/6/Wei/Bk, wurde der Bw wegen des fortgesetzten Waschens seiner Schwerfahrzeuge auf Schotterboden in der Zeit vom 29. Juli 1994 bis 2. September 1994 mit einer Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) bestraft.

2.2. Bereits mit Schreiben vom 17. Juli 1992 im Verfahren zur Zahl Wa 96-268-1992, hat die belangte Behörde den Bw aus Anlaß einer Gendarmerieanzeige vom 27. April 1992 sinngemäß auf die Vorschrift des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 und darauf hingewiesen, daß die durch das Waschen von LKWs auf unbefestigtem Grund anfallenden Abwässer eine Gefahr für das Grundwasser darstellen. Er wurde aufgefordert, in Hinkunft dafür zu sorgen, daß LKWs nur auf befestigten Flächen gewaschen werden. Im einschlägigen Strafverfahren zur Zahl Wa 96-268-1992 hat ihn die Behörde entsprechend belehrt (vgl etwa Niederschrift vom 16.04.1993 mit der in seiner Vertretung erschienenen Schwester).

In weiterer Folge hat der Bw ein Projekt eingereicht und um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der am LKW-Waschplatz anfallenden mineralölverunreinigten Wasch- und Niederschlagswässer in die Ortskanalisation der Marktgemeinde L angesucht. Eine Verhandlung an Ort und Stelle hat die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung am 26. Jänner 1993 zur Zahl Wa-102052-1993 durchgeführt. Bei dieser Verhandlung verweigerte die Marktgemeinde L die Zustimmung zur Ableitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation, weil der Gemeinderat, der voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 1993 eine Entscheidung treffen werde, noch die Umwidmung der Betriebsfläche von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet zu beschließen hätte.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. November 1993, Zl. Wa-102052/13-1993/Spi/Pö, wurde der Antrag des Bw vom 17. September 1992 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines LKW-Waschplatzes auf dem Gst.Nr. KG L, sowie auf Einleitung der Wasch- und Niederschlagswässer dieses Waschplatzes in die Ortskanalisation L abgewiesen und dem Bw der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Ableitung von Waschwässern in die Ortskanalisation L unverzüglich einzustellen und den Einlauf zur Kanalisation dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu verschließen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juli 1995, Zl.

Wa-102052/18/Lin/Ha, wurde dem Bw ergänzend gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 aufgetragen, die Versickerung der bei Wascharbeiten an Kraftfahrzeugen anfallenden mit Ölen und Waschmitteln verunreinigten Waschwässer auf dem Gst.Nr. , KG L, einzustellen.

Aus dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 17. November 1993 geht hervor, daß der Bw zwar ein bewilligungsfähiges, dem Stand der Technik entsprechendes Projekt mit einer befestigten Manipulationsfläche eingereicht hat, die Bewilligung aber dennoch im Hinblick auf die fehlende Zustimmung der Marktgemeinde L nicht erteilt worden ist.

Gegen die genannten Bescheide wurde Berufung eingelegt, über die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach der zuletzt im h. Berufungsverfahren VwSen-260162 eingeholten Auskunft der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung noch nicht entschieden hatte.

Mit den h. Berufungsentscheidungen VwSen-260131/7/Wei/Bk vom 28. August 1995, VwSen-260149/4/Wei/Bk vom 30. August 1995, VwSen-260151/5/Wei/Bk vom 4. September 1995, VwSen260153/4/Wei/Bk vom 7. September 1995 und VwSen-260163/5/Wei/Bk vom 21. November 1995 wurden die Schuldsprüche in den Spruchpunkten b) der damals angefochtenen Straferkenntnisse der belangten Behörde wegen Verwaltungsübertretungen nach § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 in den jeweils angelasteten Tatzeiträumen durch konsenslose Einleitung eines Teiles der Waschwässer in die Ortskanalisation der Gemeinde L aufgehoben und die Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Der O.ö. Verwaltungssenat ging dabei im wesentlichen davon aus, daß der Kanalanschluß etwa um das Jahr 1960 mit Zustimmung der Gemeinde L erfolgt war und daß im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 33g Abs 3 WRG 1959 die Bewilligung als erteilt galt, zumal eine Überschreitung des sog. Regelfalles nach der Rechtslage vor der Wasserrechtsnovelle 1990 nicht anzunehmen und ein Betreiben entgegen sonstigen Vorschriften nicht festzustellen war.

2.3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27. März 1995 wurden dem Bw einzelne Waschvorgänge für den verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 2. September 1994 angelastet. Dieser Verfolgungshandlung lagen - wie auch schon in den früheren Strafverfahren Anzeigen des Anrainers A (vgl dazu die Aktenvermerke vom 16.

und 28.11.1994 und die Niederschrift vom 24. Jänner 1995) wegen des Betreibens eines Abstell- und Waschplatzes für Schwerfahrzeuge zugrunde, in der entsprechend den Aufzeichnungen des Anrainers zahlreiche während des angelasteten Tatzeitraums durchgeführte Waschvorgänge mit Uhrzeit detailliert angeführt werden. Der Abstellplatz werde vom Bw unverändert als Waschplatz für seine Kraftfahrzeuge (LKW, Tankwagen, Sattelschlepper und Anhänger) verwendet.

Der Gendarmerieposten L erstattete zudem drei Anzeigen gegen den Bw wegen Waschens von dem Kennzeichen nach bezeichneten Sattelkraftfahrzeugen auf dem Schotterparkplatz des Firmengeländes.

Die Anzeige vom 16. Oktober 1994, P 951/94-Schw, erging aufgrund einer Mitteilung von Ulrike H. Zwei Gendarmeriebeamte im Außendienst trafen am 7. Oktober 1994 gegen 11.51 Uhr an Ort und Stelle ein und sahen, daß der Bw mit einem Arbeiter auf seinem Schotterparkplatz beschäftigt war, ein Sattelzugfahrzeug und einen Tanksattelanhänger mittels Dampfstrahler und Wasserschlauch zu reinigen. Laut Anzeige vom 14. Oktober 1994, P 983/94-Sr, stellten Gendarmeriebeamte am gleichen Tag nach einer telefonischen Darstellung des Nachbarn W an Ort und Stelle um 10.43 Uhr fest, daß der Bw mit zwei Arbeitern Reinigungsarbeiten an zwei Sattelzugfahrzeugen samt Anhängern (Tanksattelanhänger und Planensattelanhänger) unter Verwendung eines Dampfstrahlers auf dem Schotterparkplatz vornahm.

Die Anzeige vom 7. November 1994, P 1053/94-Kn, erging über Mitteilung des Nachbarn W, wonach zwei Kraftfahrer des Bw mit Hochdruckreinigern gerade Tankfahrzeuge waschen würden.

Der Postenkommandant GrInsp K stellte unmittelbar darauf am 4. November 1994 um 15.30 Uhr an Ort und Stelle fest, daß tatsächlich zwei Männer in Overalls mit Hochdruckreinigern ihre Sattelkraftfahrzeuge unter übermäßiger Lärmentwicklung wuschen. Außerdem waren zwei weitere Sattelkraftfahrzeuge für einen späteren Waschvorgang bereitgestellt. Die Kraftfahrer weigerten sich, ihre Namen bekanntzugeben und leisteten auch der Aufforderung zur Einstellung ihrer Tätigkeit keine Folge. Dies begründeten sie damit, daß ihnen der Bw als ihr Arbeitgeber den Auftrag erteilt hätte.

2.4. In der durch seinem Rechtsfreund eingebrachten Rechtfertigung vom 8. Mai 1995 hat der Bw hinsichtlich der Vorgeschichte und zu seinem Rechtsstandpunkt auf die bisherigen Verwaltungsstrafverfahren verwiesen. Ob die angelasteten 25 Verwaltungsübertretungen stattfanden, könne er mangels Aufzeichnungen im Nachhinein nicht beurteilen.

Der Anzeiger und Grundnachbar W möge von der Behörde in seinem Beisein vernommen und nach den Kennzeichen befragt werden, damit der Bw anhand seiner Unterlagen überprüfen kann, ob die Fahrzeuge überhaupt in P waren.

Schließlich verweist der Bw auf eine wesentliche Erleichterung für bestehende Betriebe betreffend Grenzwerte der Lärmimmissionen durch die O.ö. Grenzwertverordnung vom 28. Februar 1995. Auch sei baubehördlich für die Errichtung von Lärmschutzeinrichtungen und einer erneuerten Waschanlage nicht mehr die Widmung Betriebsbaugebiet, sondern nur mehr gemischtes Baugebiet erforderlich. Eine derartige Umwidmung sei möglich. Mit Rücksicht auf die geänderte Rechtslage wird dann ersucht, das Strafverfahren einzustellen.

Danach vernahm die belangte Behörde den Zeugen W neuerlich (Niederschrift vom 16. Mai 1995). Er sagte aus, daß er die amtlichen Kennzeichen nicht angeben könnte. Dennoch hätte es sich jeweils um Fahrzeuge des Bw gehandelt, die an der Firmenaufschrift hätten leicht erkannt werden können.

Außerdem zeigte der Zeuge anhand seiner Aufzeichnungen zahlreiche weitere Waschvorgänge im Zeitraum Februar bis Mitte Mai 1995 an.

2.5. In den vorangegangenen Strafverfahren hatte der Bw vorgebracht, daß der Abstell- und Waschplatz bereits seit dem Jahr 1947 bestünde. Eine Zufahrtsstraße, die im Hälfteeigentum des Nachbarn S und des Vaters des Bw gestanden wäre, hätte die Gemeinde ins öffentliche Gut übernommen und dafür als Gegenleistung den Waschplatz kostenlos an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, wobei die baulichen Maßnahmen sogar von der Gemeinde selbst vorgenommen worden wären. Die Einleitung wäre von den zuständigen Herren der Gemeinde L gestattet worden. Das Ansuchen um förmliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in die Ortskanalisation sei gestellt worden und aufgrund der Gutachten auch technisch möglich. Die nunmehrige grundlose Weigerung der Gemeinde widerspreche den seinerzeitigen Zusagen, was sich durch Einvernahme der beantragten Zeugen beweisen lasse.

Ein Versickern der Abwässer auf der vorhandenen Schotterfläche finde aufgrund der bestehenden Verdichtung des Schotters überhaupt nicht statt, weshalb auch das Grundwasser nicht verunreinigt werde. Zum Beweis dafür wurde ein Ortsaugenschein und die Einholung eines SV-Gutachtens beantragt. Der verwendete Schotter eignete sich besonders für die Verdichtung und bildete eine wasserundurchlässige Fläche. Auf die Stellungnahme zum eingeholten Gutachten des Dipl.Ing. S, die in den Akten Wa 96-222-1994 und Wa-663-1993 erliege, werde verwiesen. Ergänzend wird betont, daß die Gemeinde L der Einleitung zugestimmt und durch Errichtung der Einbauten diese erst ermöglicht hätte. Wenn in der Vorgangsweise des Bw eine Verwaltungsübertretung erblickt werde, müßte auch gegen die Organe der Gemeinde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden. Es könne nicht sein, daß der Bw zum Sündenbock für Fehler der Gemeinde L herangezogen werde.

2.6. In den vorangegangenen Strafverfahren zur Zahl Wa-222-1994 (h. Berufungsverfahren VwSen-260152 und 260153/1994) und zur Zahl Wa-663-1993 (= h.

Berufungsverfahren VwSen-260148 und 260149/1994) holte die belangte Strafbehörde aufgrund der gleichgelagerten Rechtfertigung des Bw die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S der Abteilung U, Unterabteilung G, des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 20. Juni 1994, Zl.

U-GS-330438/5-1994/Sch/Kr, ein und brachte diese dem Rechtsvertreter des Bw zur Kenntnis.

Der Amtssachverständige betonte im Punkt 3) seiner Stellungnahme, daß Kraftfahrzeugwaschwässer üblicherweise erheblich mit Ölen und Waschmitteln verunreinigt sind. Er verweist auf die Abwasseremissionsverordnung für Tankstellen sowie Fahrzeugreparatur- und waschbetriebe (vgl BGBl Nr.

872/1993) und die Grenzwerte für die Summe der Kohlenwasserstoffe bei Einleitung in Fließgewässer (5 mg/l) und in die öffentliche Kanalisation (10 mg/l). Diese Grenzwerte lägen weit über dem Trinkwassergrenzwert von 0,01 mg/l. Dadurch werde das Gefährdungspotential für das Grundwasser bei der Versickerung von schon vorgereinigtem Abwasser ersichtlich, während gegenständlich keine dem Stand der Technik entsprechende Vorreinigung stattfände. Im Punkt 5) stellt der Amtssachverständige klar, daß auf Schotterflächen grundsätzlich von einer weitgehenden Versickerung ausgegangen werden muß. Das Versickern sei auch meist der Grund des Aufbringens von Schotter.

Zusammenfassend stellt der Sachverständige fest, daß durch Versickern von Stoffen, wie sie bei Kraftfahrzeugwäschen anfallen, das Grundwasser verunreinigt wird und dies keine geringfügige Einwirkung im Sinne des § 32 Abs 1 WRG darstelle.

2.7. In seiner zu den oben bezeichneten Strafverfahren erstatteten Stellungnahme vom 29. Juli 1994 negierte der Bw die Ausführungen des Amtssachverständigen und meinte, daß die Schotterfläche aufgebracht und verdichtet worden wäre, damit nichts versickere. Er hielt seine Anträge aufrecht und behauptete ergänzend, daß nicht Rollierschotter sondern "Wandschotter" mit entsprechenden Anteilen an feinem Material verwendet worden wäre, der eine praktisch wasserundurchlässige Schicht bilde.

Die belangte Strafbehörde erließ daraufhin zwei Straferkenntnisse vom 12. September 1994 zur Zahl Wa-663-1993 (= h. Zlen. VwSen-260148, 260149/1994), und zur Zahl Wa-222-1994 (= h. Zlen. VwSen-260152, 260153/1994), das Straferkenntnis vom 28. September 1994 zur Zahl Wa 96-398-1994 (= h. Zlen. VwSen-260150,260151/1994) und schließlich das Straferkenntnis vom 2. November 1994 zur Zahl Wa 96-507-1994 (= h. Zlen. VwSen-260162, 260163/1994).

Sie stellte jeweils fest, daß ein Teil der Abwässer in den Boden und der Rest über eine Blechplatte in die Ortskanalisation gelange und bekräftigte, daß auch ein verdichteter Schotterboden nicht so flüssigkeitsdicht sein könne, daß ein Versickern von flüssigen Stoffen ausgeschlossen wäre.

2.8. In der vorliegenden Berufung vom 22. September 1995 verweist der Bw auf seine Rechtfertigung vom 8. Mai 1995, in der er neuerlich behauptete, daß aufgrund der Bodenverhältnisse von einer unkontrollierten Versickerung der Abwässer, sohin von einer Gefährdung des Grundwassers, nicht gesprochen werden könne. Zum Beweis habe er sich auf einen Ortsaugenschein und die Beiziehung eines Sachverständigen berufen. Abermals verweist der Bw auf eine besondere Beschotterung und die örtlichen Verhältnisse.

Schon in den früheren Berufungsverfahren wurde die Ansicht vertreten, daß der Waschvorgang auf einer befestigten Schotterfläche stattfände, die ein Versickern unmöglich mache. Die Abwässer gelangten deshalb zur Gänze in die Kanalisation der Gemeinde L. Im Gutachten des Dipl.Ing. S werde lediglich darauf hingewiesen, daß sich die Sache "üblicherweise" und "grundsätzlich" anders verhalte. Ein Schluß vom Allgemeinen auf das Besondere der gegenständlichen Angelegenheit wäre unzulässig gewesen, was ausdrücklich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens eingewendet wird.

Der Anzeiger W habe es sich offensichtlich zu einer Lebensaufgabe gemacht, den Bw von seinem angestammten Platz zu vertreiben. Schon aus diesem Grund wären seine Angaben mit Vorsicht zu behandeln. Die Firmenaufschrift wäre keinesfalls deutlicher abzulesen als das Kennzeichen. Ohne Überprüfung der Sichtverhältnisse könnte die Glaubwürdigkeit der Anzeige W nicht überprüft werden. Zu der von der belangten Behörde erwähnten Firmenaufschrift auf einer Plane wird eingewendet, daß es sich bei den angeblich gewaschenen Fahrzeugen um Tankwagen und Sattelschlepper, nicht aber um Planenaufleger gehandelt hätte. Deshalb hätte eine Überprüfung nach den Unterlagen des Bw erfolgen müssen. Dazu komme, daß entgegen der Anzeige W nach den Anzeigen der Gendarmerie am 7. Oktober 1994 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen und der Tanksattelanhänger mit dem Kennzeichen und nicht 4 Tankwagen gewaschen worden wären. Am 14. Oktober 1994 wären entgegen W 2 Tanksattelfahrzeuge samt Anhänger und nicht 2 Tankwägen und 2 Sattelschlepper und am 7.

November 1994 wären 2 Sattelfahrzeuge und 1 Sattelanhänger und nicht 1 Sattelschlepper gewaschen worden.

Aufgrund dieser Widersprüche könne den Angaben W nicht jene notwendige Glaubwürdigkeit zugebilligt werden, um sie den Feststellungen des Straferkenntnisses zugrundelegen zu können.

Zur Strafbemessung kritisiert der Bw, daß die belangte Behörde seine Bemühungen, in Zusammenarbeit mit der Gewerbebehörde und der Gemeinde L als Baubehörde eine für alle beteiligten tragbare Lösung zu finden, völlig außer Betracht gelassen habe. Auch mit Frau Dipl.-Ing. S von der L des Landes Oberösterreich hätte der Bw Kontakt hergestellt und einen Ortsaugenschein durchgeführt. Diese habe gleichfalls die Meinung vertreten, daß unbedingt eine einvernehmliche Lösung gefunden werden müsse, die auch für den Betrieb des Bw wirtschaftlich verkraftbar ist. Es dürfe beim gegenständlichen Waschplatz nicht außer Acht gelassen werden, daß der Standort des Transportunternehmens schon vom Vater und Großvater des Bw zur Gewerbeausübung benutzt wurde. Dies sei schon lange, bevor W sich ansiedelte, geschehen. Der Bw befinde sich, was die Benützung des Waschplatzes betrifft, in einer ausgesprochenen Zwangslage.

Dies müsse bei der Strafbemessung als wesentlicher Milderungsgrund berücksichtigt werden.

2.9. Die belangte Behörde hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der angeführten Vorakten festgestellt, daß schon nach der Aktenlage in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint. Der Betrieb eines Waschplatzes im angelasteten Tatzeitraum steht unbestritten fest. In seiner Rechtfertigung vom 8. Mai 1995 behauptete der Bw lediglich, daß er mangels Aufzeichnungen nicht beurteilen könnte, ob die von der Strafbehörde aufgrund der vorliegenden Anzeigen beispielhaft erwähnten Waschvorgänge stattfanden.

Die drei aktenkundigen Gendarmerieanzeigen sprechen aber für sich. Sie beweisen, daß der Bw fortlaufend auf dem Schotterpark- und Waschplatz seine Schwerfahrzeuge reinigen ließ und unterstreichen auch die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen W. Die vorgebrachten Einwendungen gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen können nicht überzeugen. Die behaupteten Widersprüche liegen entweder gar nicht vor oder erscheinen ganz unwesentlich.

Am 7. Oktober 1994 gegen 11.51 Uhr (vgl Anzeige vom 16.10.1994) konnten die Gendarmeriebeamten wahrnehmen, daß der Bw ein Sattelzugfahrzeug und einen Tanksattelanhänger reinigte. Daß der Zeuge W von 4 Tankwagen ab 12.00 Uhr spricht, ist kein Widerspruch, zumal die Anzeige der Gendarmerie offensichtlich nur eine Momentaufnahme darstellte. Der Bw konnte sogleich, nachdem sich die Gendarmerie entfernt hatte, weitere Tankwägen, Tankzüge oder Tanksattelkraftfahrzeuge gereinigt haben. Daß der Nachbar W nur allgemein und untechnisch von Tankwagen spricht, kann die grundsätzliche Richtigkeit seiner Darstellung nicht in Frage stellen.

Am 14. Oktober 1994 um 10.43 Uhr (vgl Anzeige vom 14.10.1994) stellten Gendarmeriebeamte die Reinigung eines Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger und ein frisch gewaschenes Sattelzugfahrzeug mit einem Tanksattelanhänger fest. Nach dieser Gendarmerieanzeige hatte der Zeuge W die Reinigung genau dieser Fahrzeuge zuvor um 09.30 Uhr telefonisch angezeigt. Wenn in der Aufforderung zur Rechtfertigung etwas ungenau von zwei Tankwagen und zwei Sattelschleppern um ca. 09.15 Uhr die Rede ist, kann darin schon im Hinblick auf das spätere Einschreiten der Gendarmerie abermals kein bedeutender Widerspruch gesehen werden.

Am 4. November 1994 um 15.25 Uhr zeigte der Zeuge W das Waschen von Tankfahrzeugen an. Der um 15.30 Uhr an Ort und Stelle eingeschrittene Postenkommandant konnte die Angaben des Zeugen bestätigen. Er sprach von Sattelkraftfahrzeugen (= Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger), unter welchen technischen Begriff iSd § 2 Z 10 KFG auch Tanksattelkraftfahrzeuge fallen. Zwei weitere dem Kennzeichen nach bestimmte Sattelkraftfahrzeuge waren zum Waschen bereitgestellt. Die Aufforderung zur Rechtfertigung führt am 4. November 1994 um ca. 14.30 Uhr 3 Tankwägen und 1 Sattelschlepper an. Diese Angaben, die schon wegen der Zeitdifferenz mit den Wahrnehmungen des Postenkommandanten nicht identisch sein müssen, sind außerdem durchaus mit den Angaben in der Gendarmerieanzeige vereinbar.

3.2. In den vorangegangenen gleichgelagerten Strafverfahren, die lediglich andere Tatzeiträume betrafen, hatte der Bw die vom Anzeiger W angegebenen Waschvorgänge nicht substanziell bestritten. Auch die vorliegende Berufung verweist abermals auf die Zwangslage des Bw hinsichtlich der Benützung des gegenständlichen Waschplatzes und gesteht damit der Sache nach den fortgesetzten Betrieb dieses Waschplatzes für die Schwerfahrzeuge des Bw im Rahnmen seines Transportunternehmens zu. Schon angesichts des zugestandenen fortgesetzten Betriebs eines Waschplatzes für seine Schwerfahrzeuge und angesichts der früheren Einlassungen des Bw, die die jeweils zugrundeliegenden Anzeigen nicht anzweifelten, erscheinen die nunmehrigen Einwände nicht stichhältig. Selbst wenn es sich der Zeuge W zur Lebensaufgabe gemacht haben sollte, den Bw mit behördlicher Hilfe von seinem Standort zu vertreiben, bedeutet dies noch lange nicht, daß er deshalb unwahre Vorgänge anzeigt.

Deswegen sind seine aufgrund von Aufzeichnungen, die nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, gemachten Angaben über einzelne Waschvorgänge noch nicht weniger glaubhaft. Es kann mangels geeigneter Anhaltspunkte keinesfalls unterstellt werden, daß dieser Nachbar trotz zeugenschaftlicher Wahrheitspflicht bewußt wahrheitswidrige Angaben gemacht und eine falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde gemäß § 289 StGB begangen hätte.

3.3. Der erkennende Verwaltungssenat hält auch die Berufungsbehauptungen zur Frage der Ablesbarkeit von amtlichen Kennzeichen und Firmenaufschriften an den Schwerfahrzeugen des Bw für unzutreffend. Daß der Zeuge W keine amtlichen Kennzeichen notierte, schadet seiner Glaubwürdigkeit nicht.

Durch jahrelange Beobachtung kannte er die Firmenfahrzeuge des Bw. Der O.ö. Verwaltungssenat ist der Ansicht, daß ihm als informiertem Anrainer ohne weiters zugetraut werden konnte, die Firmenfahrzeuge des Bw am Wasch- und Schotterparkplatz zu erkennen. Dies umso mehr als er sich wiederholt gegen die durch die Verwendung von Hochdruckreinigern verursachte Lärmbelästigung beschwert hatte. Gerade weil dieser Nachbar den Bw von seinem Standort vertreiben will, ist ihm auch eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzubilligen. Außerdem trifft auch die Überlegung der belangten Strafbehörde zu, daß dem Zeugen W zuzutrauen ist, die Firmenaufschrift auf der Plane eines LKW-Anhängers zu erkennen. Der Einwand, daß Tankwagen und Sattelschlepper und nicht Planenaufleger in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführt sind, besagt nichts anderes. Der untechnische Begriff Sattelschlepper steht für Sattelkraftfahrzeug, das naturgemäß auch mit einem Planensattelanhänger (vgl dazu die Anzeige vom 14.10.1994) ausgestattet sein kann.

Eine Überprüfung anhand von Unterlagen des Bw war schon mangels notierter Kennzeichen unmöglich. Sie war aber zum Beweis für den von der Strafbehörde festgestellten Sachverhalt auch nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nicht notwendig. Die aktenkundigen Beweise belegen in Verbindung mit den Vorakten hinlänglich den fortgesetzten Betrieb des Waschplatzes durch den Bw. Selbst wenn auf seinem Schotterparkplatz - was freilich von vornherein sehr unwahrscheinlich und daher nicht anzunehmen ist - firmenfremde Fahrzeuge gewaschen worden wären, könnte der Bw daraus zu seinen Gunsten nichts ableiten.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen auf Gewässer liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 112 Anm 3).

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG immer schon dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 114 Anm 6 zu § 32). Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist dafür irrelevant.

Speziell zur Versickerung von verunreinigten Oberflächenwässern auf Parkplätzen ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen (Schlammfang, Mineralölabscheider, Restölabscheider) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei Versickerung der auf einem (größeren) Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer ohne zusätzliche Vorkehrungen mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art im Sinne des § 32 Abs 1 WRG 1959 zu rechnen sei (vgl VwGH 27.3.1990, 89/07/0133). Schon sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin sind geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl VwGH 15.9.1987, 87/07/0089 = VwSlg 12535 A/1987).

4.3. Unbestritten und nach der Aktenlage bewiesen ist aber, daß der Bw im angeführten Standort einen Schotterparkplatz und LKW-Waschplatz auf dem großteils unbefestigten Grundstück Nr. der Katastralgemeinde L im angelasteten Tatzeitraum betrieben hat. Einzelne Waschvorgänge im angelasteten Tatzeitraum sind den aktenkundigen Anzeigen zu entnehmen. In den Rechtfertigungsangaben wurde nicht bestritten, daß am Schotterparkplatz LKWs regelmäßig abgestellt und wiederholt Wascharbeiten im Rahmen des Transportunternehmens des Bw vorgenommen werden. Die beispielshaft in der Aufforderung zur Rechtfertigung angeführten Waschvorgänge wollte der Bw mangels Aufzeichnungen nur nicht beurteilen.

Wie bereits unter Punkt 3. ausgeführt, war das Berufungsvorbringen nicht geeignet, Mängel des strafbehördlichen Verfahrens aufzuzeigen und die Schuldfrage in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, daß kein vernünftiger Grund vorliegt, der die Angaben des Anzeigers als falsch ausweisen könnte, hat der Bw zum gegenständlich angelasteten Tatzeitraum der fortgesetzten Begehung des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 kein relevantes Vorbringen erstattet. Im übrigen kommt es bei einem fortgesetzten Delikt auf jeden einzelnen Waschvorgang gar nicht entscheidend an. Es ist bei einem fortgesetzten Delikt nicht notwendig und oft praktisch auch gar nicht möglich, stets sämtliche Einzelakte genau festzustellen, da bei natürlicher Betrachtung ohnehin eine Einheit vorliegt (vgl dazu mwN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 29 und 40).

Der Schuldspruch erfolgte zu Recht. Die belangte Strafbehörde hat im gegenständlichen Straferkenntnis hinlänglich zum Ausdruck gebracht, daß im angelasteten Tatzeitraum ein fortgesetztes Delikt anzunehmen war. Nach der Sachlage handelte es sich um fortgesetzte gleichartige Maßnahmen, die wiederholt zur Versickerung von mit grundwasserschädlichen Stoffen belasteten Wässern führten. Da die Waschvorgänge im Rahmen eines betrieblichen LKW-Waschplatzes erfolgten, war auch am begrifflich erforderlichen Gesamtkonzept (Gesamtvorsatz) des Bw nicht zu zweifeln (vgl zum Begriff des fortgesetzten Delikts näher Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 34 ff; Hauer/Leukauf, Handbuch, 4. A, 819 Anm 1 zu § 22 VStG).

4.4. Die Waschvorgänge auf Schotterboden führten entgegen der Ansicht des Bw zur unkontrollierten Versickerung von Wässern, die mit grundwasserschädlichen Stoffen kontaminiert waren. Die wiederholte Behauptung, daß der Schotterboden so verdichtet sei, daß die Abwässer nicht versickern können, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung unhaltbar und daher als Schutzbehauptung anzusehen. Die Behauptung einer befestigten Schotterfläche ist ein Widerspruch in sich.

Jedermann weiß oder müßte zumindest wissen, daß Schotterschichten einen höchst wasserdurchlässigen Untergrund darstellen. Deshalb wird auch in einschlägigen Anleitungen (zB der E oder der Fa W) für die Verlegung von Pflastersteinen oder von Pflasterklinkern im Sandbett vorgeschrieben, daß darunter je nach Belastung entsprechende Schotterschichten aufgebracht werden, die auch extra verdichtet werden müssen, damit nicht nachträgliche Setzungen eintreten. Durch die hohe Wasserdurchlässigkeit der Schotterschichten wird Frostsicherheit erreicht, weil diese Schichten die Oberflächenwässer eben nicht speichern, sondern durchlassen. Eine solche Verdichtung der Schotterfläche infolge einer Benutzung über Jahrzehnte, daß eine Versickerung schädlicher Inhaltsstoffe bzw eine Einwirkung auf das Grundwasser unmöglich wäre, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung von vornherein auszuschließen.

Auch der Amtssachverständige Dipl.-Ing. S stellte in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1994 fest, daß Kraftfahrzeugwaschwässer üblicherweise erheblich mit Ölen und Waschmitteln verunreinigt sind. Welches Gefährdungspotential sich dabei für das Grundwasser ergibt, ist leicht erkennbar, wenn man den für die Einleitung in ein Fließgewässer oder eine Kanalisation nach entsprechender Vorreinigung erreichbaren Grenzwert für die Summe der Kohlenwasserstoffe von 5 mg/l bzw 10 mg/l mit dem Grenzwert für Trinkwasser von nur 0,01 mg/l vergleicht. Auf Schotterflächen müsse grundsätzlich von einer weitgehenden Versickerung ausgegangen werden. Das Aufbringen von Schotter sei zumeist auch der Grund für gewollte Versickerungen.

Trotz dieser dem Bw bekannten Stellungnahme des Amtssachverständigen insistiert die Berufung auf ihrer gegenteiligen Ansicht. Auch wenn der Bw die Durchlässigkeit des Schotterbodens durch abwegige Behauptungen negiert, ändert das nichts daran, daß bei den gegebenen Umständen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Einwirkungen auf das Grundwasser zu rechnen war. Es ist nämlich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung denkunmöglich, daß Schotter so verdichtet werden könnte, daß er auch nur annähernd flüssigkeitsdicht wird. Auch Feinanteile wie Sand oder dergleichen vermögen an diesem Befund nichts zu ändern.

Nicht einmal gewöhnlicher Beton ist ohne Vergütung mit Zusatzstoffen vollkommen wasserdicht.

4.5. Aus den dargelegten Gründen hat der Bw mit seinem Hinweis auf besondere Bodenverhältnisse nur eine unbeachtliche Schutzbehauptung, aber kein geeignetes Beweisthema zu seiner Entlastung vorgetragen. Da es sich gegenständlich um ein sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt (vgl etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 565 Rz 8 Zu Abs 3 lit g), hätte der Bw nach der Judikatur initiativ ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten müssen, das für seine Entlastung spricht und dafür auch Beweismittel beibringen oder nennen müssen (vgl idS mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 708 f). Nach dem natürlichen Verlauf der Dinge wird erfahrungsgemäß durch die fortgesetzte Versickerung von LKW-Waschwässern ohne Reinigungsmaßnahmen die Trinkwasserqualität des Grundwassers nachhaltig beeinträchtigt. Deshalb hätte der Bw für seinen grundsätzlich bedenklichen Betrieb eines LKW-Park- und Waschplatzes eine wasserrechtliche Bewilligung benötigt, in der ihm auch die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Einwirkungen auf das Grundwasser verbindlich vorgeschrieben worden wären. Entgegen der Berufung kommt es für die wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 auf den konkreten Nachweis einer Grundwasserbeeinträchtigung nicht an.

Dem Bw mußte im Hinblick auf die Belehrungen durch die Strafbehörde und wegen der vorangegangenen Strafverfahren bewußt sein, daß er ohne Befestigung des Bodens und wasserrechtlichen Konsens der Wasserrechtsbehörde für die Ableitung der Abwässer keinen LKW-Waschplatz betreiben hätte dürfen. Indem er dennoch weiterhin den LKW-Park- und Waschplatz auf unbefestigtem Grund betrieben hat, verstieß er auch vorsätzlich gegen die wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Daß er diese ernstlich für möglich hielt und sich mit einem Verstoß zumindest abgefunden hatte, beweist schon die Einreichung des wasserrechtlichen Bewilligungsprojektes. Sein unhaltbares Vorbringen zur Verdichtung des Schotters, das er erst nachträglich - und schon deshalb wenig glaubhaft - erstattet hat, vermag nichts an seinem zumindest bedingten Vorsatz zu ändern.

4.6. Zur Strafbemessung der belangten Behörde ist zu bemängeln, daß eine nähere Darstellung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw fehlt. Dem Vorakt der belangten Behörde Wa 96-268-1992 war zu entnehmen, daß der Bw über kein Vermögen verfüge, für die Gattin und 2 Kinder sorgepflichtig sei und Einkommen laut Steuerbescheide (Bilanzen 1990 und 1991 negativ) habe, die allerdings nicht vorgelegt wurden. Zu seinen Einkommensverhältnissen hat der Bw nichts vorgebracht. Er hat insofern die Höhe der Geldstrafen nicht in Zweifel gezogen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß dem Bw nur das Existenzminimum verbleibt.

In diesem Fall wäre auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG zu erwarten gewesen. Im Zweifel wird zugunsten des Bw von einem verfügbaren monatlichen Nettoeinkommen im Bereich von wenigstens S 10.000,-ausgegangen werden können. Schon aus diesem Grund war aber die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Der von der Strafbehörde der Sache nach erschwerend gewertete Vorsatz ist eine Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts. Es trifft zwar zu, daß der Bw seinen unbefestigten Waschplatz weiterhin in Kenntnis der Unrechtmäßigkeit einer unkontrollierten Versickerung betrieben hat. Dies erhöht seine Schuld im Hinblick auf eine gewisse Beharrlichkeit und Uneinsichtigkeit, bedeutet aber noch keinen besonderen Erschwerungsgrund. Freilich zeigt sich angesichts der bisherigen Strafverfahren, daß der Bw das Verbot der Versickerung von grundwasserschädlichen Waschwässern trotz seiner lebensfremden Einwände im Hinblick auf die wiederholten Belehrungen bewußt fortlaufend mißachtet hat.

Als erschwerend iSd § 33 Z 2 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) war aber die einschlägige, zum angelasteten Tatzeitraum bereits rechtskräftige Vorstrafe vom 6. Mai 1993, Zl.

Wa 96-268-1992, in der Fassung des h. Erkenntnisses vom 1.

März 1994, VwSen-260073/2/Wei/Atz, in Höhe von S 3.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) zu werten.

Schuldmindernd ist dem Bw anzurechnen, daß er schon am 17.

September 1992 einen Antrag auf Bewilligung eines Abwasserprojektes eingebracht hatte und damit schon bald zu erkennen gab, daß er rechtmäßige Verhältnisse schaffen wollte. Auch wenn ihm bewußt sein mußte, daß er ohne die wasserrechtliche Bewilligung den Schotterparkplatz nicht als LKW-Waschplatz hätte nutzen dürfen, kann angesichts der gegebenen Umstände keine ausgeprägte rechtsfeindliche Gesinnung angenommen werden. Vielmehr ist zu seinen Gunsten jene Zwangslage zu berücksichtigen, die sich durch das kritikwürdige Verhalten der Marktgemeinde L und die nach den Umständen unberechtigte Nichterteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein eindeutig bewilligungsfähiges Abwasserprojekt ergab (vgl dazu im einzelnen bspw. das h.

Erkenntnis vom 21.11.1995, VwSen-260163/5/Wei/Bk). Die fehlende Flächenwidmung, die mit wasserrechtlichen Belangen nichts zu tun hat, war weder ein berechtigter Grund für die Gemeinde, ihre Zustimmung zu verweigern, noch eine taugliche Begründung für die Abweisung des Antrags des Bw auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. Mangels gütlicher Einigung hätte nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates auch ohne Zustimmung der Marktgemeinde L dem Bw die wasserrechtliche Bewilligung verbunden mit entsprechenden Zwangsrechten iSd §§ 60 ff WRG 1959 erteilt werden können. Dem Bw sind daher mildernde Umstände zuzubilligen, die iSd § 34 Z 11 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) einem Schuldausschließungsgrund nahekommen.

Wäre das Abwasserprojekt zur Einleitung in die Kanalisation schon realisiert worden, könnten die Waschwässer ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Strafverfahren wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 wären obsolet.

Der erkennende Verwaltungssenat ist angesichts dieser Strafzumessungsfaktoren und des Tatzeitraums von etwas weniger als 4 Monaten der Ansicht, daß beim gegebenen Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 von bis zu S 100.000,-mit einer noch im unteren Bereich anzusiedelnden Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- das Auslangen gefunden werden kann. Diese Strafe erscheint den eher ungünstigen persönlichen Verhältnissen des Bw und seiner Schuld angemessen. Sie war aber auch erforderlich, um ihn in Hinkunft von weiteren Taten abzuhalten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen zu bemessen. Sie konnte vergleichsweise höher mit 1,5 Tagen als tat- und schuldangemessen festgesetzt werden, weil es insofern auf die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten des Bw nicht ankam.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw im erstbehördlichen Strafverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der Geldstrafe, ds. S 700,-zu leisten. Im Berufungsverfahren entfiel gemäß § 65 VStG die Vorschreibung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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