Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260187/4/Wei/Bk

Linz, 26.08.1996

VwSen-260187/4/Wei/Bk Linz, am 26. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K, H, vertreten durch D, D. Gerhard S Rechtsanwälte in S, vom 3. November 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. August 1995, Zl. Wa 96-559-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 30. August 1995 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 16.9.1994 im rechtsseitigen Mündungsbereich des H bzw. im Uferbereich des Z auf dem bzw. unmittelbar angrenzend an das Grundstück Nr. KG. H, Gemeinde T, Schotter- und Feinsedimentationsmaterial, das infolge eines Hochwasserereignisses aus dem Jahr 1991 in diesem Bereich angeschwemmt wurde, in einem Ausmaß von ca. 120 m3 mit einem Bagger beseitigen bzw. räumen lassen, d.h. den Auftrag dazu erteilt, ohne für die Durchführung dieser Tätigkeit eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt zu haben." Durch die so umschriebene Tatanlastung erachtete die Strafbehörde den § 32 Abs 1 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte "gemäß § 137 Abs. 3 lit. g) WRG 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden (= 10 Tage). Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.000,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 25. Oktober 1995 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung vom 3. November 1995, die am 6. November 1995 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde einlangte und mit der in erster Linie die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der nachstehende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Die Naturschutzbehörde stellte am 3. Oktober 1994 an Ort und Stelle fest, daß der Mündungsbereich des H ohne naturschutzbehördliche Bewilligung im September 1994 vollkommen umgestaltet wurde. Die rechtsufrig bestehende Schotterbank und Anlandungsfläche im Mündungsbereich des H wäre ausgebaggert und keilförmig auf einen Haufen bis zu 2 m Höhe zusammengeschüttet worden. Wegen der früheren Anfragen und vergeblichen Bemühungen des Bw um Ausbaggerung, schloß die Behörde auf eine Täterschaft des Bw.

Mit darauffolgender Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. Oktober 1994 hat die belangte Behörde dem Bw folgende Tat angelastet:

"Sie haben in der Zeit vom 01. - 30. 09. 1994 im Mündungsbereich des H eine Naßbaggerung ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt, wodurch eine Einwirkung auf das Gefälle, den Lauf bzw. die Beschaffenheit des Wassers hervorgerufen wurde." Dadurch erachtete die Strafbehörde eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs 1 und 2 lit c) WRG 1959 iVm § 174 Abs 3 lit g WRG 1959 (richtig: § 137 Abs 3 lit g WRG 1959) als verwirklicht.

2.2. In der Rechtfertigung vom 6. Dezember 1994 brachte der Bw vor, daß der H im Jahre 1991 anläßlich einer Hochwasserkatastrophe Schotter und Schlamm in den Z transportierte, wodurch im Mündungsbereich des H umfangreiche Anschwemmungen stattfanden. Der Bw hätte nicht mehr von seiner Bootshütte ausfahren können, Unmengen von Unrat und Fäkalien hätten unerträglichen Gestank zur Folge gehabt, relativ große Flächen im Mündungsbereich wären trocken gelegt worden, wobei sich Badegäste an angeschwemmten Unrat verletzt hätten. Von einem toten Tierkadaver wären nach Rückgang des Hochwassers fetthältige Substanzen aufgestiegen und hätte auch Seuchengefahr bestanden. Außerdem wäre sein ehemaliges Grundstück der KG H (nunmehr infolge Zusammenlegung der KG H) übersäuert worden.

Der Bw und sein Nachbar hätten eine Beseitigung der Mißstände bei den zuständigen Behörden angestrebt, diese wären aber untätig geblieben. Landesrat Mag. K hätte ihm anläßlich eines Gesprächs vom 21. Juni 1994 geraten, den Schlamm eigenmächtig zu entfernen, um weitere Nachteile zu vermeiden.

Ende August 1994 habe er einen Arbeiter beauftragt, Schlamm mittels einer Handschaufel zu beseitigen. Da dies keine entscheidende Verbesserung gebracht hätte, habe am 16. September 1994 ein Bagger in seinem Auftrag die Anschwemmungen beseitigt und das Material an anderer Stelle im See deponiert. Er wäre somit infolge Untätigkeit der Behörden gezwungen gewesen, Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen (Seuchengefahr, Ansteckungsgefahr, Verletzungsgefahr) zu ergreifen. Außerdem hätte er die Übersäuerung seiner Grundstücke und damit bedeutende Sachschäden abwehren müssen.

2.3. Am 7. Juni 1995 führte die belangte Behörde einen Lokalaugenschein unter Beiziehung von Amtssachverständigen für Biologie und für Fischereiwirtschaft durch (vgl Verhandlungsschrift vom 7.6.1995 zu Wa 96-559-1994), die Befund und Gutachten erstatteten.

Nach der Situationsbeschreibung im Befund sei die Räumung im Zeitraum 1.9.-30.9.1994 im Bereich des Z, rechtsufrig der Einmündung des H vorgenommen worden. Nach Aussage des Bw wäre im H keine Räumung durchgeführt worden. Beim Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, daß das Räumgut rechtsufrig des Einmündungsbereiches des H in den See hinausragend gelagert wurde. Der Räumungsbereich selbst sei als kleine Bucht des Z ausgebildet, wobei das Ufer mit einer Mauer befestigt sei. In diesem Bereich befinde sich ein Badesteg sowie landseitig eine Bootshütte. 8 Monate nach erfolgter Räumung weise der See eine Wassertiefe von etwa 30 bis 40 cm und mehr auf. Das Substrat sei sandig-schlammig.

Beim betroffenen Seeareal handle es sich um eine Flachwasserzone des Z, welche im Einflußbereich des H liegt.

Im Bereich des Schwemmkegels weise der See kiesig bis schottriges Substrat auf, das im wesentlichen frei von Feinsedimentablagerungen sei. Der H sei ein naturfremd mit flächig verlegten Wassersteinen verbauter Wildbach, der nur im Mündungsbereich durch die Aufschotterung über eine strukturierte Sohle verfüge.

Im gemeinsamen Gutachten beurteilen die Amtssachverständigen für Biologie und Fischereiwirtschaft die gegenständliche Konstellation der Einmündung eines Fließgewässers in eine Flachwasserzone des Sees als ökologisch und fischereilich höchst interessant und besonders wertvoll. Flachwasserzonen besäßen einen besonders hohen Stellenwert im Ökosystem. Sie seien der am dichtesten besiedelte Lebensraum und spielten eine ganz wesentliche Rolle für die Selbstreinigungskraft.

Durch die Einmündung eines Fließgewässers ergäbe sich eine ganz besondere und dynamische Ausprägung des Gewässers mit angepaßten Lebensgemeinschaften. Es handle sich um einen besonders guten Fortpflanzungsraum für Kieslaicher. Die vorgenommene Räumung stelle aus fachlicher Sicht zweifellos eine bewilligungspflichtige Maßnahme dar, da sie über den Gemeingebrauch hinausginge, mit einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Gewässers verbunden wäre und auch öffentliche Interessen und fremde Rechte beeinträchtigte. Die nachteiligen Auswirkungen bestünden in der Zerstörung der Lebensgemeinschaft durch Entfernung der obersten und dichtest besiedelten Bodenschichte, der Wassertrübung, durch welche auch die außerhalb des Räumungsbereiches liegende Biozönose beeinträchtigt werde, der Veränderung der natürlichen Ausprägung des betroffenen Gewässerbereiches mit Verlust an spezifischen gewässermorphologischen Strukturen und Zerstörung eines potentiellen Laichplatzes für kieslaichende Fischarten. Die gegenständliche Räumung wäre zweifellos als ein massiver Eingriff in das ökologische Wirkungsgefüge des Gewässers zu bewerten.

2.4. Diesen Ausführungen der Amtssachverständigen trat der Bw durch seinen Rechtsvertreter entgegen, der vorbrachte, daß keine bewilligungspflichtigen Einwirkungen vorgenommen worden wären. Im direkten Einmündungsbereich des H hätte der Bw keine Arbeiten veranlaßt. Die durch das Hochwasser entstandene rechtsufrige Schotterbank wäre unterhalb des Wasserspiegels nicht verändert worden. Die Ablagerungen im Bereich des Badeplatzes wären mit Schaufeln vorsichtig entfernt und später mit einem Bagger lediglich zusammengefaßt worden. Die Anschwemmungen wären völlig im Trockenen gelegen, weshalb die Entnahmen keinen Schaden für die Oberflächenschichte zur Folge gehabt hätten. Durch die Niedrigwässer der letzten Jahre hätten im Bereich der Anlandung weder Fische laichen, noch sonstige Organismen existieren können. Wassertrübungen würden in stärkerem Ausmaß durch Badegäste entstehen. In der Folge wurde eine Gutachtensergänzung und die Einräumung einer Frist zur Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Biologie beantragt.

Mit Eingabe vom 2. August 1995 legte der Bw durch seine Rechtsvertreter die Kopie des Beschwerdeschreibens des Hotelgastes Dr. med. vet. W vom 30. Juli 1995 zum Beweis dafür vor, daß mit der seinerzeitigen Situation erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Badegäste verbunden waren und beantragte dessen Einvernahme.

2.5. Die belangte Behörde sah von weiteren Beweisaufnahmen ab und erließ in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 30. August 1995. Sie ging davon aus, daß die Räumung mit einem Bagger erfolgte und folgte der zuletzt aufgestellten Behauptung von manuellen Aushubarbeiten nicht.

Dies widerspräche bei einem Volumen von 120 m3 der allgemeinen Lebenserfahrung und der erstatteten Rechtfertigung vom 6. Dezember 1994. Die Einholung eines biologischen Gegengutachtens hielt die belangte Behörde aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen für nicht notwendig. Zur Beurteilung der Bewilligungspflicht von Einwirkungen wäre nur auf den natürlichen Lauf der Dinge abzustellen. Die vorgebrachten Gefährdungen stellten keine tauglichen Gründe für eine eigenmächtige konsenslose Räumung dar, woran die Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. S nichts ändern könnten. Die Geringfügigkeit sei in der Rechtfertigung vom 6. Dezember 1994 noch in keiner Weise vorgebracht worden.

Zum behaupteten Rat des Landesrats Mag. K meinte die belangte Behörde, daß dem Bw jedenfalls wiederholt die Unzulässigkeit eines konsenslosen Eingriffes auseinandergesetzt worden wäre.

2.6. Die Berufung verweist zunächst auf ein zu den Zlen.

9 Vr 20/95, 9 Ur 5/95 gegen den Bw anhängiges Strafverfahren beim Landesgericht W wegen §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 und 182 Abs 2 StGB (Verdacht des Vergehens der Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes durch Ausbaggern des Schwemmschotters und Anhäufen des Schotteraushubs im Z am 16.9.1994) und stellt die Zuständigkeit der belangten Behörde in Frage. Deshalb hätte das Strafverfahren iSd § 30 Abs 2 VStG ausgesetzt werden müssen.

Die Berufung rügt weiters Spruchmängel unter Hinweis auf den § 44a Z 1 VStG und bringt vor, daß die belangte Behörde offenkundig davon ausging, daß der Bw die Maßnahmen nicht selbst durchgeführt hatte. Die Beteiligungsform iSd § 7 VStG wäre aber im Spruch nicht ersichtlich. Auch zur Schuldfrage hätte sich die Strafbehörde nicht geäußert. Auch die Umschreibung des Tatortes entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a VStG. Bereits aus der zweifachen Verwendung des Wortes beziehungsweise ("bzw") sei eindeutig erkennbar, daß eine genaue Tatortumschreibung nicht erfolgte. Völlig unerklärlich sei die vorgeworfene Entnahme auf dem Grundstück Nr. , KG H, bei dem es sich nicht um einen Teil des Sees handelte. Auch die Umschreibung "im Uferbereich des Z" sei im Hinblick auf die Größe des Sees und das angrenzende Grundstück des Bw für eine ausreichende Identifizierung nicht geeignet. Aus dem Straferkenntnis sei auch nicht ersichtlich, welches der Tatbilder des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 erfüllt worden wäre.

Unter Hinweis auf das im Strafverfahren erster Instanz erstattete Vorbringen behauptet die Berufung ferner, daß die gestellten Beweisanträge geeignet gewesen wären darzulegen, daß keine die Gewässerbeschaffenheit beeinträchtigende Einwirkungen vorgenommen worden wären. Die durchgeführten Maßnahmen wären jedenfalls als geringfügig zu bewerten.

Ferner wird auch die Strafhöhe und die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als unverhältnismäßig bekämpft.

2.7. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war deshalb entbehrlich.

Der Vollständigkeit halber wurde aus dem Berufungsakt VwSen-320004/1995 das aufgrund des gleichen Anlaßfalles ergangene h. Erkenntnis der 8. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates vom 13. Mai 1996 sowie das Verhandlungsprotokoll vom 29. April 1996 samt Beilagen in das gegenständlichen Verfahren einbezogen. Mit dem bezeichneten Erkenntnis hat der O.ö. Verwaltungssenat der vom Bw durch seine Rechtsvertreter eingebrachten Berufung gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. März 1995, N 96-19-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 37 Abs 3 Z 5 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 Folge gegeben und das Strafverfahren wegen vorhandener Spruchmängel und Verfolgungsverjährung eingestellt.

In der Verhandlung sagte der Bw u.a. aus, daß er nach händischer Entfernung des Schlammes rechtsseitig vom Bootssteg die Räumungsarbeiten durch einen Bagger linksseitig des Bootssteges veranlaßt hätte, wobei das Material im Uferbereich des Sees abgelagert worden wäre. Er habe das Baggerunternehmen J in T, beauftragt, das für Baggerarbeiten von 3 Stunden am 16. September 1994 S 2.000,-- verrechnete.

Die Deponierung erfolgte auf dem Seegrundstück Nr. der KG Z und nicht auf seinem Landgrundstück Nr. mit Hotel und Badeplatz. Die Räumung hätte nur soweit stattgefunden, daß der Bootsbetrieb wieder aufgenommen werden konnte. Das Seegrundstück stünde im Eigentum der Eigentümergemeinschaft namens K.

Der vom Baggerunternehmen geschickte Baggerfahrer Josef E sagte als Zeuge vernommen aus, daß er Schotter- und Schlammassen auf einer Schotterbank im Seebereich neben der Mündung des H lagerte, wobei ihm der Bw erklärte, was zu machen wäre. Die Ausbaggerung der Anlandungsfläche hätte etwa 60 bis 70 cm unter dem Wasserspiegel betragen und wäre von der Schotterbank aus erfolgt. An eine Verunreinigung durch einen Rehkadaver oder größere Müllmengen konnte sich dieser Zeuge nicht erinnern.

3.2. Der erkennende Verwaltungssenat geht mit der Strafbehörde davon aus, daß die Baggerung nicht bloß auf dem Trockenen erfolgte. Dies legt schon das nicht unerhebliche Aushubvolumen von etwa 120 m3 nahe. Außerdem hat der Zeuge E bestätigt, daß die Ausbaggerung der Anlandungsfläche bis deutlich unterhalb des Wasserspiegels erfolgte. Auch nach dem Situationsbefund anläßlich des Lokalaugenscheines vom 7.

Juni 1995 betrug die Wassertiefe 30 bis 40 cm und mehr im Räumungsbereich, der als kleine Bucht des Z ausgebildet war.

Die entgegenstehenden Behauptungen des rechtsfreundlich vertretenen Bw zur Glaubhaftmachung, daß keine oder nur geringfügige Einwirkungen auf die Flachwasserzone des Sees stattgefunden hätten, müssen als unbeachtliche Schutzbehauptungen angesehen werden. Zum einen war in der ersten Stellungnahme davon noch keine Rede und zum anderen hat der Bw selbst angegeben, daß die Räumung erfolgte, um den Bootsbetrieb wiederaufnehmen zu können. Dies konnte wohl nicht nur im Trockenen bewerkstelligt werden.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen auf Gewässer liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 112 Anm 3).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG immer schon dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A [1993], 114 Anm 6 zu § 32). Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist dafür irrelevant.

Naßbaggerungen, das sind Baggerungen in Bereich von Gewässern, unterliegen jedenfalls der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], 167 Rz 4 zu § 32 WRG). Für Trockenbaggerungen hat der Gesetzgeber mit der Wasserrechtsnovelle 1990 eine präventive Bewilligungspflicht gemäß § 31c WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 eingeführt.

Im gegebenen Fall bestehen nach den tatsächlichen Umständen und den schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen keine Zweifel an der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht der durchgeführten Räumungsarbeiten in der Flachwasserzone des Z. Den Einwendungen des Bw kann insofern nicht gefolgt werden. Auf die zutreffenden Gegenausführungen der belangten Strafbehörde im Straferkenntnis wird dazu verwiesen. Auch die Gefahren für die Grundstücke des Bw und die Gesundheit seiner Badegäste waren keinesfalls so schwerwiegend, daß ein entschuldigender Notstand in Betracht kommen könnte.

4.2. Dennoch war das angefochtene Straferkenntnis wegen wesentlicher Spruchmängel aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach dem § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, daß eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den Erk verstärkter Senate VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Bescheidspruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine konkrete Umschreibung lediglich in der Begründung reicht nicht aus (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 939 f).

Schon die örtliche Beschreibung der angelasteten bewilligungspflichtigen Maßnahmen ist weitgehend mißlungen. Die Berufung rügt mit Recht die gemäß § 44a Z 1 VStG unzureichende Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses.

Danach lag der Tatort zunächst "im rechtsseitigen Mündungsbereich des H bzw. im Uferbereich des Z". Aus dieser Wortwahl ergibt sich bereits eine wesentliche Ungenauigkeit.

Der Tatort konnte im H oder/und im Z gelegen sein. Die weitere Umschreibung "auf dem bzw. unmittelbar angrenzend an das Grundstück Nr. , KG. H, Gemeinde T," ist ebenfalls verfehlt. Die Entnahme von Schotter- und Feinsedimentationsmaterial auf dem letztgenannten im Eigentum des Bw stehenden Grundstückes ist schon nach der Aktenlage widerlegt, zumal es sich dabei nicht um ein Seegrundstück handelte und die Räumungsarbeiten tatsächlich im Bereich einer Schotterbank im Z stattfanden. Es war demnach das im Eigentum der Miteigentümergemeinschaft "K" stehende Grundstück Nr. der KG Z betroffen. Die Formulierung "auf dem bzw. unmittelbar angrenzend an ... " ist in sich widersprüchlich und letztlich nicht aussagekräftig.

Durch die Wendung "unmittelbar angrenzend" wird ebenfalls keine für einen Schuldspruch notwendige Bestimmtheit erzielt, weil nicht feststeht, auf welcher Seite welches Grundstück angrenzt. Auch der Hinweis auf den Uferbereich des Z bringt im gegebenen Zusammenhang nicht jene Klarheit, die zur eindeutigen Festlegung des Tatortes erforderlich erscheint. In Wahrheit hat die belangte Strafbehörde einen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässigen Alternativvorwurf erhoben (vgl VwGH 17.9.1992, 92/18/0180; VwGH 28.10.1987, 86/03/0131), der nicht einmal in seinen Alternativen bestimmt genug erscheint.

Eine nachträgliche Korrektur des Tatortes durch den erkennenden Verwaltungssenat kommt nicht in Betracht, weil der Aktenlage keine ausreichende Verfolgungshandlung zu entnehmen ist. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. Oktober 1994 war lediglich vom Mündungsbereich des H die Rede. Tatsächlich fanden die Räumungsarbeiten aber im Z rechtsseitig neben dem Mündungsbereich des H statt.

Jedenfalls hatte der Bw unwiderlegt vorgebracht, daß Arbeiten im direkten Einmündungsbereich des Baches von ihm nicht veranlaßt worden wären (vgl Niederschrift über den Lokalaugenschein am 7. Juni 1995, Seite 4). Eine - wenn auch nicht nachvollziehbare - Erweiterung der Tatortbeschreibung findet sich erstmals im angefochtenen Straferkenntnis, das erst am 24. Oktober 1995 abgefertigt und am 25. Oktober 1995 zugestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war aber bereits die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 137 Abs 9 Satz 1 WRG 1959 verstrichen.

4.3. Dem Bw wurde ursprünglich (Aufforderung zur Rechtfertigung) auch der unrichtige Vorwurf gemacht, er habe selbst die Naßbaggerung durchgeführt. Tatsächlich war er aber der Auftraggeber für diese Einwirkung durch den Baggerfahrer, dem er auch an Ort und Stelle erläutert hatte, was zu machen wäre. Er konnte demnach nur gemäß § 7 VStG als Anstifter verantwortlich gemacht werden. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses spricht zwar vom Bw als Auftraggeber, bringt aber die Begehungsform dennoch unrichtig zum Ausdruck, weil er offenbar davon ausgeht, daß auch insofern unmittelbare Täterschaft vorläge. Tatsächlich hätte dem Bw aber Anstiftung zur Einwirkung auf ein Gewässer durch Naßbaggerung vorgeworfen werden müssen, wobei gemäß dem § 7 VStG die vorsätzliche Begehung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal und damit auch ein spruchmäßiges Erfordernis iSd § 44a Z 1 VStG darstellt. Außerdem hätte die Strafbehörde die Tat des unmittelbaren Täters (Baggerfahrers) ausreichend konkretisieren müssen (vgl dazu näher mit Nachw aus der Judikatur Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. A [1990], 745 ff insb Anm 1, 3 u 6).

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt im Grunde des § 66 Abs 1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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