Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260236/6/WEI/Bk

Linz, 06.08.1999

VwSen-260236/6/WEI/Bk Linz, am 6. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der Frau Ursula E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. Juli 1998, Zl. Wa 96-24/06-1998/SF/FE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird der Schuldspruch in bezug auf den Tatzeitraum korrigiert und dieser mit 20. März 1997 bis 25. Jänner 1998 festgesetzt. Im übrigen wird die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschriften der § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 iVm dem bescheidförmigen wasserpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1993, Zl. UR-060305/5-1993/Kü/Lb, idF des Bescheides des BMLF vom 5. Dezember 1995, Zl. 513.189/03-I5/95, anzusehen sind.

II. Im Strafausspruch wird die nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959 zu bemessende Geldstrafe auf S 4.500,-- und die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG 1991 festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden reduziert.

III. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im erstinstanzlichen Strafverfahren hat die Berufungswerberin einen Kostenbeitrag von S 450,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juli 1998 wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie sind einem bescheidmäßigen Auftrag des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 07.04.1993, UR-060305/5-1993/Kü/LB in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 05.12.1995, ZL. 513.189/03-I5/95, die auf dem Grundstück 389/6, KG. S, Gemeinde G, in einer Entfernung von ca. 80 m in östlicher Richtung vom Haus G, I 56, in der v-förmig ausgebildeten Geländemulde in einem Ausmaß von ca. 20 m3 gelagerten Abfälle wie Putzmittelbehälter, Medikamentendosen, Dosen mit Lackresten, Polystyrolbecher, PVC-Becher, PE- Kunststofftragtaschen, PE- Mineralölbehälter der Firma C und größere Mengen an Flaschen bis zum 14.08.1996 zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, am 25.01.1998 noch nicht vollständig nachgekommen.

Sie haben lediglich am 07.06.1996 ca. 2 m3 Müll entsorgt."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 4 lit i) iVm § 138 Abs 1 WRG 1959 idgF als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 4 lit. i) WRG. 1959" (richtig: nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 6.000,--und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 600,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 17. Juli 1998 mit internationalem Rückschein zugestellt wurde, richtet sich die am 23. Juli 1998 rechtzeitig in D-82064 Straßlach zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der angestrebt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. April 1993, Zl. UR-060305/5-1993 Kü/Lb, wurde zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. 389/6 der KG S, Gemeinde G, an die Bw als Eigentümerin auf der Grundlage des § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 folgender wasserpolizeiliche Auftrag erlassen:

"Die in einer Entfernung von ca. 80 m in östlicher Richtung vom Haus G, 56, in der V-förmig ausgebildeten Geländemulde in einem Ausmaß von ca. 20 m3 gelagerten Abfälle, wie insbesondere Hausmüll, Ölkanister mit geringen Mengen Ölinhalt, Putzmittelbehälter, Medikamentendosen, Dosen mit Lackresten, Polystyrolbecher, PVC-Becher, PE-Kunststofftragetaschen, PE-Mineralölbehälter der Fa. C und größere Mengen an Flaschen, sind umghend, längstens jedoch bis zum 15.5.1993 zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entorgung zuzuführen."

In der Begründung wird auf einen Lokalaugenschein vom 22. Dezember 1992 im Beisein von Amtssachverständigen für Abfallchemie und Hydrogeologie verwiesen, bei dem Müllablagerungen bis zu einer Höhe von 50 cm und eine Ablagerungsmenge von etwa 20 m3 (2 LKW-Fuhren) festgestellt wurden. Anläßlich eines vorangegangenen Lokalaugenscheines im Herbst 1992 wurde am hangabwärtigen Deponiefuß Sickerwasser mit Ölschlieren beobachtet. Die etwa 150 m hangabwärts der Deponie befindliche Quellfassung der Pension S erschien durch abfließende Wässer qualitativ gefährdet. Die vorgefundenen wassergefährlichen Stoffreste in Kanistern und Dosen erschienen infolge natürlichen Austrittes und der Auswaschung durch Niederschläge geeignet, eine qualitative Beeinträchtigung des Oberflächenwassers und in der Folge auch des Grundwassers zu bewirken. An dieser hydrologisch bedenklichen Situation hatte sich nichts geändert.

Den Einwendungen der Bwin wurden die Befunde der Amtssachverständigen entgegengehalten, wonach beim Lokalaugenschein vom 22. Dezember 1992 eindeutig ältere Ablagerungen festzustellen waren. Auch in einem Bericht der städtischen Sicherheitswache Gmunden vom 6. September 1992 wurde festgehalten, daß eine gänzliche Säuberung - wie es die Bwin behauptet hatte - nicht erfolgt war.

2.2. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) vom 5. Dezember 1995, Zl. 513.189/03-I5/95, wurde die Berufung gegen den erteilten wasserpolizeilichen Auftrag abgewiesen und gemäß § 59 Abs 2 AVG die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit 1. Februar 1996 neu festgesetzt.

Der BMLF veranlaßte weitere Ermittlungen und zog einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei, der in seinem Gutachten die gefährlichen Abfallablagerungen im Ausmaß von etwa 20 m3 ohne Sicherungsmaßnahmen bestätigte und in der Entfernung und ordnungsgemäßen Entsorgung die kostengünstigste und zweckmäßigste Lösung zur nachhaltigen Unterbindung einer Beeinträchtigung des Grundwassers sah. Die Bwin wendete vor dem BMLF ein, daß Ablagerungen ab Herbst 1992 erfolgt wären, denen sie weder zugestimmt, noch diese geduldet habe. Auch zumutbare Abwehrmaßnahmen habe sie nicht unterlassen. Die Ablagerungen seien vom Käufer der Liegenschaft, Herrn Peter S, dem die Liegenschaft bereits im Sommer 1992 faktisch übergeben worden wäre, veranlaßt worden.

Die Berufungsbehörde verwies auf die Befunde der Amtssachverständigen und den Lokalaugenschein vom 11. Juni 1992, bei dem im Beisein der Bwin eine überwachsene Lagerungs- bzw Ablagerungsstätte festgestellt wurde. Auch unter Verwertung von weiteren aktenkundigen Beweismitteln kam der BMLF zu dem Schluß, daß die Ablagerungen (Hausmülldeponie) zum größten Teil seit längerer Zeit bestanden haben. Eine aufgrund des Gefährdungspotentials notwendige Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959 lag unbestritten nicht vor.

Die Bwin erhob schließlich noch gegen den im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren ergangenen Berufungsbescheid des BMLF Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0010, als unbegründet ab, bestätigte die Erwägungen des BMLF und erachtete die Einwendungen der Bwin als völlig unwahrscheinlich. Im übrigen verwies der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 19. Mai 1994, VwSlg 14.056 A/1994, darauf, daß die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags auch dann möglich gewesen ist, wenn zwar nicht alle Abfälle von der Bwin stammen, die Anteile aber einzelnen Verursachern nicht mehr zugerechnet werden können. Außerdem gab die Bwin selbst anläßlich des Lokalaugenscheines am 11. Juni 1992 an, daß die Deponie vor ca. 20 Jahren von ihrem Mann angelegt worden war. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Hinweis auf das Erk. vom 19. April 1994, 93/07/0171) auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes eine Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 iSd § 138 Abs 1 leg.cit. bedeutet, war für die Bwin durch den Hinweis auf ihren Mann nichts gewonnen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof den Verkauf des Ablagerungsgrundstückes für unwesentlich, weil der wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 an den Verursacher der eigenmächtigen Neuerung, als der die Bwin anzusehen sei, zu richten war.

2.3. Am 8. August 1996 führte das Amt der Oö. Landesregierung über Antrag der Bwin im Beisein von informierten Personen einen Lokalaugenschein zur Klärung der Sachverhaltsbehauptung der Bwin durch, wonach am 6. September 1992 der Ablagerungsplatz zur Gänze gesäubert gewesen wäre und Anfang Oktober 1992 neue Abfallablagerungen hätten fotografiert werden können. Dabei gelangte die für den wasserpolizeilichen Auftrag zuständige Behörde zur Ansicht, daß die Behauptungen der Bwin im Hinblick auf die Originalfotos vom 8. Oktober 1992, die eindeutig ältere, durch Grabungsarbeiten zutage geförderte Abfälle erkennen ließen, als haltlos zu betrachten waren. Die Ablagerungen müßten jedenfalls vor 1992 und damit vor Bezug des Hauses S durch die Familie S erfolgt sein. Beim Lokalaugenschein wurden dann in den umgegrabenen Erdschichten noch zahlreiche ältere Abfälle vorgefunden. Unter den Wurzeln eines mehrere Jahre alten Holzgewächses befanden sich Abfälle, was ebenfalls auf alte Ablagerungen in größerem Ausmaß schließen ließ. Die vom wasserpolizeilichen Räumungsauftrag erfaßten Ablagerungen waren für die Behörde eindeutig älteren Datums. Sie mußten noch in einer Zeit stattgefunden haben, als die Bwin das Gut S bewohnte.

Bei einem weiteren Lokalaugenschein am 10. September 1996 konnte der Amtsachverständige für Abfallwirtschaft im Verhältnis zum Stand beim Lokalaugenschein vom 8. August 1996 keinerlei Veränderungen an der Ablagerungsstätte erkennen. Mit Schreiben vom 6. November 1996, Zl. 13.189/08-I5/96, teilte das BMLF der Bwin mit, daß kein Anlaß bestehe, vom Bescheid vom 5. Dezember 1995 abzugehen. Schließlich gab der BMLF dem mehrfach gestellten Wiederaufnahmeantrag der Bwin mit Bescheid vom 23. September 1997, Zl. 680.004/03-I6/97, keine Folge.

Mit Bescheid vom 28. November 1996, Wa 10-1308/43-1995/B/Ot, ordnete die belangte Behörde als Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten an.

Mit Bescheid vom 30. Juni 1998, Zl. UR-180067/1-1998 Kü/Kap, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich der von der Bwin gegen den Kostenbescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1998, Wa 10-1382/31-1997/B/Ot, eingebrachten Berufung gegen Spruchteil I keine Folge gegeben und gegen Spruchteil II unter Hinweis auf § 117 WRG 1959 und einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen. Mit diesem Bescheid wurden nachträglich Kosten der Ersatzvornahme (Spruchteil I) betreffend die Räumung der Deponie auf dem Grundstück Nr. 389/6, KG S, sowie Kosten der wegen Gefahr im Verzug erfolgten Durchführung von erforderlichen Maßnahmen iSd § 31 Abs 3 WRG 1959 zur Hintanhaltung einer Gewässerverunreinigung (Spruchteil II) vorgeschrieben.

Die amtswegige Räumung der Deponie S am 26., 27. und 28. Jänner 1998 wurde von Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft überwacht (vgl näher die aktenkundigen Berichte vom 29.01.1998 und 4.02.1998). Nach den Berichten der Amtssachverständigen wurde über 65 m3 Material, und zwar Erdaushub vermischt mit hausabfallähnlichen Stoffen wie Glasflaschen, Kunststoffgebinde- und folien, Metallgegenstände, Haushaltswaren, aber auch Problemstoffe wie Konsumbatterien, Lackdosen, pastöse Farbreste und andere Restinhalte an Chemikalien, entsorgt. Im Bericht des Amtssachverständigen vom 4. Februar 1998 über die durchgeführte Ersatzvornahme wird eine zum Teil sehr innige Vermischung von Abfällen und Humus festgestellt, weshalb die Miterfassung nicht unerheblicher Mengen an Humus unvermeidlich war. Der Landeshauptmann sah als Berufungsbehörde daher keine Anhaltspunkte dafür, daß die Ersatzvornahme vom Titelbescheid nicht gedeckt gewesen wäre.

2.4. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. März 1997, Zl. Wa 96-36/07-1996/SF/OT, wurde die Bwin schuldig erkannt, dem gegenständlichen wasserpolizeilichen Entfernungsauftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis längstens 1. Februar 1996 am 10. September 1996 noch nicht vollständig nachgekommen zu sein, zumal sie lediglich am 7. Juni 1996 ca. 2 m3 Müll entsorgt habe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (EFS 4 Stunden) verhängt. Mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenats vom 27. April 1998, Zl. VwSen-260218/2/WEI/Bk, wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 13. März 1997 als unbegründet abgewiesen und dieses mit Berichtigungen zur verletzten Rechtsvorschrift und zur angewendeten Strafnorm bestätigt.

2.5. Mit ihrer Berufung bekämpft die Bwin das Straferkenntnis als solches mit der Begründung, daß die Ablagerungen bereits am 7. Juni 1996 geräumt worden wären. Zum Beweis beruft sie sich auf ihre Stellungnahme vom 10. Juni 1998, mit der sie auch Beweise (Fotos, Rechnung und Begleitschein der Entsorgungsfirma) vorgelegt habe. Dieser ausführlichen Stellungnahme sei nichts mehr hinzuzufügen.

2.5.1. In der über Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Mai 1998 eingebrachten Stellungnahme vom 10. Juni 1998 bekämpft die Bwin sinngemäß die Räumung im Zuge der Ersatzvornahme als nicht vom Titelbescheid gedeckt und spricht von einer Neuverschmutzung im geschätzten Ausmaß von 20 m3. Die Bwin führt aus, daß sie am 7. Juni 1995 (gemeint wohl 1996) mit 5 Mann die Ablagerungen laut Bescheid (wasserpolizeilichem Auftrag) eingesammelt und zur Entsorgung bei der Firma V gebracht habe. Es wären 40 große Säcke bzw. ein voller Lastwagen gewesen. Deshalb könne die belangte Behörde nicht einfach behaupten, die Bwin wäre ihrer Räumungspflicht nicht vollständig nachgekommen.

In weiterer Folge führt die Bwin aus, daß sie öfter hätte räumen wollen, ihr dies aber nicht möglich gewesen wäre, weil sie ihr Rechtsnachfolger S nicht auf das Grundstück gelassen hätte. Einmal hätte sie am 21. Oktober 1997 eine Resträumung vornehmen wollen und Herrn Mag. B angerufen und gebeten, S zu verständigen, damit die Zufahrt offen ist. Es sei ihr mitgeteilt worden, daß S sie nicht hinauflasse. Drei Wochen später habe ihr Mag. B die Entsorgung ausgeredet und ihr gesagt, daß es durch die Ersatzvornahme preiswerter werde. In den Schreiben vom 23. Oktober 1997 und vom 5. November 1997 habe sie die Gespräche festgehalten.

Zum Beweis dafür, daß S sie nicht auf das Grundstück gelassen habe, wenn sie eine Räumung organisierte, lege sie drei weitere Schreiben vor. Die Absagen Ss wären entweder von der Umweltrechtsabteilung (Dr. S oder Mag. K) oder von der Bezirkshauptmannschaft (Mag. B) gekommen. Es wäre Aufgabe der Behörden gewesen, ihr den Zugang zum Grundstück zu verschaffen. Mag. B habe ihr geraten, die Resträumung der Ersatzvornahme zu überlassen, was sie dann auch tatsächlich getan hätte. Danach habe er ihr eine Strafverfügung geschickt, was unbegreiflich sei.

Mit ihren weiteren Ausführungen bekämpft die Bwin den im administrativen Instanzenzug ergangenen rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag. Sie versucht darzulegen, daß nicht sie Verursacherin der noch vorhandenen Abfallablagerungen gewesen sei. Im Verfahrensakt des Amtes der Oö. Landesregierung habe die Neuverschmutzung gefehlt und sei nicht berücksichtigt worden, daß der fragliche Bereich schon 1992 geräumt gewesen wäre, was auch in einem Bescheid der Gemeinde vom 8. Oktober 1992 festgehalten worden wäre. Auch dem Oö. Verwaltungssenat wären nicht alle Unterlagen vorgelegen. Die Bestrafung bis 10. September 1996 sei ungerechtfertigt gewesen, zumal sie bereits am 7. Juni 1996 alles geräumt hätte.

2.5.2. Dem Schreiben der Bwin vom 23. Oktober 1997 an die belangte Behörde, ist zu entnehmen, daß sie Herrn Mag. B kurzfristig von einer für 21. Oktober 1997 geplanten händischen Räumung am Freitag, dem 17. Oktober 1997, telefonisch informierte und ihn ersuchte, Herrn S zu verständigen, damit die Zufahrtsstraße offen ist. Außerdem wollte sie eine behördliche Aufsicht. Mag. B habe ihr am Telefon mitgeteilt, daß er gegen eine händische Räumung ist und daß sie in den nächsten drei Wochen nicht auf das Grundstück könne, weil S die Straße richten wollte. Aus dem Schreiben geht weiter hervor, daß Meinungsverschiedenheiten über die Art der Durchführung der Räumung bestanden. Die Bwin gab auch zu bedenken, daß die schwer zugängliche Ablagerungsstelle im Winter nicht mehr gefahrlos geräumt werden könnte. Die Bwin bat unter Hinweis darauf, daß S die für 21. Oktober 1997 organisierte Räumung wieder vereitelt hätte und daß im Winter die Zufahrt für ein großes Fahrzeug gefährlich wäre, um Aussetzung der Vollstreckung bzw der Ersatzvornahme bis April oder Mai 1998. Sie hätte die Räumung schon längst hinter sich gebracht, wenn ihr der Zugang nicht ständig untersagt worden wäre. Auch die Räumung am 7. Juni 1996 wäre vereitelt worden und hätte unterbrochen werden müssen. Die Bwin ersuchte schließlich Herrn Mag. B um Nennung einer preiswerten Firma, die für einen fixen Pauschalpreis für beide Seiten zufriedenstellend entsorgt. Die Firmen, die sie bisher allein hinaufschickte und mit S zusammentrafen, hätten anschließend überhöhte Angebote gemacht.

Im Schreiben der Bwin vom 5. November 1997 betreffend ein Telefonat vom Vortag bedankte sich die Bwin bei Mag. B für seine Hilfsbereitschaft, weil er ihr versichert habe, die Zwangsräumung so preiswert wie möglich vorzunehmen. Er hätte sie überzeugt, daß sie sich auf ihn voll verlassen könnte, den Rest günstig zu räumen. Ein Schreiben an Notar Dr. Pfeiffer zwecks Überweisung von S 100.000,-- für die Räumung von einem gesperrten Konto, habe sie bereits zugeschickt. In der Zeit vom 13. November 1997 bis 20. Dezember 1997 wäre sie nicht erreichbar.

Die weiteren drei Schreiben zum Beweis dafür, daß S die Bwin nicht räumen habe lassen, betreffen in Kopie vorgelegte Korrespondenz der Bwin aus dem Jahr 1994. Daraus geht hervor, daß S die Bwin zu einer händischen Räumung, zu der sich die Bwin gegenüber der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung unpräjudiziell bereit erklärt hatte, am 14. September 1994 nicht auf das Grundstück gelassen habe.

2.5.3. In ihren weiteren Berufungsausführungen beschwert sich die Bwin über die Behandlung durch die österreichischen Behörden und bekräftigt ihren Standpunkt, daß sie mit falschen Behauptungen verfolgt und gegen den wahren Verursacher nie ermittelt worden wäre. Ein Vergleich der Neuverschmutzung vom 8. Oktober 1992 mit dem geräumten Zustand vom 6. September 1992 habe im wasserpolizeilichen Verfahren gefehlt, weshalb die Behörden zu einem falschen Ergebnis gekommen wären. Sie habe daher am 17. Juli 1996 ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt. Von allen Beteiligten wäre alles getan worden, um der Wiederaufnahme nicht stattzugeben. Danach sei ihr der Zugang zum Grundstück verwehrt worden und die Behörden hätten ihr diesen auch nicht ermöglicht.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Bwin unter Vorlage von Belegen bekannt, daß sie aus Österreich eine Rente in Höhe von S 5.667,90 und in Deutschland eine Rente von DM 164,58 (ca. S 1.152,--) bezieht. In München-Straßlach besitze sie ein Einfamilienhaus, wo sie auch ihre 91-jährige Mutter versorge und betreue.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung der Berufungsausführungen festgestellt, daß der für das Verwaltungsstrafverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Zum Berufungsvorbringen ist zunächst festzustellen, daß die Bwin mit ihren zahlreichen Tatsachenbehauptungen im wesentlichen die in den vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheide bekämpft. Mit gleichgelagerten Behauptungen der Bwin haben sich bereits der BMLF als Wasserrechtsbehörde II. Instanz im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren und der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0010, befaßt und dasVorbringen der Bwin im wesentlichen für unbegründet befunden. Auch der nachträglich von der Bwin im Zuge von Wiederaufnahmeanträgen verlangte und vom Amt der Oö. Landesregierung am 8. August 1996 durchgeführte Lokalaugenschein brachte keine abweichenden neuen Erkenntnisse. Schließlich hat der BMLF mit Bescheid vom 23. September 1997, Zl. 680.004/03-I6/97, den Wiederaufnahmebegehren der Bwin rechtskräftig keine Folge gegeben. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 27. April 1998, Zl. VwSen-260218/2/WEI/Bk, die Nichterfüllung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrages für den Tatzeitraum vom 2. Februar 1996 bis zum 10. September 1996 bestätigt.

3.2. Wegen der mit der Rechtskraft der vorangegangenen Bescheide verbundenen Bindungswirkung hatte eine Beweisaufnahme des Oö. Verwaltungssenates für frühere Zeiträume von vornherein zu unterbleiben. Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, daß die Behauptung der Bwin, bereits am 6. Juni 1996 hätte sie alles geräumt, nicht glaubhaft ist. Die von der Bwin in Kopie vorgelegte Rechnung vom 7. Juni 1996 der V Ges.m.b.H. & CO.KG. in P über insgesamt S 2.250,-- führt lediglich 2 Stunden Arbeitszeit sowie 380 kg à S 2,50 Abfall und 16 kg à S 10,-- Lack-Spraydosen an. Auf den vorgelegten 2 Fotos mit dem handschriftlichen Vermerk "7.6.96" der Bwin, sind oberflächlich kaum Verschmutzungen erkennbar. Diese Fotos sind aber nicht aussagekräftig, weil sie offenbar nur kleine Ausschnitte der Deponie zeigen und auch keine Schlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein tiefergelegener Verschmutzungen zulassen. Anläßlich der ersatzweisen Räumung der Deponie S in der Zeit vom 26. bis 28. Jänner 1998 wurden nach den aktenkundigen Berichten der Amtssachverständigen erhebliche Abfallmengen in tieferen Erdschichten vorgefunden, die bereits eine Verbindung mit dem Erdmaterial eingegangen waren und gemeinsam mit diesem Erdmaterial entsorgt werden mußten. Eine Abtrennung durch Siebung erachtete der Amtssachverständige im Hinblick auf teilweise sehr kleinteilige Abfälle und mögliche Verunreinigungen durch ausgelaufene Restinhalte für nicht zielführend (vgl Bericht des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft vom 04.02.1998, Zl. U-AW-730220/7-1997/Mp). Angesichts der Berichte der Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft, die die offenbar aufwendige Ersatzvornahme fachlich beaufsichtigten, und ebenso mit Rücksicht auf die vorgelegte Rechnungskopie der Firma V ist es äußerst unwahrscheinlich, daß nach der bloß oberflächlichen Sammlung am 7. Juni 1996 alle Abfälle geräumt worden wären.

3.3. Was die behaupteten Zugangsbehinderungen durch Herrn S, den Rechtsnachfolger der Bwin, betrifft, vermag der Oö. Verwaltungssenat aus der vorgelegten Korrespondenz der Bwin nicht zu erkennen, daß die Behauptung der Bwin zuträfe, wonach S regelmäßig ihre Räumungen vereitelt hätte. Gegen eine solche Annahme spricht schon das eigene Vorbringen der Bwin, wonach sie am 7. Juni 1996 Gelegenheit hatte, das Grundstück mit Arbeitern der Firma V zu betreten und die oberflächlichen Ablagerungen zu räumen. Daß diese Arbeiter vorzeitig abzogen, weil S angeblich "Drohungen an die Firma wegen der Arbeitskleidung" (vgl Stellungnahme vom 10.06.1998) aussprach, bedeutet noch keine Vereitelung der Räumung. Solche Umstände hat sich die Bwin vielmehr selbst zuzuschreiben, weil die ordnungsgemäße Räumung und Entsorgung ihre Sache war.

Offenbar bestanden aber zwischen der Bwin und Herrn S große Meinungsverschiedenheiten über die Sinnhaftigkeit der von der Bwin bloß angestrebten händischen Räumung. S zeigte sich vermutlich auch aus diesem Grund wenig kooperativ. Wie die unter amtssachverständiger Aufsicht durchgeführte Ersatzvornahme zeigte, konnte die Deponie S durch händische Räumungen nicht saniert werden. In ihrem Schreiben vom Oktober 1997 führte die Bwin an, daß auch Herr Mag. B von der belangten Behörde gegen eine händische Räumung eintrat. Daß die Bwin schon im Hinblick auf ihren Standpunkt, daß eine "Neuverschmutzung" vorläge, die nicht sie zu verantworten hätte, immer nur oberflächliche und möglichst günstige, nicht aber fachgerechte Räumungen anstrebte, erscheint evident. Daß ihr unter den gegebenen Umständen Mag. B vorschlug, die Sanierung der so preiswert wie möglich durchzuführenden Zwangsräumung zu überlassen, ist angesichts der vorangegangen untauglichen Räumungsversuche und Räumungspläne der Bwin und der bestehenden Spannungen zum Rechtsnachfolger S nur verständlich.

Die Bwin konnte mit ihrem Vorbringen nicht darlegen, daß sie jemals eine nach Art und Umfang ausreichende Räumung der Deponie geplant hatte und daß ein solches Vorhaben von S konkret vereitelt worden wäre. Ihre sinngemäßen Behauptungen, sie wäre ohnehin räumungswillig gewesen und hätte nur wegen der Behinderungen durch S, der sie auch nicht auf das Grundstück gelassen habe, nicht ordnungsgemäß räumen können, entbehren einer objektivierbaren tatsächlichen Grundlage. Die Bwin hat daher nur Schutzbehauptungen vorgebracht.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen,

wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175). Auch fortgeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen oder Anlagen sind (nachträglich) bewilligungspflichtig.

4.2. Der der Bwin vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 7. April 1993, UR-060305/5-1993/Kü/Lb, erteilte wasserpolizeiliche Auftrag in der Fassung des Berufungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. Dezember 1995, Zl. 513.189/03-I5/95, ist rechtskräftig und verbindlich geworden. Auch die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher ebenso wie jede andere Behörde an diese rechtskräftige wasserrechtliche Handlungsverpflichtung der Bwin gebunden. Es ist ihm von vornherein verwehrt, die im administrativrechtlichen Instanzenzug durch die zuständigen Wasser- rechtsbehörden verbindlich entschiedene und überdies vom Verwaltungsgerichtshof überprüfte Sache neuerlich zu untersuchen. Vielmehr hat er, auch wenn dies die Bwin nicht wahrhaben will, den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag, dessen Inhalt örtlich und sachlich ausreichend bestimmt erscheint, seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrundezulegen. Eine Aufrollung der tatsächlichen Grundlagen des wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens ist im Verwaltungsstraf-verfahren nicht mehr möglich.

Mit h. Erkenntnis vom 27. April 1998, VwSen-260218/2/WEI/Bk, wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. März 1997, Zl. Wa 96-36/07-1996/SF/OT, und damit die Nichterfüllung des gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrags durch die Bwin für den Zeitraum vom 2. Februar 1996 bis 10. September 1996 bestätigt. Damit ist auch bereits rechtskräftig und verbindlich darüber abgesprochen worden, daß am 7. Juni 1996 keine ausreichende den Entfernungsverpflichtungen der Bwin entsprechende Räumung erfolgt war. Das gegenteilige Vorbringen der Bwin in der vorliegenden Berufung, das in tatsächlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermag (vgl oben Punkt 3.2.), ist schon aus diesem Grund unbeachtlich.

4.3. Durch das andauernde Unterlassen der Befolgung des wasserpolizeilichen Auftrages liegt ein Dauerdelikt vor. Es handelt sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts, bei dem auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert wird und die Verjährung erst mit dessen Beseitigung (Beendigung des strafbaren Verhaltens) beginnt (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A, 909f Anm 4 und zu § 31 VStG und 914ff E zu § 31 Abs 2 VStG).

Im gegenständlichen Strafverfahren war noch der richtige Tatzeitraum zu klären. Die belangte Behörde hat aus nicht nachvollziehbaren Gründen den 14. August 1996 als das Datum im Spruch genannt, bis zu dem nach dem wasserpolizeilichen Auftrag die Abfälle zu entfernen und zu entsorgen gewesen wären. Tatsächlich hatte der BMLF im Berufungsbescheid vom 5. Dezember 1995, Zl. 513.189/03-I5/95, die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit 1. Februar 1996 neu festgesetzt. Außerdem hat die belangte Behörde bei der Spruchfassung nicht auf das vorangegangene Straferkenntnis vom 13. März 1997, Zl. Wa 96-36/07-1996/SF/OT, ausreichend Bedacht genommen. Dieses Straferkenntnis wurde der Bwin am 19. März 1997 zugestellt (vgl h. Berufungserkenntnis vom 27. April 1998, VwSen-260218/2/WEI/Bk).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur sog. Erfassungswirkung werden sowohl beim fortgesetzten Delikt als auch beim Dauerdelikt - ungeachtet einer im Spruch angeführten Tatzeit - alle tatbestandsmäßigen Einzelhandlungen bis zur Erlassung (=Zustellung) des Straferkenntnisses erster Instanz als Einheit und damit als eine einzige Verwaltungsübertretung aufgefaßt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, E 4 ff zu § 22 VStG und zum Dauerdelikt E 13 f zu § 22 VStG und E 15 zu § 31 VStG; ferner VwGH 9.12.1997, 97/04/0107; VwGH 28.1.1997, 96/04/0131; VwGH 18.6.1996, 96/04/0045; VwGH 27.2.1996, 95/04/0183; zum Dauerdelikt: VwGH 25.4.1997, 95/02/0537; VwGH 6.11.1995, 95/04/0006). Für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz könne daher eine neuerliche Verfolgung und Bestrafung nicht erfolgen.

Für den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet diese Judikatur, daß nur ein Tatzeitraum nach dem 19. März 1997, dem Tag der Zustellung des vorangegangenen Straferkenntnisses vom 13. März 1997, Zl. Wa 96-36/07-1996/SF/OT, in Betracht kommen kann. Die belangte Behörde hat laut Spruch sinngemäß einen Tatzeitraum vom 15. August 1996 bis 25. Jänner 1998 ihrer Entscheidung zugrundegelegt und damit sogar eine Überschneidung zu dem aus dem Spruch des vorangegangenen Straferkenntnisses abzuleitenden Tatzeitraum vom 2. Februar 1996 bis 10. September 1996 in Kauf genommen. Der gegenständlich relevante Tatzeitraum war im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu korrigieren und mit 20. März 1997 bis 25. Jänner 1998 festzusetzen.

4.4. Schließlich war noch der Frage nachzugehen, ob Umstände vorliegen, die die weitere Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages im gegebenen Tatzeitraum vom 20. März 1997 bis 25. Jänner 1998 entschuldigen könnten. Wie bereits oben unter Punkt 3.3. dargelegt, hat die Bwin nicht glaubhaft machen können, daß ihr eine ordnungsgemäße Räumung wegen tatsächlicher Behinderungen unmöglich gewesen wäre. Die von der Bwin geschilderten Probleme beruhten offenbar auf Meinungs- verschiedenheiten über Art und Umfang der durchzuführenden Räumung. Nach ihrem eigenen Vorbringen war die Bwin immer nur zu einer oberflächlichen händischen Räumung, nie aber zu jener gründlichen Sanierung der Deponie S unter Einsatz von Maschinen bereit, wie sie im Zuge der Ersatzvornahme vorgenommen wurde. Eine nicht zielführende Vorgangsweise der Bwin mußten aber weder Herr S noch die belangte Behörde unterstützen. Im Schreiben vom 23. Oktober 1997 hat die Bwin berichtet, daß von ihr geschickte Firmen mit Herrn S zusammentrafen und danach aus ihrer Sicht überhöhte Angebote gemacht hätten. Daraus ist zumindest auch ersichtlich, daß die Bwin keinen Kompromiß gesucht hat. Sie war offenbar der irrigen Meinung, daß ihr jederzeit Gelegenheit geboten werden mußte, das Deponiegrundstück zu betreten. Denn sonst hätte sie nach der sehr kurzfristigen telefonischen Ankündigung gegenüber Mag. B am Freitag, dem 17. Oktober 1997, nicht erwarten können, daß ihr bereits am 21. Oktober 1997 die Deponie zugänglich sein werde. Wie durch die Ersatzvornahme letztlich bewiesen wurde, ist Mag. B mit Recht gegen eine händische Räumung eingetreten. Die belangte Behörde war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, das sehr kurzfristig angekündigte und von vornherein unzureichende Räumungsvorhaben der Bwin zu unterstützen und ihr Zugang zum Grundstück zu verschaffen. Mit Rücksicht auf die verhärteten Fronten der Parteien und die Uneinsichtigkeit der Bwin zum Umfang der Räumung war es durchaus vernünftig, der Bwin zu raten, die ersatzweise Räumung abzuwarten. Damit hat Mag. B der Bwin aber keine Straffreiheit zugesichert, sondern nur eine praktikable Lösung ihres Problems vorgeschlagen. Sie war damit vermutlich auch deshalb rasch einverstanden, weil sie für die Zeit vom 13. November bis 20. Dezember 1997 einen Auslandsaufenthalt geplant hatte (vgl Schreiben vom 5.11.1997).

Wenn die Bwin in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 1998 rügt, daß die Ersatzvornahme erst im Jänner 1998 erfolgte, obwohl sie bereits Anfang November 1997 eine Kostenvorauszahlung leistete, so ist ihr entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat und daß die gegenständliche Ersatzvornahme einen erheblichen organisatorischen Aufwand verbunden mit Terminabsprachen erforderte, der durchaus - noch dazu wenn die Weihnachtsfeiertage dazwischen liegen - zwei oder drei Monate in Anspruch nehmen konnte. Außerdem kann sich die Bwin auch auf kein Recht auf Ersatzvornahme innerhalb bestimmter Zeit berufen. Auch mit diesem Einwand ist daher für die Bwin nichts gewonnen.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, daß die Bwin keine Umstände vorgebracht hat, die die andauernde Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages entschuldigen könnten.

4.5. Die belangte Behörde hat keine ausdrücklichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Bwin im Rahmen der Strafbemessung getroffen. Die Bwin brachte vor, daß sie lediglich über monatliche Renten(Pensions)bezüge von S 5.667,90 aus Österreich und DM 164,58 aus Deutschland verfüge. Sie verneinte auch nach Vorhalt, daß sie für den Verkauf der Liegenschaft S den Betrag von S 11,950.000,--, für den des Seehauses in G ca. S 6,000.000,-- erhalten und daß sie eine Eigentumswohnung in Teneriffa haben soll, weitere Einkünfte. Das Seehaus hätte sie bereits vor ca. 26 Jahren um weniger als 3 Millionen verkauft und dieses Geld längst verbraucht. Von den S 11,95 Mio hätte sie das Anwesen in Deutschland gekauft. S 450.000,-- wären gepfändet worden und hohe Rechtsanwaltskosten zu zahlen gewesen. Mieteinnahmen hätte sie keine. Im Jänner 1997 gab die Bwin bekannt, daß ihr Einfamilienhaus in D-8 ca DM 7o.ooo Einheitswert habe und sie Hypotheken zu tilgen hätte. Außerdem müsse sie ihre alte Mutter betreuen und versorgen.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht glauben, daß die Bwin unter diesen Umständen mit einem Einkommen von monatlich S 6.820,-- das Auslangen finden könnte. Die Bestreitung des Lebensunterhalts sowie die Erhaltung eines Einfamilienhauses, bei dem noch dazu Hypotheken zu zahlen sind, und einer Eigentumswohnung in Teneriffa ist mit einem so geringen Einkommen nicht möglich. Es wird daher auch davon auszugehen sein, daß die Bwin nicht unwesentliche Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, sodaß ihr Monatseinkommen zumindest S 15.000,-- bis S 20.000,-- beträgt. Im Hinblick auf die relativ geringe Strafhöhe spielt dies gegenständlich aber ohnehin keine entscheidende Rolle, zumal der gegenständlich anzuwendende Strafrahmen des § 137 Abs 4 WRG 1959 eine Geldstrafe bis zum Betrag von S 250.000,-- vorsieht.

Bei einem Tatzeitraum von 7 Monaten und 8 Tagen verhängte die belangte Behörde im vorangegangenen, vom Oö. Verwaltungssenat bestätigten Straferkenntnis vom 13. März 1997 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden). Nunmehr ist von einem Tatzeitraum vom 20. März 1997 bis 25. Jänner 1998 und damit von 10 Monaten und 6 Tagen auszugehen. Der von der belangten Behörde angenommene Straferschwerungsgrund der rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe trifft nicht zu, da die Rechtskraft der Vorverurteilung erst mit dem h. Erkenntnis vom 27. April 1998, VwSen-260218/2/WEI/Bk, eingetreten ist. Für den Erschwerungsgrund iSd § 33 Z 2 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) müßte die Rechtskraft nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum vorliegen. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war allerdings nicht mehr anzunehmen.

Bei den gegebenen Strafzumessungsfaktoren erscheint dem Oö. Verwaltungssenat in Relation zur vorangegangenen Bestrafung eine Geldstrafe von S 4.500,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden noch als tat- und schuldangemessen. Spezialpräventive Bedürfnisse lagen nicht mehr vor, da die Deponie mittlerweile im Wege der Ersatzvornahme geräumt wurde. Die in Deutschland lebende Bwin wird voraussichtlich nicht mehr einschlägig straffällig werden. Eine mildere Strafe - sie beträgt nicht einmal 2 % des Strafrahmens - konnte aber nicht mehr ausgesprochen werden.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt im Berufungsverfahren die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Im erstinstanzlichen Strafverfahren vermindert sich der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Kostenbeitrag auf S 450,--.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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