Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260241/6 und VwSen260242/5/WEI/Bk

Linz, 06.04.2000

VwSen-260241/6 und VwSen-260242/5/WEI/Bk Linz, am 6. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) und durch sein Einzelmitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des R, gegen Spruchteil A (Einzelmitglied) und Spruchteil B (Kammer) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. März 1999, Zl. Ge 96-149-1998/JIN, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 2 lit f) und § 137 Abs 3 lit e) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben:

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis im Spruchteil B aufgehoben und das Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Der Spruchteil A des angefochtenen Straferkenntnisses wird aufgehoben und durch folgenden Schuld- und Strafausspruch ersetzt:

R hat ihm gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 erteilten Aufträgen zuwidergehandelt, indem er in der Zeit vom 9. Oktober 1998 bis 17. November 1998 den wasserpolizeilichen Aufträgen großteils nicht nachgekommen ist, die ihm mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. September 1998 (Niederschrift vom 10.09.1998 zur Zl. Ge 20-41-1997) als Inhaber der auf den Grundstücken Nr. 59, 52 und 64 der KG L gelegenen Anlage in L, zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wie folgt erteilt wurden:

  1. Die Ölverunreinigungen, welche im Befund beschrieben sind und mit den Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 dargestellt sind und für die eine lichtbildmäßige Lagedokumentation nach Ausarbeitung unter Anführung von Ordnungszahlen maßgeblich ist, sind ehestens ordnungsgemäß zu entfernen und einer ebenfalls ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen. Als ordnungsgemäß entfernt gelten die Ölverunreinigungen dann, wenn der nach Entfernung der Ölverunreinigung anstehende Boden eine Belastung an Gesamt-Kohlenwasserstoffen < 100 mg/kg Trockensubstanz aufweist.
  2. Die beiden vor der Nordseite des Wirtschaftsgebäudes und mit der Nummer 5 im Luftbild dargestellten 50 l Stahlblechfässer (lichtbildmäßige Lagedokumentation maßgeblich unter Anführung von Ordnungszahlen) sind ehestens von dort zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen. Als ordnungsgemäß gilt eine Lagerung dann, wenn sie entweder in einer öldichten Auffangwanne, oder auf einer öldichten Fläche, welche über eine Abscheideanlage entwässert wird, erfolgt.
  3. Der Inhalt der zwei 200-l-fassenden Stahlblechfässer, (nach Angabe von Herrn N Altöl), welche auf den Einstiegsdeckeln der Ölabscheideanlage stehen und in der Beilage . /1 mit der Nummer 6 (lichtbildmäßige Lagedokumentation maßgeblich unter Anführung von Ordnungszahlen) bezeichnet sind, ist ehestens einer ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.
  4. Die Montagegrube ist ehestens ordnungsgemäß zu reinigen. Dabei sind aus dieser sämtliche Ölverunreinigungen zu entfernen und ist das anfallende Material ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
  5. Die Maßnahmen gemäß Punkt 1. bis 4. sind aus fachlicher Sicht innerhalb von 14 Tagen durchführbar.
  6. Die Punkte 1. bis 5. sind binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Bescheides vollständig vom Anlageninhaber zu erfüllen.

Am 17. November 1998 wurde die unzureichende Erfüllung der Aufträge festgestellt. Zum Auftragspunkt 1 wurde nur die Ölverunreinigung Nummer 1 entfernt und das kontaminierte Material auf der betonierten Fläche gelagert. Die beiden Fässer laut Auftragspunkt 2 wurden zwar unter ein Flugdach, aber auf unbefestigten Grund ohne Auffangwanne umgelagert. Die im Auftragspunkt 3 erwähnten Fässer wurden nur auf die befestigte Fläche im Bereich der Rigole umgelagert. Die im Auftragspunkt 4 vorgesehene Reinigung der Montagegrube wurde nicht durchgeführt.

R hat durch die weitgehende Nichterfüllung der ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. September 1998 zu Zl. Ge 20-41-1997 erteilten Aufträge Nr. 1 bis 4 Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 3 lit e) iVm § 31 Abs 3 WRG 1959 begangen und werden deswegen über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 Geldstrafen und gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

Zu Auftragspunkt 1 S 10.000,--, entspricht  726,73 Euro, (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden);

zu Auftragspunkt 2 S 6.000,--, entspricht  436,04 Euro, (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden);

zu Auftragspunkt 3 S 2.000,--, entspricht  145,35 Euro, (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden);

zu Auftragspunkt 4 S 2.000,--, entspricht 145,35 Euro, (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

III. Die Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren erster Instanz betreffend die Auftragspunkte Nr. 1 bis 4 betragen S 1.000,-- (entspricht 72,67 Euro), S 600,-- (entspricht  43,60 Euro), S 200,-- (entspricht  14,53 Euro) und S 200,-- (entspricht 14,53 Euro).

Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung von weiteren Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"A.

Es wird Ihnen zur Last gelegt, daß am 10.9.1998 auf Ihrem Betriebsgelände auf Grdst. Nr. 59,52 und 64, KG. L, Gde. L folgende grundwassergefährdende Sachverhalte festgestellt wurden (auf die Ihnen bereits zugestellte Niederschrift zu Ge20-41-1997 bzw. UR-180017/45-1998 vom 10.9.1998 wird verwiesen):

1. Ölverunreinigungen auf der unbefestigten Schotterfläche an der Ostseite des Dieseltankes bzw. im westlichen Randbereich und im südöstlichen sowie nord- und südwestlichen Eck der befestigten Fläche,

2. Ölverunreinigungen an der Sohle sowie am westlichen, südlichen und nördlichen Rand der Montagegrube,

3. Aufstellung von zwei mit Öl gefüllten 50 l-Stahlblechfässern an der Nordseite des Einganges zum Wirtschaftsgebäude,

4. Aufstellung von zwei mit Altöl gefüllten 200 l fassenden Stahlblechfässern auf der Abdeckung des Ölabscheiders,

5. Massive Ölspuren im Rigol entlang des westlichen Randes der befestigten Fläche.

Da der beim Lokalaugenschein anwesende Amtssachverständige der Abtlg. Wasserbau durch diese Sachverhalte den Eintritt einer Grundwassergefährdung gegeben sah und diese von Ihnen nicht vermieden wurden, wurde Ihnen in dieser Niederschrift vom 10.9.1998 (Seite 19 bis 23) auf der Grundlage des § 31 Abs.3 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. die Durchführung folgender Beseitigungs- und Entsorgungsmaßnahmen binnen 14 Tagen ab Rechtskraft bescheidmäßig aufgetragen (s. Spruchpunkte 1. bis 6.):

1. Die Ölverunreinigungen, welche im Befund beschrieben sind und mit den Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 dargestellt sind und für die eine lichtbildmäßige Lagedokumentation nach Ausarbeitung unter Anführung von Ordnungszahlen maßgeblich ist, sind ehestens ordnungsgemäß zu entfernen und einer ebenfalls ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen. Als ordnungsgemäß entfernt gelten die Ölverunreinigungen dann, wenn der nach Entfernung der Ölverunreinigung anstehende Boden eine Belastung an Gesamt-Kohlenwasserstoffen < 100 mg/kg Trockensubstanz aufweist.

2. Die beiden vor der Nordseite des Wirtschaftsgebäudes und mit der Nummer 5 im Luftbild dargestellten 50 l Stahlblechfässer (lichtbildmäßige Lagedokumentation maßgeblich unter Anführung von Ordnungszahlen) sind ehestens von dort zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen. Als ordnungsgemäß gilt eine Lagerung dann, wenn sie entweder in einer öldichten Auffangwanne, oder auf einer öldichten Fläche, welche über eine Abscheideanlage entwässert wird, erfolgt.

3. Der Inhalt der zwei 200-l-fassenden Stahlblechfässer, (nach Angabe von Herrn N Altöl), welche auf den Einstiegsdeckeln der Ölabscheideanlage stehen und in der Beilage ./1 mit der Nummer 6 (lichtbildmäßige Lagedokumentation maßgeblich unter Anführung von Ordnungszahlen) bezeichnet sind, ist ehestens einer ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.

4. Die Montagegrube ist ehestens ordnungsgemäß zu reinigen. Dabei sind aus dieser sämtliche Ölverunreinigungen zu entfernen und ist das anfallende Material ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.

5. Die Maßnahmen gemäß Punkt 1. bis 4. sind aus fachlicher Sicht innerhalb von 14 Tagen durchführbar.

6. Die Punkte 1. bis 5. sind binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Bescheides vollständig vom Anlageninhaber zu erfüllen.

Werden die Punkte 1. bis einschließlich 5. nicht binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft des Bescheides vollständig durchgeführt, erfolgt die Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten des Anlageninhabers (Vollstreckung gemäß dem VVG).

Dieser Bescheid wurde Ihnen am 22.9.1998 zugestellt und ist rechtskräftig geworden, die spruchbezeichneten wr. Anordnungen wurden jedoch bis zum 17.11.1998 nicht erfüllt.

B.

Es wird Ihnen weiters zur Last gelegt, daß anläßlich einer neuerlichen Überprüfung Ihrer Betriebsanlage am 17.11.1998 durch einen Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft wiederum festgestellt werden konnte, daß Sie nicht nur den oben unter Spruchpunkt 1. bis 6. erwähnten bescheidmäßigen Anordnungen nicht entsprochen haben, sondern auch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F nach wie vor gegeben war. Diesbezüglich verweisen wir auf den Ihnen bereits zur Kenntnis gebrachten Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft U-AW-730319/17-1998/Sta vom 20.11.1998.

Sie haben es dadurch sowohl am 17.11.1998 als auch am 10.9.1998 unterlassen, nach Eintritt einer Grundwassergefährdung gemäß der oben angeführten Tatbestände auf Ihrem Betriebsgelände im Bereich der Grdst.Nr. 59,52 bzw. 64, KG L, unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen bzw. angeordneten Maßnahmen gem. § 31 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. zu treffen, obwohl Sie als Betreiber und Inhaber der Anlagen gem. § 31 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. dazu verpflichtet gewesen wären.

Überdies haben Sie, wie am 17.11.1998 festgestellt werden konnte, dadurch eine Anordnung gemäß § 31 Abs.3 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. zuwidergehandelt."

Dadurch erachtete die belangte Behörde zum Spruchteil A den § 137 Abs 2 lit f iVm § 31 Abs 1 und 2 WRG 1959 und zum Spruchteil B den § 137 Abs 2 lit f) iVm § 31 Abs 1 und 2 sowie § 137 Abs 3 lit e) iVm § 31 Abs 3 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen folgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen):

Zu A 1 S 10.000,-- (112 Stunden), zu A2 S 10.000,-- (112 Stunden), zu A3 S 2.000,-- (22 Stunden), zu A4 S 2000,-- (22 Stunden), zu A5 S 5.000,-- (56 Stunden) und zu Spruchteil B S 40.000,-- (134 Stunden).

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 6. April 1999, die am 7. April bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Am 10. September 1998 führte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gemeinsam mit der Umweltrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung im Rahmen eines Lokalaugenscheines eine konzentrierte Überprüfung des Betriebes des Bw in L, Grundstücke Nr. 59, 62 und 64 der KG L, in gewerberechtlicher, abfallwirtschaftsrechtlicher und wasserrechtlicher Hinsicht unter Beiziehung von mehreren Amtssachverständigen durch (vgl näher Niederschrift vom 10.09.1998 zu Zlen. Ge 20-41-1997 und UR-180017/45-1998). Nach den Feststellungen der Verhandlungsleitung war der Bw während des Lokalaugenscheines in F, in der Zeit von 09.45 Uhr bis 11.45 Uhr anwesend, entfernte sich dann und erschien nicht mehr bis zum Schluss der Protokollierung, die erst um 18.30 Uhr beendet wurde.

Im Zuge der Überprüfungsverhandlung verkündete der Verhandlungsleiter der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf Grund der erstatteten Befunde und Gutachten wasserpolizeiliche Aufträge auf der Grundlage des § 31 Abs 3 WRG 1959 in Form des folgenden Bescheids:

"S p r u c h:

Herrn R, geb. , wird als Anlageninhaber in , auf dem Grundstück Nr. 59, KG. L (teilweise Nr. 52 und teilweise Nr. 64, jeweils KG. L) zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung als wasserrechtlichen Verpflichteten aufgetragen:

  1. Die Ölverunreinigungen, welche im Befund beschrieben sind und mit den Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 dargestellt sind und für die eine lichtbildmäßige Lagedokumentation nach Ausarbeitung unter Anführung von Ordnungszahlen maßgeblich ist, sind ehestens ordnungsgemäß zu entfernen und einer ebenfalls ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen. Als ordnungsgemäß entfernt gelten die Ölverunreinigungen dann, wenn der nach Entfernung der Ölverunreinigung anstehende Boden eine Belastung an Gesamt-Kohlenwasserstoffen < 100 mg/kg Trockensubstanz aufweist.
  2. Die beiden vor der Nordseite des Wirtschaftsgebäudes und mit der Nummer 5 im Luftbild dargestellten 50 l Stahlblechfässer (lichtbildmäßige Lagedokumentation maßgeblich unter Anführung der Ordnungszahlen) sind ehestens von dort zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Lagerung zuzuführen. Als ordnungsgemäß gilt eine Lagerung dann, wenn sie entweder in einer öldichten Auffangwanne, oder auf einer öldichten Fläche, welche über eine Abscheideanlage entwässert wird, erfolgt.
  3. Der Inhalt der zwei 200 - l - fassenden Stahlblechfässer, (nach Angabe von Herrn N Altöl), welche auf den Einstiegsdeckeln der Ölabscheideanlage stehen und in der Beilage ./1 mit der Nummer 6 (lichtbildmäßige Lagedokumentation maßgeblich unter Anführung von Ordnungszahlen) bezeichnet sind, ist ehestens einer ordnungsgemäßen und nachweislichen Entsorgung zuzuführen.
  4. Die Montagegrube ist ehestens ordnungsgemäß zu reinigen. Dabei sind aus dieser sämtliche Ölverunreinigungen zu entfernen und ist das anfallende Material ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen.
  5. Die Maßnahmen gemäß Punkt 1. bis 4. sind aus fachlicher Sicht innerhalb von 14 Tagen durchführbar.
  6. Die Punkte 1. bis 5. sind binnen vierzehn Tagen nach Rechtskraft des Bescheides vollständig vom Anlageninhaber zu erfüllen.

Werden die Punkte 1. bis einschließlich 5. nicht binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft des Bescheides vollständig durchgeführt, erfolgt die Ersatzvornahme auf Gefahr und Kosten des Anlageninhabers (Vollstreckung gemäß dem VVG).

Rechtsgrundlage:

§ 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG i.d.F. der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997"

Begründend verwies die belangte Behörde auf die befundmäßige Beschreibung des beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft, wonach sich im Bereich des Dieseltanks (betriebseigene Tankstelle) und an anderen Stellen gemäß der beschriebenen Lagesituierung Ölverunreinigungen auf unbefestigten Schotterflächen, befestigten Arbeitsflächen und sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Montagegrube) gezeigt hätten. Maßgeblich wäre auch die Feststellung der Ölverunreinigungen am Schotterboden unmittelbar neben einem Einstiegsdeckel sowie der Umstand gewesen, dass über einer Rigole Altöl entleert worden wäre. Zur Bodenstruktur war von der geologischen Ablagerung von Kiesen und Sanden sowie einer Grundwasserströmung von Nord-West nach Süd-Ost auszugehen. Durch die Mineralölverunreinigungen auf unbefestigtem Boden konnte es nach Meinung des Amtssachverständigen auch zur Grundwasserverunreinigung kommen.

Die Wasserrechtsbehörde stellte weiter fest, dass der Bw Anlageninhaber des spruchbezeichneten Standortes und damit auch wasserrechtlich Verpflichteter iSd § 31 WRG 1959 wäre. Er habe dies anlässlich des durchgeführten Lokalaugenscheins auch nicht in Abrede gestellt. Ein weiteres Indiz dafür sah die Wasserrechtsbehörde in den nach wie vor bestehenden Gewerbeberechtigungen für den Anlagenstandort.

Rechtlich ging die Wasserrechtsbehörde davon aus, dass der Bw als Anlageninhaber seinen wasserrechtlichen Handlungspflichten nicht nachgekommen wäre, weshalb die spruchbezeichneten Maßnahmen hätten aufgetragen werden müssen. Die Rechtsform des Bescheides wäre deshalb gewählt worden, weil nach den gutachtlichen Aussagen keine unmittelbare Gefahr im Verzug festgestellt wurde. Dem Gutachten könne entnommen werden, dass durch die unsachgemäße Manipulation mit Mineralölprodukten auf unbefestigtem Boden eine Gewässerverunreinigung nicht ausgeschlossen werden könne.

Dieser anlässlich der Überprüfungsverhandlung in Abwesenheit des Bw verkündete Bescheid wurde ihm durch Zustellung der gesamten Verhandlungsschrift vom 10. September 1998, in der der Bescheid vollinhaltlich protokolliert wurde, mit Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 21. September 1998 zur Kenntnis gebracht. Außer den wasserpolizeilichen Aufträgen wurden auch Verfahrensanordnungen gemäß § 360 Abs 1 GewO 1994 verkündet und protokolliert. Eine Berufung gegen die bescheidförmig angeordneten wasserpolizeilichen Aufträge wurde nicht eingebracht.

2.2. Dem Befund des Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft ist eine genaue Beschreibung der beträchtlichen Ölverunreinigungen im Einzelnen zu entnehmen. Die Positionen Nr. 1 bis 6 der festgestellten Missstände sind in der Kopie einer Luftbildaufnahme eingetragen worden, die als Beilage . /1 zur Verhandlungsschrift vom 10. September 1998 genommen wurde. Aus der Beilage . /2 zur gegenständlichen Verhandlungsschrift, einem Katasterplanausschnitt im Format DIN A3, kann die Lage der Liegenschaft F, entnommen werden.

An der Ostseite des Dieseltanks (Nr. 1), im westlichen Randbereich und südwestlichen Eck der befestigten Fläche (Nr. 2), nördlich des nordwestlichen Eckes der befestigten Fläche (Nr. 3), am westlichen Ende der Montagegrube und zusätzlich an ihrem südlichen und nördlichen Rand (Nr. 4) waren zum Teil ausgedehnte Ölverunreinigungen auf unbefestigtem Boden festzustellen, von denen auch Fotos angefertigt wurden. An der Nordseite des Einganges zum Wirtschaftsgebäude befanden sich zwei 50 l Stahlblechfässer, die mit Öl gefüllt waren (Nr. 5). Die Bezeichnungen Mobil DELVAC 1310 und Mobil UBE HD 85 W90A waren auf den Fässern noch sichtbar. Auf der Abdeckung des Ölabscheiders waren zwei 200l fassende Stahlblechfässer abgestellt, die voll waren und nach den Angaben des anwesenden Bw mit Altöl aus dem Ölabscheider gefüllt worden wären. Die Fasspumpe war noch daneben abgelegt. Unmittelbar neben dem Einstiegsdeckel war eine 20 x 20 cm große Ölverunreinigung auf Schotterboden vorhanden (Nr. 6).

Auf der Sohle der Montagegrube war massiv Altöl sichtbar. In der entlang des westlichen Randes der befestigten Fläche befindlichen Rigole, die mit einem Stahlblechrost abgedeckt war, wurden offensichtlich Oberflächenwässer gesammelt und zum Ölabscheider geleitet. Am Tag der Überprüfung fanden die Verhandlungsteilnehmer zwei Stahlblechfässer mit der Öffnung nach unten auf dem Rost aufgestellt vor, wobei massive Ölspuren am Rost und am Rand der Rigole festzustellen waren. Daraus wurde von den Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft sowie für Abfallwirtschaft der Schluss gezogen, dass Altöl bzw. Altöl-Wasser-Gemisch in die Rigole geleert wurde, die zum Ölabscheider entwässert, was eine krasse Fehlbedienung des Ölabscheiders darstellte (vgl Niederschrift Seiten 4 und 14). Der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft stellt weiter fest, dass die als Zulauf zum Ölabscheider dienende Rigole eine Tiefe von ca. 70 cm aufwies und etwa 40 cm mit einem Öl-Wasser-Gemisch gefüllt war. Die Höhe der Ölschicht unterhalb der Flüssigkeit betrug mehrere Zentimeter. Im Gutachten führte der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft näher aus, dass die vorgefundenen Lagerungen der Gebinde mit Altöl nicht dem Stand der Technik entsprächen, wobei insbesondere die auf dem Deckel des Ölabscheiders abgestellten Fässer umgehend auf die betonierte Fläche umzulagern wären. Auch die Aufstellung von Gebinden unter freiem Himmel wäre im Hinblick auf die Witterungseinflüsse abzulehnen. Das Altöl und das ölverunreinigte Erdreich müssten ordnungsgemäß entsorgt werden. Da das ölkontaminierte Erdreich zwar unter freiem Himmel, aber auf befestigtem Boden, der zum Ölabscheider entwässert, gelagert wurde, leitete der Amtssachverständige daraus keine unmittelbare Gefährdung der Umwelt ab.

2.3. Am 17. November 1998 führte der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft einen unangekündigten Lokalaugenschein zur Überprüfung, ob die behördlichen Anordnungen vom 10. September 1998 erfüllt wurden, durch (vgl Befund und Gutachten vom 20. November 1998, Zl. U-AW-730319/17-1998/Sta). Dabei fand er einige Veränderungen vor, von denen er Fotos anfertigte. Hinsichtlich der mit Bescheid erteilten wasserpolizeilichen Aufträge stellte der Amtssachverständige befundmäßig fest:

Die zu Spruchpunkt 1 unter Nr. 1 angesprochene Ölverunreinigung wurde entfernt und der kontaminierte Schotter auf die betonierte Fläche verbracht, die übrigen Ölverunreinigungen zu Nr. 2, 3, 4 und 6 wurden nicht entfernt.

Die im Spruchpunkt 2 erwähnten Stahlblechfässer (zwei 50 l Fässer) wurden umgelagert und unter einem Flugdach an der Nordwestecke des landwirtschaftlichen Anwesens aufgestellt, wobei aber die Lagerung auf unbefestigtem Boden ohne Auffangwanne erfolgte.

Die im Spruchpunkt 3. angesprochenen zwei 200 l Stahlblechfässer, die am 10. September 1998 auf dem Einstiegsdeckel der Ölabscheideanlage (Leichtstoffabscheider) vorgefunden wurden, sind auf die befestigte Fläche im Bereich der Rigole umgelagert worden. Insgesamt befanden sich dort sechs derartige Fässer mit Spundverschluss, die nach den äußerlich feststellbaren starken Kontaminationen Altöl oder Öl-Wasser-Gemisch enthielten.

Die im Spruchpunkt 4 erwähnte Montagegrube wurde nicht gereinigt, vielmehr war der Boden der Grube stark ölkontaminiert.

Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Bescheidauflage 1. nur zum kleineren Teil erfüllt wurde. Zu den Bescheidauflagen 2. und 3. wären nur geringfügige Verbesserungen festzustellen. Insgesamt deute der Zustand der Betriebsanlage nicht darauf hin, dass den Aspekten des Umweltschutzes Bedeutung beigemessen wird.

Die belangte Behörde erließ nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Dezember 1998, der der Bw unter Hinweis auf die mittlerweile erfolgte Konkurseröffnung nicht nachkam, das angefochtene Straferkenntnis vom 22. März 1999.

2.4. In der Berufung vom 6. April 1999 werden Verfahrensmängel gerügt. Es fehlten chemische Analysen und gutachtliche Ausführungen, warum es sich bei den vorgefundenen Spuren tatsächlich um Ölreste gehandelt hätte. Das Gutachten des Sachverständigen (Verhandlungsschrift, Seite 6) lasse jede Begründung aus chemischer Sicht für Mineralölprodukte vermissen. Das Straferkenntnis wäre mangelhaft, weil es sich auf das unschlüssige Gutachten stützte. Zu den 200 l Stahlblechfässern hätte es die belangte Behörde offensichtlich unterlassen, Ermittlungen über die chemische Zusammensetzung vorzunehmen, und damit ihre amtswegige Ermittlungspflicht verletzt. Aus dem Straferkenntnis lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Bw tatsächlich Anlageninhaber im Sinne der wasserrechtlichen Bestimmungen wäre und dass er Maßnahmen oder Unterlassungen gesetzt hätte, die eine Einwirkung auf die Gewässer herbeiführen könnten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der für das Berufungsverfahren wesentliche Sachverhalt nicht strittig ist. Die Berufung hat keinen abweichenden Sachverhalt behauptet, jedoch Verfahrens- und Feststellungsmängel gerügt. Soweit sie chemische Analysen zu den Mineralölverunreinigungen und Fassinhalten vermisst, ist sie nicht im Recht. Sie verkennt dabei, dass den Amtssachverständigen ohne weiteres zugetraut werden kann und muss, Mineralölverunreinigungen mit bloßem Auge zu erkennen. Einer chemischen Analyse bedurfte es daher nicht. Zu den Fässern hat der Bw anlässlich des Lokalaugenscheines selbst Altölinhalt zugestanden. Außerdem kann auch nach den für den gegenständlichen Standort aktenkundigen Gewerbeberechtigungen des Bw (vgl näher Niederschrift vom 10.9.1998, Seite 24: Baumaschinenverleih, Baggerungen und Planierungen, Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr und Handelsgewerbe) kein Zweifel hinsichtlich der Schlüssigkeit der festgestellten Mineralölverunreinigungen aufkommen.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitraum im Jahr 1998 das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist.

4.1. Mit Bezug auf den § 31 WRG 1959 kommen gegenständlich folgende Straftatbestände des WRG 1959 in Betracht:

Gemäß § 137 Abs 2 lit f) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen,

wer als nach § 31 Abs 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt.

Nach § 31 Abs 2 Satz 1 WRG 1959 hat der nach § 31 Abs 1 WRG 1959 Verpflichtete bei Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Gemäß § 137 Abs 3 lit e) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ihm gemäß § 31 Abs 3 erteilten Aufträgen zuwiderhandelt.

Mit dem unter Punkt 2.1. dargestellten Bescheid vom 10. September 1998 hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Wasserrechtsbehörde dem Bw auf der Grundlage des § 31 Abs 3 WRG 1959 wasserpolizeiliche Aufträge erteilt, denen dieser, wie der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft in seinem Gutachten vom 20. November 1998 ausgeführt hat, nicht vollständig nachgekommen ist. Dieser Umstand wurde auch vom Bw nicht bestritten.

4.2. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig.

Beim Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 hat der Gesetzgeber projektsgemäß geplante und typische oder sonst vorhersehbare, regelmäßige oder dauerhafte Einwirkungen auf Gewässer mit nachteiligen Folgen vor Augen (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 4, Rz 7 und insb Rz 13 zu § 32 WRG)

4.3. Der von der belangten Behörde erhobene Vorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist leider erheblich mangelhaft. Die Sachverhaltselemente werden unübersichtlich und unsystematisch dargestellt. Die Formulierung korreliert nicht im wünschenswerten Maß mit den angegebenen gesetzlichen Straftatbeständen, weil die Tatbestandsmerkmale nicht genügend konzise und fallbezogen anhand der konkreten Umstände ausgeführt werden. Außerdem hat die belangte Behörde unrichtigerweise § 137 Abs 2 lit f) WRG 1959 iVm § 31 Abs 1 und 2 WRG 1959 sowohl im Spruchteil A als auch B als verletzte Rechtsvorschriften und § 137 Abs 3 lit e) iVm § 31 Abs 3 WRG 1959 nebenbei zu Spruchteil B angegeben, obwohl die letztgenannten Bestimmungen eigentlich nur zu Spruchteil A passen. Im Spruchteil A geht es inhaltlich um die Nichterfüllung der im Bescheid vom 10. September 1998 erteilten wasserpolizeilichen Aufträge gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 und im Spruchteil B um unterlassene Maßnahmen iSd § 31 Abs 2 WRG 1959, wobei sich der Tatzeitraum allerdings weitgehend deckt. Die belangte Strafbehörde hat dabei vor allem im Spruchteil B die angeführten Tatbestände in unzulässiger Weise miteinander vermengt.

Im Spruchteil A hätte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht richtigerweise auf den Straftatbestand des § 137 Abs 3 lit e) WRG 1959 in Verbindung mit den einzelnen Aufträgen im rechtswirksam gewordenen Bescheid vom 10. September 1998 abstellen müssen. Da insofern im Spruch die wesentlichen Sachverhaltselemente - wenn auch umständlich, so doch hinreichend erkennbar - zum Ausdruck gebracht und nur die verletzten Rechtsvorschriften unrichtig angegeben wurden, konnte der unabhängige Verwaltungssenat eine Neuformulierung des Spruches in Richtung der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit e) iVm § 31 Abs 3 WRG 1959 bei Wahrung der Identität der Tat vornehmen. Dabei hatte der angelastete Verstoß gegen Punkt 5. des Bescheides vom 10. September 1998 ersatzlos zu entfallen, weil es sich dabei in Wahrheit nicht um eine zusätzlich auferlegte Handlungsverpflichtung, sondern lediglich um die (im Spruch überflüssige) Feststellung handelte, dass die Aufträge Nr. 1 bis 4 aus fachlicher Sicht innerhalb von 14 Tagen durchführbar wären. Nach Punkt 6. des wasserpolizeilichen Bescheides wären die Aufträge binnen 14 Tagen ab Rechtskraft zu erfüllen gewesen. Die Rechtskraft trat mangels Einbringung einer Berufung mit Ablauf des 24. September 1998 ein. Die Leistungsfrist endete daher nach weiteren 14 Tagen am 8. Oktober 1998. Der gegenständlich relevante Tatzeitraum beginnt demnach am 9. Oktober 1998 und endete mit dem Tag der Überprüfung durch den Amtssachverständigen am 17. November 1998.

Der in der Überprüfungsverhandlung vom 10. September 1998 ergangene wasserpolizeiliche Bescheid konnte gemäß § 62 Abs 1 AVG durch Verkündung rechtswirksam erlassen werden, da das Schriftlichkeitserfordernis gemäß § 111 Abs 1 WRG 1959 nur für wasserrechtliche Bewilligungen gilt. Der Inhalt des Bescheides wurde in der aufgenommenen Niederschrift zur Gänze beurkundet und dem Bw mit Schreiben vom 21. September 1998 zur Kenntnis gebracht. Mangels Bekämpfung im Rechtsmittelweg sind die erteilten wasserpolizeilichen Aufträge in Rechtskraft erwachsen und verbindlich geworden. Auch der unabhängige Verwaltungssenat ist im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens daran gebunden und hat die wasserpolizeilichen Aufträge seiner Entscheidung zugrunde zulegen, ohne dass die wasserrechtlichen Fragen neu aufgerollt werden könnten. Im Strafverfahren stellte sich lediglich die Frage, ob und inwieweit der Bw den ihm erteilten Aufträgen zuwidergehandelt hatte. Diese Frage ist allerdings auch nach der Einlassung des Bw in der Berufung nicht strittig.

4.4. Im Übrigen war der Schuldspruch aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Der Hinweis der belangten Behörde auf § 31 Abs 1 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschrift war völlig verfehlt, weil es sich dabei in Verbindung mit § 137 Abs 3 lit d) WRG 1959 um das fahrlässige Erfolgsdelikt der Gewässerverunreinigung handelt, das im gegebenen Fall offenkundig nicht anwendbar ist. Die von der belangten Behörde herangezogene Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 lit f) WRG 1959 liegt beim gegebenen Sachverhalt aber ebenfalls nicht vor, weil keine Sofortmaßnahmen iSd § 31 Abs 2 WRG 1959 notwendig waren. Dies geht aus der Verhandlungsschrift vom 10. September 1998 eindeutig hervor. Der Amtssachverständige für Hydrologie und Wasserwirtschaft sprach im Hinblick darauf, dass Mineralölprodukte auf unbefestigten Boden gelangten, von einer mittelbaren Gewässergefährdung (vgl Niederschrift vom 10.09.1998, Seite 6). Wie aus dem Zusammenhalt zwischen 1. und 2. Satz des § 31 Abs 2 WRG 1959 hervorgeht, sind die dort angesprochenen Fälle der Gefahr einer Gewässerverunreinigung eher im Sinne von unfallartig und plötzlich auftretend gemeint. Dabei besteht dann die Verpflichtung für jedermann im Naheverhältnis zur Gefahrensituation, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Dementsprechend geht die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer konkreten Gefahrensituation aus, in der unverzüglich Sofortmaßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung indiziert sind (vgl Nachw bei Oberleitner, Judikatur zum Wasserrechtsgesetz bis 1997, ÖWAV-Schriftenreihe, Heft 121, 123 f, insb E 1, E 2 und E 3 zu § 31 Abs 2 WRG). Eine solche Situation war aber im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben.

Nach richtiger Ansicht hätte die belangte Behörde hinsichtlich der beim Lokalaugenschein vorgefundenen grundwassergefährdenden Umstände, unter denen der Bw seine Anlagen betrieben hat, an den Tatbestand des § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 denken und dem Bw unter Bezugnahme auf einen bestimmten Tatzeitraum und konkrete Tathandlungen anlasten müssen, dass er auf unbefestigtem Boden Maßnahmen gesetzt hat, die zur Folge haben, dass durch Eindringen von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Insofern genügt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Nachweis, dass unter den gegebenen Umständen nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer oder das Grundwasser zu rechnen ist. Soweit beim Betrieb des Bw eine langfristige Ablagerung von wassergefährlichen Abfällen festzustellen war, hätte die Bewilligungspflicht nach § 31b Abs 1 WRG 1959 berücksichtigt werden müssen.

Einen solchen durch hinreichende Feststellungen begründeten Tatvorwurf hat die belangte Behörde nicht erhoben. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es schon im Hinblick auf § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG verwehrt, den Tatvorwurf auszuwechseln. Er darf nur in der Sache entscheiden, die Gegenstand des strafbehördlichen Verfahrens war. Deshalb war auch der Schuldspruch im Spruchteil B durch die 3. Kammer des Oö. Verwaltungssenates aufzuheben und das Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Bw jedenfalls die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

4.5. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde im Hinblick auf die Konkurseröffnung über das Vermögen des Bw von sehr ungünstigen persönlichen Verhältnissen aus. Erschwerend wertete die belangte Behörde aktenkundige gewerbe- und abfallrechtliche Vorstrafen. Eine Vorstrafe in Höhe von S 50.000,-- vom 22. Jänner 1998 wurde wegen der Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 74 Abs 2 Z 1, 2 und 5 GewO 1994 (Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Bewilligung) verhängt. Am 21. Oktober 1997 wurden S 8.000,-- wegen der Übertretung nach § 39 Abs 1 lit b) Z 2 AWG (Betrieb von Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, ohne Genehmigung) verhängt. Der Oö. Verwaltungssenat geht im Verhältnis zu § 137 Abs 3 lit e) WRG 1959 nicht davon aus, dass es sich dabei um einschlägige Vorstrafen handelt. Ebenso wenig fällt der von der belangten Behörde angeführte Umstand, dass der Bw trotz eindringlicher Aufforderung und ausdrücklicher bescheidmäßiger Anordnung nicht bereit war, die grundwassergefährdenden Tatbestände zu beseitigen, als besonderer Erschwerungsgrund ins Gewicht. Das gemäß § 19 Abs 2 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 Satz 1 StGB verbietet nämlich eine solche Betrachtungsweise. Das Zuwiderhandeln gegen den wasserpolizeilichen Auftragsbescheid ist Gegenstand des strafbaren Verhaltens und bestimmt daher schon die Strafdrohung des § 137 Abs 3 lit e) WRG 1959. Darüber hinaus ist Uneinsichtigkeit noch kein Erschwerungsgrund. Mildernde Umstände lagen allerdings nicht vor.

Beim gegebenen Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959, der Geldstrafe bis zum Betrag von S 100.000,-- für das Zuwiderhandeln gegen wasserpolizeiliche Aufträge vorsieht, und der nicht unbeträchtlichen Schuld des Bw erachtet das erkennende Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates die zu den Auftragspunkten Nr. 1 bis 4 des wasserpolizeilichen Bescheides vom 10. September 1998 ausgesprochenen Geldstrafen (S 10.000,--; S 6.000,--; S 2.000,-- und S 2.000,--) für tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiven Gründen für notwendig, um den Bw zu künftigem Wohlverhalten zu veranlassen. Die Strafe zu Auftragspunkt 2 war in Relation zum Gewicht des Auftragspunktes 1 zu reduzieren, um ein ausgewogeneres Verhältnis herzustellen. Selbst die höchste Strafe von S 10.000,-- beträgt nur 10 % des Strafrahmens und bewegt sich damit immer noch in dessen unterem Bereich. Die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw wirkten sich strafmindernd aus.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG auf der Grundlage eines Strafrahmens von bis zu 2 Wochen festzusetzen. Da diesbezüglich nur die Schuldangemessenheit und nicht auch die ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation des Bw maßgebend war, wurden die Ersatzfreiheitsstrafen deutlich höher mit 70, 42, 14 und 14 Stunden bemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen waren im Verhältnis zu den Geldstrafen krass überhöht und konnten daher nicht übernommen werden.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel im Berufungsverfahren gemäß § 65 und § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von weiteren Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren. Die Kostenbeiträge in den erstbehördlichen Strafverfahren wurden gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG in Höhe von 10 % der Geldstrafen festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r Dr. W e i ß

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