Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260247/2/Wei/Bk

Linz, 02.06.2000

VwSen-260247/2/Wei/Bk Linz, am 2. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Mai 1999, Zl. Wa 96-48/08 -1998/SF/OT, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit f) iVm § 31 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma C unterlassen, bis zum 09.02.1998, 8.35 Uhr, bei einem am 09.02.1998, im Laufe eines gewerbebehördlichen Lokalaugenscheines beim Gasthausbetrieb "P" auf dem Grundstück Nr. , Kat.Gem. L, Gemeinde L, festgestellten Ölunfall bei der Heizungsanlage - Heizöl "Extra-Leicht" war über einen längeren Zeitraum bis zum gegenständlichen Lokalaugenschein durch einen Riß an der Aluölleitung ausgelaufen - die vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 2 lit f iVm § 31 Abs 2 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 2 lit. f) WRG. 1959" (gemeint Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959) eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 7. Mai 1999 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 18. Mai 1999, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG beantragt wurde.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Am 9. Februar 1998 führte die belangte Behörde als Gewerbebehörde eine mit Verständigung vom 26. Jänner 1998 angekündigte Überprüfung der Gastgewerbebetriebsanlage im Standort L, durch (vgl näher Verhandlungsschrift vom 09.02.1998, Zl. Ge20-4179/01-1998). Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass das Gasthaus als P betrieben und im Umfang im Wesentlichen dem Zustand wie bei der Überprüfung am 16. Juni 1983 entsprach. Neu vorgefunden wurde eine ölbefeuerte Zentralheizungsanlage, die maßgebliche Mängel aufwies und weder bau- noch gewerbebehördlich aktenkundig war. Der Heizkessel stand in einem an die Kellerstiege anschließenden Kellerraum mit Bodeneinläufen und ohne Brandschutztüren. Der Boden war teilweise stark ölverschmutzt und das Öl wurde auch vom Wandputz aufgesaugt. In einem abgemauerten Tankraum wurde Heizöl in einem Plattentank gelagert, wobei der Tank in einer Wanne aus Mauerwerk mit Zementschliff stand. Auffällig war, dass in einem Eck auf einer Fläche von mehreren m2 Öl in der Wanne stand. Es wurden Sanierungsmaßnahmen für erforderlich gehalten, die von einem Sachverständigen für Hydrologie festzulegen wären.

Für 12. Februar 1998 wurde kurzfristig ein weiterer gewerbebehördlicher Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Hydrologie anberaumt, um im Hinblick auf die vorgefundene Situation der Ölheizungsanlage die notwendigen Maßnahmen festzulegen (vgl näher Aktenvermerk vom 12.2.1998, Zl. Ge20-4179/01-1998). Die Besichtigung des Öllagerraumes (Tanklagerraumes) ergab, dass am Boden Heizöl extra leicht auf einer Fläche von rund 2 m2 sichtbar war. Eine Überprüfung der Zuleitung ergab, dass im Bereich der Rohrleitung vom Tank bis zum Übergang auf eine beschichtete Aluleitung eine undichte Stelle vorhanden war, bei der laufend in geringem Umfang Heizöl austrat. Im Eckbereich des Tanklagerraums war Heizöl sichtbar. Seit der letzten Besichtigung hatte der Bw als Ölbindemittel Kalk am Boden aufgebracht. Seitlich des Tanks war beim Einstieg ein 10l fassender PVC-Eimer abgestellt, der zu 2/3 mit Heizöl gefüllt war. Sowohl an der Sohle als auch im Wandbereich des Öllagerraumes waren deutliche Ölspuren sichtbar. Im Heizraum, der über einen Ablauf verfügte, war zwar unter dem B, nicht aber unter dem Ölfilter und der Zuleitung eine Auffangtasse untergestellt. Auch im Heizraum zeigten sich massive Spuren einer Ölverunreinigung am Boden und an der Wand zum Tankraum.

Im Gutachten führte der hydrologische Amtssachverständige zunächst aus, dass der Boden aus gut durchlässigen Niederterrassenschottern mit geringer Filterwirkung bestünde. Die Grundwasserströmungsrichtung verlaufe nach Südwesten und das Grundwasser sei 400 m über der Adria zu erwarten. Zur Vermeidung einer weiteren Grundwassergefährdung erachtete der Amtssachverständige die unverzügliche Abdichtung der Zuleitung vom Tank zum B, die Bindung und Entsorgung des am Boden stehenden Heizöls sowie die Entsorgung des Heizöls im abgestellten Eimer für notwendig, wobei die Entsorgungsbelege vorzulegen wären. Die Ausführung dieser Sofortmaßnahmen wurden dem Bw aufgetragen, der auch die Firma F sofort einschaltete, die noch während der Abfassung des Tonbandprotokolls mit den Arbeiten begann.

Zur Klärung der Frage, wie weit bereits Bodenverunreinigungen durch Ölaustritt in der Vergangenheit erfolgt sind, hielt der Amtssachverständige die Erkundung eines dreidimensionalen Schadensbildes durch ein Fachunternehmen für erforderlich. Der Öllagerraum und der Heizraum entsprachen nicht dem Stand der Technik. Die Zuleitung vom Tankraum zum B müsste in doppelwandiger Ausführung und mit einer automatischen Abschalteinrichtung im Störfall hergestellt sein. Ein Heizraum dürfte keinerlei Bodeneinläufe aufweisen.

Der Bw gab dazu an, dass er den Gastgewerbebetrieb im Juni 1997 samt Heizungsanlage in der bestehenden Form übernommen hätte.

2.2. Mit der gegen den Bw eingebrachten Strafanzeige vom 18. August 1998, Zl. P 215/98-Rei, wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Umwelt gab das Gendarmeriepostenkommando L der Staatsanwaltschaft W eine umfangreiche Darstellung des Vorfalles, wobei die das Gastgewerbe betreffenden Bescheide aus früherer Zeit sowie zahlreiche weitere Urkunden und Vernehmungsprotokolle vorgelegt wurden.

Wie lange und in welcher Menge Öl ausgelaufen war, konnte nach Darstellung der Strafanzeige nicht mehr ermittelt werden. Der Bw hatte in der Zeit vom 20. Juni 1997 bis zum 9. Februar 1998 bei 3 Einläufen insgesamt 4.319 l Heizöl gekauft, wobei die letzte Füllung erst am 9. Februar 1998 erfolgte. Es konnte nicht mehr nachvollzogen werden, wie viel Öl verbraucht worden und wie viel ausgetreten ist. Die Heizanlage konnte erst nach einer Reparatur des Thermostats am 5. August 1997 in Betrieb genommen werden. Der Heizungstechniker J von der Firma F stellte damals noch keinen besonderen Ölgeruch fest (vgl Strafanzeige Blg 17, Niederschrift vom 26.2.1998). Er gab auch an, am 9. Februar 1998 einen Auftrag wegen des Ölaustritts erhalten zu haben. Er fand eine undichte Stelle beim Übergang von der Eisenleitung auf die W-Alurohrleitung, wobei sich am Ende der Plastikschutzhülle ein kleiner Riss im Alurohr befand, aus dem Heizöl austrat und zu Boden tropfte. Der Heizungstechniker entfernte die schadhafte Stelle, erneuert den Anschluss und setzte Ölbindemittel ein.

In der Strafanzeige wird dazu die Vermutung geäußert, dass das Alurohr möglicherweise beim Abtrennen der Ummantelung quer angeritzt wurde und sich dann auf Grund der 20jährigen Benutzung ohne feste Führung der Ölleitung ein Riss gebildet hatte. Der Hausbesitzer Dr. D gab an, zuletzt im Mai oder Juni 1997 im Keller des Hauses gewesen zu sein, wo er noch keine Ölverschmutzungen feststellen hätte können. Die Gendarmerieerhebungen ergaben, dass der Einbau des Öltanks Ende der Sechziger Jahre für Heizöl schwer erfolgte, wobei dies höchstwahrscheinlich im "Pfusch" erfolgte. Im Jahr 1976 wurde auf Heizöl leicht umgestellt und im Kellerraum neben dem Tankraum ein Heizkessel von H installiert. Damals wurden auch die Ölleitungen vom Öltank zum Heizkessel im Querschnitt verkleinert und eine mit Kunststoff ummantelte Aluleitung zum Heizkessel geführt. Behördliche Bewilligungen konnten weder bei der Marktgemeinde L, noch bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erhoben werden.

2.3. Ein von der OIKOS Umweltmanagement bzw dem Zivilingenieur Prof. Dipl.-Ing. H im Auftrag der C (P) erstattetes Gutachten vom 23. Februar 1998 berichtet über durchgeführte Bohrungen am 19. Februar 1998. Dabei wurde eine sehr schlechte Bausubstanz des Kellerbodens von lediglich 3 bis 10 cm Stärke gerügt und festgestellt, dass die Bohrkerne durchgehend mit Mineralöl verunreinigt waren. Auch das Schottermaterial unter der Betondecke war deutlich erkennbar verunreinigt. Die beiden Bohrkernproben waren der Eluatklasse IV und die Bohrlochproben aus einer Tiefe von 18 bis 25 cm der Eluatklasse III b zuzuordnen. Beides fiel unter die Schlüsselnummer 31423 (ölverunreinigte Böden) und unter gefährlichen Abfall gemäß der Festsetzungsverordnung BGBl Nr. 227/1997. Die gesamte kontaminierte Fläche im Heizraum und Öllagerraum wird in einer Beilage mit 7 m2 angegeben.

Im Schreiben vom 24. Februar 1998 an die belangte Behörde teilte Dipl.-Ing. M mit, dass die Verunreinigungen vermutlich im Hinblick darauf, dass vor etwa drei Monaten bei Servicearbeiten am B durch die Firma F noch keine Verunreinigungen bemerkt wurden, jüngeren Datums sein und im Zusammenhang mit dem undichten Leitungssystem stehen könnten. Es wäre möglich, dass die Verunreinigungen noch nicht in tiefere Bodenschichten vorgedrungen sind, zumal der Schadensbereich überbaut und nicht durch atmosphärische Niederschläge betroffen sei.

2.4. Mit Bescheid vom 19. Februar 1998 hat die belangte Behörde der C gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 die dreidimensionale Erkundung des Schadensbildes durch ein befugtes Fachunternehmen aufgetragen.

Auf Seite 9 der Strafanzeige der Gendarmerie wird berichtet, dass auf Grund der behördlich vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen die Heizanlage samt Tank von einem Unternehmen abgebaut und fachgerecht entsorgt wurde. Die Sanierungsmaßnahmen zum Unterbau waren noch nicht abgeschlossen. Verwiesen wurde dazu auf die Angaben des Hausbesitzers, der den voraussichtlichen Gesamtschaden auf eine Million Schilling schätzte.

Im Schreiben des Hauseigentümers Dr. K vom 8. Mai 1998 an das Gendarmeriepostenkommando L wird mitgeteilt, dass anlässlich einer von H, einem Mitarbeiter der Fa. F, vorgenommenen Störungsbehebung am B etwa im November 1997 noch nichts Auffälliges wahrgenommen wurde. Deshalb gehe der Hauseigentümer davon aus, dass der Bruch der Ölleitung erst einige Wochen vor der Feststellung im Februar 1998 eingetreten ist. Ob ein Ölaustritt Jahre vorher stattgefunden hatte, könnte er nicht beurteilen. Dem behördlichen Auftrag entsprechend hätte er den Öltank, B, das öldurchtränkte Mauerwerk sowie den Boden bis auf eine Tiefe von 4 m entfernen und entsorgen lassen. Auch eine Bohrung bis in die Tiefe von 7 m wäre durchgeführt worden. Die Kosten laut vorgelegten Rechnungskopien betrugen S 457.494,54, wobei noch eine weitere Rechnung von rund S 100.000,-- der Firma F dazu käme. Anlässlich eines wasserrechtlichen Lokalaugenscheines vom 29. April 1998 wären zur Abklärung weitere Tiefbohrungen (30 bis 60 m) beschlossen worden, die noch durchgeführt werden müssten. Diesbezügliche Ergebnisse sind nicht aktenkundig.

2.5. Mit Schreiben vom 10. November 1998 wurde die belangte Behörde von der Staatsanwaltschaft Wels benachrichtigt, dass die gegen C erstattete Anzeige des Gendarmeriepostens L gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt wurde.

2.6. Im angefochtenen Straferkenntnis hielt die belangte Behörde der Rechtfertigung des Bw seine Angaben in der Niederschrift vom 26. Februar 1998 vor der Gendarmerie entgegen, in der er behauptete, dass schon bei Übernahme des Gastlokales 1997 Boden und die Mauer zwischen Tankraum und Heizraum ölverschmutzt gewesen wären.

2.7. In der Berufung verweist der Bw abermals darauf, dass er vor dem 9. Februar 1998 keine Kenntnis von einem Ölaustritt gehabt hätte. Die Beweiskraft der Niederschrift vom 26. Februar 1998 wird in Zweifel gezogen, zumal der beigezogene Dolmetsch nicht die Muttersprache des Bw, der nur schlecht Deutsch spreche, gesprochen hätte. Aus dem Akt des Landesgerichts Wels 7 Vr 917/97, 7 Ur 156/98, ergäbe sich, dass der Dolmetsch B bekannt gegeben hätte, nicht arabisch zu sprechen. Weiter verweist die Berufung auf die Angaben des Hauseigentümers und des Heizungstechnikers J.

Der Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung wäre dem Bw erst am 9. Februar 1998 im Rahmen des Lokalaugenscheines bekannt geworden. Er habe daraufhin sogleich alle ihm möglichen Abwehrmaßnahmen gesetzt und die ersten Aufräumungsarbeiten durchgeführt. Da der einzige in der Nähe befindliche Brunnen nicht kontaminiert sei, könne die Verunreinigung erst kurze Zeit vor dem 9. Februar 1998 aufgetreten sein. Zum Beweis dafür wird auf den Gewerbeakt Ge20-4179/01-1998 der belangten Behörde verwiesen.

2.8. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung am 7. Juni 1999 vorgelegt. Im Vorlageschreiben vom 1. Juni 1999 wird darauf hingewiesen, dass der Keller durch Stiegenaufgang mit dem Parterre des Gasthauses verbunden sei und dass starker Ölgeruch in die Räumlichkeiten des Gasthauses drang. Die Ausrede, man hätte den Mangel nicht bemerkt, könnte daher nicht stimmen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten den oben dargestellten Sachverhalt festgestellt, der im Wesentlichen unstrittig ist. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates war das angefochtene Straferkenntnis schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben, ohne dass es weiterer Beweisaufnahmen bedurft hätte.

Zur entscheidenden Frage, wie lange und in welcher Menge bereits vor dem 9. Februar 1998 infolge der schadhaften Leitung Öl ausgetreten war, konnten keine für ein Strafverfahren ausreichende Beweisergebnisse vorgefunden werden. Es liegt auch keine fachlich fundierte Aussage eines Gutachters oder sonstigen Fachmannes zu dieser Frage vor. Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass der Ölgeruch am 9. Februar 1998 intensiv gewesen sein muss und schon frühzeitig bemerkt werden konnte. Dieser Umstand wird auch vom Bw nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Allein daraus durfte die belangte Behörde aber noch nicht zum Nachteil des Bw ableiten, dass dieser Zustand schon tagelang oder gar wochenlang bestanden hatte. Denn niemand kann sagen, wann wie viel Öl aus dem Riss in der Aluleitung, der sich wahrscheinlich im Laufe der vielen Jahre gebildet hatte, austreten konnte. Es war nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus möglich, dass erst kurz vor dem Lokalaugenschein am 9. Februar 1998, etwa nur wenige Tage oder auch nur einen Tag zuvor, ins Gewicht fallende größere Mengen an Heizöl leicht ausgetreten sind, die dann in der Folge die beschriebenen Ölkontaminationen verursachten und zu einem intensiven Ölgeruch führten. Ein kleiner Riss kann lange Zeit unbemerkt bleiben und durch fortlaufende mechanische Belastung (vgl Strafanzeige, Seite 6, letzter Absatz: "... aufgrund der 20jährigen Benützung und nicht festen Führung der Ölleitung ...") kurzfristig so groß werden, dass dadurch ziemlich plötzlich erhebliche Ölmengen austreten. Außerdem waren auch die vom Bw nicht zu vertretenden Mängel des Heizraums und Öllagerraums (unzureichende Sicherheitseinrichtungen und Rückhaltefunktion des Bodens und Ablauf im Heizraum) für das Schadensausmaß ursächlich. Im Hinblick darauf dürfte die Staatsanwaltschaft Wels auch keine Anklage gegen den Bw erhoben haben. Im Zweifel musste auch der Oö. Verwaltungssenat zugunsten des Beschuldigten annehmen, dass er selbst erst am 9. Februar 1998 die Gefahr der Gewässerverunreinigung durch den Ölschaden und das Ausmaß der Mängel der bestehenden Heizanlage erkennen konnte.

Für den Bw spricht jedenfalls auch die Überlegung, dass der gewerbebehördliche Lokalaugenschein am 9. Februar 1998 zur Überprüfung des Gastgewerbebetriebs vorangekündigt war und er keinerlei Maßnahmen gesetzt hatte, um einen Ölunfall zu verschleiern oder zu verharmlosen. Es ist schwer vorstellbar, dass es der Bw auf die Überprüfung ankommen hätte lassen, ohne vorher etwas zur Schadensbegrenzung zu unternehmen, wäre ihm der mit massiver Geruchsbelästigung verbundene Ölaustritt schon aufgefallen.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit f) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen,

wer als nach § 31 Abs 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt.

Nach § 31 Abs 2 Satz 1 WRG 1959 hat der nach § 31 Abs 1 Verpflichtete bei Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass im § 31 Abs 2 WRG 1959 eine konkrete Gefahrensituation gemeint ist, in der unverzüglich Sofortmaßnahmen zur Vermeidung einer Verunreinigung indiziert sind (vgl Nachw bei Oberleitner, Judikatur zum Wasserrechtsgesetz bis 1997, ÖWAV-Schriftenreihe, Heft 121, 123 f, insb E 1, E 2 und E 3 zu § 31 Abs 2 WRG). Eine solche naheliegende Gefahr für das Grundwasser hat die belangte Behörde auf Grund der besonderen Umstände des gegebenen Falles (erhebliche Ölaustrittsmenge, Versickerung durch unzureichende Betondecke und durchlässigen Schotterboden darunter) mit Recht bejaht.

Im Übrigen ist durch die Gesetzeslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt, dass ein Anlageninhaber iSd § 31 WRG 1959 unabhängig von der Frage, ob ihm konkret eine Sorgfaltswidrigkeit angelastet werden kann, als ein iSd § 31 Abs 1 Verpflichteter anzusehen ist, den § 31 Abs 2 WRG 1959 bei eingetretener Gefahr einer Gewässerverunreinigung zur Vornahme von Abwehrmaßnahmen und zur Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde anhält (vgl dazu und zum verpflichteten Personenkreis mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 10 und Rz 15 zu § 31 WRG).

4.2. Im gegenständlichen Fall ist auch der von der belangten Behörde formulierte Spruch mangelhaft geblieben, weil er keinen eindeutigen Tatzeitraum enthält, innerhalb dem der Bw nicht gehandelt haben soll. Die Wendung "bis zum 09.02.1998" ist nicht ausreichend bestimmt iSd § 44 Z 1 VStG, weil der Beginn des vorgeworfenen Verhaltens völlig offen bleibt. Es müsste zumindest eine Zeitangabe in Tagen oder Wochen erfolgen, um den Tatvorwurf hinreichend bestimmt und unverwechselbar erscheinen zu lassen. Der Grund, warum die belangte Behörde keine genauere Zeitangabe machen konnte, liegt in der unter Punkt 3. erörterten Beweisfrage, die offen geblieben ist. Wie lange und in welcher Menge Heizöl extra leicht aus Anlass des am 9. Februar 1998 entdeckten Leitungsschadens ausgetreten war und versickern konnte, war nämlich nach Darstellung der Gendarmerieanzeige, aber auch nach der dem Oö. Verwaltungssenat vorliegenden Aktenlage nicht mehr zu klären. Deshalb hätte das Straferkenntnis schon aus Gründen mangelnder Beweise nicht gegen den Bw ergehen dürfen. Dessen Rechtfertigungsvorbringen konnte von der belangten Strafbehörde nicht widerlegt werden. Aus den schon oben unter Punkt 3. näher ausgeführten Überlegungen hätte die Strafbehörde "in dubio pro reo" das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Denn am 9. Februar 1998 und die Tage danach hat der Bw nach Ausweis der Akten alles ihm Mögliche unternommen, um den Ölschaden zu begrenzen. Dies wurde auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt.

5. Bei diesem Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Gemäß § 66 Abs 1 VStG entfiel damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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