Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260251/2/WEI/Bk

Linz, 07.07.2000

VwSen-260251/2/WEI/Bk Linz, am 7. Juli 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 22. Juni 1999, Zl. Wa 96-4-1999 HH/BM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit a) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

M ist schuldig, er hat am 11. August 1998 von seinem Anwesen in E aus der neben dem Wohnobjekt befindlichen Senkgrube mit ca. 20 m3 Nutzinhalt ungeklärte häusliche Abwässer durch einen Überlauf in ein nahe vorbeiführendes, unbenanntes Gerinne abgeleitet und dadurch eine Einwirkung auf dieses Gewässer ohne die für solche Einbringungen erforderliche Bewilligung gemäß § 32 Abs 1 und Abs 2 lit a) WRG 1959 vorgenommen.

M hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begangen und wird deshalb über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 1.000,-- (entspricht 72, 67 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

II. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 100,-- (entspricht  7, 27 Euro) zu leisten. Im Berufungsverfahren hat er einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 200,-- (entspricht 14, 53 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben am 11.08.1998 von Ihrem Anwesen in E Abwässer in das vorbeiführende unbenannte Gerinne abgeleitet und dadurch eine Einwirkung auf dieses Gewässer hervorgerufen.

Die Analyse der Gewässerprobe hat 350 mg/l Kohlenwasserstoffe und 4000 mg/l Lipophile schwerflüchtige Stoffe ergeben. Die Grenzwerte für eine Direkteinleitung wurde somit um ein Vielfaches überschritten."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 3 lit. g) WRG 1959" eine Geldstrafe von S 1.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 100,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 24. Juni 1999 durch Ersatzzustellung zugestellt wurde, richtet sich die am 30. Juni 1999 rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 25. Juni 1999, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Im Straferkenntnis stellt die belangte Behörde begründend fest, dass die Ableitung ungeklärter Grauwässer von Organen der Abteilung Umweltschutz Unterabteilung Gewässerschutz, des Amtes der Oö. Landesregierung festgestellt worden wäre. Eine Analyse der Wasserprobe aus einem unbenannten Gerinne habe 350 mg/l Kohlenwasserstoffe (Grenzwert der AAEV 5 mg/l, Grenzwert der Immissionsrichtlinie 0,1 mg/l) und 4000 mg/l lipophile schwerflüchtige Stoffe (Grenzwert der AAEV 20 mg/l) ergeben. Die Grenzwerte wären daher um ein Vielfaches überschritten worden.

Tatsächlich hatte Herr TAR I von der Unterabteilung Gewässerschutz mit Schreiben vom 11. September 1998, Zl. U-GS-310292/12-1998/Web/St, der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung über die Überprüfung des Anwesens des Bw berichtet und mitgeteilt, dass Grauwässer ungeklärt in ein vorbeiführendes Gerinne abgeleitet werden. Ein Prüfbericht des Chemie-Labors der Abteilung Umweltschutz betreffend die gezogene Wasserprobe wurde angeschlossen. Daraus ergab sich eine Überschreitung der Grenzwerte für die Direkteinleitung um ein Vielfaches. Der Grenzwert für gesamte Kohlenwasserstoffe der Immissionsrichtlinie wurde um das 3500-fache überschritten. Da der Vorfluter somit erheblich beeinträchtigt wurde, wäre aus der Sicht des Amtssachverständigen die Ableitung unverzüglich zu unterbinden. Der Ausbau der Ortskanalisation bis zum Anwesen des Bw wäre nach dem Wissensstand der Unterabteilung Gewässerschutz bereits bewilligt, weshalb der Anschluss als die technisch sinnvollste Lösung erscheine.

Bei der im Auftrag der belangten Behörde durchgeführten Einvernahme vom 6. Mai 1999 am Gemeindeamt E bestätigte der beschuldigte Bw die Probenahme aus dem vorbeiführenden unbenannten Gerinne, bestritt allerdings die Ableitung von Abwässern von seinem Anwesen E. Woher die Überschreitung der Grenzwerte stammte, entzöge sich seiner Kenntnis.

2.2. Am 23. März 1999 führte die belangte Behörde einen Lokalaugenschein zur Überprüfung durch, ob die Missstände bei der Abwasserbeseitigung des Anwesens E zwischenzeitig behoben wurden. Der beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik, I, stellte dabei fest, dass die Abwässer des landwirtschaftlichen Objekts in einer Jauchegrube mit einem Volumen von ca. 200 m3 gesammelt werden. In eine direkt neben dem Wohnobjekt befindliche Senkgrube mit ca. 20 m3 Nutzinhalt werden die häuslichen Abwässer eingeleitet. Danach heißt es im Befund dieses Amtssachverständigen:

"Von dieser Grube dürfte laut Aussage von Herrn F ein Überlauf in das unbenannte Gerinne, in welchem laut Bericht der UGS vom 11.09.1998 eine Verunreinigung festgestellt wurde, bestanden haben. Laut Aussage von Herrn F wurde dieser Überlauf mittlerweile flüssigkeitsdicht verschlossen, sodaß keine Ableitung von Abwässern aus der gegenständlichen Grube in das Gewässer mehr stattfinden kann. Der Inhalt der gegenständlichen Grube wird mittels eines Güllefasses in die größere Jauchegrube (200 m3) eingebracht und von hier einer entsprechenden landwirtschaftlichen Verwertung zugeführt."

Am Tag des Lokalaugenscheines konnte im unbenannten Gerinne keine Gewässerverunreinigung festgestellt werden. Aus abwassertechnischer Sicht hielt es der Amtssachverständige für sinnvoll, die häuslichen Abwässer in die ca. 120 m entfernte öffentliche Kanalisation zu entsorgen, wobei er erklärte, dass ein Projekt des Büro R in Graz zur Verlängerung des öffentlichen Kanals bereits vorläge.

Der Bw bezog zu diesem Befund des Amtssachverständigen bei der Verhandlung anlässlich des Lokalaugenscheines nicht ausdrücklich Stellung. Er überreichte aber dem Verhandlungsleiter eine vorbereitete schriftliche Stellungnahme vom 23. März 1999 zum wasserrechtlichen Verfahren, die von Herrn Dipl.-Ing. H für ihn verfasst wurde. Diese Stellungnahme legte er auch seiner Berufung in Kopie bei. In diesem Schreiben wird der Gemeinde vorgeworfen, dass der Kanal zunächst schwarz gebaut worden wäre und dass im Zusammenhang mit dem Kanalbau allerlei Unzulänglichkeiten vorlägen. Es wäre auch ungerechter Druck zur Grundabtretung vom Bürgermeister ausgeübt worden. Schließlich wird vermutet, dass die Kandidatur des Bw für den Gemeinderat als Freiheitlicher Hintergrund für die Verfolgung durch die belangte Behörde wäre. Zur Sache wird lediglich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VwGH behauptet, dass die Senkgrube nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fiele.

2.3. In der Berufung bestreitet der Bw nunmehr sinngemäß die Ausführungen des Amtssachverständigen anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfung an Ort und Stelle durch die belangte Behörde. Zur Aussage des Amtssachverständigen, wonach der Überlauf der Senkgrube mittlerweile flüssigkeitsdicht verschlossen wäre, meinte der Bw, dass ein diesbezüglicher Zeitpunkt, der nach seiner nunmehrigen Behauptung bereits vor dem 30. November 1991 gelegen wäre, nirgends festgehalten wurde.

Dazu legt der Bw eine Ablichtung des Schreibens der belangten Behörde vom 20. Oktober 1991, Zl. Wa-168/1991 Hö/Ru, an seine Mutter, Frau J, vor. In diesem Schreiben ist von zwei 3-Kammer-Kläranlagen die Rede, bei denen das Überwasser in einen unbenannten Graben fließe, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung vorhanden wäre. Mit diesem Schreiben erteilte die belangte Behörde damals den Auftrag, die Ablauföffnungen der Kläranlagen flüssigkeitsdicht zu verschließen und den Vollzug unter Anschluss eines Dichtheitsattestes zu melden. Eine telefonische Meldung wäre damals vor 8 Jahren abgegeben worden. Ein Attest wäre nicht vorgelegt worden, weil Senkgruben keine Angelegenheit der Wasserrechtsbehörde wären.

Jedenfalls wäre die Verunreinigung nicht von seiner Liegenschaft. Das Gerinne sei die Vorflut eines Gemeindestraßendurchlasses, der auch die Vorflut einer 20 ha großen Drainagierungsanlage der Wassergenossenschaft E, wobei der Bw dazu einen Lageplan 1:2880 mit entsprechender Bezeichnung und der Angabe "Proj. Nr. " vorlegt. Dieser Wassergenossenschaft gehöre auch seine Liegenschaft an. Da seit 1939 das Moor entwässert werde, wäre zu klären, woraus Moorwasser besteht. Eine Verbindung von seiner Senkgrube bestünde nicht.

Der Bw wendet weiter ein, dass er bei der Probenahme nicht zu Hause gewesen wäre. Seine Feststellung, dass die Probe aus dem Gerinne stamme, sei daher nicht mit Sicherheit als richtig anzusehen. Da es keine Verbindung zwischen Senkgrube und Graben - auch nicht über eine Drainage - gäbe, sei eine Einwirkung ausgeschlossen. Die mögliche Verunreinigung könne nicht ohne weiteres ihm zugeschoben werden. Die einzige Überprüfungsverhandlung, bei der der Bw anwesend war, hätte keine Verunreinigung ergeben. Schließlich wendet der Bw noch Verjährung ein und beantragt die Beischaffung diverser Wasserrechtsakten, ohne allerdings den Zweck und das Beweisthema auszuführen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgegangen ist, nach der Aktenlage und der Einlassung des Bw als hinreichend erwiesen anzusehen ist. Das Vorbringen des Bw war nicht geeignet, die Richtigkeit der strafbehördlichen Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig liegt ein Verfahrensmangel vor, weil der Bw bei der Kontrolle und Probeziehung durch den Amtssachverständigen der Unterabteilung Gewässerschutz nicht anwesend war.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Klarstellung wird bemerkt, dass beim gegebenen Tatzeitpunkt im Jahr 1998 das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetznovelle Deponien (BGBl I Nr. 59/1997) und der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretenen Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) anzuwenden ist.

Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedürfen insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 Abs 1 WRG 1959.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht2, 1993, 112, Anm 3).

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht2, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig. In einem jüngeren Erkenntnis ist im gegebenen Zusammenhang davon die Rede, dass mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sein muss. (vgl VwGH 23.4.1998, 96/07/0227).

Es unterliegt nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 25.2.1972, Zl. 2037, 2038/71; VwGH 23.04.1991, 91/07/0037) keinem Zweifel, dass die Ableitung ungeklärter häuslicher Abwässer in einen Bach oder ein sonstiges Gewässer mit nachteiligen Folgen von nicht bloß geringfügiger Art verbunden ist, weshalb eine Einwirkung iSd § 32 WRG 1959 anzunehmen ist.

4.3. Der erkennende Verwaltungssenat folgt den Feststellungen der belangten Behörde, die der Bw mit seinem Vorbringen nicht entkräften konnte. Bezeichnend ist, dass er den Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, Ing. M, anlässlich der Verhandlung vom 23. März 1999 betreffend den Überlauf von seiner Senkgrube in das unbenannte Gerinne nicht sofort und unmissverständlich entgegentrat. Im vorbereiteten Schreiben vom 23. März 1999 beschränkte der Bw seine Darstellung auf solche Umstände, die nicht unmittelbar zur Sache gehören. Erst in der Berufung tritt er nun dem Amtssachverständigen entgegen, indem er betont, dass das Gutachten ohne sein Zutun erstellt worden wäre. Unter Vorlage von 8 Jahre alten Unterlagen will er glauben machen, dass der Überlauf seinerzeit entfernt worden wäre und daher keine Verbindung von seiner Senkgrube zum Gerinne bestehen könne. Dabei bringt er noch ohne jeden konkreten Anhaltspunkt die Wassergenossenschaft E ins Spiel und meint dazu nebulos, dass man das entwässerte Moorwasser untersuchen müsste.

Dieses Vorbringen bewegt sich auf dem Niveau von reinen Schutzbehauptungen. Es bietet keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Erkundungsbeweise sind nicht aufzunehmen (vgl dazu die Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, E 7 ff zu § 25 VStG). Es steht auch nach der Einlassung des Bw fest, dass ein Überlauf von der Senkgrube in das Gerinne ausgeführt war, über den häusliche Abwässer entsorgt wurden. Dass dieser Überlauf entfernt und die Ablauföffnung - wie von der belangten Behörde mit dem Schreiben vom 22. Oktober 1991 gefordert - noch 1991 flüssigkeitsdicht verschlossen worden wäre, hat der Bw mit seinem lapidaren Hinweis auf ein angebliches Telefonat über die Vollzugsmeldung nicht glaubhaft gemacht. Er gesteht selbst zu, dass keine schriftliche Meldung unter Anschluss eines Dichtheitsattestes eines Bauunternehmers erfolgte. Auch wenn er diesen Mangel mit der fehlenden Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für Senkgruben erklären möchte, so vermag dies nichts an der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu ändern. Außerdem unterliegt der Bw offenbar einem Rechtsirrtum infolge Fehldeutung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, weil die Wasserrechtsbehörde im Hinblick auf die Pflicht zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 138 Abs 1 iVm § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 sehr wohl zuständig ist, wenn Überwässer aus Senkgruben einfach abgeleitet oder versickert werden.

Das unbenannte Gerinne führt nahe bei der Senkgrube des Bw vorbei, von der ein Überlauf in das Gerinne bestand. Die Entsorgung mit einem Güllefass in die größere Jauchegrube von 200 m3 ist aufwendig und umständlich. So liegt es nahe, einen Überlauf beizubehalten, um auf diese Weise Abwässer ohne große Mühe und Kosten in das Gerinne abzuleiten. Tatsache ist weiter, dass ein Amtssachverständiger der Unterabteilung Gewässerschutz am 11. August 1998 starke Verunreinigungen in diesem Gerinne beim Anwesen des Bw feststellte, wobei auch keinerlei Zweifel bestand, dass es sich dabei um häusliche Abwässer bzw Grauwässer handelte. Diese den Bw eindeutig belastende Beweislage erscheint dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ausreichend, um den Schuldspruch der belangten Strafbehörde zu bestätigen. Es gibt aktenkundig keine andere Erklärung für die Verunreinigungen im unbenannten Gerinne, als dass der Bw eben seine Abwässer illegal entsorgte.

Der Oö. Verwaltungssenat hat eine Neuformulierung des Spruches bei Wahrung der Identität der Tat vorgenommen, um die wesentlichen Aspekte der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 besser zum Ausdruck zu bringen. Mit seinem Verjährungseinwand hat der Bw verkannt, dass im Wasserrecht die Frist für die Verfolgungsverjährung nach § 137 Abs 9 WRG 1959 ein Jahr beträgt.

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung war von einem steuerlichen Einheitswert der Landwirtschaft des Bw von S 118.000,-- auszugehen. Sorgepflichten oder Schulden sind nicht aktenkundig. Die belangte Behörde hat lediglich eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- und damit von 1% des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Sie ging offenbar von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

Da sich die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, ist sie ohnehin als milde zu bezeichnen und kann aus der Sicht des Bw nicht beanstandet werden. Die relativ höhere Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bewegt sich innerhalb des angemessenen Schuldrahmens. Sie begegnet keinen Bedenken, da bei Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die eher ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr Rücksicht zu nehmen ist. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß