Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260255/2/Wei/Bk

Linz, 13.02.2001

VwSen-260255/2/Wei/Bk Linz, am 13. Februar 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Jänner 2000, Zl. 501/WA99202C, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und der WRG-Novelle 1997 BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 2.000,-- (entspricht  145, 35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz als Bezirksverwaltungsbehörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Der Beschuldigte, Herr M, geboren am , wohnhaft: B, hat es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D. mit dem Sitz in L, zu vertreten, dass die D am 22.06.1999 dem ihr mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.02.1998, GZ 501/WA93162K, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 07.12.1998, GZ UR-180066/6-1998 El/Sr, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich

'Die D GmbH wird verpflichtet, auf dem Betriebsgelände in L, auf den Grundstücken Nr. .83 und 826, beide KG K, folgendem wasserpolizeilichen Auftrag zu entsprechen:

Die Lagerung von Schrott und sonstigen Metall- und Maschinenteilen, die mit wassergefährdenden Stoffen kontaminiert sind, auf unbefestigten oder befestigten, aber in unbefestigte Bereiche entwässernden Lagerflächen, ist ab Rechtskraft dieses Bescheides einzustellen und in der Folge auf Dauer zu unterlassen',

nicht nachgekommen ist, indem zum genannten Zeitpunkt auf dem Grundstück Nr. .83, KG K,

auf dem für die Lagerung gemischten Schrottes benutzten Lagerplatz nördlich des Vierkanthofes etwa mittig der nördlichen Hofseite auf einer befestigten, aber (mangels eines entsprechend definierten Gefälles zu einem Einlaufschacht) in unbefestigte Bereiche entwässernden Fläche (anfallende Niederschlagswässer gelangen ohne Vorreinigung über unbefestigte Bereiche zur Versickerung) eine Kompressoreinheit und ein Rasenmäher mit Motorteil, beide gering mineralölbehaftet und somit mit wassergefährdenden Stoffen kontaminiert, gelagert wurden."

Dadurch erachtete die belangte Behörde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 4 lit i) i.V.m. § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1997 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 1998, Zl. 501/WA93162K, idFd Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1998, Zl. UR-180066/6-1998 El/Sr, als gegeben und verhängte deswegen gemäß § 137 Abs 4 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- (Euro 726, 73) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 Abs 2 VStG S 1.000,-- (Euro 72, 67) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 24. Jänner 2000 zugestellt wurde, richtet sich die am 8. Februar 2000 rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7. Februar 2000, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Nachsicht oder Milderung der Strafe beantragt wurde.

2. Die Berufung rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts.

2.1. Unter dem Titel Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften wird gerügt, dass die belangte Strafbehörde auf eine vom Amt der Oö. Landesregierung am 26. Juni 1997 durchgeführte Überprüfungsverhandlung und auf zwei Ortsaugenscheine vom 11. Jänner 1999 und vom 24. März 1999 einen entscheidungswesentlichen Bezug genommen hätte, ohne dem Beschuldigten im Verfahren I. Instanz die Möglichkeit zu geben, zu den Ergebnissen dieser Überprüfungen Stellung zu nehmen. Zum Zeitpunkt der Akteneinsicht durch den Vertreter des Beschuldigten wären im Strafakt keine Kopien dieser Verhandlungsprotokolle gewesen. Bei Gelegenheit zur Stellungnahme hätte der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass der Überprüfungsverhandlung vom 26. Juni 1997 eine unzureichende Befundaufnahme vorausgegangen wäre, insbesondere keine Tiefbohrungen vorgenommen worden wären, und dass bei der am 24. März 1999 durchgeführten Überprüfung keine mineralölhaltigen Teile auf dem Lagerplatz vorgefunden worden wären.

Dadurch wäre der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gravierend verletzt worden.

2.2. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird behauptet, dass die angelastete Tat nicht vom wasserpolizeilichen Auftrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 1998 idFd Bescheids des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1998 gedeckt sei. Selbst nach der belangten Behörde handle es sich um eine Kompressoreinheit und einen Rasenmäher, sohin um zwei funktionstüchtige Geräte und nicht, wie vom wasserpolizeilichen Auftrag gefordert, um Schrott oder sonstige Metall- und Maschinenteile. Dem wasserpolizeilichen Auftrag wäre klar zu entnehmen, dass lediglich die Lagerung von Metall- und Maschinenteilen, sohin von zerlegten Gegenständen untersagt werden sollte. Zusammengebaute Metallgegenstände oder Maschinen, die funktionsfähig wären und der Betriebsanlage der Gewerbeinhaberin dienten, wären vom Wortlaut des wasserpolizeilichen Auftrages gerade nicht umfasst.

Im bekämpften Bescheid gestehe die belangte Behörde zu, dass die Mineralölbehaftung lediglich gering gewesen wäre und nicht einmal das übliche Maß erreicht hätte. Unter Kontamination wäre eine Verunreinigung oder Verseuchung zu verstehen. Von Verunreinigung könnte überhaupt keine Rede sein, weil es für die Funktionsfähigkeit erforderlich wäre, dass bestimmte Teile mit Öl geschmiert werden. Da das vorgefundene Mineralöl an Kompressoreinheit bzw Rasenmäher nicht einmal das übliche Ausmaß erreichten, könnte auch von keiner Verseuchung der Geräte mit Öl gesprochen werden. Von der Kompressoreinheit und dem Rasenmäher ginge keine Gefahr einer Kontamination des Bodens aus, weil eine geringe Mineralölmenge nicht geeignet wäre, in unbefestigte Bereiche abzutropfen bzw abzurinnen. Nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers bzw Bodens wären auszuschließen.

Schließlich bringt der Bw unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit noch vor, dass er "bereits am 08.10.1999" die Abänderung des Entsorgungsvertrages mit der S GmbH für die Einleitung von betrieblichen Abwässern beantragt hätte. Die konkreten Projektunterlagen für die Errichtung einer flüssigkeitsdichten bzw öldichten Betonwanne bei neuem Ölabscheider wären bereits eingereicht worden. Am 23. November 1999 hätte der Beschuldigte die Errichtung einer flüssigkeitsdichten Lagerfläche (Betonwanne) und einer damit verbundenen Kanalanlage samt Ölabscheider bei der Baubehörde angezeigt, um den Verpflichtungen aus dem wasserpolizeilichen Auftrag nachkommen zu können. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2000 wäre dieses Bauvorhaben untersagt worden, weshalb sich der Beschuldigte praktisch nicht mehr gesetzmäßig verhalten könnte.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage feststeht und auch nicht substanziell bestritten wurde. Zur Tatfrage und zum bisherigen Verfahrensgang wird auch auf die Darstellung im angefochtenen Straferkenntnis vom 10. Jänner 2000 verwiesen. Dem rechtskräftig entschiedenen Auftragsverfahren können weitere unbestreitbare Sachverhaltsfragen entnommen werden. Da im Berufungsverfahren im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu lösen waren, konnte auf eine Berufungsverhandlung verzichtet werden.

3.2. Zusammenfassend verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf folgenden wesentlichen S a c h v e r h a l t :

3.2.1. Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 7. Dezember 1998, Zl. UR-180066/6-1998 El/Sr, wurde der wasserpolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Februar 1998 abgeändert und dahingehend eingeschränkt, dass die Lagerung von mit wassergefährdenden Stoffen kontaminierten Schrott- und Metallteilen auf unbefestigten oder befestigten Lagerflächen, die in unbefestigte Bereiche entwässern, untersagt wird.

Die Hintergründe für diesen Auftrag wurden in der Begründung der aktenkundigen Entscheidung des Landeshauptmannes näher dargestellt. Eine zusammenfassende Darstellung des relevanten Sachverhalts hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 99/07/007, gegeben, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Vorgeschichte wird daher auch darauf verwiesen.

Aus diesen aktenkundigen Unterlagen ergibt sich, dass das Gelände der D. im Einzugsgebiet des Wasserwerks P liegt und dass im Bereich der gegenständlichen Betriebsanlage eine gute Durchlässigkeit des Untergrundes besteht. Auf Grund der jahrelangen Lagerung mineralölbehafteten Schrotts war es in der Vergangenheit bereits zu massiven Verunreinigungen von Lagerflächen gekommen, weshalb mit wasserpolizeilichem Auftrag vom 2. März 1990 der Abtrag kontaminierten Erdreichs vorgeschrieben wurde. Die entsorgte Menge kontaminierten Erdreichs betrug 59 Tonnen. In diesem Zusammenhang wurden im Hinblick auf die Nichterfüllung der vorgeschriebenen Sofortmaßnahmen in der Zeit vom 2. April 1992 bis 28. Jänner 1993 vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz auch Strafverfahren wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit e) iVm § 31 Abs 3 WRG 1959 durchgeführt und Straferkenntnisse vom 15. März 1993 gegen M und W als handelsrechtliche Geschäftsführer erlassen. Die Berufungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 24. August 1993, Zlen. VwSen 260069 und 260076/2/Wei/Shn, in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte damals mit Beschluss vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0141, gemäß § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde ab.

Ein wasserrechtlich bewilligtes Projekt zur Beseitigung der im Betrieb anfallenden Oberflächenwässer und Ableitung in den öffentlichen Kanal wurde nie realisiert und daher mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 21. März 1997 die wasserrechtliche Bewilligung für erloschen erklärt. Bei wasserbehördlichen Lokalaugenscheinen vom 26. Juni 1997, 20. August 1997, 7. Jänner 1998 und 10. September 1998 wurde von Amtssachverständigen jeweils festgestellt, dass mineralölverunreinigte Metallabfälle und Maschinenteile auf unbefestigten Flächen gelagert waren.

3.2.2. Im wasserrechtlichen Auftragsverfahren führte die Berufungsbehörde am 24. September 1998 unter Beiziehung von Amtssachverständigen einen Lokalaugenschein auf dem Betriebsgelände durch. Der Amtssachverständige für Gewässerchemie sah in der vorgefundenen Art der Lagerung von mineralölbehafteten Maschinenteilen eine permanente latente Grundwassergefährdung. Der Amtssachverständige für Wasserwirtschaft bemängelte vor allem die Lagerung von unsortiertem Alteisenabfall und von Motorblöcken mit Mineralölinhalt auf einer augenscheinlich undichten asphaltierten Fläche nördlich des ehemaligen Bauernhauses. Er stellte dazu klar, dass Niederschlagswässer von befestigten medienbeständigen Flächen entweder über eine Ölabscheideranlage in den Kanal zu entsorgen oder die Flächen gegen Niederschlag zu schützen wären.

Die Berufungsbehörde stützte den wasserpolizeilichen Auftrag im Hinblick auf die vorgefundenen Missstände auf einen Verstoß gegen die Bewilligungspflicht nach dem § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959.

Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem abweisenden Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 99/07/0007 (vgl Aktblätter 73 ff), vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 Abs 1 WRG 1959 ausgegangen. Durch die Lagerung von teilweise mineralölbehafteten Schrottteilen war nach den Ausführungen der Amtssachverständigen eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu befürchten, wobei von Geringfügigkeit kein Rede sein konnte. Diesem Befund ist die D im Auftragsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

3.2.3. Am 11. Jänner 1999 führte ein wasserfachtechnischer Amtssachverständiger des Magistrats-Tiefbauamt einen etwa 2 Stunden vorher telefonisch angekündigten Lokalaugenschein zur Überprüfung der Befolgung des erteilten wasserpolizeilichen Auftrags durch. Dabei war der nördlich des Vierkanthofes gelegene Schrottlagerplatz sehr voll und nur bedingt zugänglich. Als definitiv ölbehaftet fand der Amtssachverständige am Rand des Schrotthaufens einen PKW-Ölfilter. Die vorgefundenen Ölschlieren auf diversen Pfützen wiesen allerdings auch auf weitere ölbehaftete Teile am Lagerplatz hin. In einem angeschlossenen Katasterplan zeichnete der Amtssachverständige die Lage des Ölfilters ein. Bei der weiteren Überprüfung am 24. März 1999, die kurzfristig angekündigt wurde, war der Lagerplatz für gemischten Schrott ebenfalls nur seitlich zugänglich, weshalb der Amtssachverständige keine definitiv ölbehafteten Schrottteile feststellen konnte. Als Indikator für ölbehaftete Teile fand er abermals Ölschlieren in Pfützen, von denen er auch ein Foto anfertigte. Diese Überprüfungsergebnisse wurden durch Berichte des Tiefbauamtes, Abteilung Wasserwirtschaft, dokumentiert (vgl Aktblätter 66 f und 70).

Den entgegen dem wasserpolizeilichen Auftrag gelagerten PKW-Ölfilter nahm die belangte Behörde zum Anlass, gegen M und W Straferkenntnisse vom 5. Mai 1999 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 zu erlassen. Die eingebrachten Berufungen hat der Oö. Verwaltungssenat mit seinen Erkenntnissen vom 3. Juli 2000, Zlen. VwSen-260248/2 und 260249/2/Wei/Bk, als unbegründet abgewiesen. Schließlich lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen vom 23. November 2000, Zlen. 2000/07/0219 und 2000/07/0220, die Behandlung der Bescheidbeschwerden ab.

3.2.4. Nunmehr hat der Amtssachverständige der belangten Behörde am 22. Juni 1999 um 11.00 Uhr eine etwa 2 Stunden zuvor angekündigte Überprüfung des Schrottlagerplatzes vorgenommen. Dabei fand er auf dem für die Lagerung gemischten Schrottes vorgesehenen Lagerplatz nördlich des Vierkanthofes eine Kompressoreinheit und einen Rasenmäher mit Motorteil, die beide gering mit Mineralöl behaftet waren. Zur Beschaffenheit der befestigten Lagerfläche führte er aus, dass diese kein definiertes Gefälle zu einem Einlaufschacht aufwies und die anfallenden Wässer daher zur Versickerung gelangten. Ergänzend teilte der Amtssachverständige mit, dass ihm die anwesenden Herren M über ein Projekt in Ausarbeitung berichteten, welches eine betonierte Schrottlagerfläche mit Entwässerung über eine Abscheideranlage in den öffentlichen Kanal vorsehe.

Dem Bericht des Tiefbauamtes vom 23. Juni 1999 (vgl Aktblatt 82) betreffend die gegenständliche Überprüfung sind ein Lageplan mit Kennzeichnung des Ortes der Lagerung von Kompressoreinheit und Rasenmäher mit Motorteil und 2 Farbfotos dieser vorgefundenen Gegenstände angeschlossen. Die beiden Fotos (vgl Aktblatt 84) zeigen jeweils den Rasenmäher mit Motorteil und die Kompressoreinheit inmitten von allerlei Gerümpel, wobei schon aus den Fotos offensichtlich erkennbar ist, dass es sich um defekte Maschinen und Gerätschaften mit Beschädigungen und fehlenden Teilen handelte.

3.2.5. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Juni 1999, Zl. 501/N997004A, wurde das Ansuchen der D GmbH vom 7. August 1997 um Erteilung der Bewilligung für die Einleitung der im Bereich ihres Alteisenhandelsbetriebs in L, F, anfallenden Oberflächenwässer in den öffentlichen Kanal zurückgewiesen. Begründend verwies die Behörde auf die durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 geänderten Bestimmungen für Indirekteinleiter, wonach eine Bewilligungspflicht für die Abwassereinleitung in den öffentlichen Kanal nicht mehr besteht.

3.2.6. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. September 1999 hat die belangte Strafbehörde dem Bw die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet und für den Fall der unterbleibenden Stellungnahme die Zugrundelegung der behördlichen Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens von S 25.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten angekündigt. Nach Akteneinsicht am 12. Oktober 1999 erstattete der Bw durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 19. Oktober 1999, in der im Wesentlichen derselbe Standpunkt wie in der Berufung eingenommen wurde. Mit dieser Stellungnahme legte der Bw Ablichtungen eines ausgefüllten Antragsformulars vom 8. Oktober 1999 auf Änderung des Entsorgungsvertrages mit der SBL - Stadtbetriebe Linz GmbH (als dem Kanalisationsunternehmen) für die Einleitung von betrieblichen Abwässern sowie eines Informationsblattes der SBL über Projektsanforderungen vor. Die Einreichung konkreter Projektunterlagen wurde behauptet.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 10. Jänner 2000.

3.3. Die in der Berufung gerügte Verletzung des Parteiengehörs kann der Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehen. Bei den oben beschriebenen Überprüfungen durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde war nach dessen Darstellung zumindest einer der Geschäftsführer der D. anwesend. Im gegenständlichen Fall waren sogar beide präsent. Der Bw hat außerdem nach schriftlicher Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde eine rechtsfreundlich vertretene Stellungnahme eingebracht. Er hatte demnach hinreichend Gelegenheit zum strafbehördlichen Vorwurf Stellung zu nehmen und hat durch seine Rechtsvertreter auch am 12. Oktober 1999 Akteneinsicht genommen (vgl Aktblatt 96). Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aktenwidrig. Schließlich hatte der Bw auch aus Anlass der eingebrachten Berufung ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme. Mit dem verfehlten Hinweis auf unzureichende Befundaufnahme und fehlende Tiefbohrungen bekämpft der Bw Umstände, die im Strafverfahren nach rechtskräftigem wasserpolizeilichem Auftrag keine Rolle mehr spielen können.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zur Klarstellung wird bemerkt, dass bei der gegebenen Tatzeit im Juni 1999 das WRG 1959 noch in der Fassung vor der am 17. August 1999 kundgemachten WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999, anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat daher zutreffend auf die Fassung der am 1. Oktober 1997 zur Gänze in Kraft getretene Wasserrechtsgesetz -Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) abgestellt.

Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen,

wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht2, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175). Auch fortgeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen oder Anlagen sind (nachträglich) bewilligungspflichtig.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

4.2. Der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 7. Dezember 1998, UR-180066/6-1998 El/Sr, ist im Tatzeitpunkt rechtskräftig und verbindlich gewesen. Die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher ebenso wie jede andere Behörde an diese rechtskräftige wasserrechtliche Handlungsverpflichtung gebunden. Es ist ihm von vornherein verwehrt, die im administrativrechtlichen Instanzenzug durch die zuständigen Wasserrechtsbehörden verbindlich entschiedene und überdies vom Verwaltungsgerichtshof überprüfte Sache neuerlich zu untersuchen. Vielmehr hat er den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag, dessen Inhalt örtlich und sachlich ausreichend bestimmt erscheint, seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrunde zu legen.

In der Berufung wird erfolglos versucht zu unterstellen, dass gegenständlich die Lagerung funktionstüchtiger Geräte vom Amtssachverständigen beanstandet worden wäre. Die aktenkundigen Fakten weisen diese Einlassung als Schutzbehauptung aus. Die vom Amtssachverständigen auf den beiden Farbfotos festgehaltene Lage von Kompressoreinheit und Rasenmäher mit Motorteil spricht für sich. Der erkennbare schlechte Zustand dieser Gegenstände und die Positionierung am Schrottlagerplatz zeigen mit hinreichender Deutlichkeit, dass keine Rede von Funktionsfähigkeit sein kann. Dem Amtssachverständigen kann und muss auch bedenkenlos zugetraut werden, dass er eine funktionsfähige Maschine von Abfall hätte unterscheiden können.

Die zum Begriff "Kontamination" vorgebrachten Argumente des Bw sind verfehlt. Insofern wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses verwiesen. Der Begriff Kontamination hat im üblichen Sprachgebrauch schlicht die Bedeutung von Verunreinigung. Die überspitzte Deutung im Sinne von einer Verseuchung als besonders gravierender Verunreinigung ist eine nach dem Sinn und Zweck des erteilten wasserpolizeilichen Auftrags und der vorbeugenden Bedeutung des § 32 WRG 1959 unhaltbare Auslegung. Daran vermag auch die (unspezifische) Begriffserklärung im Duden nichts zu ändern. Die belangte Strafbehörde ging auch mit Recht davon aus, dass es sich beim Rasenmäher mit Motorteil und der Kompressoreinheit um Schrott im Sinne von Altmetall bzw Abfall handelte. Diese ausgemusterten Maschinen - seien sie nun noch vollständig oder nur teilweise in ihrer Substanz erhalten, worauf gegenständlich die Fotos schließen lassen - werden jedenfalls vom wasserpolizeilichen Auftrag umfasst. Nach dem unschwer erkennbaren Zweck des wasserpolizeilichen Auftrags sollen selbstverständlich alle Altmetalle, die mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sind, erfasst werden. Auch in dieser Hinsicht trifft die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde vollinhaltlich zu. Die in der Berufung unterstellte Funktionsfähigkeit der Geräte und damit die fehlende Abfalleigenschaft kann bei lebensnaher Beurteilung der Sachlage gerade nicht angenommen werden.

Der unbegründete Hinweis auf eine allenfalls geringfügige Einwirkung geht ins Leere, zumal es im gegenständlichen Strafverfahren wegen einer Übertretung nach § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 nur auf die Nichtbefolgung des wasserpolizeilichen Auftrags ankommt. Die belangte Behörde hat schon zutreffend auf den Charakter eines Ungehorsamsdelikts iSd § 5 Abs 1 VStG hingewiesen. Auch die Lagerung von gering ölbehafteten Maschinen oder Maschinenteilen ist nach dem wasserpolizeilichen Auftrag unzulässig. Im Übrigen konnte der Grund für geringe Ölbehaftung auch nur darin liegen, dass infolge der andauernden ungeschützten Lagerung bereits grundwassergefährliche Auswaschungen stattgefunden hatten. Mit der weiteren Behauptung, wonach eine geringe Mineralölmenge nicht geeignet wäre, in unbefestigte Bereiche "abzutropfen bzw abzurinnen", weshalb nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers auszuschließen wären, widerspricht der Bw ohne jede Grundlage den Feststellungen des Amtssachverständigen zur Situation der Entwässerung in unbefestigte Bereiche. Außerdem ist ihm die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach von Geringfügigkeit keine Rede sein kann, zumal schon geringe Mengen an Kohlenwasserstoffen genügen, um die Beschaffenheit des Grundwassers zu beeinträchtigen (vgl etwa VwGH 15.9.1987, 87/07/0089 und VwGH 18.2.1999, 99/07/0007).

Das Berufungsvorbringen betreffend die Einreichung eines Abwasserprojekts im Oktober oder November 1999 ist für das gegenständliche Strafverfahren irrelevant, weil zum Tatzeitpunkt im Juni 1999 jedenfalls noch keinerlei Maßnahmen gesetzt worden waren.

4.3. Gegen die Strafbemessung hat der Bw keinerlei Argumente vorgebracht, obwohl er Strafnachsicht oder eine mildere Strafe anstrebt. Der erkennende Verwaltungssenat verweist dazu auf die Ausführungen der belangten Behörde zur Strafzumessung, die er nicht als fehlerhaft erkennen kann. Die verhängte Strafe in Höhe von S 10.000,-- bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 137 Abs 4 WRG 1959, der Geldstrafe bis zu S 250.000,-- vorsieht. Den von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnissen ist der Bw nicht entgegengetreten. Der jedenfalls angemessene Strafausspruch war daher ebenfalls zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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