Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260269/2/WEI/Ni

Linz, 21.02.2002

VwSen-260269/2/WEI/Ni Linz, am 21. Februar 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Mag. L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom 17. Jänner 2001, Zl. Wa 96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit a) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und vor WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie sind als zur Vertretung nach außen Berufener der G Handelsges.m.b.H. dafür verantwortlich, dass in der Zeit von Dezember 1998 bis 21.9.1999 durch die Einleitung häuslicher Abwässer aus der Liegenschaft S, in die Traun ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen wurde."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 idF BGBl Nr. 252/1990 iVm § 9 VStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 3 lit. g) WRG 1959" (gemeint: Strafrahmen des § 137 Abs 3 leg.cit.) eine Geldstrafe von 10.000 S (Euro 726,73) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.000,-- (Euro 72,67) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 22. Jänner 2001 zugestellt wurde, richtet sich die am 5. Februar 2001 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Am 21. September 1999 stellten Organe der Bezirkshauptmannschaft G anlässlich eines Lokalaugenscheines fest, dass die Abwässer aus 5 Haushalten mit 11 Personen der Liegenschaft S über eine bestehende Kläranlage für die S (19 Haushalte, 46 Personen) seit ca 2 Jahren in die Traun abgeleitet werden (Aktenvermerk vom 21.09.1999). Der wasserbautechnische Amtssachverständige erklärte zwar den Bauzustand für ordnungsgemäß, die Reinigungsleistung der Kläranlage entsprach aber nicht mehr den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen. Nachbarn beschwerten sich über häufige Geruchsbelästigung.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 3. Mai 1978, wurde der Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung II) gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 die Bewilligung

im Spruchpunkt I.a) zur Ableitung der im Erholungsheim S auf dem Grundstück , KG E, anfallenden Abwässer in die Traun und

im Spruchpunkt I. b) zur projektgemäßen Errichtung der dafür erforderlichen Anlage auf den Grundstücken der KG E

unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Die häuslichen Abwässer in einer Menge von maximal 15 m3/Tag waren in einer den Ö-Normen entsprechenden biologischen Kläranlage zu reinigen (Punkt I.1.). Die wasserrechtliche Bewilligung wurde im Punkt I.10. bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine systematische Kanalisation oder Ortskanalisation, längstens jedoch auf die Dauer von 20 Jahren befristet.

Aus der Verhandlungsschrift vom 21. Juni 1977 ergibt sich zum Gegenstand, dass es um die Einleitung der vorgereinigten häuslichen Abwässer aus dem Ausbildungs- u. Erholungsheim S auf der Parzelle , KG E ging, wobei das Heim an der S lag. Dem Befund ist zu entnehmen, dass mit einem häuslichen Abwasseranfall von rund 100 EGW (ca. 90 untergebrachte Personen und Bedienungspersonal) gerechnet wurde, was einer Menge von maximal 15 m3/Tag entsprach.

2.2. Mit dem aktenkundigen Kaufvertrag vom 5. bzw. 23. Juni 1992 hat die Republik Österreich (Bundesgebäudeverwaltung) mit Zustimmung des Finanzministers Herrn L, aus der Liegenschaft EZ der Katastralgemeinde E die Grundstücke je Baufläche verkauft. Insofern wurde eine neue Einlage in der Katastralgemeinde E eröffnet und dort das Eigentum des Käufers einverleibt.

Im Punkt III. des Kaufvertrages wird bestimmt, dass die auf dem Kaufgrundstück LN befindliche Kläranlage mit Kanalstrang weiterhin im Eigentum der Republik Österreich bleibt. Danach heißt es wörtlich:

"Der Käufer räumt der Verkäuferin und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Grundstückes Nr. und Nr. der EZ KG E das Recht ein, diese Kläranlage samt Kanalstrang zu betreiben, überprüfen, instandhalten, reparieren, erneuern und umzubauen. Weiters verpflichtet sich der Käufer, diese Verpflichtungen auf seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr. , EZ KG E, zu überbinden.

Vom Käufer werden auf dem Grundstück Nr. LN die Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrtrechtes sowie des Leitungsrechtes für sämtliche im Punkt III. angeführten Leitungen für die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke der KG E eingeräumt. Vom Käufer wird auch zur Kenntnis genommen, dass diese Eigentümer an die auf dem Grundstück LN bestehende öffentliche Wasserleitung ohne Entgelt für die Grundbenützung anschließen können."

Mit Schreiben vom 6. Mai 1998, teilte die Bundesgebäudeverwaltung II Linz der Bezirkshauptmannschaft G mit, dass die Kläranlage auf der damaligen Liegenschaft E, Pernau, S, errichtet und an L samt den Bauten veräußert wurde. Lediglich die Kläranlage samt Kanalstrang wäre im Eigentum der Republik Österreich verblieben. Im Jahr 1994 sei eine weitere Teilfläche im Ausmaß von 1000 m2 aus dem Grundstück veräußert worden. Hinsichtlich der restlichen Grundstücke und der Republik wäre Herrn L anlässlich von Verkaufsverhandlungen im BMF am 5. Mai 1998 mitgeteilt worden, dass ihm bei Erwerb der bezeichneten Restgrundstücke auch die Kläranlage samt Kanalstrang übereignet werde. Die Bundesgebäudeverwaltung stellte dazu weiter fest, dass die Kläranlage seit Mitte 1992 ausschließlich von Herrn L benutzt werde und dass das Eigentum an der Kläranlage nur wegen der Restgrundstücke ("Baulandreserve") vorbehalten worden wäre.

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat im Wege der EDV-Grundbuchsdatenbank des BMfwA den Grundbuchsstand per 15. Februar 2002 abgefragt:

Der im Alleineigentum des L stehenden EZ im Grundbuch E ist zu entnehmen, dass zur TZ diese Einlage für die Grundstücke und Baufläche (Gebäude) mit der Adresse S aus der EZ eröffnet wurde. In ClNr. ist die Dienstbarkeit der Duldung des Bestandes, Betriebes, Instandhaltung und Reparatur einer Kläranlage samt Kanalstrang auf Grundstück gemäß Punkt III des Kaufvertrags vom 23. Juni 1992 für die Grundstücke eingetragen. In ClNr. ist die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf Grundstück gemäß Punkt III des Kaufvertrags vom 23. Juni 1992 für die Grundstücke eingetragen.

Die EZ Grundbuch E mit den Grundstücken je Baufläche (begrünt) und einer Gesamtfläche von 1159 m2 gehört der G Handelsgesellschaft m.b.H. und wurde mit Kaufverträgen vom 3. März 1994 und 28. Oktober 1996 erworben. Auf dieser Liegenschaft wurde nach aktenkundigen Aufzeichnungen das Haus S errichtet, in dem sich 5 Haushalte mit 11 Personen befinden.

In der EZ Grundbuch E mit den Grundstücken je LN wird nach wie vor die Republik Österreich als Eigentümerin ausgewiesen. In A2lNr. 2 und 3 sind die oben erwähnten Grunddienstbarkeiten angeführt.

Einem abgefragten Verzeichnis der gelöschten Eintragungen betreffend die Liegenschaft EZ Grundbuch E kann zum Gutsbestand entnommen werden, dass zur TZ das (von der Republik mitverkaufte) Grundstück infolge Vereinigung mit gelöscht und dass das Letztgenannte in die Teilgrundstücke geteilt wurde, wobei das Teilgrundstück und das Grundstück abgeschrieben und dafür die neue EZ eröffnet wurde.

Das Grundstück mit der Adresse S umfasste demnach im Zeitpunkt des Kaufvertrages mit der Republik Österreich noch die Grundstücke in der heutigen EZ .

Im aktenkundigen Wasserbuchbescheid vom 19.2.1982, wird als Zweck der Anlage die Beseitigung der häuslichen Abwässer der Liegenschaft S, E, genannt. Unter Bezeichnung der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, wird das Erholungsheim S, E, S, und die EZ mit Grundparzelle Nr. und Bauparzelle angeführt.

2.4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. November 1999 wurde dem Bw als Geschäftsführer der G Handelsgesellschaft m.b.H. angelastet, dass durch Vermietung des Objektes S, E, für Wohnzwecke in der Zeit von Dezember 1998 bis 21.9.1999 häusliche Abwässer über die Kläranlage in die Traun abgeleitet wurden, ohne dafür eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen.

In der rechtsfreundlich vertretenen Rechtfertigung vom 9. Dezember wird ausgeführt, dass beim Erwerb der Grundstücke in den Jahren 1994 und 1996 vom Verkäufer nicht darauf hingewiesen worden wäre, dass die Abwässer nicht in die auf Grundstück bestehende Kläranlage eingeleitet werden dürften. Auch von der Republik Österreich, der Eigentümerin der Kläranlage, wären keine Beanstandungen erfolgt. Bis zur Durchführung des Lokalaugenscheins der Bezirkshauptmannschaft G am 21. September 1999 wären dem Bw die Schwierigkeiten hinsichtlich der Abwasserbeseitigung der Liegenschaft S überhaupt nicht bekannt gewesen. Der mitbeteiligte Bruder des Bw L hätte nach dem Bekanntwerden der Beanstandungen ein Projekt zur Sanierung der Abwasserbeseitigung eingereicht. Der Bruder des Bw hätte trotz Unzuständigkeit infolge Untätigkeit der Bundesgebäudeverwaltung II auch die notwendigen Wartungsmaßnahmen in der Kanalanlage vorgenommen, um deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und um Schaden vorzubeugen. Ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden des Geschäftsführers der G Handelsgesellschaft m.b.H. liege daher nicht vor.

2.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis. Zum Sachverhalt stellte sie unter Berücksichtigung der erstatteten Rechtfertigung fest, dass im angeführten Zeitraum die bewilligungslose Ableitung der häuslichen Abwässer aus der Liegenschaft S über eine nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Kläranlage in die Traun unbestritten und erwiesen sei. Der Tatbestand des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 idF vor der für den Bw nicht günstigeren WRG-Novelle 1999 liege daher vor. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG sei dem Bw nicht gelungen, zumal beim Erwerb von Grundstücken der Aufschließungsgrad (Wasser- und Stromversorgung, Abwasserbeseitigung usw.) ein ganz wesentliches Kriterium darstelle. Dem Erwerber könne wohl zugemutet werden, sich verlässlich darüber zu informieren, wie die Beseitigung der Abwässer vorgenommen wird. Das Ausbleiben der Vorschreibung von Abwassergebühren hätte dem Bw auch auffallen müssen.

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2.6. In der Berufung wird zur Argumentation der Strafbehörde kritisiert, diese lasse gänzlich außer Acht, dass die Liegenschaft nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sei. Das Ausbleiben von Abwassergebühren könne daher nicht auffällig sein. Andererseits erfolgte die Ableitung auch nicht direkt, sondern über eine im Eigentum der Republik Österreich stehende Kläranlage.

Die Berufung verweist weiter darauf, dass "mein Rechtsvorgänger" - gemeint ist offenbar der Bruder des Bw L - die Liegenschaft mit der Kläranlage, in die die Abwässer der Liegenschaft S eingeleitet werden durften, von der Republik Österreich käuflich erworben hatte. Diese behielt sich ausdrücklich die Rechte an der Anlage zurück. Im Zuge des Verfahrens, die Anlage auf den Stand der Technik zu bringen, wäre der Rechtsvorgänger von der Wasserrechtsbehörde des Landes Oberösterreich darauf hingewiesen worden, dass die Vereinbarung betreffend die Kläranlage mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang stünde. Dies wäre dem Bw nicht bekannt gewesen, was durchaus glaubhaft erscheine, war es doch auch den "Experten" der Bundesgebäudeverwaltung II und jenen des BMF, die den Vertrag begutachtet hatten, unbekannt. Der Bw vertrete daher die Ansicht, der Schuldige möge bei der Bundesgebäudeverwaltung bzw. im BMF gesucht werden.

Die Kläranlage sei mittlerweile jedenfalls auf den Stand der Technik gebracht worden. Abschließend wird noch kritisiert, dass ein weiteres Strafverfahren zu Wa96-210-2000 eingeleitet worden wäre, das entgegen einem gestellten Antrag nicht einbezogen wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der Sachverhalt, von dem die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgegangen ist, nach der Aktenlage und der Einlassung des Bw als hinreichend erwiesen anzusehen ist.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 idF vor der WRG-Novelle BGBl I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen,

wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Gemäß § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedürfen insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen einer Bewilligung nach Maßgabe des § 32 Abs 1 WRG 1959.

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs 2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs 1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht2, 1993, 112, Anm 3).

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht2, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig. In einem jüngeren Erkenntnis ist im gegebenen Zusammenhang davon die Rede, dass mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sein muss (vgl VwGH 23.4.1998, 96/07/0227).

4.3. Zur Frage des Verschuldens nach § 5 Abs 1 VStG:

Aus der oben unter Punkt 2.1. dargestellten wasserrechtlichen Bewilligung vom 3. Mai 1978 ergibt sich, dass die im Erholungsheim S auf dem Grundstück anfallenden häuslichen Abwässer nach Reinigung in einer vollbiologischen Kläranlage im Ausmaß von maximal 15m3/Tag in die Traun abgeleitet werden durften. Aus der Aktenlage kann festgestellt werden, dass der Bw im Falle der Kenntnis dieses Bewilligungsbescheids hätte erkennen können, dass die häuslichen Abwässer aus dem neu errichteten Objekt S in E nicht vom wasserrechtlichen Konsens umfasst waren. Im Übrigen war das Wasserbenutzungsrecht nach Ablauf der Dauer von 20 Jahren mit 7. Juni 1998 auch als erloschen anzusehen (vgl Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft G vom 21.09.1999).

Der Bw kannte allerdings diesen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht und musste ihn auch nicht kennen. Er hat unwiderlegt und durchaus glaubhaft vorgebracht, dass er erstmals durch den Lokalaugenschein der Bezirkshauptmannschaft G im September 1999 von der unzulässigen Abwasserbeseitigung erfahren hatte. Er ging zuvor auf Grund der Informationen und Vereinbarungen mit seinem Bruder L davon aus, dass die häuslichen Abwässer der Liegenschaft S in die Kläranlage auf dem Grundstück abgeleitet werden dürften und dass diese im Eigentum der Republik Österreich verblieben wäre, die daher auch für den Betrieb zuständig erschien. Irgendwelche Beanstandungen hatte es bis zu diesem Lokalaugenschein nicht gegeben. Nicht einmal der Rechtsvorgänger L dürfte im Besitz der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide gewesen sein, hatte sich doch die Republik nach Darstellung der Bundesgebäudeverwaltung II das Eigentum an der Kläranlage wegen der Restgrundstücke zurückbehalten.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats geht zwar davon aus, dass die gegenständliche Kläranlage in sachenrechtlicher Hinsicht wegen der unmöglichen Absonderung ohne Verletzung der Substanz als unselbständiger Bestandteil des Grundstückes anzusehen und damit nicht sonderrechtsfähig war (vgl dazu Spielbüchler, in Rummel2, Rz 2 zu § 293 ABGB; Rz 3 und Rz 7 zu § 294 ABGB). Nur für sog. Überbauten, die nicht in der Absicht des ständigen Verbleibs errichtet wurden (vgl Spielbüchler, aaO, Rz 4 zu § 297 ABGB), und für bestimmte unterirdische Bauwerke wie Keller und Presshäuser oder Garagen, die von darüber gelegenen Gebäuden unabhängig sind (vgl Spielbüchler, aaO, Rz 7 zu § 297 ABGB), wäre ein gesondertes Eigentumsrecht denkbar. Diese besonderen Rechtskenntnisse waren allerdings von L ebenso wenig wie vom Bw zu erwarten. Nicht einmal die für die Republik Österreich einschreitende Bundesgebäudeverwaltung II und die Vertragsprüfer im BMF hatten Bedenken an der vertraglichen Konstruktion im Kaufvertrag mit Herrn L vom 23. Juni 1992.

Abgesehen von der Eigentumsfrage wird die Meinung, wonach für den Betrieb der Kläranlage weiterhin die Republik Österreich zuständig war, auch durch den Grundbuchsstand insofern gestützt, als in den bezughabenden Grundbuchseinlagen die Dienstbarkeit des Bestandes, Betriebes, Instandhaltung und Reparatur einer Kläranlage samt Kanalstrang auf Grundstück gemäß Punkt III des Kaufvertrages vom 23. Juni 1992 für die Grundstücke der Republik Österreich eingetragen ist (vgl EZ und EZ je Grundbuch E). Bei unbefangener Betrachtung konnte daraus im Zusammenhang mit dem Vertragspunkt III des bezeichneten Kaufvertrages geschlossen werden, dass jedenfalls die Republik Österreich weiterhin für den Bestand, Betrieb und die Funktionsfähigkeit der Kläranlage zuständig ist.

Schließlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der exakte Umfang des Wasserbenutzungsrechts nicht einmal aus dem Wasserbuch deutlich hervorgeht. Dem Wasserbuchbescheid kann als Zweck der Anlage nur allgemein und damit nicht hinreichend aussagekräftig die Beseitigung der häuslichen Abwässer der Liegenschaft S entnommen werden. Unter dem Punkt Bezeichnung der Betriebsanlage oder Liegenschaft werden das Erholungsheim S und die Grundstücke genannt. Es wird allerdings nicht klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Beschränkung des wasserrechtlichen Konsenses ausschließlich für dieses Erholungsheim auf der Baufläche gegeben ist. Vielmehr wird auch allgemein das Grundstück bzw die Liegenschaft S angeführt. Selbst wenn der Bw im Jahr 1994 oder 1996 im Wasserbuch Einsicht genommen hätte, war von ihm als einem wasserrechtlich Unkundigen nicht zu erwarten, dass er die Beschränkung des wasserrechtlichen Konsenses erfasst hätte.

Der Bw hat von seinem Bruder Teilflächen des im Wasserbuch angeführten Grundstückes erworben, auf dem die gegenständliche Kläranlage errichtet und zugunsten der Republik Österreich bewilligt wurde. Wenn auf Grund der Informationen und den daraus folgenden Annahmen des Bw mit dem Grundstück im Jahr 1994 ein Wasserbenutzungsrecht (Abwasserbeseitigungsrecht) verbunden war, erschien es naheliegend, dass dieses Wasserrecht auch für nachträglich abgeschriebene Teilflächen dieses Grundstückes nutzbar gemacht werden durfte. Dies umso mehr als es sich um eine groß dimensionierte Kläranlage mit bis zu 15 m3/Tag oder 100 EWG handelte und die Anzahl der Personen (46 Personen und 11 Personen) ohnehin die maximale Kapazität nicht ausschöpfte.

4.4. Der Oö. Verwaltungssenat kann auf der Grundlage des dargestellten Sachverhaltes der belangten Strafbehörde nicht beipflichten, wenn sie davon ausgeht, der Bw hätte fehlendes Verschulden iSd § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft machen können. Die belangte Behörde hat dabei die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht richtig gewürdigt. Die im angefochtenen Straferkenntnis für ein Verschulden des Bw ins Treffen geführten Argumente wurden von der Berufung mit Recht in Frage gestellt. Bei einem nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenen Gebäude kann das Ausbleiben der Vorschreibung von öffentlichen Abwassergebühren nicht ungewöhnlich erscheinen. Auch wenn der Aufschließungsgrad ein wesentliches Kriterium beim Erwerb von Liegenschaften darstellt und deshalb von Erkundigungspflichten des Erwerbers auszugehen ist, kann mit diesem Argument der belangten Behörde auf Grund der oben dargelegten besonderen Umstände des Falles nicht schlüssig begründet werden, dass der Bw die konsenslose Abwasserbeseitigung der Liegenschaft hätte erkennen müssen.

Im Ergebnis nimmt der erkennende unabhängige Verwaltungssenat eine vom Bw nicht verschuldete Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 an, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen war, weil Umstände vorliegen, die die Schuld und damit die Strafbarkeit in concreto ausschließen.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476, 85 S) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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