Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260271/2/WEI/Ni

Linz, 04.03.2002

VwSen-260271/2/WEI/Ni Linz, am 4. März 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. April 2001, Zl. Wa 96, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 12. Dezember 2000 wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 12. Dezember 2000, Zl. Wa 96, wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben von Mitte August 2000 bis 18.10.2000 bei Ihrer Liegenschaft S in der Marktgemeinde B die anfallenden WC-Wässer in eine Senkgrube mit einem Nutzinhalt von 5m3 eingeleitet, anschließend über einen Überlauf und Ableitungs-kanal, in welchen auch die Abwässer aus der Küche (Abwasch) und die Badewässer direkt eingeleitet wurden, zu einem Sickschacht abgeleitet und dort in das Grundwasser ohne Bewilligung zur Versickerung gebracht."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 2 Z 6 iVm § 32 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 2.000,-- (145, 35 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden.

Diese Strafverfügung wurde dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) am 13. Dezember 2000 persönlich zugestellt, wobei er mit seiner Unterschrift die Übernahme bestätigte.

1.2. Mit Zahlungsaufforderung vom 19. Februar 2001 verlangte die belangte Behörde vom Bw den Strafbetrag von S 2.000,-- und übermittelte einen entsprechenden Zahlschein. Auf das ihm übermittelte Schreiben der belangten Behörde schrieb der Bw, dass er den verlangten Betrag nicht bezahlen werde, da der Kanal nicht ordnungsgemäß hergestellt wäre und er keine andere Wahl hätte. Er forderte die Herstellung eines Kanaleinlaufes und äußerte noch weiter seinen Unmut.

Diese Eingabe wurde am 6. März 2001 in I aufgegeben und langte am 7. März 2001 bei der belangten Behörde ein.

2.1. Mit Schreiben vom 14. März 2001 ersuchte die belangte Behörde den Bw um Bekanntgabe, ob seine Eingabe als Einspruch gegen die Strafverfügung anzusehen ist. Für diesen Fall teilte sie ihm weiter mit, dass das Rechtsmittel spätestens am 27. Dezember 2000 zur Post gegeben hätte werden müssen. Die Einbringung am 7. März 2001 sei offensichtlich verspätet. Es wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Bw reagierte abermals, indem er auf ihm zugegangenen Schreiben der belangten Behörde allerlei Unmutsäußerungen schrieb. Er brachte gegenüber der belangten Behörde auch zum Ausdruck, dass sein früheres Schreiben als Einspruch übermittelt worden wäre.

2.2. Mit Bescheid vom 11. April 2001, Zl. Wa96, wies die belangte Behörde daraufhin den Einspruch des Bw gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurück. Begründend verweist die belangte Behörde auf die ordnungsgemäße Zustellung am 13. Dezember 2000 und auf die daher am 27. Dezember 2000 abgelaufene Rechtsmittelfrist. Der erst am 7. März 2001 eingelangte Einspruch sei daher verspätet eingebracht worden.

Diesen Zurückweisungsbescheid übernahm der Bw am 17. April 2001 eigenhändig.

3. In seiner gewohnten Manier schmierte der Bw auf das Schreiben der belangten Behörde, mit dem ihm über die Zurückweisung Bescheid gegeben worden war, im Bereich der Rechtsmittelbelehrung eine Unmutsäußerung, die im Zweifel als Berufung gewertet wird. Folgende Wortfetzen wurden vom Bw vermerkt:

"Melde Berufung

Akz WA96 BH Gmunden; keine Abänderung, keine Aufhebung. Einlauf Kanalanlage kommt vom Grund heraus und wird nicht von mir errichtet; ergeht an Gemeinde.

W

Abgenommen 17 Apr. 2001

Aufgegeben 17 Apr. 2001"

Auch für die Postaufgabe verwendete der Bw das Original RSa-Kuvert, das er am 17. April 2001 zur gegenständlichen Aktenzahl an die belangte Behörde aufgab, wobei er "Porto bez Empf." vermerkte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze13, 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Strafverfügung der belangten Behörde vom Bw am 13. Dezember 2000 eigenhändig übernommen wurde. Damit begann die unabänderliche Einspruchsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Montag, dem 27. Dezember 2000. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 27. Dezember 2000 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der erst am 5. März 2001 aufgegebene Einspruch erfolgte daher offenkundig verspätet. Wegen der nach Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von vornherein verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen.

Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde war daher als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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