Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260277/2/WEI/Rd

Linz, 12.02.2002

VwSen-260277/2/WEI/Rd Linz, am 12. Februar 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des S, geb. 08.08.1941, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Juni 2001, Zl. Wa 96-16-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als Eigentümer der an die Firma N Gesellschaft m.b.H., M, verpachteten Liegenschaft in M, durch Außerachtlassung der Sie gemäß § 31 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt, da am 3.9.1999 durch einen undichten Abwassersammelschacht auf der an die Firma N Gesellschaft m.b.H. verpachteten Liegenschaft in M, im Zuge von Wascharbeiten an einem Tankwagen (Auswaschen von Tankschläuchen) im Bereich der KFZ-Waschanlage Chemikalien (AOX-organische Halogenverbindungen, DOC's, BTX-Aromate, Methacrylsäuremethylester) ins Grundwasser gelangt sind."

Dadurch erachtete die Strafbehörde § 137 Abs 3 lit d iVm § 31 Abs 1 und 2 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 10.000,-- (726,73 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens schrieb die belangte Behörde gemäß § 64 VStG 10% der verhängten Geldstrafe vor.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bw am 11. Juni 2001 persönlich übernommen hat, richtet sich die am 26. Juni 2001 bei der belangten Behörde überreichte Berufung gleichen Datums, die auf Briefpapier der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksstelle Wels, verfasst und vom Leiter dieser Bezirksstelle Dr. S unterzeichnet wurde. Im Einleitungssatz wird zum Ausdruck gebracht, dass die Wirtschaftskammer "In Vertretung unseres Mitglieds, der Firma S, geb. am 8.8.1941, wohnhaft in T" Berufung gegen das Straferkenntnis einbringt.

2. Im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz wurde die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. Dezember 1999, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2. April 2000 und schließlich das Straferkenntnis jeweils dem Bw selbst zugestellt. S nahm am 17. Jänner 2000 Akteneinsicht und machte niederschriftliche Angaben in Vertretung des Bw. Er wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 10 Abs 4 AVG als Bevollmächtigter ohne Vorlage einer Vollmacht zugelassen. In der Folge erstattete er als Leiter der Bezirksstelle Wels der Wirtschaftskammer Oberösterreich noch für den Bw die Stellungnahmen vom 24. Jänner 2000 und vom 17. Mai 2001. Eine Zustellvollmacht hat die belangte Behörde offenbar nicht angenommen, zumal sie die Zustellung aller Schriftstücke an den Bw persönlich anordnete. Sie wurde auch von S im gesamten Verfahren nicht behauptet.

3. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 28. Juni 2001 zur Berufungsentscheidung mit dem Bemerken vorgelegt, dass das Straferkenntnis vom Bw bereits am 11. Juni 2001 übernommen, die Berufung aber erst am 26. Juni 2001 eingebracht wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall ist dem Bw das angefochtene Straferkenntnis am Montag, dem 11. Juni 2001, eigenhändig zugestellt worden, wobei er die Zustellung durch seine Unterschrift bestätigte. Diese Zustellung zu Handen des Bw war rechtswirksam, weil im gesamten Verfahren keine schriftliche Vollmacht gemäß § 10 Abs 1 AVG unter gleichzeitiger Angabe eines Zustellbevollmächtigten vorgelegt worden ist. Die belangte Behörde hat zwar anlässlich einer niederschriftlichen Stellungnahme und bei Akteneinsicht von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen, weil für Herrn S als einem amtsbekannten Funktionär der Wirtschaftskammer Wels die Ausnahme nach § 10 Abs 4 AVG in Betracht kam und kein Grund bestand, an seiner Befugnis zum Einschreiten zu zweifeln. Allerdings ging die belangte Behörde unwidersprochen nur von einer Bevollmächtigung für einzelne Vertretungshandlungen, nicht aber von einer umfassenden Vollmacht des S aus, zumal sie alle behördlichen Verwaltungsakte stets dem Bw persönlich zustellen ließ.

Die Wirtschaftskammer Oberösterreich ist auch mangels einer entsprechenden Bestimmung im Wirtschaftskammergesetz keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, bei der die Berufung auf die erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis einer Vollmacht ersetzen könnte. Es wäre daher grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht zu verlangen und im Wege der Mängelbehebung nach § 13 Abs 3 AVG vorzuschreiben. Davon konnte der unabhängige Verwaltungssenat aber im Hinblick auf die Verspätung der Berufung absehen.

Mit der Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses am Montag, dem 11. Juni 2001, begann die unabänderliche gesetzliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Montag, dem 25. Juni 2001. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 25. Juni 2001 zur Post gegeben oder sonst eingebracht werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Übergabe der Berufungsschrift bei der belangten Behörde am 26. Juni 2001 erfolgte daher verspätet. Die Berufung war somit ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum