Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260282/2/WEI/Be

Linz, 30.09.2002

VwSen-260282/2/WEI/Be Linz, am 30. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der Mag. B, geb., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. September 2001, Zl. 0-2-5/1-0132031f, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Sie wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern mit der Maßgabe bestätigt, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 8 WRG1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 vorliegt und im Spruch die Wendung "- trotz eines entsprechenden Erinnerungsschreibens der zit. Behörde vom 23.9.2000 -" zu entfallen hat. Hingegen wird der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen, wobei der Berufungswerberin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der verspäteten Vorlage des der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegenden Abschlussberichts eine Ermahnung erteilt wird.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Die Beschuldigte, Frau Mag., geboren, wohnhaft:, hat es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche persönlich haftende Gesellschafterin der B u. Co. KG mit dem Sitz in 3313, zu vertreten, dass von der genannten Firma als Bewilligungsinhaberin und Betreiberin der Schotterentnahme aus der Donau zwischen Strom-Km 2131,8 und Strom-Km 2130,5 die mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.1.1991, GZ Wa-200846/4-1990/Hz, gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 unter Spruchpunkt I.9) vorgeschriebene Auflage, nämlich "Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis zum 31. Dezember 2000 befristet. Spätestens bis zu diesem Termin des 31. Dezember 2000 ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich ein Abschlussbericht über das Vorhaben vorzulegen.", in der Zeit von 1.1.2001 bis 9.4.2001 nicht eingehalten wurde, indem ein entsprechender Abschlussbericht dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Wasserrechtsbehörde erster Instanz - trotz eines entsprechenden Erinnerungsschreibens der zit. Behörde vom 23.9.2000 - erst verspätet am 10.4.2001 vorgelegt wurde.

Die Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 Z 7 i.V.m. § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., i.V.m. Auflagenpunkt I.9) des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21.1.1991, GZ Wa-200846/4-1990/Hz., begangen und wird über sie wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 137 Abs. 2 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (218,01 €) verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Stunden.

Die Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind S 300,-- (21,80 €), zu leisten."

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 4. Oktober 2001 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 19. Oktober 2001 noch rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung vom 18. Oktober 2001, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Zum Sachverhalt wird grundsätzlich auch auf die Feststellungen auf Seiten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Folgende Umstände sind zum besseren Verständnis der Zusammenhänge hervorzuheben:

2.1.1. In der Sache wesentlich ist zunächst die gemäß Spruchpunkt I.9. der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 21. Jänner 1991, Zl. Wa-200846/4-1990/Hz, vorgesehene bescheidförmige Verpflichtung der B & Co KG in Wallsee, spätestens bis zum Termin des 31. Dezember 2000 - das war der Ablauftermin der Bewilligung zur Schotterentnahme aus der Donau zwischen Strom-km 2131,8 und 2130,5 - der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich einen Abschlußbericht über das bewilligte Schotterentnahmevorhaben vorzulegen.

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 12. September 1995, Zl. Wa-201874/18/Hz/He, wurde der B & Co KG in Wallsee die weitere wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Schotter aus der Donau zwischen Strom-km 2130,5 und 2129,0 unter Vorschreibungen befristet bis 31. Dezember 2005 erteilt. Im Auflagenpunkt I.6. wurde die unaufgeforderte Vorlage eines schriftlichen Zwischenberichts bis 31. Dezember 1998 über das Ausmaß der bis dahin durchgeführten Baggerungen vorgeschrieben.

Nach Mitteilung des Bauamtes vom 27. Februar 2001, Zl. 501/WA99169H, an das Präsidialamt der belangten Behörde wurde dieser Zwischenbericht von der B & Co KG am 10. August 1999 vorgelegt. Der aktenkundige von Dipl.-Ing. M unterzeichnete Zwischenbericht zur "Schotterentnahme Strom-km 2129,0 - 2130,5" datiert vom 10. August 1999 und nimmt Bezug auf die Geschäftszahl 501/WA99032Q und ein Schreiben der belangten Behörde vom 2. August 1999 sowie auf ein Gespräch vom 22. Juli 1999 mit Frau Dr. S und gibt eine Entnahmemenge bis zum 31. Dezember 1998 von 832.913, 56 m3 an.

2.1.2. Im Schreiben der belangten Behörde als Wasserrechtsbehörde vom 23. September 1999, Zl. 501/WA99169B, wurde unter Bezugnahme auf eine am 22. Juli 1999 erfolgte persönliche Vorsprache von Herrn Dipl.-Ing. M bei der Wasserrechtsbehörde wegen des von der Wasserstraßendirektion auf Grund von Kontrollsondierungen (Echolotmessungen) mitgeteilten Verdachts der Unterschreitung der zulässigen Abbautiefe (minimale Sohlhöhe von 281, 80 m ü.A.) festgehalten, dass Dipl.-Ing. M die zwischenzeitliche endgültige Einstellung der Baggerungen zur Schotterentnahme im bewilligten Bereich erklärt hätte. Im Hinblick auf diese Aussage schlug Frau Dr. S von der Wasserrechtsbehörde vor, die abschließende wasserrechtliche Überprüfung bereits vorzeitig durchzuführen und ersuchte dementsprechend um den schriftlichen Abschlussbericht über das Vorhaben binnen 2 Monaten.

Mit rechtsfreundlich vertretener Eingabe der B u. Co KG vom 29. Dezember 2000 wurde um Fristverlängerung der in den Bescheiden des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 1991, Zl. Wa-200846/4-1990/Hz, und vom 12. September 1995, Zl. Wa-201874/18/Hz/He, vorgesehenen Fristen für die Schotterentnahme aus der Donau und für einen Zwischenbericht um mindestens 2 Jahre beantragt. Dazu wurde im Fristverlängerungsantrag - im Gegensatz zur Aussage des Dipl.-Ing M anlässlich seiner Vorsprache am 22. Juli 1999 - begründend ausgeführt, dass die Entnahme von Schotter aus der Donau im bewilligten Ausmaß nicht abgeschlossen wäre. Die Deponie werde für die Lagerung des Schotters benötigt, wofür noch mindestens ein Zeitraum von 2 Jahren anzusetzen wäre. Mit Bescheid vom 9. Februar 2001, Zl. 501/WA99169E, wies die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde den Fristverlängerungsantrag unter Hinweis auf Unverlängerbarkeit von Konsensfristen gemäß § 21 WRG 1959 und die Erfüllung des Auflagenpunktes 6 im Bescheid vom 12. September 1995 durch Vorlage eines Zwischenberichts als unzulässig zurück.

2.1.3. Über Ersuchen der belangten Behörde vom 30. März 2001 teilte die Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung schließlich durch Mag. Labner telefonisch mit, dass die Vorlage eines Abschlussberichts gemäß Spruchpunkt I.9. des Bescheids des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 21. Jänner 1991, Zl. Wa-200846/4-1990/Hz, bis dato nicht erfolgte (vgl Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.04.2001).

Mit Eingabe vom 9. April 2001 an das Bauamt der belangten Behörde "z.Hd. Frau Dr. W", eingelangt am 10. April 2001, erstattete die B u. Co KG unter Bezugnahme auf das Schreiben der belangten Behörde (als Wasserrechtsbehörde) vom 7. März 2001, Zl. 501/WA99169I, einen Abschlußbericht zur Schotterentnahme zwischen Strom-km 2130,500 und 2131,800 und übermittelte als Beilage eine Aufstellung der jährlichen Kubaturen betreffend das Baggerfeld Strom-km 2130,5 bis 2131,8.

2.2. Mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Mai 2001, Zl. 0-2-5/1-0132031c, wurde das Gemeindeamt Wallsee-Sindelburg unter näherer Beschreibung der angelasteten Tat um Einvernahme der Bwin, und der weiteren persönlich haftenden Gesellschafter der B u. Co KG KR Franz B und Mag. Barbara M-B ersucht. Dieses Marktgemeindeamt übermittelte in der Folge mit Schreiben vom 22. Juni 2001 eine gemeinsame Stellungnahme dieser persönlich haftenden Gesellschafter vom 21. Juni 2001 mit folgendem Inhalt:

"Aufgrund geänderter Zuständigkeiten wurde der Abschlussbericht nicht am 09.04.2001, sondern einen Tag später, und zwar am 10.04.2001 vorgelegt."

Angaben über Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden laut Begleitschreiben des Marktgemeindeamts keine gemacht. Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis.

2.3. Aus der Berufung und den angeschlossenen Beilagen ergibt sich Folgendes :

2.3.1. In der Berufung wird zunächst der einen Zwischenbericht bis 31. Dezember 1994 vorschreibende Spruchpunkt I.8. des Bescheids des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 1991, Zl. Wa-200846/4-1990/Hz, wiedergegeben und dieser im Strafverfahren nicht gegenständliche Zwischenbericht vom 28. Dezember 1994 an die Wasserrechtsabteilung als Beilage I angeschlossen.

Zum verfahrensgegenständlichen Auflagenpunkt I.9. wird vorgebracht, dass Dipl.-Ing. M anlässlich der Besprechung am 22. Juli 1999 mitgeteilt hätte, dass die Arbeiten im bescheidgegenständlichen Bereich der Donau mit 15. Juli 1999 abgeschlossen wurden. Das im Straferkenntnis fälschlicherweise mit "23.9.2000" datierte und als "Erinnerungsschreiben" bezeichnete Schreiben vom 23. September 1999 erging im Anschluss an diese Besprechung. Den Ausführungen des Straferkenntnisses, wonach "trotz eines entsprechenden Erinnerungsschreibens der zit. Behörde vom 23.9.2000 ..." der Bericht verspätet vorgelegt worden wäre, könne daher nicht gefolgt werden. Das betreffende Schreiben erging mehr als 1 1/4 Jahre vor dem Ende der Bescheidfrist.

2.3.2. Anlässlich einer Besprechung mit der Wasserrechtsbehörde am 29. November 1999 wäre vorgeschlagen worden, sich bezüglich weiterer Berichterstattung direkt mit Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserbautechnik in Verbindung zu setzen, was auch geschehen wäre. Die Amtssachverständigen wären bei persönlichen Besprechungen über die Baggertätigkeiten informiert und Berichte per Telefax übermittelt worden. Dazu verweist die Berufung auf ihre Beilagen II und III.

Beilage II ist ein handschriftliches Faxbegleitschreiben vom 29. Dezember 1999 von Dipl.-Ing. M an Herrn Dipl.-Ing. S vom Amt der Oö. Landesregierung betreffend die Übermittlung von Tabellen über Baggerperioden 1993 bis 1999 zu den Strom-km 2130,5 - 2131,8. Bei der Beilage III handelt es sich ebenfalls um ein Faxbegleitschreiben an Dipl.-Ing. S (Gewässerbezirk Linz) vom 23. Februar 2000 betreffend Baggerungen 1998 und 1999, wobei es offenbar um die genaue Lokalisierung der Baggerungen ging. Eine detailliertere Angabe - wie offenbar vom Amtssachverständigen gefordert - war der Firma B nach diesem Fax nicht möglich.

2.3.3. Der Auflagenpunkt I.9. wäre vom damaligen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik angeregt worden, weshalb es primär um die Deckung dieses Informationsbedürfnisses ginge. Der im Straferkenntnis angenommenen "Vorsätzlichkeit" müsse vehement widersprochen werden. Wesentlich mehr Informationen als durch die Bescheidauflage I.9. postuliert, wären von der Firma B zur Verfügung gestellt worden. Denn üblicherweise beinhalteten derartige Abschlussberichte nur die Bekanntgabe des Abschlusses der Arbeiten und die entnommene Menge.

Im Straferkenntnis werde auch unrichtigerweise die Behauptung, "durch die Handlungsweise der Beschuldigten die fristgerechte Kontrolle der konsensgemäßen Durchführung der gegenständlichen Schotterentnahme durch die Wasserrechtsbehörde vereitelt wurde", erhoben. Die Kontrolle der konsensgemäßen Durchführung der Schotterentnahmen sei ein laufender, dynamischer Vorgang, der durch die Wasserstraßendirektion vollzogen werde. In regelmäßigen Abständen werde der Wasserstraßendirektion ein schriftlicher Bericht über die Entnahme übermittelt, der u.a. die Basis für die Abrechnung zwischen der Wasserstraßendirektion und der B u Co KG sei. Eine kontinuierliche Kontrolle wäre daher gegeben. Die Wasserstraßendirektion hätte keine Mängel festgestellt.

Ganz allgemein werde dem Begriff "Abschlußbericht" eine wesentlich weitere Bedeutung beigemessen, als dies im Bescheid des Jahres 1990 intendiert worden sei (Hinweis auf Zwischenbericht). Dies führt die Berufung auf den Kompetenzübergang von der Landesbehörde auf die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Usancen nicht kennen hätte können, und weiter auch auf den Kompetenzübergang bei der belangten Behörde (gemeint als Wasserrechtsbehörde) von Frau Dr. S auf Frau Dr. W zurück.

2.3.4. Mit Beilage IV legt die Berufung das Schreiben der belangten Behörde (Bearbeiterin Frau Dr. W) vom 7. März 2001, Zl. 501/WA99169I, an die Firma Br, zugestellt z.Hd. der Rechtsvertreter am 13. März 2001, betreffend die Androhung einer Zwangsstrafe wegen bisheriger Nichterfüllung des Auflagenpunkts I.9. im Bescheid des Landeshauptmanns vom 21. September 1991, Zl. Wa-200846/4-1990/Hz, vor. Mit diesem Schreiben wurde eine letztmalige Frist von vier Wochen ab Zustellung zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt und eine Zwangsstrafe von S 3.000,00 (€ 218,02) auf der Rechtsgrundlage des § 5 VVG angekündigt.

Der einschlägige Abschlussbericht vom 9. April 2001 samt Aufstellung der Kubaturen betreffend Baggerfeld Strom-km 2130,5 bis 2131,8 (Beilage VI) wurde von der Firma B u. Co KG per Telefax vom 9. April 2001 (Beilage V) und zusätzlich eingeschrieben mit der Post an den Magistrat-Bauamt (z.Hd. Frau Dr. W) übermittelt.

2.3.5. Zu diesem Sachverhalt stellt die Berufung fest, dass - entgegen der überhasteten und irrtümlichen Aussage vom 21. Juni 2001 - das Schreiben "Abschlussbericht" der Firma B noch einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist per Telefax und auch per Post an Frau Dr. W abgesendet wurde. Es stelle sich daher die Frage, welchen Sinn die geforderte Übermittlung eines "Abschlussberichtes" hatte, wenn trotz fristgerechter Entsprechung eine Strafe verhängt werde.

Abschließend wird nochmals betont, dass das Unternehmen B seiner Informationspflicht stets nachgekommen sei. Darüber hinaus wären sogar weitergehende Informationen zur Verfügung gestellt und auch fristgerecht übermittelt worden. Daher wird die Aufhebung des Bescheides beantragt.

2.4. Die belangte Strafbehörde hat ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt und zum Vorbringen der Bwin auf die ausführliche Begründung im Straferkenntnis verwiesen.

3. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren ermittelt worden ist. Die Berufung konnte den wesentlichen Tatumstand, dass der gemäß Bescheidauflage I.9. der wasserrechtlichen Bewilligung vom 21. Jänner 1991, Zl. Wa-200846/4-1990/Hz, bis 31. Dezember 2000 geforderte Abschlussbericht erst mehr als 3 Monate verspätet im April 2001 vorgelegt worden ist, nicht entkräften. Allerdings ist das Berufungsvorbringen im Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden für die rechtliche Beurteilung des Verschuldens bedeutsam.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Beim gegebenen Tatzeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 9. April 2001 der Unterlassung der Vorlage des Abschlussberichts war das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) anzuwenden.

Gemäß § 137 Abs 2 Z 8 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen,

wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen oder Bestimmungen der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, nicht einhält.

Die Nichteinhaltung der Auflage I.9. des Bescheids des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 21. Jänner 1991, Zl. Wa-200846/4-1990/Hz, durch die Firma B u. Co KG ist auf Grund der Aktenlage und auch der Einlassung der Bwin eindeutig erwiesen. Aus dem unter Punkt 2.1. dargestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Firma B erst nach Androhung einer Zwangsstrafe durch die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde den Abschlussbericht vom 9. April 2001 über die Schotterentnahme aus der Donau zwischen Strom-km 2131,8 und 2130,5 übermittelte. Da auch der Wasserrechtsabteilung des Amts der Oö. Landesregierung und damit der früher zuständigen Behörde "Landeshauptmann von Oberösterreich" nachweislich kein Abschlussbericht der Firma B zugegangen war, konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, dass diese Vorlage entgegen der zitierten Bescheidauflage um den angelasteten Tatzeitraum verspätet erfolgt ist. Der Berufung ist aber zuzugestehen, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 23. September 1999 mit dem Vorschlag zur vorzeitigen Erstattung des Abschlussberichts nicht als Erinnerungsschreiben angesehen werden kann, weil es rund 1 1/4 Jahre vor dem Ablauftermin und auch aus einem anderen Anlass - nämlich infolge von Kontrollsondierungen zur Sohltiefe - ergangen ist.

Der Zwischenbericht vom 10. August 1999 nimmt zwar Bezug auf die Vorsprache des Dipl.-Ing. M vom 22. Juli 1999 bei der belangten Behörde als Wasserrechtsbehörde, betrifft aber nur die Schotterentnahme zwischen Strom-km 2129,0 - 2130,5 und damit die Erfüllung der Auflage I.6. im (nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid des Landeshauptmanns vom 12. September 1995, Zl. Wa-201874/18/Hz/He. Auch die in der Berufung angesprochenen weiteren Berichte und Mitteilungen über Baggerungen, die zwischendurch direkt an Amtssachverständige (Dipl.-Ing. L, ASV für Hydrologie, und Dipl.-Ing S, ASV für Wasserbautechnik) des Amtes der Oö. Landesregierung erstattet wurden, können nicht als der von der Bescheidauflage I.9. im Bescheid vom 21. Jänner 1991, Zl. Wa-200846/4-1990/Hz, geforderte Abschlussbericht angesehen werden, selbst wenn sie qualitativ sogar mehr Informationen enthalten haben sollten.

Aus dem Begriff "Abschlussbericht" folgt in rechtlicher Hinsicht jedenfalls, dass er nach Abschluss der bewilligten Schotterentnahme und nicht schon vorher oder zwischendurch zu erstatten ist. Wie die Berufung selbst ausführt, enthalten Abschlussberichte zumindest eine Angabe über den Abschluss der Tätigkeit und über die entnommene Menge. Eine solcher Bericht war von der B u. Co KG bis spätestens 31. Dezember 2000 bei der Wasserrechtsbehörde und nicht an irgendeiner anderen Dienststelle einzubringen. Dies ist nach Ausweis der Aktenlage weder bei der belangten Behörde noch bei der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung innerhalb der Vorlagefrist geschehen. Der Abschlussbericht wurde erst am 10. April 2001 und damit mehr als drei Monate verspätet der belangten Behörde vorgelegt, weshalb die Nichteinhaltung der Bescheidauflage in objektiver Hinsicht eindeutig vorliegt. Die belangte Behörde hat auch zutreffend angenommen, dass ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG anzunehmen war, bei dem es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Bwin mit ihrem Vorbringen auch nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht gelungen.

4.2. Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 862 ff, E 6 ff zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, 1992, Rz 14 zu § 42 StGB). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1987 (BGBl Nr. 605/1987) muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124, SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl mwN Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 14 f zu § 42 StGB). Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

4.3. In der Frage der rechtlichen Bewertung des Verschuldens der Bwin teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats die Ansicht der belangten Behörde nicht. Zunächst kann angesichts der aktenkundigen Umstände von Vorsätzlichkeit entgegen der Ansicht der belangten Strafbehörde überhaupt keine Rede sein. Vielmehr liegt auf der Hand, dass Dipl.-Ing. M von der Firma B den Vorlagetermin schlicht übersehen hat. Möglicherweise war er rechtsirrtümlich der Meinung, den Dienststellen der belangten Behörde und des Amtes der Oö. Landesregierung schon ausreichend berichtet zu haben, sodass ihm ein weiterer Bericht entbehrlich erschien. In der Berufung wird dazu angedeutet, dass die Usancen mit der Wasserrechtsbehörde des Landes andere waren und der Bezirksverwaltungsbehörde wegen des erst kürzlich erfolgten wasserrechtlichen Kompetenzübergangs noch die notwendige Erfahrung fehlen könnte. Der ohnehin primär dem Informationsbedürfnis der Amtssachverständigen dienende Abschlussbericht werde dabei in seiner Bedeutung überschätzt, wenn man bedenkt, dass laufend Informationen und Kontakte mit den Amtssachverständigen üblich gewesen seien.

Im vorliegenden Fall hat die Berufung durch Vorlage von Beilagen glaubhaft gemacht, dass den zuständigen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung auf Verlangen über die Baggerungen in der Donau berichtet wurde und die gewünschten Informationen erteilt worden sind. Außerdem trifft wohl auch die Berufungsdarstellung zu, dass die Kontrolle der konsensgemäßen Durchführung nicht erst nach Ablauf der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde, sondern begleitend zu den Schotterentnahmen durch die Wasserstraßendirektion erfolgte. Die belangte Behörde wurde bekanntlich im Jahr 1999 durch Anzeige der Wasserstraßendirektion auf die mögliche Nichteinhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Sohltiefe aufmerksam gemacht. Dementsprechend ist auch glaubhaft, dass die Firma B der Wasserstraßendirektion in regelmäßigen Abständen einen schriftlichen Bericht über die Schotterentnahme übermittelt, der Basis für die Verrechnung ist. Unter diesen Umständen kommt dem Abschlussbericht, der mangels näherer Vorschriften in der gegenständlichen Bescheidauflage auch inhaltlich nicht besonders aussagekräftig sein muss, für die Kontrolle der konsensgemäßen Schotterentnahme keine entscheidende Bedeutung zu. Umso eher kann man daher auch nachvollziehen, dass dieser Abschlussbericht von den Verantwortlichen der Firma B als wenig bedeutsam eingestuft und deshalb auch leicht vergessen worden ist. Nach Androhung einer Zwangsstrafe durch die belangte Behörde hat Dipl.-Ing. M den Abschlussbericht samt Aufstellung der Kubaturen von 1993 bis 1999 innerhalb der gesetzten Nachfrist anstandslos vorgelegt. Daraus ist auch ersichtlich, dass die Baggerungen im Bereich Strom-km 2130, 5 bis 2131,8 offenbar tatsächlich bereits im Juli 1999 beendet wurden. Dass der belangten Behörde in der Folge entgegen dem Vorschlag im Schreiben vom 23. September 1999, Zl. 501/WA99169B, kein Abschlussbericht binnen 2 Monaten vorgelegt worden ist, mag tatsächlich daran liegen, dass die B u. Co KG in weiterer Folge Kontakte mit den Amtssachverständigen pflegte und diesen im gegebenen Zusammenhang auch berichtete. Dieser Umstand erklärt schließlich auch, dass der Abschlussbericht in weiterer Folge nicht mehr für notwendig gehalten und daher vergessen wurde. Die Nichterfüllung der Bescheidauflage I.9. in der wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 1991, Zl. Wa-2000846/4-1990/Hz, reduziert sich demnach auf einen bloßen Formfehler.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats hält auf Grund der angeführten Überlegungen die Voraussetzungen für ein Absehen von Strafe nach § 21 Abs 1 VStG für gegeben. Die Schuld der unbescholtenen Bwin kann nur als atypisch gering angesehen werden und nachteilige Folgen der Tat sind nicht aktenkundig geworden. Die von der belangten Strafbehörde behauptete Vereitelung der Kontrolle der konsensgemäßen Durchführung der Schotterentnahme trifft angesichts der in der B8erufung glaubhaft gemachten Kooperation mit Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung und der Kontakte mit der belangten Behörde als Wasserrechtsbehörde offenkundig nicht zu.

Aus spezialpräventiven Gründen war allerdings eine Ermahnung auszusprechen, zumal die Bwin trotz der aufgezeigten Fakten die rechtsirrige Ansicht vertritt, die Bescheidauflage I.9. erfüllt zu haben.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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