Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260283/3/WEI/Be

Linz, 24.10.2002

VwSen-260283/3/WEI/Be Linz, am 24. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Oktober 2001, Zl. Wa 96-8-3-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idFd WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe nunmehr 218,02 Euro und der Kostenbeitrag erster Instanz nunmehr 21,80 Euro beträgt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 43,60 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben auf dem Grundstück Nr., KG., Gemeinde Fraham, bei der Innbachbrücke im Bereich der Schartener Landesstraße, ca. 250 m bachaufwärts, linksufrig, eine Bachwasserentnahmevorrichtung (Saugvorrichtung mittels des Traktors der Marke Fiatagri und Entnahmepumpe der Marke Bauer) zur Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Innbach zwecks Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen ohne die dafür notwendige wasserrechtliche Bewilligung (§ 9 WRG 1959) errichtet, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Anlage zur Nutzung von Tagwässern errichtet. Dies wurde am 21. Mai 2001 um 14.30 Uhr von einem Organ des Amtes der o.ö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, festgestellt."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von ATS 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Als Beitrag zu den Kosten es Strafverfahrens erster Instanz wurden gemäß § 64 VStG 10 % der Geldstrafe, ds. ATS 300,--, vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 18. Oktober 2001 durch Hinterlegung beim Postamt 4070 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde am
31. Oktober 2001 überreichte Berufung vom 30. Oktober 2001.

In seiner Berufung bringt der Bw vor, dass er Hälfteeigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes sei und diesen Betrieb seit Jahren an seinen Sohn verpachtet habe. Er unterstütze ihn allerdings bei der Bewirtschaftung nach Kräften und helfe insbesondere auch bei allen Angelegenheiten zur Bewässerung von Flächen. Dann der Bw wörtlich:

"Unser Betrieb wird auch als Gemüsebaubetrieb geführt und es ist der Gemüsebau ohne entsprechende Bewässerung faktisch nicht möglich. Zur Bewässerung der Flächen wurde in der Vergangenheit seit jeher Wasser aus dem Innbach bezogen und dafür auch eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Nach dem uns mitgeteilt wurde, dass in Zukunft die Errichtung eines eigenen Brunnens für die Bewässerung notwendig sei, wurde von uns auch um wasserrechtliche Bewilligung für diesen Brunnen angesucht. Die entsprechende wasserrechtliche Verhandlung fand am
3. Mai 2001 statt. Bei dieser Verhandlung stellt sich auch heraus, dass die wasserrechtliche Bewilligung für den gegenständlichen Brunnen erteilt werden wird. Dieser Bescheid ist zwischenzeitlich auch rechtskräftig geworden. Bei dieser Verhandlung habe ich auch darauf hingewiesen, dass der Brunnen auf Grund von Lieferschwierigkeiten der Herstellerfirma erst in einigen Monaten in Betrieb gehen werde und es zwischenzeitlich notwendig sein werde, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewässerung noch kurzfristig Wasser aus dem Innbach zu entnehmen. Diese meine Aussage wurde von den anwesenden Sachverständigen und Behördenvertretern zur Kenntnis genommen. Ich ging daher davon aus, dass es für mich so lange noch möglich sei, das Wasser aus dem Innbach zu entnehmen, bis die für den Brunnen erforderliche Pumpe geliefert wird. Diese Pumpe ist zwischenzeitlich auch geliefert worden. Ich ging irrtümlich davon aus, dass auf Grund meiner Bekanntgabe bei der Verhandlung vom 3. Mai 2001 ein formelles wasserrechtliches Ansuchen um die Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem Innbach für diesen kurzen Zeitraum nicht erforderlich sei."

Der Bw betont schließlich noch, dass enorme wirtschaftliche - möglicherweise sogar existenzgefährdende - Nachteile für den Betrieb gedroht hätten, wenn die Wasserentnahme aus dem Innbach unterblieben wäre. Diese hätte keinerlei nachteilige Folgen nach sich gezogen. Angesichts der notwendigen Wasserentnahme zur Abwehr einer Existenzgefährdung, des beschriebenen Irrtums und der fehlenden nachteiligen Folgen sei die verhängte Strafe überhöht. Der Bw beziehe als Pensionist netto ca. ATS 12.000,-- und er sei für seine Gattin sorgepflichtig. In Zukunft seinen keine Wasserentnahmen aus dem Innbach mehr zu erwarten, da ein funktionsfähiger Brunnen vorhanden sei. Abschließend beantragt der Bw das Straferkenntnis wegen fehlender Schuld aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen oder eine Ermahnung auszusprechen oder die Strafe auf maximal ATS 1.000,-- herabzusetzen.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit dem mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen Ermahnungsbescheid der belangten Behörde vom 12. September 2001, Zl. Wa 96-4-2-2001, wurde der Bw bereits ähnlich wie im angefochtenen Straferkenntnis in Bezug auf einen früheren Tatzeitpunkt schuldig gesprochen. Der Spruch lautete:

"Sie haben auf dem Grundstück Nr., KG., Gemeinde Fraham, bei der Innbachbrücke im Bereich der Schartener Landesstraße, ca. 250 m bachaufwärts, linksufrig, eine Bachwasserentnahmevorrichtung (Saugvorrichtung) mittels Traktor zur Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Innbach zwecks Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen ohne eine dafür notwendige wasserrechtliche Bewilligung (§ 9 WRG) errichtet, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Anlage zur Nutzung von Tagwässern errichtet. Dies wurde am 07. Mai 2001 um 7.50 Uhr von einem Organ des Amtes der o.ö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der geltenden Fassung

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes"

Begründend wurde die Bewilligungspflicht auf der Grundlage des § 9 WRG 1959 betont und auf die Strafbestimmung des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 hingewiesen.

2.2. Mag. G von der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung nahm in einem Aktenvermerk betreffend einen Lokalaugenschein vom 21. Mai 2001 um 14.30 Uhr an die belangte Behörde Bezug auf seinen früheren Lokalaugenschein vom 7. Mai 2001 und teilte mit, dass neuerlich eine Wasserentnahmeanlage, und zwar ein Traktor der Marke Fiatagri und eine Entnahmepumpe der Marke Bauer, an der beschriebenen Stelle am Innbach installiert worden war. Wie er bei einem anderen Außendienst feststellen hätte können, wäre die Entnahmeanlage davor bereits einmal entfernt worden, weshalb nunmehr offenbar ein neuerlicher Verstoß gegen das Wasserrechtsgesetz vorläge.

Daraufhin erließ die belangte Behörde gegen den Bw die Strafverfügung vom
12. September 2001, Zl. Wa 96-8-1-2001, zugestellt am 20. September 2001, gegen die der Bw fristgerecht bei der belangten Behörde mündlich Einspruch erhob, der am 27. September 2001 niederschriftlich festgehalten wurde. Dabei verwies der Bw auf einen von ihm errichteten Brunnen zur Durchführung der notwendigen Bewässerungen, für den die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Die für diesen Brunnen erforderliche Tiefsaugeinrichtung wäre in Österreich nirgends zu erstehen gewesen. Eine Anlieferung vor August 2001 hätte bei der Lieferfirma aus Deutschland nicht erreicht werden können. Deshalb habe er auch mit Mag. S vom Büro des Landeshauptmannes im Mai vereinbart, dass die Wasserentnahme aus dem Innbach bis zum Erhalt der Tiefsaugeinrichtung sozusagen gestattet werde. Da diese Einrichtung in der Zwischenzeit angeschlossen worden wäre, erfolge auch keine weitere Entnahme aus dem Innbach.

2.3. Die belangte Strafbehörde erließ in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 12. Oktober 2001. Zur Verantwortung des Bw bei seiner Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass das Vorbringen in keiner Weise die Oberflächenwasserentnahme aus dem Innbach rechtfertige, für die eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Dies sei dem Bw auf Grund mehrfacher Informationen bestens bekannt. Dass er Monate nach Antragstellung betreffend den Brunnen noch immer nicht über die entsprechenden Gerätschaften verfügt habe, werfe lediglich ein Licht auf seine Wirtschaftsführung und seinen Willen, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten. Das Vorbringen zur Vereinbarung im Mai mit Mag. S entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Der Bw sei über die Rechtswidrigkeit seines Tuns seit langem bestens informiert und es sei offenkundig, dass er die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes mit vollem Vorsatz übertrete.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der von der belangten Behörde dem Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu ATS 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,

wer ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.

Nach § 9 Abs 1 WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Nutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Gemäß § 8 Abs 1 WRG 1959 ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet, noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

Sondernutzungen an öffentlichen Gewässern, die den Gemeingebrauch quantitativ oder qualitativ überschreiten, bedürfen stets einer behördlichen Bewilligung nach § 9 Abs 1 WRG 1959 (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 1 zu § 8 und § 9 WRG)

Im vorliegenden Fall ist schon durch die Verwendung besonderer Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser aus dem Innbach zwecks Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen hinreichend klargestellt, dass eine den Gemeingebrauch deutlich überschreitende Sondernutzung des Innbaches vorliegt, die nur auf Grund einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde zulässig gewesen wäre.

4.2. In der Berufung wird die Tatanlastung der belangten Behörde in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Der Bw gibt zu, dass er seinen Sohn bei der Bewirtschaftung des Gemüsebaubetriebs nach Kräften unterstützt und insbesondere bei der Bewässerung der Flächen tätig wird. Da der Gemüsebau ohne Bewässerung nicht möglich sei, habe man seit jeher Wasser aus dem Innbach bezogen. Nach dem Vorbringen des Bw wurde am 3. Mai 2001 eine wasserrechtliche Verhandlung betreffend die beantragte Bewilligung eines Brunnens für Bewässerungszwecke durchgeführt und diese Bewilligung in der Folge auch rechtskräftig erteilt. Bei dieser Verhandlung habe der Bw auf eine Verzögerung bei der Brunnenerrichtung infolge von Lieferschwierigkeiten hingewiesen, weshalb zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Bewässerung noch kurzfristig die Wasserentnahme aus dem Innbach notwendig sein werde. Diese hätten die anwesenden Behördenvertreter zur Kenntnis genommen, weshalb er für die Zeit bis zur Lieferung der Pumpe für den Brunnen irrtümlich meinte, dass ein förmliches Ansuchen um Wasserentnahme aus dem Innbach nicht erforderlich sei.

Mit diesem Vorbringen hat der Bw in der Sache zugestanden, dass ihm die Bewilligungspflicht der Wasserentnahme aus dem Innbach gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 durchaus bewusst war. In der Begründung zu seinem niederschriftlichen Einspruch vom 27. September 2001 gegen die im gegenständlichen Verfahren ergangene Strafverfügung gibt der Bw selbst an, dass er bereits im vorangegangenen Strafverfahren, das später mit Ermahnung abgeschlossen wurde, am 9. Mai 2001 von der belangten Behörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen der konsenslosen Wasserentnahme aus dem Innbach erhalten hatte. Daraus folgt aber zwingend, dass der Bw in dem nunmehr angelasteten Tatzeitpunkt am
21. Mai 2001 um 14.30 Uhr entgegen seiner Berufungsbehauptung nicht mehr irren konnte. Vielmehr war ihm klar, dass die Wasserentnahme ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erfolgte, was er aber aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf nahm, um den Ertrag des Gemüseanbaus nicht zu gefährden. Auch die Beobachtung des Mag. G während eines Außendienstes, wonach zwischendurch die Wasserentnahmeanlage entfernt worden war, spricht für die Unrechtskenntnis des Bw. Demnach trifft der in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses betonte Umstand zu, dass der Bw über die Bewilligungspflicht der Oberflächenwasserentnahme hinlänglich informiert war und mit vollem Vorsatz das Wasserrechtsgesetz übertreten hat.

4.3. Mit der vom Bw ins Treffen geführten Zwangslage betreffend die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Gemüsebaubetriebs ohne ausreichende Bewässerung will er offenbar entschuldigenden Notstand gemäß § 6 VStG geltend machen. Dazu ist zunächst zu sagen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wirtschaftliche Nachteile nur dann Notstand begründen können, wenn die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht ist (vgl Nachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 1b u E 1e zu § 6 VStG). Es muss sich daher um eine unmittelbar drohende Gefahr für die Lebensmöglichkeiten des Betriebs handeln. Die bloße Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung erfüllt diese Voraussetzungen nach der Judikatur noch nicht (vgl Hauer/Leukauf, aaO, E 1b, E 1c u E 1d zu § 6 VStG). Schon unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass der Bw mit seinem vagen Vorbringen einen existenzgefährdenden unmittelbar drohenden Nachteil für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht glaubhaft gemacht hat. Dazu kommt aber noch die schon von der belangten Behörde angedeutete Tatsache, dass sich der Bw durch mangelhafte Wirtschaftführung bzw Planung selbst in eine allfällige Zwangslage gebracht hat, weil er sich offenbar nicht rechtzeitig über die Liefermöglichkeiten der Pumpanlage für den Brunnen informierte und auch nicht vorsorglich eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 9 Abs 1 WRG 1959 für die zumindest zwischenzeitige Entnahme von Wasser aus dem Innbach beantragte. Wer sich aber selbstverschuldet in eine Zwangslage bringt, kann sich schon deshalb nicht auf strafbefreienden Notstand berufen (vgl abermals Hauer/Leukauf, aaO, E 3b u E 6a zu § 6 VStG).

Im Ergebnis ist die belangte Strafbehörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Bw den angelasteten Straftatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde davon aus, dass im Eferdinger Bezirk wegen der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung koordinierte Wasserentnahmen von größter Wichtigkeit seien. Immer wieder sei die belangte Behörde mit Beschwerden von Ökologen und Fischereiberechtigten über illegale Oberflächenwasserentnahmen konfrontiert. Von dieser kritischen Situation sei der Bw bestens unterrichtet. Das rechtswidrige Verhalten des Bw erwecke in weiten kreisen Unmut, zumal sich die Mehrzahl der Landwirte trotz schwieriger Umstände an die Gesetze halten würden. Dieser Darstellung der belangten Behörde zu generalpräventiven Erfordernissen ist der Bw nicht entgegen getreten. Der erkennende Verwaltungssenat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der strafbehördlichen Ausführungen zu zweifeln.

Erschwerend wertete die belangte Behörde den bereits erfolgten Ausspruch einer Ermahnung. Insofern ist anzumerken, dass der Ermahnungsbescheid im gegenständlichen Tatzeitpunkt noch nicht ergangen war und deshalb sich auch nicht als einschlägige Vorstrafe auswirken kann. Dennoch war im Ergebnis von einem Erschwerungsgrund auszugehen, weil der Bw nach Ausweis der Aktenlage - wie bereits oben unter Punkt 4.2. näher dargestellt - offenkundig vorsätzlich gehandelt hat. Dieser Umstand fällt erschwerend ins Gewicht, zumal beim gegenständlichen Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG bloße Fahrlässigkeit zur Erfüllung des Tatbestands ausgereicht hätte. Auch die spezialpräventiven Erwägungen der belangten Behörde sind begründet.

Mangels anderer Anhaltspunkte folgt der erkennende Verwaltungssenat zunächst dem Vorbringen des Bw, dass er eine Pension von netto ca. ATS 12.000 beziehe. Verschwiegen hat der Bw allerdings, wie viele Einnahmen er aus der Verpachtung erzielt. Auch die Sorgepflicht für seine Gattin erscheint zweifelhaft, verfügt diese doch als Hälfteeigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes Frahamer Straße
Nr. 12 ebenfalls über eigene Einkünfte aus der Verpachtung an den Sohn (vgl Berufung im Parallelakt VwSen-260284-2001). Der Einwand des Bw, dass seine Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, ist schon deshalb irrelevant, weil der Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 solche Folgen auch nicht voraussetzt. Es genügt vielmehr der bloße Verstoß gegen die gesetzliche Bewilligungspflicht gemäß § 9 WRG 1959.

Die verhängte Geldstrafe in Höhe von ATS 3.000,-- beträgt nur 1,5 % des anzuwendenden Strafrahmens bis zu ATS 200.000,--. Sie bewegt sich damit trotz eines Erschwerungsgrundes und fehlender Milderungsgründe im untersten Bereich des Strafrahmens, was nur mit Rücksicht auf die eher als ungünstig angenommenen persönlichen Verhältnisse des Bw erklärt werden kann. Unter dem Aspekt der nicht unerheblichen Schuld des Bw und präventiver Erfordernisse kann die verhängte Strafe nämlich nur als besonders milde beurteilt werden. Bei der geringen Strafhöhe kann auch die Leistungsfähigkeit des Bw nicht zweifelhaft sein. Dies gilt selbst dann, wenn man das Berufungsvorbringen zu den persönlichen Verhältnissen zur Gänze für zutreffend hält. Angesichts der geringen Strafe vermag der erkennende Verwaltungssenat der erstinstanzlichen Strafbemessung jedenfalls nicht entgegenzutreten.

Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte innerhalb des Strafrahmens von vier Wochen dem Ausmaß der Schuld entsprechend vergleichsweise höher mit 1 Tag (rund 3,6 %) bemessen werden, weil es dabei auf die eher ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw nicht mehr ankam.

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Bw Geldstrafe und Kostenbeitrag nunmehr in Euro zu entrichten hat, weil mittlerweile nur mehr diese Währung als gesetzliches Zahlungsmittel gilt. Die Geldstrafe von ATS 3.000,-- entspricht einem Betrag von 218,02 Euro. Der Kostenbeitrag von ATS 300,-- entspricht dem Betrag von 21,80 Euro.

Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe, ds 43,60 Euro, zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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