Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260284/3/WEI/Be

Linz, 24.10.2002

VwSen-260284/3/WEI/Be Linz, am 24. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. Oktober 2001, Zl. Wa 96-9-2-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idFd WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben auf dem Grundstück, Gemeinde, bei der Innbachbrücke im Bereich der Schartener Landesstraße, ca. 250 m bachaufwärts, linksufrig, eine Bachwasserentnahmevorrichtung (Saugvorrichtung mittels des Traktors der Marke Fiatagri und Entnahmepumpe der Marke Bauer) zur Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Innbach zwecks Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen ohne die dafür notwendige wasserrechtliche Bewilligung (§ 9 WRG 1959) errichtet, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Anlage zur Nutzung von Tagwässern errichtet. Dies wurde am 21. Mai 2001 um 14.30 Uhr von einem Organ des Amtes der o.ö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, festgestellt."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von ATS 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Als Beitrag zu den Kosten es Strafverfahrens erster Instanz wurden gemäß § 64 VStG 10 % der Geldstrafe, ds. ATS 300,--, vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 17. Oktober 2001 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde am
31. Oktober 2001 überreichte Berufung vom 30. Oktober 2001.

In ihrer Berufung bringt die Bwin vor, dass sie Hälfteeigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes sei, diesen Betrieb aber seit Jahren nicht selbst bewirtschafte, sondern an den Sohn verpachtet habe. Sie hätte keinerlei Einfluss darauf, wie ihr Sohn den Betrieb führt und welche Maßnahmen er setzt. Insbesondere beteilige sie sich nicht an den Arbeiten zur Bewässerung und dgl. Die Bwin hält fest, dass sie mit der Errichtung der Bachwasservorrichtung überhaupt nichts zu tun habe. Sie hätte davon und von den behördlichen Verfahren erst erfahren, als sämtliche Maßnahmen wieder beendet gewesen wären.

Es sei der Bwin daher kein wie immer gearteter Vorwurf einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu machen. Sie stellt daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit dem mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen Ermahnungsbescheid der belangten Behörde vom 12. September 2001, Zl. Wa 96-3-2-2001, wurde die Bwin bereits ähnlich wie im angefochtenen Straferkenntnis in Bezug auf einen früheren Tatzeitpunkt schuldig gesprochen. Der Spruch lautete:

"Sie haben auf dem Grundstück Nr., KG., Gemeinde, bei der Innbachbrücke im Bereich der Schartener Landesstraße, ca. 250 m bachaufwärts, linksufrig, eine Bachwasserentnahmevorrichtung (Saugvorrichtung) mittels Traktor zur Entnahme von Oberflächenwasser aus dem Innbach zwecks Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen ohne eine dafür notwendige wasserrechtliche Bewilligung (§ 9 WRG) errichtet, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Anlage zur Nutzung von Tagwässern errichtet. Dies wurde am 07. Mai 2001 um 7.50 Uhr von einem Organ des Amtes der o.ö. Landesregierung, Wasserrechtsabteilung, festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs.2 Z.1 in Verbindung mit § 9 Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der geltenden Fassung

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes"

Begründend wurde die Bewilligungspflicht auf der Grundlage des § 9 WRG 1959 betont und auf die Strafbestimmung des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 hingewiesen.

2.2. Mag. G von der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung nahm in einem Aktenvermerk betreffend einen Lokalaugenschein vom 21. Mai 2001 um 14.30 Uhr an die belangte Behörde Bezug auf seinen früheren Lokalaugenschein vom 7. Mai 2001 und teilte mit, dass neuerlich eine Wasserentnahmeanlage, und zwar ein Traktor der Marke Fiatagri und eine Entnahmepumpe der Marke Bauer, an der beschriebenen Stelle am Innbach installiert worden war. Wie er bei einem anderen Außendienst feststellen hätte können, wäre die Entnahmeanlage davor bereits einmal entfernt worden, weshalb nunmehr offenbar ein neuerlicher Verstoß gegen das Wasserrechtsgesetz vorläge.

Daraufhin erließ die belangte Behörde gegen die Bwin die Strafverfügung vom
12. September 2001, Zl. Wa 96-9-1-2001, zugestellt am 20. September 2001, gegen die die Bwin fristgerecht durch ihren Gatten bei der belangten Behörde mündlich Einspruch erhob, der am 27. September 2001 niederschriftlich festgehalten wurde. Dabei verwies der Gatte der Bwin auf einen von ihm errichteten Brunnen zur Durchführung der notwendigen Bewässerungen, für den die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre. Die für diesen Brunnen erforderliche Tiefsaugeinrichtung wäre in Österreich nirgends zu erstehen gewesen. Eine Anlieferung vor August 2001 hätte bei der Lieferfirma aus Deutschland nicht erreicht werden können. Deshalb habe er auch mit Mag. S vom Büro des Landeshauptmannes im Mai vereinbart, dass die Wasserentnahme aus dem Innbach bis zum Erhalt der Tiefsaugeinrichtung sozusagen gestattet werde. Da diese Einrichtung in der Zwischenzeit angeschlossen worden wäre, erfolge auch keine weitere Entnahme aus dem Innbach.

Über die Rolle der Bwin im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Gemüsebau kann weder dem Einspruch, noch sonst der Aktenlage - abgesehen vom oben zitierten Ermahnungsbescheid - irgendetwas entnommen werden.

2.3. Die belangte Strafbehörde erließ in weiterer Folge gegen die Bwin ebenso wie gegen ihren Gatten das inhaltlich gleichlautende Straferkenntnis vom 12. Oktober 2001. In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausschließlich auf die Verantwortung des Gatten der Bwin eingegangen und dabei unterstellt, dass sich die Bwin in gleicher Weise verantworte. Die belangte Behörde stellte fest, dass das Vorbringen in keiner Weise die Oberflächenwasserentnahme aus dem Innbach rechtfertige, für die eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Dies sei auch der Bwin auf Grund mehrfacher Informationen bestens bekannt. Dass Monate nach Antragstellung betreffend den Brunnen noch immer nicht die entsprechenden Gerätschaften vorhanden waren, werfe lediglich ein Licht auf die Wirtschaftsführung und den Willen, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass die belangte Behörde dem angefochtenen Straferkenntnis einen Sachverhalt zugrunde legte, für den in Bezug auf die Bwin nach der gesamten Aktenlage keine Beweise vorliegen. Dass die Bwin ebenso wie ihr Gatte Hälfteeigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes ist, genügt jedenfalls noch nicht, um ihr den gleichen Sachverhalt wie ihrem Gatten anlasten zu können. Die Feststellungen der belangten Behörde zum Nachteil der Bwin entbehren einer nachvollziehbaren Begründung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bwin den oben zitierten Ermahnungsbescheid - aus welchen Gründen immer - nicht bekämpft hat. Denn eine Bindungswirkung in tatsächlicher Hinsicht kann aus diesem Bescheid für künftige Ereignisse nicht abgeleitet werden. Ebenso wenig durfte die belangte Behörde deshalb von eigenen Ermittlungen zur Klärung der Rolle der Bwin einfach absehen.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu ATS 200.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen,

wer ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.

Nach § 9 Abs 1 WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Nutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

Gemäß § 8 Abs 1 WRG 1959 ist in öffentlichen Gewässern der gewöhnliche, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen und Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet, noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt.

Sondernutzungen an öffentlichen Gewässern, die den Gemeingebrauch quantitativ oder qualitativ überschreiten, bedürfen stets einer behördlichen Bewilligung nach § 9 Abs 1 WRG 1959 (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht [1993], Rz 1 zu § 8 und § 9 WRG).

Im vorliegenden Fall ist schon durch die Verwendung besonderer Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser aus dem Innbach zwecks Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen hinreichend klargestellt, dass eine den Gemeingebrauch deutlich überschreitende Sondernutzung des Innbaches vorliegt, die nur auf Grund einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde zulässig gewesen wäre.

4.2. In der Berufung wird die Tatanlastung der belangten Behörde bereits in objektiver Hinsicht bestritten. Die Bwin gibt zu bedenken, dass der landwirtschaftliche Betrieb an ihren Sohn verpachtet worden ist und sie auf die Bewirtschaftung des Gemüsebaubetriebs, insbesondere die Bewässerung der Flächen, keinerlei Einfluss ausübt. Mit der Bachwasserentnahme habe sie überhaupt nichts zu tun gehabt.

Die belangte Behörde ist dieser Einlassung der Bwin im Vorlageschreiben nicht entgegen getreten. Da auch nach der Aktenlage keinerlei Beweise erkennbar sind, die für eine aktive Rolle der Bwin bei der Bewässerung der landwirtschaftlichen Flächen sprechen, kann der erkennende Verwaltungssenat nur zugunsten der Bwin klarstellen, dass ihre Täterschaft nicht erwiesen werden kann. Deshalb war der Berufung schon aus tatsächlichen Gründen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG mangels erwiesener Tat einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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