Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260285/5/WEI/Be

Linz, 10.10.2002

VwSen-260285/5/WEI/Be Linz, am 10. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung der P, Geschäftsführerin, p.A. F D GesmbH & Co KG, , vertreten durch Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. September 2001, Zl. Wa 96-12/3-2001/Ka, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Im Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses haben der Messwert für den Parameter Nickel aus der Stichprobe vom 5. April 2001 sowie der letzte Absatz, "Durch diese vorgenommene Einleitung ...... geeignet war.", zu entfallen. Insofern wird das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der F D GmbH, welche ihrerseits als persönliche haftende Gesellschafterin der F D GmbH & Co KG fungiert, das gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Kommanditgesellschaft verantwortliche Organ war und eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 Z 24 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 begangen hat. Der maßgebliche Grenzwert für Zink wird entsprechend der Anlage A Z 18 der Abwasseremissionsverordnung BGBl Nr. 609/1992 auf 1 mg/l berichtigt.

II. Anstelle des erstbehördlichen Strafausspruchs wird wegen der oben bezeichneten Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden neu festgesetzt.

III. Im erstinstanzlichen Strafverfahren vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 72,60 Euro. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

"Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F D GesmbH & Co KG, in der Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. F D GesmbH & Co KG, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Firma F D GesmbH & Co KG zu verantworten, dass eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage vorgenommen wurde, ohne die gemäß § 33b Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 159 idgF. erlassene Emissionsbegrenzung einzuhalten.

Wie bei einer Überprüfung durch die Abteilung Umweltschutz - Gewässerschutz beim Amt der Landesregierung, am 5. April 2001 festgestellt, wurden über die beim Betrieb befindliche Abwasserreinigungsanlage betriebliche Abwässer mit nachstehend angeführten Inhaltsstoffen in die Kanalisation der Stadtgemeinde Schärding und in weiterer Folge in die Anlagen den Reinhalteverbandes Schärding und Umgebung eingebunden:

Parameter

Art der Probe

Datum

Messwert (mg/l)

Grenzwert (mg/l)

 

Nickel

Tagesmischprobe

Tagesmischprobe

Stichprobe

03.04.2001

04.04.2001

05.04.2001

1,88

2,69

4,13

0,5

0,5

0,5

Zink

Tagesmischprobe

04.04.2001

3,46

2,0

Durch diese vorgenommene Einleitung wurde die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage des Reinhaltungsverbandes Schärding und Umgebung geschädigt, da im Klärschlamm eine Überschreitung des Grenzwertes für Nickel gemäß der Klärschlammverordnung aufgetreten ist und der Klärschlamm nicht mehr für eine landwirtschaftliche Verwertung gemäß § 3 Abs. 2 OÖ. Bodenschutzgesetz durch Ausbringung auf Böden geeignet war.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen :

§ 137 Abs. 3 Z 3 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF. iVm. 609. Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen; BGBL 1992/609

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 137 Abs. 3 Einleitung des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF. eine Geldstrafe von ATS 30.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen verhängt.

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz idgF. (VStG) haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind ATS 3.000,-- zu leisten."

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 11. Oktober 2001 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich vertretene Berufung vom 25. Oktober 2001, die noch am gleichen Tag rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht wurde und mit der primär die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Strafe beantragt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000, Zl. Ge21-13-1998, hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding als Wasserrechtsbehörde im Spruchpunkt I. wie folgt abgesprochen:

S p r u c h :

I.

Verlängerung der Sanierungsfrist

Der F D GmbH & Co KG, wird die Frist für die Sanierung der Abwasserbeseitigungsanlage im Standort bis zum

31. Dezember 2000

verlängert.

Rechtsgrundlage:

§§ 33c Abs. 4 und 98 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 250 idgF. (WRG 1959)

Begründend wird ausgeführt, dass es sich am Standort Schärding um eine sanierungspflichtige Anlage im Sinne des § 33c WRG 1959 iVm der Verordnung BGBl Nr. 609/1992 handelt. Mit Stichtag 24. September 1994 wäre ein Sanierungsprojekt vorzulegen gewesen, die Sanierungsfrist lief mit 24. September 1998 ab. Im Hinblick auf § 33c Abs 4 WRG 1959 wurde um Verlängerung der Sanierungsfrist bis 31. Dezember 2000 angesucht, weil die Produktion an den neuen Standort St. Florian am Inn verlegt werden sollte. Die belangte Behörde als Wasserrechtsbehörde gab diesem Antrag schließlich auf Grund der positiven Stellungnahme der Unterabteilung Siedlungswasserbau des Amtes der Oö. Landesregierung Folge.

2.2. Am 5. April 2001 führte die Abteilung Umweltschutz - Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung am Betriebsstandort der Firma D in Schärding eine routinemäßige Überprüfung der betrieblichen Abwasserbeseitigung mit Probenahme durch (vgl Bericht vom 27.04.2001). Schwerpunkt der Überprüfung war die Kontrolle der Qualität des betrieblichen Abwassers, das in die Kanalisation der Stadtgemeinde Schärding abgeleitet wird und in weiterer Folge in die Anlagen des Reinhaltungsverbandes Schärding und Umgebung gelangt. Dabei gingen die Amtssachverständigen davon aus, dass mittlerweile die Emissionsbegrenzungen nach der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung BGBl Nr. 609/1992 einzuhalten waren, weil auch die verlängerte Frist zur Sanierung nach dem oben zitierten Bescheid der belangten Behörde mit 31. Dezember 2000 abgelaufen war.

Im Zuge des Lokalaugenscheins wurden vom Betreiber zurückgestellte mengenproportionale Tagesmischproben vom 3. und 4. April 2001 entnommen und weiter eine Stichprobe aus der Endkontrollstation am 5. April 2001 gezogen und zur Untersuchung an das Chemie-Labor der Abteilung Umweltschutz weitergeleitet. Die Ergebnisse der chemischen Analyse sind im Detail in den aktenkundigen Prüfberichten Nr. 15975 und Nr. 15976 nachzulesen. Die Emissionsbegrenzungen der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung für die Parameter für Nickel und Zink wurden wie folgt deutlich überschritten.

Parameter

Art der Probe

Datum

Messwert (mg/l)

Grenzwert (mg/l)

 

Nickel

Tagesmischprobe

Tagesmischprobe

Stichprobe

03.04.2001

04.04.2001

05.04.2001

1,88

2,69

4,13

0,5

0,5

0,5

Zink

Tagesmischprobe

04.04.2001

3,46

2,0

 

Nach Darstellung des Amtssachverständigen untermauern die Analysenergebnisse, dass die Abwasservorbehandlungsanlage der Firma D nach wie vor nicht in der Lage ist, die maßgeblichen Emissionsbegrenzungen nach der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung gesichert einzuhalten.

Im gegebenen Zusammenhang wird vom Amtssachverständigen darauf hingewiesen, dass vom landwirtschaftlichen Sachverständigendienst der Abteilung Umweltschutz am 29. März 2001 aus der Kläranlage des Reinhaltungsverbandes Schärding eine Klärschlammprobe gezogen wurde, wobei das Analysenergebnis der Probe für Nickel einen Wert von 110 mg/kg Trockensubstanz und damit eine Überschreitung des Grenzwertes von 80 mg/kg Trockensubstanz gemäß der Oö. Klärschlammverordnung auswies. Der Klärschlamm war somit für die landwirtschaftliche Verwertung gemäß § 3 Abs 2 Oö. Bodenschutzgesetz nicht geeignet. Der aktenkundige Prüfbericht, Zl. BS2000-0220, vom 4. Dezember 2000 des Bundesamts für Agrarbiologie betreffend eine vom Sachverständigendienst Bodenschutz am 13. November 2000 gezogene Klärschlammprobe weist ebenfalls einen überhöhten Nickelwert von 105 mg/kg Trockensubstanz aus.

2.3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. Juni 2001, eigenhändig zugestellt am 8. Juni 2001, hat die belangte Behörde der Bwin die Tat zwar ähnlich wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet, die Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage des Reinhaltungsverbandes Schärding und Umgebung aber nicht angesprochen. Außerdem wurde zur Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert, widrigenfalls von einer Schätzung eines monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von ca. S 40.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und fehlendem Vermögen ausgegangen werde. Da in weiterer Folge keine Stellungnahme der Bwin binnen der gesetzten Frist einlangte und sie auch nicht zur persönlichen Einvernahme erschien, erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 27. September 2001.

2.4. In der rechtsfreundlich vertretenen Berufung wird zunächst zur Frage der Verantwortlichkeit nach § 9 VStG zugestanden, dass die Bwin handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma F D GmbH ist. Diese sei persönlich haftende Gesellschafterin der Firma F D GmbH & Co KG.

Bei der F D GmbH & Co KG handle es sich um einen größeren Betrieb, in welchem die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nicht allein von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin wahrgenommen werden könnte. Im Betrieb gebe es daher einen verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der abwasserrechtlichen Vorschriften, worüber auch die Bezirkshauptmannschaft Schärding in Kenntnis sei. Dies sei auch der Grund dafür, dass die Bwin auf das Aufforderungsschreiben zur Rechtfertigung der belangten Behörde nicht Stellung genommen habe. Das gegen die Bwin erlassene Straferkenntnis sei bereits mangels ihrer strafrechtlichen Verantwortung bezüglich des § 33b Abs 3 WRG ersatzlos aufzuheben.

In Bezug auf § 33b Abs 3 WRG 1959 wird zunächst eingewendet, dass die bezughabende Abwasseremissionsverordnung keinen Grenzwert in der Stichprobe beinhalte, weshalb am 5. April 2001 auch keine Überschreitung des Grenzwertes vorliegen könne.

Zur angelasteten Schädigung der Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage des Reinhaltungsverbandes Schärding und Umgebung rügt die Berufung, dass die belangte Behörde für ihre Behauptung den Beweis schuldig geblieben sei. Aus der Überschreitung von Grenzwerten könne ohne gesonderten und schlüssigen Nachweis nicht abgeleitet werden, dass eine Einleitung zur Grenzwertüberschreitung im Klärschlamm geführt hat. Die belangte Behörde wäre zum Beweis verpflichtet gewesen, dass ausschließlich die F D GmbH & Co KG die Belastung des Klärschlamms bewirkte. Hiezu lägen weder ein Gutachten, noch sonstige schlüssige Beweise vor. Bei einer Besprechung am 20. Juni 2001 mit dem Reinhaltungsverband wäre dezidiert festgestellt worden, dass keine objektiven Beweisergebnisse für die Verursachung eines überhöhten Nickelgehalts im Klärschlamm durch die F D GmbH & Co KG in prüffähiger Form vorlägen. Durch den - offenbar von der Bwin - beigezogenen Sachverständigen Dipl.-Ing. M wäre erörtert worden, dass die Frachtmengen gegenüber den Vorjahren drastisch zurückgegangen seien und daher aus fachlicher Sicht die F D GmbH & Co KG als Verursacher ausscheide. Durch die am 3. und 4. April 2001 gemessenen (geringen) Frachtmengen scheine es auch als erwiesen, dass dadurch keine über das zulässige Maß hinausgehende Kontamination verursacht worden sein kann. Am 3. April 2001 habe die abgeleitete Nickelfracht 31,2 g/d und am 4. April 2001 53,8 g/d betragen.

Gemäß dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. September 1983, Wa-1109/7-1983, sei die maximale Fracht für Nickel mit 60 g/d festgesetzt worden. Eine solche Fracht habe nach den Klärschlammanalysen der vergangenen Jahre zu keiner Belastung des Klärschlamms geführt, die ihn für die landwirtschaftliche Verwertung ungeeignet gemacht hätte. Die am 3. und 4. April 2001 abgeleiteten Frachten lägen deutlich unter diesem Grenzwert. Die belangte Behörde habe sich mit den Fakten nicht auseinandergesetzt und sei zu einer unrichtigen Rechtsansicht gekommen. Beim Vorwurf der Schädigung der Abwasserreinigungsanlage des Reinhaltungsverbandes handle es sich um eine unbewiesene Behauptung der belangten Behörde, die ohne fachliche Begutachtung aufgestellt worden sei. Daher sei der objektive Tatbestand des § 137 Abs 3 Z 3 WRG 1959 nicht erfüllt.

Da wesentliche Verfahrensmängel vorlägen, werde der unabhängige Verwaltungssenat das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben haben. Für den Fall, dass der unabhängige Verwaltungssenat anderer Meinung sei, werde beantragt, die Strafhöhe entsprechend dem Einkommen der Bwin herabzusetzen. Diese sei Pensionistin und beziehe eine monatliche Pension von rund ATS 20.000,--. Die belangte Behörde sei hingegen von ATS 40.000,-- Nettoeinkommen ausgegangen, weshalb die Strafe niedriger festzusetzen gewesen wäre.

2.5. Mit rechtsfreundlich vertretener Urkundenvorlage vom 24. Jänner 2002 legte die Bwin ergänzend zur Berufung 2 Seiten des dreiseitigen Prüfberichts Nr. 016673 vom 6. August 2001 des Chemie-Labors der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung betreffend eine am 12. Juli 2001 gezogene und eingegangene Klärschlammprobe vor. Für Zink sind 570 mg/kg und für Nickel 46 mg/kg Trockensubstanz ausgewiesen.

Daraus leitet die Bwin in der Eingabe ab, dass keine strafrechtlich relevanten Grenzen überschritten worden wären. Der erstinstanzliche Tatvorwurf sei daher auch durch diesen Prüfbericht entkräftet worden.

3. Die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und Erörterung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der bei richtiger rechtlicher Beurteilung für das Berufungsverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde.

Die Berufung hat allerdings Verfahrensmängel unter Bezugnahme auf die Anlastung des Tatbestands nach § 137 Abs 3 Z 3 WRG 1959 gerügt. Insofern folgt die erkennende Kammer der begründeten Auffassung der Bwin, wonach die vorliegende Aktenlage keinen gesicherten Beweis für eine Schädigung der Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage des Reinhaltungsverbandes Schärding und Umgebung durch die verfahrensgegenständlichen Einleitungen liefert. Der von der belangten Behörde unterstellte Zusammenhang zwischen den betrieblichen Überschreitungen der speziellen Abwasseremissionsverordnung (BGBl Nr. 609/1992) am 3. und 4. April 2001 und der Tauglichkeit des Klärschlamms aus der Abwasserreinigungsanlage des Reinhaltungsverbandes für eine landwirtschaftliche Verwertung kann nämlich schon in tatsächlicher Hinsicht nicht mit der notwendigen Sicherheit hergestellt werden. Denn dafür wäre zumindest eine zeitlich koordinierte Befundaufnahme samt den entsprechenden Analysen sowohl bei den möglichen Emittenten als auch bei den Anlagen des Reinhaltungsverbands durchzuführen gewesen, wobei das Ergebnis einer solchen umfassenden Erhebung noch der fachlichen Beurteilung durch einen geeigneten Sachverständigen bedurft hätte. Aus dem Gutachten hätte eine Schädigung der Funktionsfähigkeit der Anlagen des Reinhaltungsverbandes durch die beanstandeten Einleitungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ableitbar sein müssen. Diese Anforderungen sind nach der vorliegenden Aktenlage nicht erfüllt, weshalb die Feststellung der belangten Behörde einer tauglichen Beweisgrundlage entbehrt.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zu der in der Berufung erstmals aufgestellten Behauptung, dass im Betrieb der F D GmbH & Co KG ein der belangten Behörde bekannter verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der abwasserrechtlichen Vorschriften bestellt sei, hat der Oö. Verwaltungssenat den zuständigen Sachbearbeiter der belangten Behörde ergänzend auf telefonischem Weg befragt. Dieser teilte mit, dass bisher immer die Bwin strafrechtlich verfolgt wurde. Er konnte auch nach Durchsicht der Akten der letzten 10 Jahre keine Bestellungsurkunde iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG finden (vgl h. Aktenvermerk vom 27.09.2002).

Gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG kann eine Person zum verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche wirksam bestellt werden, wenn sie der Bestellung nachweislich zugestimmt hat und eine der übertragenen Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die Bwin ist im gegenständlichen Fall als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Komplementärin F D GmbH das verantwortliche Organ iSd § 9 Abs 1 VStG und als solches für die Bestellung eines allfälligen verantwortlichen Beauftragten beweispflichtig.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG muss spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammender Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten einlangen. Auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis trifft das nicht zu, weshalb die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen nicht genügt (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 810 Anm 7 und 821, E 3b ff zu § 9 Abs 2 bis 7 VStG).

Die Bestellungsurkunde des verantwortlichen Beauftragten muss den Verantwortungsbereich klar abgrenzen (vgl VwGH 23.2.1993, 92/11/0258; VwGH 9.8.1994, 94/11/0207, 0208) und die entsprechende Anordnungsbefugnis zuweisen, wobei diese gleich der Zustimmung zur Bestellung nachzuweisen ist (vgl VwGH 25.10.1994, 94/07/0027). Wenn etwa im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben eines Filialleiters nur allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen die Rede ist, so liegt darin noch keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (vgl VwGH 27.11.1995, 93/10/0067). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss dann nicht jede einzelne Anordnungsbefugnis angeführt werden, wenn eine klare Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für einen sachlich und örtlich abgegrenzten Unternehmensbereich erfolgt ist (vgl etwa VwGH 24.2.1995, 94/09/0171; VwGH 21.3.1995, 94/09/0184). Die grundsätzliche Einräumung einer dem abgegrenzten Unternehmensbereich entsprechenden Anordnungsbefugnis hat selbstverständlich zu erfolgen.

Bei der verantwortlichen Beauftragung geht es um die Übernahme der Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften für bestimmte örtlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens. Der verantwortliche Beauftragte hat bestimmte Verwaltungsvorschriften oder alle Verwaltungsvorschriften für einen örtlich bestimmten Unternehmensbereich zu beachten und mit der entsprechenden Anordnungsbefugnis durchzusetzen. Gelingt ihm das nicht, so wird er gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG für die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht.

Die Berufung hat sich nicht auf eine den oben angeführten Beweisanforderungen des § 9 Abs 4 VStG entsprechende Urkunde berufen. Eine solche ist auch nach ergänzender Überprüfung durch den Oö. Verwaltungssenat nicht aktenkundig geworden. Irgendwelche einseitigen Mitteilungen der Firma F D GmbH & Co KG genügen den Beweisanforderungen nicht und sind daher auch nicht bedeutsam. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass ein die wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dokumentierendes Beweismittel aus der Zeit vor Begehung der strafbaren Handlung nicht vorgelegt wurde, weshalb es bei der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Außenvertretungsbefugten iSd § 9 VStG bleibt. Die belangte Behörde hat demnach mit Recht die Bwin zur Verantwortung gezogen. Zu berichtigen war lediglich ihre Funktion als Geschäftsführerin der Komplementärgesellschaft.

4.2. Gemäß der Strafbestimmung des § 137 Abs 3 Z 3 WRG 1959 idFd am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis ATS 500.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen

wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt, ohne die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen einzuhalten, oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt, und dadurch die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt.

Gemäß § 137 Abs 1 Z 24 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu ATS 50.000,-- zu bestrafen,

wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt.

§ 137 Abs 3 Z 3 WRG 1959 ist demnach die Erfolgsqualifikation zum Grunddelikt des § 137 Abs 1 Z 24 WRG 1959 und setzt als besondere Folge des im Grunddelikt umschriebenen Fehlverhaltens noch den Eintritt der Schädigung der Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder eines Gewässers voraus.

4.3. Nach § 33b Abs 3 WRG 1959 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Dabei sind für die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe Fristen zu bestimmen, die bei der Bewilligung nach Abs 2 nicht überschritten werden dürfen. Die Emissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zugrundezulegenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

Gemäß § 33c Abs 1 WRG 1959 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs 3 und 4 für bestehende Anlagen Fristen zu bestimmen, innerhalb deren zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen diesen Emissionswerten anzupassen sind. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten. Nach § 33c Abs 2 leg.cit. hat der Wasserberechtigte innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Die nächsten Absätze regeln die Verkürzung oder Verlängerung der Fristen durch die Wasserrechtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen.

Mit BGBl Nr. 609/1992, kundgemacht am 24. September 1992, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grundlage der §§ 33b Abs 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs 1 WRG 1959 die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen erlassen. Gemäß dem § 5 dieser Abwasseremissionsverordnung hatte eine bei Inkrafttreten rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs 1 innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen.

Anlage A der Verordnung BGBl Nr. 609/1992 sieht in Z 15 für Nickel einen Grenzwert von 0,5 mg/l und in Z 18 für Zink einen Grenzwert von 1 mg/l jeweils bei Einleitungen in Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vor.

Nach den Methodenvorschriften der Anlage B Z 1 sind Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) gemäß Anlage A grundsätzlich an Hand von mengen- oder zeitproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

4.4. Die Berufung ist im Recht, soweit sie das Vorliegen des objektiven Tatbestands des § 137 Abs 3 Z 3 WRG 1959 bestreitet. Dies ergibt sich schon aus tatsächlichen Gründen, wie oben unter Punkt 3 näher dargelegt wurde. Das bedeutet aber noch nicht, dass das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben wäre, wie die Berufung voreilig vermeint. Denn in Bezug auf den Grundtatbestand des § 137 Abs 1 Z 24 WRG 1959 kann nach dem insofern unbestrittenen Sachverhalt nicht zweifelhaft sein, dass die F D GmbH & Co KG Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vorgenommen hat, bei denen die gemäß § 33b Abs 3 WRG 1959 erlassenen Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten wurden. Bei diesem Tatbestand handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Für den 3. und 4. April 2001 steht nach Ausweis der Aktenlage durch die chemische Analyse der Tagesmischproben fest, dass die Emissionsbegrenzungen in Anlage A der einschlägigen Abwasseremissionsverordnung BGBl Nr. 609/1992 für die Parameter Nickel und am 4. April 2001 zusätzlich auch für Zink nicht eingehalten wurden.

Der Hinweis der Berufung auf die Einhaltung der maximal zulässigen Fracht für Nickel von 60g/d nach dem alten Bewilligungsbescheid des Landeshauptmanns vom 1. September 1983, Zl. Wa-1109/7-1983, ist angesichts der Sanierungspflichten für Altanlagen nach den §§ 33b und 33c WRG 1959 offenkundig verfehlt. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2000, Zl. Ge21-13-1998, auf der Grundlage des § 33c Abs 4 WRG 1959 bis 31. Dezember 2000 verlängerte Sanierungsfrist ist längst abgelaufen. Auf den Altbescheid kommt es nach dieser Rechtslage evidentermaßen nicht mehr an. Ebenso wenig - schon in zeitlicher Hinsicht - relevant ist der mit Urkundenvorlage vom 24. Jänner 2002 nachträglich vorgelegte Prüfbericht Nr. 016673 des Chemie-Labors der Abteilung Umweltschutz vom 6. August 2001 über eine weitere Klärschlammuntersuchung der Abwasserreinigungsanlage des Reinhaltungsverbandes Schärding und Umgebung auf Grund einer Probe vom 12. Juli 2001.

Der Einwand der Berufung zu der am 5. April 2001 gezogenen Stichprobe ist allerdings berechtigt, zumal nach der Methodenvorschrift in Anlage B der zitierten Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich von Tagesmischproben für den Nachweis von Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen auszugehen ist. Stichproben genügen diesen Beweisanforderungen nicht. Deshalb liegt für den 5. April 2001 kein taugliches Beweismittel über die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen vor. Die Anlastung dieses Tatzeitpunkts hatte demnach zu entfallen.

Es war daher der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses teilweise aufzuheben und das Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. In der strafbehördlichen Tatanlastung hat der Parameter Nickel in Bezug auf die Stichprobe vom 5. April 2001 ebenso wie der sich auf § 137 Abs 3 Z 3 WRG 1959 beziehende letzte Absatz des Schuldspruchs zu entfallen. Außerdem ist der Grenzwert für Zink auf 1,0 mg/l entsprechend der Z 18 in Anlage A der zitierten Abwasseremissionsverordnung zu berichtigen.

4.5. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde mildernd, dass der Betrieb seit 1. August 2001 abwasserfrei geführt wird und erschwerend eine einschlägige rechtskräftige Vormerkung vom 23. März 1999, Zl. Wa 96-5-1999, betreffend eine Grenzwertüberschreitung des Parameters Sulfat. In Bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging die belangte Behörde mangels entsprechender Angaben der Bwin von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens von ATS 40.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten aus. Dem tritt die Berufung mit der Behauptung einer monatlichen Pension von rund ATS 20.000,-- entgegen, ohne dies zu bescheinigen. Obwohl in der Berufung die Funktion der Bwin als handelrechtliche Geschäftsführerin der F D GmbH zugestanden wird, fehlen Angaben zu einem entsprechenden Einkommen aus dieser Funktion, die auch neben einem Pensionsbezug weiterhin ausgeübt werden könnte. Die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenats sieht bei dieser unklaren Einlassung der Bwin keinen Anlass, von der nach der sozialen Stellung der Bwin durchaus realistischen Schätzung der belangten Behörde abzugehen.

Die Messwerte für Nickel in den Tagesmischproben betrugen am 3. April 2001 mehr als das Dreifache und am 4. April 2001 mehr das Fünffache des verordneten Grenzwerts von 0,5 mg/l. Der Messwert für Zink betrug am 4. April 2001 in der Tagesmischprobe beinahe das Dreieinhalbfache des verordneten Grenzwerts von 1,0 mg/l. Es lagen demnach an diesen beiden Tagen doch erhebliche Überschreitungen der erwähnten Emissionsbegrenzungen vor, die den in §§ 33b Abs 3, 33c Abs 1 WRG 1959 geschützten öffentlichen wasserwirtschaftlichen Interessen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß zuwiderlaufen. Das objektive Ausmaß der Gefährdung iSd § 19 Abs 1 VStG derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, fällt daher durchaus ins Gewicht. Dazu kommt noch erschwerend eine einschlägige Vormerkung. Der Umstand, dass der Betrieb nachträglich abwasserfrei geführt wird, kann entgegen der Ansicht der belangten Behörde ebenso wenig als ein besonderer Milderungsgrund angesehen werden, wie nachträgliches rechtskonformes Verhalten. Dieser Umstand lässt nur in spezialpräventiver Hinsicht vermuten, dass die Strafe keine besondere Appellfunktion mehr erfüllen muss, um hinkünftig rechtstreues Verhalten zu erreichen.

Dennoch war die Strafhöhe deutlich zu reduzieren. Denn bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist nunmehr vom wesentlich geringeren Strafrahmen des § 137 Abs 1 WRG 1959 auszugehen, der lediglich eine Geldstrafe bis zu ATS 50.000,-- und damit einen Bruchteil des Strafrahmens nach § 137 Abs 3 WRG 1959 vorsieht. Außerdem war auch der 5. April 2001 nicht mehr in den Tatzeitraum einzubeziehen.

Nach Gewichtung und Abwägung der aufgezeigten Strafzumessungsfaktoren und unter Berücksichtigung präventiver Erfordernisse hält die erkennende Kammer beim gegebenen Strafrahmen eine Geldstrafe in Höhe von 726 Euro (rund ATS 10.000,--) und damit in Höhe von einem Fünftel des Strafrahmens für tat- und schuldangemessen. Bei dieser noch im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzten Strafhöhe bestehen auch unter dem Aspekt der persönlichen Leistungsfähigkeit der Bwin keinerlei Bedenken.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war mangels einer abweichenden Regelung im § 137 Abs 1 WRG 1959 gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb eines Strafrahmens von zwei Wochen verhältnismäßig zur Geldstrafe mit 67 Stunden zu bemessen.

5. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin nach § 64 Abs 1 und 2 VStG für das erstinstanzliche Strafverfahren einen Kostenbeitrag von 72,60 Euro (10 % der Geldstrafe) zu leisten.

Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Geldstrafe und Kostenbeitrag waren in Euro festzusetzen, zumal mittlerweile nur mehr diese Währung als gesetzliches Zahlungsmittel gilt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum