Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260293/2/WEI/Be

Linz, 11.11.2002

VwSen-260293/2/WEI/Be Linz, am 11. November 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dkfm. D, p.A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. April 2002, Zl. Ge 96-17-2000-J/BAU, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit h) iVm § 32b Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idFd WRG-Nov. 1997 BGBl I Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer de Firma B & S Spinnerei Gesellschaft m.b.H. und sohin als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. zu verantworten, dass im Zeitraum vom 27.9. bis 29.9.1999 aus Ihrem Betrieb in der, Abwässer mit einem Gehalt an schwerflüchtigen lipophilen Stoffen bis 250 mg/l (am 27.9.1999) in die Ortskanalisation der Gemeinde Marchtrenk und in weiterer Folge in die Anlagen des Abwasserverbandes Welser Heide abgeleitet und damit die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, WA-300049/222-1993 vom 2.9.1993, festgelegten Grenzwerte für die schwerflüchtigen lipophilen Stoffe (maximal 20 mg/l) erheblich überschritten wurden, ohne dass dafür vom Kanalisationsunternehmen eine Zustimmung erteilt wurde."

Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 137 Abs 2 lit h) iVm § 32b WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 200 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahren wurden 20 Euro vorgeschrieben.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 11. April 2002 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung vom 24. April 2002, die noch rechtzeitig am 25. April 2002 bei der belangten Behörde überreicht wurde. Die Berufung strebt sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens an.

In der Sache selbst wird vorgebracht, dass die AEV für Textilveredelungs- und behandlungsbetriebe (BGBl Nr. 612/1992) keine Grenzwerte für schwerflüchtige lipophile Stoffe vorsehe. Ein eklatanter Widerspruch des Spruchs liege darin, dass einerseits die mangelnde Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, andererseits die Überschreitung des Bescheidgrenzwertes von der belangten Behörde als strafbarkeitsauslösend angesehen werde. Auch die relevanten Tathandlungen wären nicht konkret angeführt. Der im wasserrechtlichen Bescheid vorgeschriebene Grenzwert für schwerflüchtige lipophile Stoffe von 20 mg/l wäre gänzlich sachwidrig und realitätsfern. In weiterer Folge bestreitet der Bw Fahrlässigkeit und behauptet ein ausreichendes Kontrollsystem. Es treffe ihn auch deshalb keine Schuld, weil er davon ausging, dass die Bestimmungen der einschlägigen AEV gelten würden, die keine Grenzwerte für schwerflüchtige lipophile Stoffe vorsehen. Selbst die Strafbehörde hätte trotz umfangreicher Rechtskenntnisse eine Rechtsauskunft der Wasserrechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung einholen müssen. Der nicht juristisch ausgebildete Bw könne daher nicht schuldhaft Vorschriften übertreten haben. Weiter beruft sich der Bw auf Notstand, weil bei Einhaltung der nicht sachgerechten Grenzwertregelung aus dem Jahr 1993 für eine ungefährliche Stoffgruppe, deren Einleitung durch den Kanalisationsbetreiber als unproblematisch angesehen werde, nur die Einstellung des Betriebes und damit der Verlust von 125 Arbeitsplätzen übrig bliebe. Schließlich wird noch Verfolgungsverjährung behauptet, weil die Sechsmonatefrist des § 31 VStG überschritten worden sei.

2.2. Mit dem am 30. April 2002 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Vorlageschreiben vom 25. April 2002 hat die belangte Behörde die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Der Bw ist mit seinem Einwand der Verfolgungsverjährung im Unrecht, weil im Wasserrecht gemäß § 137 Abs 9 WRG 1959 idFd WRG-Nov. 1997 eine Jahresfrist für die erste Verfolgungshandlung gilt. Allerdings ist infolge der mittlerweile verstrichenen Zeit Strafbarkeitsverjährung eingetreten, zumal seit dem angelasteten Tatzeitraum vom 27. bis 29. September 1999 bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die gegenständlich angelastete Ableitung von betrieblichen Abwässern war mit Ende des Tatzeitraums abgeschlossen. Nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnende Verfahrenszeiten liegen nicht vor. Spätestens mit Ablauf des
29. Septembers 2002 war daher die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung als verjährt anzusehen.

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

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