Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260295/2/WEI/Ni

Linz, 10.07.2003

 

 

 VwSen-260295/2/WEI/Ni Linz, am 10. Juli 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Ing. M H, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. März 2002, Zl. PrA-II-S-0132082g, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 Z 5 iVm § 32 Abs 1 und 2 lit c) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 90/2000) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.
 
 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Präsidialamt) als Bezirksverwaltungsbehörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Der Beschuldigte, Herr Ing. M H, hat es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H D GmbH mit dem Sitz in L, zu vertreten, dass von der genannten Firma im Standort L, auf den Grundstücken, beide KG L, in der Zeit von 28.9.2000 bis 15.3.2001 ein Gebrauchtwagenabstellplatz für ca. 200 PKW auf einer asphaltierten Fläche betrieben wurde, wobei die auf einer Teilfläche über der neu errichteten Tiefgarage anfallenden Oberflächenwässer ohne Vorreinigungsmaßnahmen im unbefestigten Boden (Kiesstreifen entlang der E) zur Versickerung gebracht wurden und die auf der übrigen Fläche des o.a. Gebrauchtwagenabstellplatzes anfallenden Oberflächenwässer in Mulden zur Versickerung gebracht wurden.

 

Dieses Versickernlassen von Oberflächenwässern des Gebrauchtwagenabstellplatzes erfolgte ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit.c Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., wonach Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser beeinträchtigt wird, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind, obwohl es sich bei den oben beschriebenen Maßnahmen aufgrund der Verunreinigung der Oberflächenwässer durch mineralölhaltige Tropfverluste von KFZ, Fahrzeugabrieb etc. um eine über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende Einwirkung auf Gewässer (Grundwasser) handelt, die nach dem natürlichen Lauf der Dinge zur Folge hat, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 2 Z 5 i.V.m. § 32 Abs 1 und Abs 2 lit c) WRG 1959 als gegeben und verhängte deswegen gemäß § 137 Abs 2 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 Abs 2 VStG 50 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 3. April 2002 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 17. April 2002 rechtzeitig eingebrachte rechtsfreundliche Berufung vom 15. April 2002, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wird.

 

 

2.1. In der Berufung wird zunächst vorgebracht, dass wegen der internen Aufteilung der Kompetenzen und Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsleitung der H D GmbH gemäß § 9 Abs 2 VStG eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer M S und Ing. G S ausscheide. Der Erstgenannte wäre mit der Bauabwicklung nicht befasst gewesen, Letzterer wäre überhaupt nie im operativen Tagesgeschäft tätig gewesen. Erhebungen über die Aufteilung der Kompetenzen hätte die belangte Behörde unterlassen.

 

2.2. Die Strafbarkeit der Unterlassung der Antragstellung scheide aber wegen der nicht gegebenen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht aus. Das wasserbehördliche Verfahren Zl. 501/WA010120F sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, weil gegen den Bescheid erster Instanz Berufung erhoben worden wäre.

 

Die H D GmbH bzw deren Rechtsvorgänger hätten seit vielen Jahren entlang der I und der E einen Gebrauchtwagenplatz betrieben. An diesen schloss die asphaltierte Abfahrt einer Waschanlage eines Nachbarbetriebes an. Der Standort des KFZ-Betriebes der H D GmbH mit Adresse L, hätte sich im Anschluss dazu befunden. Die Einfahrt zur erwähnten Waschanlage hätte entlang der I an den Gebrauchtwagenplatz angeschlossen. Auch diese Fläche wäre zur Gänze asphaltiert gewesen. Auf dem Betriebsgelände hätte sich eine Waschstraße samt den dazugehörigen Bauten befunden. Auf der in weiterer Folge geplanten Tiefgarage auf der Fläche des Gebrauchtwagenplatzes und des KFZ/Handel-Betriebs in der E hätte ursprünglich ein weiteres Verkaufsgebäude errichtet werden sollen. Nach Baubewilligung und Abschluss der Baumeisterarbeiten hätte sich die Planung geändert und es wäre vorerst auf der Tiefgarage kein weiteres Gebäude errichtet worden. Vielmehr wäre im Wesentlichen der ursprüngliche Zustand als asphaltierter Gebrauchtwagenplatz - wenngleich teilweise anders gestaltet - wieder hergestellt worden. Es wäre die Fläche nur unterirdisch und nicht auch oberflächlich verbaut, planiert und als Gebrauchtwagenplatz genutzt worden. Dies gelte auch für den Bereich der ehemaligen Waschstraße samt den angrenzenden Manipulationsflächen. All diese Bereiche wären wie zuvor mit Asphalt versehen worden, wobei großzügige Grünflächen ausgespart worden wären. Somit wäre der Zustand, für den behördliche Bewilligungen, insbesondere auch aus wasserrechtlicher Sicht, vorgelegen wären, wieder hergestellt worden.

 

Dies beziehe sich nicht auf jede einzelne Fläche, sondern auf die Summe der asphaltierten Flächen. Zur Ableitung von Oberflächenwässern hätten laufend andere Vorschriften bestanden. Noch 1991 anlässlich der Bewilligung des KFZ-/Handelsbetriebes E wäre die Einleitung der Oberflächengewässer in die Kanalisation Stand der Technik gewesen. Auf Forderung des Amtssachverständigen für Wasserbau wäre seinerzeit ausdrücklich untersagt worden, Niederschlagswässer von Verkehrs- und Parkflächen zur Versickerung zu bringen. Nur für Dachwässer wäre das Versickern über mit Schotter gefüllte Schächte vorgeschrieben worden (Hinweis auf Verhandlungsschrift vom 30.10.1991 und Bescheide des Baurechtsamts zu den Zlen. 501/O-670/91a und 501/O-846/91, deren Beischaffung beantragt wird). Erst im nunmehrigen wasserrechtlichen Verfahren wäre die Versickerung in Rasenmulden angeblich Stand der Technik und daher vorzusehen gewesen. Soweit eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war, wäre diese für die vom Gebrauchtwagenplatz betroffenen Grundstücke vorgelegen. Änderungen der Oberflächengestaltung hätten sich allenfalls in der Situierung, keinesfalls aber in der Gesamtausdehnung der Asphaltflächen ergeben.

 

2.3. In weiterer Folge wird noch kritisiert, dass der zeitliche Ablauf im angefochtenen Straferkenntnis zum Teil unrichtig wiedergegeben worden sei. Der Baubewilligung und der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung sei die mündliche Verhandlung vom 16. September 1999 vorausgegangen, bei der die H D GmbH durch den Bw und nicht durch die weiteren Geschäftsführer vertreten worden wäre. Durch Zitate aus der oben ausgewerteten Verhandlungsschrift versucht die Berufung die Annahme der Wasserrechtsbehörde betreffend die Neuerrichtung eines Gebrauchtwagenplatzes als unrichtig darzustellen. Tatsächlich wäre nur die ursprüngliche Situation nach Abschluss der Bauarbeiten wieder hergestellt worden. Es handelte sich nur um die Wiederherstellung des ursprünglichen konsensgemäßen Zustandes.

 

Obwohl keine Bewilligung erforderlich gewesen wäre, suchte die H D GmbH aber um eine solche an und wäre diese auch erteilt worden. Die Verwaltungsstrafbehörde verkenne, dass die H D GmbH lediglich den Urzustand vor Inangriffnahme des Baues der Tiefgarage wieder hergestellt habe. Die angrenzende neu hinzugekommene Fläche der Waschanlage wäre ebenfalls zur Gänze asphaltiert und versiegelt gewesen. Die Oberflächenwässer versickerten oder wären in den Kanal abgeleitet worden

 

2.4. In weiterer Folge behauptet die Berufung, dass nach Ansicht des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Bewilligungspflicht nicht aus der Baumaßnahme, sondern auf Grund der im Linzer Raum verunreinigten Niederschlagswässer resultiere. Diese Niederschlagswässer wären auch früher ins Grundwasser gelangt. Selbst wenn man mit der belangten Behörde von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ausgeht, liege kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Geschäftsführer der H D GmbH vor. Das Bauvorhaben wäre laufend von diversen Amtssachverständigen, insbesondere Herrn Ing. Z, beurteilt, überprüft und kontrolliert worden. Die Fertigstellung der Arbeiten wäre ordnungsgemäß angezeigt worden und es hätten Überprüfungen unter Beiziehung der Sachverständigen stattgefunden, wobei mit Schreiben vom 21. Juni 2000 ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass keine Untersagungsgründe vorlägen. Der belangten Behörde sei nicht erst mit Verfügung vom 16. Mai 2001 der Aktenvorgang zur Kenntnis gebracht worden. Vielmehr wären die Gegebenheiten bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2000 bestens bekannt gewesen und wäre dennoch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Die außenwirksame Einleitung wäre erst mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. August 2001 und damit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt.

 

2.5. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. Allerdings hat die belangte Behörde auf die zeugenschaftliche Einvernahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge einer mündlichen Berufungsverhandlung und ihre ausführliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten. Zum Verfahrensgang wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kann festgestellt werden, dass der dem bekämpften Schuldspruch zu Grunde liegende Sachverhalt nicht grundsätzlich bestritten wurde.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat fasst den aus der Aktenlage ableitbaren wesentlichen S a c h v e r h a l t wie folgt zusammen:

 

3.1. Mit Bescheid des Magistrats Linz vom 19. November 1999, Zl. 501/0990038A, wurde der H D GmbH die Baubewilligung für die Errichtung eines Neuwagen-Lagers erteilt, wobei laut Befund eine eingeschossige Tiefgarage nächst dem Objekt I auf Grundstück der KG L vorgesehen war.

 

Bei der Bauverhandlung vom 16. September 1999 (vgl aktenkundige Verhandlungsschrift zu Zlen. 501/0991022B, 0990038) wurde festgehalten, dass der eingeschossige unterirdische Baukörper als Neuwagenlager zum Abstellen von Neuwagen für den Verkauf verwendet werden soll und insgesamt 78 Stellflächen geplant sind. Die Zufahrt erfolge über die unterirdische Durchfahrt zur bestehenden firmeneigenen Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück.

 

Zur Außengestaltung wird auf Seite 4 der Verhandlungsschrift ausgeführt:

 

"Die Geschoßdecke über dem Neuwagenlager wird niveaugleich mit dem derzeitigen Geländer hergestellt und soll so wie der derzeitige Bestand wieder als Ausstellungsfläche für Gebrauchtwagen gestaltet werden.

Lediglich die Vorgartenzone soll durch Absenken der Deckenkonstruktion intensiv begrünt werden (lt. Bepflanzungsgebot des Bebauungsplanes).

 

Lt. Angaben des Planverfassers soll nach Ankauf des Nachbargrundstückes und Zusammenlegung mit dem ggst. Bauplatz ein Gesamtprojekt hinsichtlich der Freiraumgestaltung eingereicht werden."

 

Im Befund des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen Ing. H Z (Verhandlungsschrift, Seite 8) ist unter der Überschrift "1.2 Gebrauchtwagenabstellplatz" nachzulesen:

 

"Der zurzeit vorhandene asphaltierte Gebrauchtwagenabstellplatz wird zwischenzeitlich im Bereich der abzutragenden Waschbox installiert. Im Zuge des Abbruchsverfahrens wird auf die Auflassung der Waschbox aus wasserfachlicher Sicht eingegangen. Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde Hrn. Arch. B eine Kopie von den ev. noch vorhandenen Abscheideanlagen der ggstl. Waschbox übergeben, um vor Abbruch der Abscheideanlagen deren Entleerung überprüfen zu können. Desweitern wurde besprochen, dass im Bereich des stillgelegten Schachtbrunnens südlich der abzutragenden Waschbox die Abstellung von Gebrauchtwagen aus wasserfachlicher Sicht nicht erfolgen darf - Kurzschlussbildung zum Grundwasserkörper.

Die neue Gebrauchtwagenplatzfläche (Garagendecke) wird asphaltiert und in Rasenmulden entwässert. In wie weit für die Versickerung der auf dem Gebrauchtwagenabstellplatz anfallenden Niederschlagswässer um eine wasserrechtliche Genehmigung angesucht wurde, konnte nicht geklärt werden. ..."

 

Im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Seite 11 der Verhandlungsschrift findet man folgenden

 

Hinweis:

 

"Die Versickerung der auf dem Gebrauchtwagenstellplatz anfallenden Niederschlagswässer über Rasenmulden ist der zuständigen Wasserrechtsbehörde, dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, bekanntzugeben."

 

3.2. Mit Schreiben des Bürgermeisters als Wasserrechtsbehörde vom 1. Dezember 1999, Zl. 501/WA99298A, wurde der H D GmbH mitgeteilt, dass der Wasserrechtsbehörde die Absicht, im Zuge der Errichtung einer Neuwagengarage auch einen Gebrauchtwagenplatz zu errichten und die anfallenden Niederschlagswässer im angrenzenden Erdreich versickern zu lassen, durch Mitteilung der Bau- und Gewerbebehörde bekannt geworden wäre. Diese Versickerung sei im Hinblick auf die auf Park- und Fahrflächen anfallenden Abwässer in wasserrechtlicher Hinsicht zu behandeln. Dabei verweist das Schreiben ausdrücklich auf die Verhandlungsschrift vom 16. September 1999, nach der der wasserbautechnische Amtssachverständige die Problematik in der Bauverhandlung angesprochen und auf eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht hingewiesen habe. Da ein Ansuchen noch nicht gestellt worden war, übermittelte die Wasserrechtsbehörde ein Formular und ersuchte ein Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter Anschluss entsprechender Unterlagen vorzulegen.

 

Bei einem wasserbehördlichen Lokalaugenschein am 15. Dezember 1999 in Gegenwart des Amtssachverständigen Ing. Z, des Herrn H und des Arch. B wurden umfangreiche Bauarbeiten festgestellt. Die Tiefgarage für Neuwagen war bereits weitestgehend fertiggestellt. Im Zuge der Erörterung der Oberflächenwasserbeseitigung forderten die Behördenorgane eine gesamte Bodenversiegelung und Versickerung der Niederschlagswässer über Rasenmulden. Eine entsprechende Planung sollte in den nächsten Wochen eingereicht werden (vgl Aktenvermerk vom 15.12.1999).

 

Mit Amtsbericht vom 15. Juni 2000 des städtischen Tiefbauamts wird über die baurechtliche Anzeige eines Gebrauchtwagenparks für die Abstellung von ca. 200 PKWs berichtet. Im Zuge des vom Amtssachverständigen Ing. Z durchgeführten Ortsaugenscheins am 31. Mai 2000 stellte dieser die teilweise Errichtung des gegenständlichen Gebrauchtwagenparkes fest. Zur Versickerung der Oberflächenwässer von den Fahr- und Parkflächen habe der Amtssachverständige wie bereits im Jahr 1999 darauf hingewiesen, dass der Wasserrechtsbehörde (Magistrat Linz) ein Projekt mit Berechnung der Rasenmulden, Angabe der Grundwasserstände, Pläne etc. bekannt zu geben sei.

 

Das Bauamt des Magistrats Linz hat dazu mit Schreiben vom 21. Juni 2000 auf Grund der baurechtlichen Anzeige der Firma H D GmbH vom 3. Mai 2000 mitgeteilt, dass keine Untersagungsgründe gemäß § 25a Abs 1 Oö. BauO 1994 hinsichtlich des Bauvorhabens "Errichtung eines Gebrauchtwagenparkes in Form einer Oberflächenbefestigung, die eine Bodenversiegelung bewirkt und eine Fläche von 1.000 m2 übersteigt, im Standort E, Grundstücke," gegeben seien.

 

3.3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2000 machte die Wasserrechtsbehörde die H D GmbH neuerlich auf die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Versickerung der im Bereich des Gebrauchtwagenparks anfallenden Niederschlagswässer über Rasenmulden aufmerksam und ersuchte nochmals eindringlich, vor Inangriffnahme der Arbeiten eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken. Das Ansuchenformular samt Beiblatt über die erforderlichen Unterlagen sei bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 übermittelt worden.

 

Nach einem Aktenvermerk vom 28. September 2000 hat Herr B von der belangten Behörde anlässlich von privaten Beobachtungen, die schon mehrere Wochen zurücklagen, festgestellt, dass entlang der I ein Gebrauchtwagenplatz errichtet worden war und dass die Firma H D GmbH somit alle Aufforderungen ignoriert haben dürfte.

 

Im Amtsbericht vom 17. April 2001 des Tiefbauamtes erstattete der Amtssachverständige Ing. Z nach durchgeführtem Ortsaugenschein vom 15. März 2001 einen Bericht über die Oberflächenwasserbeseitigung des Gebrauchtwagenabstellplatzes der H D GmbH. Der vom Amtssachverständigen festgestellte Sachverhalt wurde im angefochtenen Straferkenntnis wörtlich wiedergegeben. Auf diese Darstellung wird im Einzelnen verwiesen.

 

Der Amtssachverständige fand einen asphaltierten Gebrauchtwagenabstellplatz für ca. 200 KFZ-Stellplätze vor, bei dem die Niederschlagswässer mit Ausnahme einer Teilfläche auf der errichteten Tiefgarage (Entwässerung in einen Kiesstreifen) in Rasenmulden entwässert werden. Die Mulden wurden mit Bodendeckern, Sträuchern und Bäumen bepflanzt und mit Rindenmulch bestreut. Nach Auskunft von Herrn H gegenüber dem Amtssachverständigen Ing. Z sollte die Tiefgarage im Jahr 2002 mit einer Ausstellungshalle überbaut werden, andernfalls der Amtssachverständige die Ausführung einer entsprechenden Rasenmulde verlangte.

 

In fachlicher Hinsicht vertrat der Amtssachverständige die Ansicht, dass die auf den Fahr- und Abstellflächen anfallenden Niederschlagswässer mit organischen und anorganischen Stoffen durch Fahrzeugabrieb, Tropfverluste und Depositionen aus der im Industriegebiet belasteten Luft verunreinigt werden. Die vorgefundenen Versickerungsmulden entsprächen nicht dem Stand der Technik. Aufgrund der fehlenden Rasennarbe und durch die durchgehende Bepflanzung wäre von höherer Wasserdurchlässigkeit und verminderter Reinigungs- und Filterwirkung auszugehen. Die Versickerungsmulden müssten mit einer mindestens 30 cm starken humosen Bodenschicht mit geschlossener Rasennarbe ohne Rindenmulch und mit nur vereinzelter Bepflanzung ausgebildet und gemäß dem Regelwerk ATV A138 bemessen werden. Der Amtssachverständige erwartete durch die vorliegenden Rahmenbedingungen eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des ca 5 m unter Gelände liegenden Grundwassers.

 

3.4. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. August 2001 hat die belangte Behörde jeweils dem Bw sowie den beiden weiteren Geschäftsführern Ing. M H und M S die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet.

 

Am 19. September 2001 wurde Ing. H von der belangten Behörde niederschriftlich zur Sache einvernommen. Er erklärte für die Geschäftsführung zu Protokoll:

 

"Wir waren der Meinung, es sei um die wasserrechtliche Bewilligung angesucht worden. Das ggstl. Projekt wurde schon im Zuge der Bauverhandlung und auch während der Bauausführung vom wasserbautechn. Amtssachverständigen Herrn Z begutachtet. Herr Z hat uns versichert, dass die ggstl. Versickerungen wasserrechtlich genehmigungsfähig seien. In der letzten Wochen wurde nun auch um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht."

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. März 2002, Zl. 501/WA010120F, wurde der H D GmbH, L, die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung der Oberflächenwässer von den befestigten Fahr- und Parkflächen im Bereich des Neu- und Gebrauchtwagenplatzes der Betriebsanlage in L, alle KG L, über Rasenmulden sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen bei Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.

 

 

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 90/2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu ATS 200.000, seit der Euroumstellung bis Euro 14.530 (vgl Art 16 BGBl I Nr. 108/2001) zu bestrafen,

 

wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

 

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; weiter Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 114, Anm 6 zu § 32). Der Nachweis des Eintritts einer Gewässerverunreinigung (Erfolgseintritt) ist nicht notwendig. In einem jüngeren Erkenntnis ist im gegebenen Zusammenhang davon die Rede, dass mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sein muss (vgl VwGH 23.4.1998, 96/07/0227).

 

Beim Bewilligungstatbestand des § 32 WRG 1959 hat der Gesetzgeber projektsgemäß geplante und typische oder sonst vorhersehbare, regelmäßige oder dauerhafte Einwirkungen auf Gewässer mit nachteiligen Folgen vor Augen (vgl näher mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 4, Rz 7 und insb Rz 13 zu § 32 WRG).

 

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Bewilligungspflicht für Entwässerungsmaßnahmen nur für größere und vor allem für solche Verkehrsflächen angenommen, die von einem unbestimmten Kreis von Teilnehmern benützt werden (z.B. Autobahnparkplatz: VwGH 25.1.1983, 81/07/0037, VwGH 29.11.1983, 83/07/0231, 0232; VwGH 27.3.1990, 89/07/0133: Parkplatz von rund 2500 m2 ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen und mit Ölspuren im Sickerschacht).

 

Wenn auch das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats mit der belangten Strafbehörde davon ausgeht, dass der Gebrauchtwagenabstellplatz nach Abschluss der umfangreichen Baumaßnahmen zur Errichtung einer Tiefgarage neu angelegt und nicht bloß ein alter konsensgemäßer Zustand wiederhergestellt worden ist, so liegt ein der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleichbarer Fall nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates bei einem Abstellplatz für ca. 200 Gebrauchtwagen, die sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden und mit denen keine Fahrbewegungen wie auf einem Großparkplatz unternommen werden, noch nicht vor. Die Annahmen des Amtssachverständigen (vgl Amtsbericht des Ing. Z vom 17.04.2001) in Bezug auf Fahrzeugabrieb und Tropfverluste gehen über das Niveau von bloßen unbegründeten Behauptungen nicht hinaus und unterstellen in Wahrheit tatsächliche Verhältnisse, die nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats aktenkundig nicht erwiesen sind. Die mit anorganischen und organischen Spurenstoffen belastete Luft im Industriegebiet ist offenbar vom Gebrauchtwagenplatz unabhängig und kann nicht pauschal als eine Überschreitung des Maßes der Geringfügigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Gebrauchtwagenabstellplatzes angesehen werden. Die ausreichende Befestigung des Platzes in Verbindung mit der weitgehend fehlenden Frequenz von Fahrbewegungen sprechen a priori für die bloße Geringfügigkeit von allfälligen Einwirkungen.

 

Nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hatte die belangte Behörde im vorliegenden Fall gemäß § 32 Abs 1 Satz 2 WRG 1959, nach dem bloß geringfügige Einwirkungen bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung gelten, den Gegenbeweis zu erbringen. Dies ist mit den schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausreichend belegten und damit nicht hinreichend schlüssigen Stellungnahmen des Amtssachverständigen der belangten Behörde nicht gelungen. Schon aus diesem Grund liegt mangels einer eindeutig geklärten Bewilligungspflicht ein strafbares Verhalten der Geschäftsführer der H D GmbH nicht vor.

 

4.3. Abgesehen von der Frage nach der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht ist im vorliegenden Fall auch noch auf den § 137 Abs 7 Satz 1 WRG 1959 Bedacht zu nehmen, wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wird.

 

Der erkennende Verwaltungssenat geht auf Grund der ihm vorliegenden Aktenlage mit dem Bw davon aus, dass die belangte Behörde schon längere Zeit über die Errichtung des Gebrauchtwagenabstellplatzes informiert war. Mit Schreiben des Bauamtes als Baubehörde I. Instanz vom 21. Juni 2000 wurde auf die Anzeige der H D GmbH vom 3. Mai 2000 über die Errichtung eines Gebrauchtwagenparkes reagiert und mitgeteilt, dass keine Untersagungsgründe vorlägen. Mit Schreiben des Bauamtes als Wasserrechtsbehörde I. Instanz vom 6. Juli 2000 hat die belangte Behörde die H D GmbH zur wasserrechtlichen Antragstellung wegen der Errichtung des Gebrauchtwagenplatzes aufgefordert. In beiden Fällen ist demnach das Bauamt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz tätig geworden. Allfällige Kommunikationsprobleme hat sich die belangte Behörde selbst zuzuschreiben.

 

Wie aus der Sachverhaltsdarstellung in den Punkten 3.2. bis 3.4. ersichtlich ist, hat Ing. Z bereits am 31. Mai 2000 die teilweise - ohne nähere Beschreibung des Umfangs - Errichtung des Gebrauchtwagenparks festgestellt (vgl Amtsbericht vom 16.6.2000). Die Fertigstellung muss danach alsbald erfolgt sein, geht doch aus dem Aktenvermerk des Herrn B (Bauamt) vom 28. September 2000 hervor, dass er die Errichtung des Gebrauchtwagenplatzes schon mehrere Wochen zurückliegend registriert habe. Wenn nun in der Berufung sinngemäß zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gebrauchtwagenplatz bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2000 fertiggestellt worden wäre und die Gegebenheiten der belangten Behörde bereits damals bestens bekannt gewesen wären, so vermag das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats dieser Darstellung nicht entgegen zu treten. Vielmehr erscheint sie ihm plausibel und durch die oben näher ausgewertete Aktenlage ausreichend belegt.

 

Die belangte Behörde hat als Präsidialamt (Abteilung Rechtsmittel- und Verwaltungsstrafverfahren) mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. August 2001 die erste Verfolgungshandlung gegen den Bw gesetzt, die laut Abfertigungsvermerk am 24. August 2001 hinausgegeben wurde und laut Rückschein (RSa-Brief) den Stempel des Aufgabepostamts vom 27. August 2001 trägt. Erst mit diesem Datum hat dieses Schriftstück die Sphäre der belangten Behörde verlassen und ist damit außenwirksam geworden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht auf Grund der geschilderten Umstände davon aus, dass zum Zeitpunkt dieser ersten Verfolgungshandlung der gegenständliche Gebrauchtwagenabstellplatz für ca 200 PKWs schon länger als ein Jahr errichtet war. Die im Straferkenntnis angegebene Tatzeit (28.9.2000 bis 15.3.2001) entspricht demnach nicht dem tatsächlichen Zeitraum der Errichtung und Fertigstellung des Gebrauchtwagenabstellplatzes. Zur Frage, inwieweit der Gebrauchtwagenpark "betrieben" bzw in welchem Umfang er tatsächlich genutzt wurde, gibt es überhaupt keine genauen Anhaltspunkte nach der Aktenlage.

 

Die iSd § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 tatbildmäßige Vornahme einer bewilligungspflichtigen Einwirkung auf Gewässer ohne Bewilligung ist für den angelasteten Zeitraum nicht ausreichend dokumentiert. Der "Betrieb" eines Gebrauchtwagenparks auf asphaltierter Fläche kann, wie bereits oben unter Punkt 4.2 ausgeführt, nicht eo ipso als eine Einwirkung auf das Grundwasser angesehen werden.

 

 

5. Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, da nach der Aktenlage schon der objektive Tatbestand nicht als erwiesen angesehen werden kann. Auf das weitere Berufungsvorbringen brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. W e i ß
 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 
 

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