Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260297/2/WEI/Ni

Linz, 21.03.2003

 

 VwSen-260297/2/WEI/Ni Linz, am 21. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Ing. D S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. April 2002, Zl. Wa 96-8/04-2002/SF/RO, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten aufgehoben und es werden die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren entfällt.

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie waren als Betriebsleiter der D R R GesmbH. & Co. KG., A, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass am 26.07.2000 beim Betrieb in der Marktgemeinde A, ,

 

 

a) betriebliche Abwässer aus dem Waschplatz (Reinigung mit Dampfstrahler und Reinigungsmittel) und der Manipulationsfläche der Betriebstankstelle über einen Ölabscheider (Probenahme im Ablauf des Abscheiders: CSB 184 mg/l, BSB5 69 mg/l) in den Niederschlagswasserkanal und in weiterer Folge in den Ebenzweierbach und den Traunsee eingeleitet wurden und

 

b) betriebliche Abwässer aus der Entrindungsanlage und des Rindenlagerplatzes, welche mit organischen Stoffen (TOC 345 mg/l, CSB 2800 mg/l, BSB5 1200 mg/l, schwerflüchtige lipophile Stoffe 240 mg/l, Summe der Kohlenwasserstoffe 41,2 mg/l) stark belastet waren, über die Oberflächenwasserkanalisation in den Eberzweierbach und in weiterer Folge in den Traunsee eingeleitet wurden,

 

ohne im Besitz der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu a) und b) jeweils § 137 Abs 2 Z 5 (gemeint wohl § 137 Abs 2 Z 6 Fall 1) iVm § 32 und § 137 Abs 5 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu a) und b) je eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG ein einheitlicher Betrag von 44 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seiner Rechtsvertreter am 16. April 2002 zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung vom 25. April 2002, die am 29. April 2002 offenbar rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise ein Absehen von Strafe nach § 21 Abs 1 VStG an.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Die belangte Behörde verweist zunächst begründend im angefochtenen Straferkenntnis auf einen am 26. Juli 2000 vom Amtssachverständigen der Unterabteilung Gewässerschutz durchgeführten Lokalaugenschein beim Sägewerksbetrieb der D R R GmbH & Co KG in der Marktgemeinde A, . Dabei wurde festgestellt:

a) Die betrieblichen Abwässer aus dem Waschplatz (Reinigung mit Dampfstrahler und Reinigungsmittel) und der Manipulationsfläche der Betriebstankstelle wurden über einen Ölabscheider (Probenahme im Ablauf des Abscheiders: CSB 184 mg/l, BSB5 69 mg/l) in den Niederschlagswasserkanal und in weiterer Folge in den Ebenzweierbach und den Traunsee eingeleitet, ohne im Besitz der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein.

b) Die betrieblichen Abwässer aus der Entrindungsanlage und des Rindenlagerplatzes, welche mit organischen Stoffen (TOC 345 mg/l, CSB 2800 mg/l, BSB5 1200 mg/l, schwerflüchtige lipophile Stoffe 240 mg/l, Summe der Kohlenwasserstoffe 41,2 mg/l) stark belastet waren, wurden über die Oberflächenwasserkanalisation in den Ebenzweierbach und in weiterer Folge in den Traunsee eingeleitet, ohne im Besitz der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein.

 

Zum Sachverhalt stellt die belangte Behörde weiter fest, dass die am regnerischen 26. Juli 2000 vom Amtssachverständigen beim Ablauf des Ölabscheiders entnommenen Stichproben eine Belastung von 2,5 mg/l Kohlenwasserstoffe und 9 g/l schwerflüchtige lipophile Stoffe zeigten. Weiter sei eine sehr hohe organisch Belastung der Stichprobe mit 184 mg/l CSB, 32 mg/l DOC und 69 mg/l BSB5 festgestellt worden. In der Emissionsverordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Tankstellen und Fahrzeugreparatur- und Waschbetrieben (BGBl Nr. 872/1993) seien für die Einleitung in Fließgewässer Grenzwerte von 100 mg/l für CSB, 25 mg/l für BSB5 , 20 mg/l für schwerflüchtige lipophile Stoffe und 5 mg/l für die Summe der Kohlenwasserstoffe vorgesehen.

 

Der Amtssachverständige habe wegen des im Zeitpunkt des Lokalaugenscheins herrschenden Regens den Bereich der Entrindungsanlage und des Rindenlagerplatzes in einem Schacht beproben können. Die Gegenüberstellung der Analyseergebnisse mit den Grenzwerten für eine Einleitung in Fließgewässer zeigte erhebliche Überschreitungen, aus denen deutlich wurde, dass das Niederschlagswasser aus diesem Bereich nicht zur Ableitung geeignet gewesen wäre.

 

2.2. Unter Bezugnahme auf die Rechtfertigung des Bw zitierte die belangte Behörde aus einem Aktenvermerk vom 17. November 1997, Zl. Ge20-53/06-1997, betreffend eine Überprüfung der Betriebstankstelle (Dieselöllagerbehälter mit Abgabeeinrichtung) folgende Passage:

"Es ist beabsichtigt, im Bereich der Betankungsfläche einen Waschplatz für die Betriebsfahrzeuge zu errichten. Die Entwässerung soll dabei über einen eigenen (neuen) Ölabscheider in den Kanal erfolgen. Es wird dazu hingewiesen, dass für die Errichtung des Waschplatzes eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist. Für die Ableitung der Abwässer (indirekte Einleitung) ist keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, wenn der Kanalbetreiber dieser Maßnahme (privatrechtlich) zustimmt."

 

Die belangte Behörde hält dem Bw entgegen, dass im zitierten Aktenvermerk auf Indirekteinleiter gemäß § 32b WRG 1959 eingegangen wird. Die Abwässer aus dem Ölabscheider wurden in den Niederschlagswasserkanal und in weiterer Folge in den Ebenzweierbach und den Traunsee abgeleitet, weshalb dies als Direkteinleitung zu werten wäre.

 

Zur Ableitung aus der Entrindungsanlage und vom Rindenlagerplatz über die Oberflächenwasserkanalisation in den Ebenzweierbach und den Traunsee brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass überdurchschnittlich hohe Niederschlagsmengen ein repräsentatives Ergebnis verhindert hätten und dass das zwischenzeitig gelagerte Rindenmaterial in der Regel täglich abtransportiert werde. Dieser Rechtfertigung hielt die belangte Behörde den Bericht der Unterabteilung Gewässerschutz vom 10. August 2000, Zl. U-GS-324156/6-2000-Hof, sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemie vom 27. September 2001, Zl. U-GS-682010/4-2001-Br/Me, wonach die Niederschlagswässer aus dem Bereich Rindenlagerplatz zur Ableitung in das Kanalisationssystem und in weiterer Folge in den Traunsee nicht geeignet waren, entgegen. Die Einwirkungen konnten aus fachlicher Sicht nicht als geringfügig angesehen werden.

 

2.3. Im erstinstanzlichen Parallelverfahren gegen den Geschäftsführer Dipl.-Ing. F K R (vgl h. Berufungsverfahren zur Zl. VwSen-260290-2002) wurde der Betriebsleiter Ing. D S als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG namhaft gemacht und die Erklärung vom 24. Jänner 2002 des Ing. S vorgelegt, in der er für den Tatzeitpunkt seine Tätigkeit als Betriebsleiter und seine Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Bereich des Sägewerks A bestätigt. Er habe vor dem Tatzeitpunkt der Übertragung der Verantwortung zugestimmt. Die belangte Behörde stellte dazu im Straferkenntnis gegen Dipl.-Ing. R fest, dass es nicht möglich sei, die verwaltungsstrafrechtliche Beauftragung rückwirkend zu übernehmen.

 

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde vom Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 5 (gemeint aber § 137 Abs 2 Z 6 Fall 1) iVm § 32 Abs 1 und 2 lit.a) WRG 1959 aus. Die Verantwortlichkeit des Bw leitete die belangte Behörde offenbar aus § 137 Abs 5 WRG 1959 ab, der die strafrechtliche Haftung beim Betrieb einer Wasseranlage auf den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter ausdehnt. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Verfolgungshandlung berief sich die belangte Behörde auf § 32 Abs 3 VStG und wies auf die rechtzeitige Verfolgungshandlung vom 4. Mai 2001 im Strafverfahren gegen Dipl.-Ing. R hin.

 

2.4. In der rechtsfreundlich vertretenen Berufung hält der Bw im Wesentlichen seine bisher im Verfahren vertretenen Standpunkte aufrecht. In Bezug auf die Ableitung in den Niederschlagswasser- bzw. Oberflächenwasserkanal wird betont, dass es sich dabei um eine Indirekteinleitung handle. Von Indirekteinleiter iSd § 32b WRG 1959 sei zu sprechen, wenn Abwässer nicht unmittelbar in ein öffentliches Gewässer, sondern in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eingeleitet werden, die im vorliegenden Fall offensichtlich in einem Mehrkreissystem mit Trennung von Schmutz- und Restwasser geführt werde. Unabhängig von den Kreisen handle es sich um eine öffentliche Kanalisationsanlage iSd § 2 Abs 1 Z 4 iVm Z 8 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz, wie aus dem Erkenntnis des VwGH vom 21. Mai 1997, Zl. 93/14/0033, hervorgehe. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei nicht erforderlich, wenn der Kanalbetreiber zustimmt (Hinweis auf Aktenvermerk vom 17.11.1997, Ge-20-53/06/1997). Hinsichtlich der Entrindungsanlage liege es innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei normalem Wetterverlauf keine übergroße Menge in das Abwassersystem gelange.

 

Mit den weiteren Ausführungen wendet der Bw Verfolgungsverjährung ein und verweist dazu auf Jahresfrist des § 137 Abs 7 WRG 1959, die nicht eingehalten worden wäre. Die Berufung der belangten Behörde auf die Vorschrift des § 32 Abs 3 VStG ginge ins Leere, da § 137 Abs 7 WRG 1959 lex specialis wäre. Außerdem habe die belangte Behörde im Straferkenntnis vom 30. Jänner 2002 gegen Dipl.-Ing. R die Rechtsansicht vertreten, dass der Bw nicht als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden könne, woran sie nunmehr gebunden wäre (Hinweis auf VwGH 20.4.2001, Zl. 99/05/0225; VwGH 5.3.1991, Zl. 89/08/0332).

 

Die belangte Behörde hätte auch unzureichende Ermittlungen gesetzt, zumal sie Nachforschungen über die Langzeitbelastung der umliegenden Gewässer durch Abwässeremission des Sägewerks unterließ. Schließlich wird ein eventuelles Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG mit den überaus schlechten Wetterverhältnissen begründet, wegen der die an sich kontinuierliche Säuberung verschoben werden musste. Die Auswirkungen wären auch geringfügig, da der Allgemeinzustand des Ebenzweierbaches bereits vor der einmaligen Einwirkung als schlecht bezeichnet werden konnte.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und demnach primär Rechtsfragen zu lösen sind.

 

3.2. Aus dem Bericht des Amtssachverständigen vom 10.August 2000 ergibt sich ergänzend, dass Arbeiten an der im Trennsystem errichteten Ortskanalisation A im Bereich des Sägewerks durchgeführt wurden, die Ende August abgeschlossen sein sollten. Die häuslichen Abwässer waren zur Ableitung an den Reinhalteverband Traunsee-Nord vorgesehen und die Niederschlagswässer wurden über das teilweise verrohrte Gerinne und den Altarm des Ebenzweierbaches in den Traunsee abgeleitet. Die Ableitung der Niederschlagswässer wurde mit Bescheid vom 12. August 1997, Wa-104197/7/Wab/Ze, bewilligt. Nach der bewilligten Einleitungsstelle in dieses Gerinne erfolgt die Ableitung über ein ca. 200 m langes überdecktes Betongerinne zum Altarm des Ebenzweierbaches und in weiterer Folge in den Traunsee. Der Altarm des Ebenzweierbaches ist schon länger organisch belastet, die Emissionsquelle konnte allerdings nicht eingegrenzt werden.

 

3.3. Zum Waschplatz und Betankungsbereich verweist der Amtssachverständige auf den Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 1998, Zl. Ge20-53/12-1998, mit dem die Errichtung eines Abstell- und Waschplatzes bei der Tankstelle im Standort A, genehmigt wurde. Der Amtssachverständige kritisiert, dass Umfang und Art des Abscheiders aus dem Bescheid oder der Verhandlungsschrift nicht ersichtlich sind. In der aktenkundigen Verhandlungsschrift vom 27. August 1998 ist nur davon die Rede, dass die Ableitung der Wässer über einen Benzin-Ölabscheider in den öffentlichen Kanal geplant ist, ohne zu differenzieren, ob die Ableitung in die Schmutzwasser- oder die Niederschlagswasserkanalisation erfolgen soll. Nach dem Bericht des Amtssachverständigen wurde eine Ölabscheideranlage der Reinigungsklasse III errichtet, die den Kohlenwasserstoffgehalt der Reinigungsklasse entsprechend vermindert, aber prinzipiell nicht geeignet ist, organische Schmutzstoffe zurückzuhalten.

 

Der Bereich Entrindungsanlage und Rindenlagerplatz konnte wegen des herrschenden Regens beim Schacht beprobt werden. Die Gegenüberstellung der Analyseergebnisse mit den Grenzwerten für die Einleitung in Fließgewässer zeigte nach Ansicht des Amtssachverständigen der Unterabteilung Gewässerschutz deutlich, dass dieses belastete Niederschlagswasser nicht zur Ableitung in den Vorfluter geeignet ist.

 

3.4. Der Amtssachverständige hat dann noch in seinem Bericht auf Seite 5 zur Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Betrieb bewilligungspflichtige Ableitungen erfolgen, festgehalten, dass dazu die Beantwortung der Vorfrage entscheidend sei, ob die gegenständlichen Ableitungen über die Regenwasserkanalisation in den Vorfluter als Direkt- oder Indirekteinleitung zu werten seien. Für den ersteren Fall listete er aus fachlicher Sicht die bewilligungspflichtigen Bereiche nochmals auf. Ferner nannte er die aus der Sicht des Gewässerschutzes zielführenden Maßnahmen, die von einer Trennung in unbelastete, schwach belastete und belastete Teilströme ausgehen.

 

 

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG kann eine Person zum verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche wirksam bestellt werden, wenn sie der Bestellung nachweislich zugestimmt hat und eine der übertragenen Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Bei der verantwortlichen Beauftragung geht es um die Übernahme der Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften für bestimmte örtlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens. Der verantwortliche Beauftragte hat bestimmte Verwaltungsvorschriften oder alle Verwaltungsvorschriften für einen örtlich bestimmten Unternehmensbereich zu beachten und mit der entsprechenden Anordnungsbefugnis durchzusetzen. Gelingt ihm das nicht, so wird er gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG für die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG muss spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammender Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten einlangen. Auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis trifft das nicht zu, weshalb die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen nicht genügt (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 810 Anm 7 und 821, E 3b ff zu § 9 Abs 2 bis 7 VStG).

 

Im parallelen Berufungsverfahren VwSen-260290 hat der erkennende Verwaltungssenat bereits festgestellt, dass keine den oben angeführten Beweisanforderungen des § 9 Abs 4 VStG entsprechende aktenkundige Urkunde vorliegt, weil die Erklärung des Bw vom 24. Jänner 2002 kein Zustimmungsnachweis aus der Zeit vor Begehung der Verwaltungsübertretung, sondern eine nachträglich hergestellte Beweisurkunde, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Beweisanforderungen des § 9 Abs 4 VStG nicht genügt, darstellt, auch der Bw schon im Tatzeitpunkt verantwortlicher Betriebsleiter gewesen sein mag. Deshalb war der belangten Behörde im Ergebnis beizupflichten, dass von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Außenvertretungsbefugten iSd § 9 Abs 1 VStG auszugehen war.

 

4.2. Im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde auf die Betriebsleiterhaftung nach § 137 Abs 5 WRG 1959 Bezug genommen und überdies den § 32 Abs 3 VStG zur Begründung der Rechtzeitigkeit einer Verfolgungshandlung bemüht. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass der Bw weder zum Kreis der Außenvertretungsbefugten nach § 9 Abs 1 VStG gehört, noch als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden kann. Deshalb kann die gesetzliche Erweiterung der Wirkung einer Verfolgungshandlung gemäß dem § 32 Abs 3 VStG für den Bw nicht in Betracht kommen. Die Verfolgungshandlung gegen Dipl.-Ing. F K R vom 4. Mai 2001 vermag daher keine Wirkung gegen den Bw zu entfalten. Die Verfolgungshandlung vom 28. Jänner 2002 gegen den Bw in Form einer "Aufforderung zur Rechtfertigung" betreffend einen Vorfall vom 27. Juli 2000 war im Hinblick auf die Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr nach § 137 Abs 7 WRG 1959 offensichtlich verspätet. Deshalb ist der Einwand berechtigt, dass in Bezug auf die angezogene Betriebsleiterhaftung des Bw Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Von der konsenslosen Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage (vgl § 137 Abs 7 2. Satz WRG 1959) kann im gegenständlichen Fall nämlich nicht gesprochen werden. Dazu noch näher im Folgenden unter den Punkten 4.3 bis 4.6.

 

Außerdem übersieht die belangte Behörde die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Betriebsleiterhaftung iSd § 137 Abs 5 WRG 1959 (vormals § 137 Abs 6 bzw. § 137 Abs 3 WRG 1959 vor der WR-Novelle 1990), wonach beim konsenslosen Betrieb einer Anlage ein Wasserberechtigter nicht vorhanden ist, weshalb § 137 Abs 5 WRG 1959 auf den konsenslosen Betrieb einer Wasseranlage nicht anwendbar ist (vgl VwSlg 6328/1964; VwGH 27.3.1990, Zl. 89/07/0133).

 

4.3. Für den im Spruch angeführten Tatzeitpunkt im Juli 2000 war das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) maßgeblich. Mit dieser Novelle wurden auch die Strafbestimmungen des § 137 WRG 1959 neu gefasst.

 

Die schon vom Amtssachverständigen zutreffend aufgeworfene Vorfrage, ob im gegenständlichen Fall die Ableitungen in die Niederschlagswasser- bzw. Oberflächenwasserkanalisation und in weiterer Folge in den Altarm des Ebenzweierbach und den Traunsee als Direkt- oder Indirekteinleitung anzusehen sind, ist für die zu lösende Rechtsfrage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht entscheidend. Die Rechtslage in Bezug auf Indirekteinleitungen hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus Art IV Abs 1 der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, dass mit Wirksamkeit vom 12. Juli 1997 der § 32 Abs 4 WRG 1959 entfallen ist und für sog. Indirekteinleiter der § 32b WRG 1959 neu geschaffen wurde. Die korrespondierende neue Strafbestimmung des § 137 Abs 2 lit.h) WRG 1959, die nicht mehr auf § 32 Abs 4 WRG 1959 in der alten Fassung abstellte, galt in ihrer Neufassung seit 1. Oktober 1997. Nach der Übergangsvorschrift des Art II Abs 5 der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 wurde bestimmt, dass eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b WRG 1959 bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs 5 aufrecht bleibt und ab diesem Zeitpunkt als Bewilligung nach § 32b WRG 1959 gilt, sofern in der Verordnung eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird.

 

Zu dieser neuen Wasserrechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 95/07/0129, unter Hinweis darauf, dass Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation ab dem 12. Juli 1997 keinerlei wasserrechtlicher Bewilligung mehr bedürfen, entschieden, dass die Indirekteinleitung so vorgenommen werden darf, wie es das Kanalisationsunternehmen gestattet hat, ohne dass die Inhalte vor dem 12. Juli 1997 erlassener Bewilligungsbescheide für die Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter gegenüber noch rechtliche Wirkung äußern könnten. Was vom Gesetz bewilligungsfrei gestattet ist (vgl § 32b Abs 1 und 2 WRG 1959), darf mit diesem Zeitpunkt ohne Bedachtnahme auf in Zeiten der Bewilligungspflicht auferlegte Beschränkungen ausgeübt werden. Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, die der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzustehen scheint, könne diese durch Art I der Novelle geschaffene Rechtslage nicht abändern und gehe insofern ins Leere. Man wird dieser Übergangsbestimmung nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nur eingeschränkte Bedeutung für den Fall einer späteren Verordnung nach § 32b Abs 5 WRG 1959, die eine Bewilligungspflicht anordnet, beimessen können (idS auch VwGH 23.10.1997, 95/07/0129). Im übrigen muss eine am Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes orientierte verfassungskonforme Auslegung zum Ergebnis des Verwaltungsgerichtshofes führen, weil Indirekteinleiter mit einer wasserrechtlichen Bewilligung vor dem 12. Juli 1997 nicht schlechter gestellt werden dürfen, als solche Personen, die nach dem 11. Juli 1997 (= Kundmachungstag der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997) mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Indirekteinleitungen bewilligungsfrei vornehmen können.

 

4.4. Ein Handeln entgegen einer Indirekteinleiterbewilligung war vor der WRG-Novelle 1997 bzw. dem 1. Oktober 1997 noch gemäß § 137 Abs 2 lit.h) 2. Fall aF strafbar. Mittlerweile gibt es keine unmittelbar vergleichbare Strafnorm mehr.

 

Nach dem § 137 Abs 2 lit. h) WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis ATS 30.000 zu bestrafen,

 

wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt oder die Mitteilung gemäß § 32b Abs 2 unterlässt oder die Nachweise über die Beschaffenheit der Abwässer nicht gemäß § 32b Abs 3 vorlegt.

 

Seit der WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) findet sich diese Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis ATS 50.000 bedroht, in modifizierter und verkürzter Form im neuen § 137 Abs 1 Z 24 WRG 1959 wieder. Strafbar macht sich nunmehr,

 

wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die
gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt.

 

Die WRG-Novelle 1999 hat nachstehende weitere Strafbestimmungen vorgesehen, die im gegebenen Zusammenhang mit § 32b WRG 1959 eine Rolle spielen können.

 

Gemäß § 137 Abs 2 Z 6 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis ATS 200.000 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen) zu bestrafen,

 

wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer (1. Fall) oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung (2. Fall) vornimmt.

 

Nach § 137 Abs 2 Z 9 WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis ATS 200.000 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen) zu bestrafen,

 

wer anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

 

Nach der auf der Grundlage des § 32b WRG 1959 erlassenen Indirekteinleiterverordnung - IEV sind im §§ 2 und 3 unter dort genannten bestimmten Voraussetzungen Bewilligungspflichten (Herkunftsbereiche und Schwellenwerte) vorgesehen. Nach § 32b Abs 5 WRG 1959 kann der BMLF durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festlegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist.

 

Eine Bewilligungspflicht nach der Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl II Nr. 222/1998) kann der Aktenlage für die gegenständlichen Ableitungen nicht entnommen werden.

 

4.5. Der mit der WRG-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) neu geschaffene § 33b WRG 1959 enthält Bestimmungen über die Indirekteinleiter. Aus § 32b Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, dass Indirekteinleiter ist,

 

wer Einleitungen in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt.

Die auf Grund des § 32b WRG 1959 erlassene Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl II Nr. 222/1998) verweist in ihrem § 1 Abs 3 einleitend auf die subsidiäre Geltung der Begriffsbestimmungen des § 1 Abs 3 AAEV (Verordnung: Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl Nr. 186/1996).

Im Abs 3 Z 1 der IEV wird definiert:

 

Indirekteinleiter: Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung er nicht innehat.

 

Im § 1 Abs 3 der AAEV (BGBl Nr. 186/1996) wird definiert:

Z 12: Kanalisation:

 

Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke ( zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.

 

Z 13 Mischkanalisation:

 

Gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem (Mischsystem).

 

Z 14 Trennkanalisation:

 

Getrennte Ableitung von Abwasser und Niederschlagswasser in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal - Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung getrennte sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser.

 

Z 15 Öffentliche Kanalisation:

Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten aufgrund einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959 betrieben wird.

 

 

Schließlich kann auch noch auf die frühere Allgemeine Abwasseremissionsverordnung BGBl Nr. 179/1991 (gemäß § 9 AAEV außer Kraft getreten) hingewiesen werden, die unter Kanalisation im § 1 Z 10 schlicht eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser mit Ausnahme von Hausanschlüssen und diesen vergleichbaren Zuleitungen verstand.

 

4.6. Aus den oben zitierten Begriffsbestimmungen ist entgegen der im angefochtenen Straferkenntnis zum Ausdruck kommenden Ansicht der belangten Behörde abzuleiten, dass auch Einleitungen in eine bloße Regenwasserkanalisation, die in weiterer Folge in einen Vorfluter oder See entwässert, als Indirekteinleitungen anzusehen sind. Die dargestellte Begriffsbildung zur Indirekteinleitung unterscheidet nämlich nicht zwischen Misch- und Trennsystemen bei der Kanalisation.

 

Für die Tatvorwürfe in beiden Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses ist nach der Aktenlage von Einleitungen in die Niederschlagswasser- bzw. Oberflächenwasserkanalisation der Gemeinde A und damit allgemein von Einleitungen in die Regenwasserkanalisation einer öffentlichen Ortskanalisation auszugehen. Damit liegt aber entsprechend den oben ausgeführten Begriffsbestimmungen eine Indirekteinleitung iSd § 32b WRG 1959 vor, die mit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1997 grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung, sondern nur der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens bedurfte. Seit der WRG-Novelle 1999 kommt bei fehlender Zustimmung des Kanalisationsunternehmers die Übertretung nach § 137 Abs 1 Z 24 WRG 1959 und im Falle einer besonderen Bewilligungspflicht (§ 32b WRG bzw. IEV) jene nach dem § 137 Abs 2 Z 6 2. Fall WRG 1959 in Betracht. Auf Grund dieses rechtlichen Befundes können die angelasteten Einleitungen in die Regenwasserkanalisation der Gemeinde A und in weiterer Folge in den Vorfluter nicht unter den Straftatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewässer nach dem § 137 Abs 2 Z 6 1. Fall iVm § 32 WRG 1959 subsumiert werden. In die Richtung der dargestellten neuen Straftatbestände des § 137 WRG 1959 hat die belangte Behörde keine Erhebungen angestellt und dementsprechend auch keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt.

 

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis aus all diesen Gründen in beiden Spruchpunkten aufzuheben und es waren die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 (keine Betriebsleiterhaftung) und Z 3 (Verfolgungsverjährung) VStG einzustellen, weil der Bw schon aus rechtlichen Gründen die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen haben kann. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung des Bw zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. W e i ß
 
 

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