Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260298/2/WEI/Ni

Linz, 11.08.2003

 

 

 VwSen-260298/2/WEI/Ni Linz, am 11. August 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A H, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 24. April 2002, Zl. Wa 96-52/10-2001/SF/RO, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 und BGBl I Nr.90/2000) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie sind als Beauftragter der Brauerei E S & Co.KG., V, E, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass beim Brauereibetrieb in V, E, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15.10.1998, Wa10-2228/18-1997/B/MM, im Spruchabschnitt I., A), festgelegte Maß der Wasserbenutzung für die absetzbaren Stoffe von 100 ml/l für die Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation der Marktgemeinde V an den nachstehend angeführten Tagen zum Teil erheblich überschritten wurde:

 

 

Tag der Überschreitung ml/l

15.02.2001 110

16.02.2001 145

17.02.2001 138

18.02.2001 130

25.02.2001 144

26.02.2001 148

19.03.2001 142

05.04.2001 140

21.04.2001 128

22.04.2001 132

29.04.2001 110

01.05.2001 110

02.05.2001 250

03.05.2001 160

14.05.2001 210

16.05.2001 210

18.05.2001 360

02.06.2001 110

04.06.2001 170

05.06.2001 200

10.06.2001 140

11.06.2001 360

12.06.2001 140

15.06.2001 170

 

 

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 2 Z 5 iVm § 32b WRG 1959 und § 9 Abs.2 VStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Stunden. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, den Betrag von 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 2. Mai 2002 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung vom 15. Mai 2002, die noch am gleichen Tag rechtzeitig zur Post gegeben wurde und am 17. Mai 2002 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG an.

 

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

 

2.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Oktober 1998, Wa10-2228/18-1997/B/MM, wurde der Brauerei E S & Co. KG. im Spruchabschnitt I. das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. August 1984, Wa-1216/4-1984/Spi/Wab, bzw vom 13.12.1988, Wa-627/9-1988/Spi/Wab, erteilte Wasserrecht zur Einleitung betrieblicher Abwässer aus dem Brauereibetrieb in E, V, in die Ortskanalisation unter der Bedingung der Errichtung und des Betriebes einer biologischen Vorreinigungsanlage für die betrieblichen Abwässer aus dem Brauereibetrieb wiederverliehen.

 

Unter dem Titel "Inhalt der wasserrechtlichen Bewilligung" wird im Spruchabschnitt I. unter A) das Maß der Wasserbenutzung festgesetzt, wobei für absetzbare Stoffe ein Grenzwert von 100 ml/l festgelegt wurde. Aus dem Überwachungsbericht der Abteilung Umweltschutz (Gewässerschutz) des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20. Juli 200 bzw aus den Betriebsaufzeichnungen über die abgeleiteten betrieblichen Abwässer des Brauereibetriebes in V geht hervor, dass dieses Maß der Wassernutzung (Grenzwert von 100 ml/l) an den im Spruch angeführten Tagen teilweise erheblich überschritten wurde.

 

2.2. Der rechtfertigenden Stellungnahme des Bw hielt die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die am 29. November 2001 bei ihr eingelangte, "aus chemischer Sicht" erstattete Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz (Gewässerschutz), Zl. U-GS-681973/7-2001-G/Nen, entgegen. Danach habe die Ableitung der absetzbaren Feststoffe, die gegenständlich nur in der Belebtschlammableitung bestehe (Verhandlungsschrift vom 12.101998, Seite 7) , im Rahmen des Konsenses von 100 ml/l unabhängig davon zu erfolgen, ob der Schlamm getrennt oder gemeinsam mit dem Abwasser abgeleitet wird.

 

Die Punkte F) 10. und F) 11. im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Oktober 1998, Wa10-2228/19-1997/B/MM, dienten nur der zusätzlichen Einschränkung, damit generell auf eine Minimierung geachtet werde. Auch die Auslegung, dass eine Überschreitung des Wertes von 100 ml/l konsensgemäß wäre, sei aus fachlicher Sicht unrichtig. Im Gutachten zur wasserrechtlichen Überprüfung vom 8. Mai 2001 stehe lediglich, dass die Schlammableitung an sich konsensgemäß erfolgt. Im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 21. September 2001, Wa10-2051/28-2000/SF, sei die beantragte Erhöhung des Grenzwertes auf 200 ml/l nicht genehmigt worden.

 

2.3. Die belangte Behörde nimmt begründend weiter auf § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 und § 32b Abs 2 und 5 WRG 1959 Bezug und stellt dazu ohne nähere Darlegung fest, dass die Ableitung in die Ortskanalisation aus dem Brauereibetrieb als wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme angesehen wurde.

 

Der Bw sei am 16. Dezember 1997 zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und im Wesentlichen Rechtsfragen zu lösen sind.

 

3.1. In der rechtsfreundlich eingebrachten Berufung wird das im Spruchabschnitt I.A) des Bewilligungsbescheides festgelegte Maß der Wasserbenutzung wiedergegeben und auf den Punkt F) 10 verwiesen, welcher wie folgt lautet:

 

"Die Belebtschlammableitung hat im Einvernehmen mit dem Kläranlagenbetreiber so zu erfolgen, daß der Schlammabwurf bei den Regenentlastungen minimiert wird und Belastungsspitzen bei der Kläranlage vermieden werden."

 

Nach der Berufung gehe daraus eindeutig hervor, dass die Ableitung des biologisch vorgereinigten Abwassers getrennt von der Schlammableitung zu erfolgen habe. In Erfüllung dieser Vorschreibungspunkte werde das biologisch gereinigte Abwasser über einen nachgeschalteten Filter abgeleitet. Der Belebtschlamm werde zur Vermeidung von Belastungsspitzen weitgehend kontinuierlich über bzw. teilweise unter Umgehung des Ablauffilters abgeleitet.

 

3.2. In der Berufung wird weiter auf von der belangten Behörde nicht aktenkundig gemachte Unterlagen, nämlich den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 21. September 2001, Wa10-2051/28-2000, und die bezughabende Verhandlungsschrift vom 8. Mai 2001, Wa10-2051/15-2000, Bezug genommen. In der zuletzt genannten Verhandlungsschrift anlässlich der Überprüfung der Anlage habe der Amtssachverständige für Wasserbautechnik u.a. ausgeführt:

 

"Der Grenzwert für absetzbare Stoffe von 100 ml/l wurde mehrfach überschritten, in der Zeitreihe bis 30.3.2001, letztmalig am 19.3.2001. Dies ist auf die konsensgemäße Schlammableitung zur kommunalen Kläranlage zurückzuführen. Die Schlammableitung hat keine negativen Auswirkungen auf Kanal und Kläranlage der Marktgemeinde V."

 

Für den Oö. Verwaltungssenat ergeben sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte an dieser Darstellung des Bw, die er bereits mit seiner Rechtfertigung vom 23. Oktober 2001 an die belangte Behörde gab, zu zweifeln. Die belangte Behörde ist dem auch im Vorlageschreiben nicht entgegen getreten.

 

3.3. Die Berufung leitet aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ab, dass die Ableitung des biologisch vorgereinigten Abwassers und des Belebtschlammes konsensgemäß erfolgte. Es wäre immer vereinbart gewesen, dass die Brauerei Eden aus der biologischen Vorreinigung anfallenden Überflussschlamm in die Kläranlage der Marktgemeinde V ableiten könne. Dieser Übereinkunft entsprechend habe die Marktgemeinde V weder im Bewilligungsverfahren noch im Zuge der wasserrechtlichen Überprüfung Einwände irgendwelcher Art vorgebracht.

 

Es sei auch durch keinerlei Messergebnisse belegt worden, dass die Brauerei E irgendwelche Betriebsstörungen der Kläranlage der Marktgemeinde V verursacht hätte. Aus den Ergebnissen der Eigenüberwachung sei nachvollziehbar, dass die Vorreinigungsanlage der Brauerei immer konsensgemäß betrieben wurde. Bei dieser Sachlage bleibe kein Raum, dem Bw schuldhaftes Verhalten zuzurechnen.

 

3.4. Im Vorschreibungspunkt 10 des Spruchabschnittes I. des Bewilligungsbescheids vom 15. Oktober 1998 sei die Ableitung von Überflussschlamm in die Kläranlage gesondert geregelt worden. Der Antrag auf Erhöhung des bewilligten Grenzwerts von 100 ml/l für absetzbare Stoffe (Verhandlungsschrift vom 8.5.2001) liege ausschließlich darin begründet, dass man Auslegungsdifferenzen bezüglich des Bewilligungsbescheids vermeiden wollte.

 

Schließlich kritisiert die Berufung, dass in der Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz ausschließlich rechtliche Überlegungen über die Auslegung des Bewilligungsbescheids angestellt werden würden, für die diese Abteilung nicht zuständig wäre.

 

3.5. Selbst wenn man von einem Verschulden des Bw ausginge, wäre dieses so geringfügig, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG gegeben wären. Die gegenständlichen Überschreitungen hätten keinerlei Gefährdungspotential für die Umwelt bedeutet.

 

 

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Für den im Spruch angeführten Tatzeitraum von Februar bis Juni 2001 war das WRG 1959 in der Fassung der am 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) und der mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen weiteren WRG-Novelle BGBl I Nr. 90/2000 (Art 2 der AWG-Novelle Deponien) maßgeblich. Die Straftatbestände des § 137 WRG 1959 wurden mit diesen Novellen teilweise neu gestaltet.

 

4.2. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus Art IV Abs 1 der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, dass mit Wirksamkeit vom 12. Juli 1997 der § 32 Abs 4 WRG 1959 entfallen ist und für sog. Indirekteinleiter der § 32b WRG 1959 neu geschaffen wurde. Die korrespondierende Strafbestimmung des § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 idF WRG-Novelle 1997, die nicht mehr auf § 32 Abs 4 WRG 1959 in der alten Fassung abstellte, galt in ihrer Neufassung erst seit 1. Oktober 1997.

 

Gemäß § 32b Abs 1 WRG 1959 hat, wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, die gemäß § 33b Abs 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

 

Nach dem Absatz 2 des § 32b WRG 1959 hat, wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

 

4.3. Ein Handeln entgegen einer Indirekteinleiterbewilligung war vor der WRG-Novelle 1997 bzw. dem 1. Oktober 1997 noch gemäß § 137 Abs 2 lit h) 2. Fall aF strafbar. Mittlerweile gibt es keine unmittelbar vergleichbare Strafnorm mehr.

 

Nach dem § 137 Abs 2 lit h) WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) beging eine Verwaltungsübertretung und war nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis ATS 30.000 zu bestrafen,

 

wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt oder die Mitteilung gemäß § 32b Abs 2 unterlässt oder die Nachweise über die Beschaffenheit der Abwässer nicht gemäß § 32b Abs 3 vorlegt.

 

Seit der WRG-Novelle 1999 (BGBl I Nr. 155/1999) findet sich diese Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis ATS 50.000 bedroht, in modifizierter und verkürzter Form im neuen § 137 Abs 1 Z 24 WRG 1959 wieder. Strafbar macht sich nunmehr,

 

wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt.

 

Die WRG-Novelle 1999 hat nachstehende weitere Strafbestimmungen vorgesehen, die im gegebenen Zusammenhang mit § 32b WRG 1959 eine Rolle spielen können.

 

Gemäß § 137 Abs 2 Z 6 (seit BGBl I Nr. 90/2000 Z 5) WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis ATS 200.000 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen) zu bestrafen,

 

wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Nach § 137 Abs 2 Z 9 (seit BGBl I Nr. 90/2000 Z 8) WRG 1959 idF BGBl I Nr. 155/1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis ATS 200.000 (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen) zu bestrafen,

 

wer anzeigepflichtige Maßnahmen (§§ 32b, 34, 114 Abs 1, 115) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

 

Mit Art 2 der AWG-Novelle Deponien (BGBl I Nr. 90/2000) wurde § 137 WRG 1959 abermals geändert. Der bisherige § 137 Abs 2 Z 5 entfiel und die bisherigen Z 6 bis 9 des § 137 erhielten die Bezeichnungen Z 5 bis 8.

 

4.4. In der Übergangsvorschrift des Art II Abs 5 der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 wurde bestimmt, dass eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 32b WRG 1959 bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung jedenfalls bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 32b Abs 5 aufrecht bleibt und ab diesem Zeitpunkt als Bewilligung nach § 32b WRG 1959 gilt, sofern in der Verordnung eine Bewilligungspflicht für diesen Abwasserherkunftsbereich festgelegt wird.

 

Die Übergangsvorschrift bestimmt weiter, dass bestehende wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligungen, für die nach einer Verordnung gemäß § 33b Abs 5 keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, mit Inkrafttreten dieser Verordnung erlöschen. Die §§ 27 und 29 finden in diesen Fällen keine Anwendung. Sofern noch keine Mitteilung im Sinne des § 32b Abs 2 an das Kanalisationsunternehmen erfolgt ist, hat der Indirekteinleitungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung nachzukommen.

 

4.5. Zu dieser neuen Wasserrechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Oktober 1997, 95/07/0129, unter Hinweis darauf, dass Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation ab dem 12. Juli 1997 keinerlei wasserrechtlicher Bewilligung mehr bedürfen, entschieden, dass die Indirekteinleitung so vorgenommen werden darf, wie es das Kanalisationsunternehmen gestattet hat, ohne dass die Inhalte vor dem 12. Juli 1997 erlassener Bewilligungsbescheide für die Indirekteinleitung dem Indirekteinleiter gegenüber noch rechtliche Wirkung äußern könnten. Was vom Gesetz bewilligungsfrei gestattet ist (vgl § 32b Abs 1 und 2 WRG 1959), darf mit diesem Zeitpunkt ohne Bedachtnahme auf in Zeiten der Bewilligungspflicht auferlegte Beschränkungen ausgeübt werden.

 

Die Übergangsbestimmung des Art II Abs 5 Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, die der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzustehen scheint, könne diese durch Art I der Novelle geschaffene Rechtslage nicht abändern und gehe insofern ins Leere. Man wird dieser Übergangsbestimmung nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nur eingeschränkte Bedeutung für den Fall einer späteren Verordnung nach § 32b Abs 5 WRG 1959, die eine Bewilligungspflicht anordnet, beimessen können (idS auch VwGH 23.10.1997, 95/07/0129). Im übrigen muss eine am Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes orientierte verfassungskonforme Auslegung zum Ergebnis des Verwaltungsgerichtshofes führen, weil Indirekteinleiter mit einer wasserrechtlichen Bewilligung vor dem 12. Juli 1997 nicht schlechter gestellt werden dürfen, als solche Personen, die nach dem 11. Juli 1997 (= Kundmachungstag der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997) mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Indirekteinleitungen bewilligungsfrei vornehmen können.

 

4.6. Nach der u.a. auf der Grundlage des § 32b Abs 5 WRG 1959 erlassenen Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl II Nr. 222/1998, ausgegeben am 10.07.1998) sind in den §§ 2 und 3 unter dort genannten bestimmten Voraussetzungen Bewilligungspflichten (Herkunftsbereiche und Schwellenwerte) vorgesehen. Nach § 32b Abs 5 WRG 1959 kann der BMLF durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festlegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist.

 

Gemäß § 2 Abs 2 der IEV bedarf unbeschadet der Mitteilungspflicht eine Indirekteinleiterbewilligung gemäß § 1 Abs.1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

 

  1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben) stammt oder
  2. ein für Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.

 

Nach dem gegenständlichen Überwachungsbericht der Abteilung Umweltschutz (Gewässerschutz) vom 20. Juli 2001 wurden die Vorschreibungspunkte der wasserrechtlichen Bewilligung vom 15. Oktober 1998, Zl. Wa10-2228/18-1997/B/MM, im Wesentlichen eingehalten. Nur beim Parameter "absetzbare Stoffe" wurde an 24 von 130 Messtagen der erlaubte Grenzwert von 100 ml/l um bis zu 260 % überschritten, was dann im einzelnen für die Zeit vom 15. Februar bis 15. Juni 2001 aufgelistet wird. Im Bericht wird dazu weiter festgestellt, dass nicht bekannt sei, ob derart hohe Werte des Parameters "absetzbare Stoffe" zugestanden werden. Sie bedürften jedenfalls der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

 

Von einer Bewilligungspflicht nach der IEV ist im Hinblick auf den vorliegenden rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 15. Oktober 1998 wohl auszugehen, obwohl dies nach der Aktenlage nicht ganz schlüssig nachvollziehbar erscheint. Die gegenständlichen Einleitungen bedurften nämlich mit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1997 grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung mehr, sondern nur der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens, es sei denn aus der IEV (vgl § 32b Abs 5 iVm §§ 2 und 3 IEV) ergäbe sich etwas anderes. Eine nähere Begründung dazu fehlt aber auch im Bewilligungsbescheid.

4.7. Der erkennende Verwaltungssenat teilt aber die Ansicht des Bw insofern, als die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung vom 15. Oktober 1998 erhebliche Auslegungsprobleme bereitet und nicht klar genug erscheint. Offenbar ist der Grenzwert für absetzbare Stoffe von 100 ml/l nicht realistisch festgesetzt worden, wenn nach der weiteren Bescheidvorschreibung im Punkt F) 10 die Belebtschlammableitung, von der im gegenständlichen Fall ausschließlich die absetzbaren Stoffe stammen (vgl Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz, Zl. U-GS-681973/7-2001-G/Nen), im Einvernehmen mit dem Kläranlagenbetreiber so zu erfolgen hat, dass der Schlammabwurf bei den Regenentlastungen minimiert und Belastungsspitzen bei der Kläranlage vermieden werden.

Der Bw hat dazu nach der Aktenlage unwiderlegt vorgebracht, dass die Ableitung des biologisch vorgereinigten Abwassers demnach getrennt von der Schlammableitung zu erfolgen habe und dass in Erfüllung dieser Vorschreibung das biologisch gereinigte Abwasser über einen nachgeschalteten Filter abgeleitet werde. Der Belebtschlamm werde der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend kontinuierlich über bzw teilweise unter Umgehung des Ablauffilters abgeleitet.

Die in der Berufung zitierte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik anlässlich der Überprüfungsverhandlung (Verhandlungsschrift vom 8.05.2001, Zl. Wa10-2051/15-2000), wonach die Grenzwertüberschreitungen auf die konsensgemäße Schlammableitung zur kommunalen Kläranlage zurückzuführen wären, erscheint dem erkennenden Mitglied angesichts der getrennten Ableitung von gereinigtem Abwasser und Belebtschlamm sehr plausibel. Es liegt auf der Hand, dass bei dieser Vorgehensweise die Konzentration der absetzbaren Stoffe pro Liter steigen muss. Die "Stellungnahme aus chemischer Sicht" der Abteilung Umweltschutz-Gewässerschutz, die sich in der Tat, wie der Bw mit Recht kritisiert, schwerpunktmäßig zur Frage der rechtlichen Auslegung des Bewilligungsbescheides äußert, vermag daran nichts zu ändern. Sie zeigt aus fachlicher Sicht leider in keiner Weise auf, wie der Grenzwert von 100 ml/l trotz getrennter Ableitung eingehalten werden könnte. Es wäre aber nach Ansicht des erkennenden Mitglieds gerade die Aufgabe von Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht solche Verfahren und Vorgänge aufzuzeigen, die ein rechtmäßiges Alternativverhalten des mittels Vorschreibungen verpflichteten Bescheidadressaten aufzeigen.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats geht mangels abweichender Anhaltspunkte nach der Aktenlage davon aus, dass die gegenständliche Belebtschlammableitung tatsächlich im Einvernehmen mit dem kommunalen Kanalisationsunternehmen bzw dem kommunalen Kläranlagenbetreiber erfolgte. Nach Meinung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik hatte diese Schlammableitung auch keine negativen Auswirkungen auf den Kanal und die Kläranlage der Marktgemeinde V.

Bei dieser Sachlage vertritt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats die Auffassung, dass dem Bw beim gegenständlichen Ungehorsamsdelikt der Nichteinhaltung einer Bescheidvorschreibung für eine bewilligungspflichtige Indirekteinleitung der Entlastungsbeweis iSd § 5 Abs 1 VStG gelungen ist. Der Bw hat durch sein nach der Aktenlage erhärtetes Vorbringen glaubhaft gemacht, dass ihn an der Überschreitung des Grenzwerts von 100 ml/l für absetzbare Stoffe kein Verschulden trifft.

 

5. Im Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und das Strafverfahren mangels einer strafbaren Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung des Bw zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. W e i ß
 
 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum