Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160439/2/Kei/An VwSen160788/2/Kei/An VwSen160789/2/Kei/An

Linz, 26.09.2005

 

 

 

VwSen-160439/2/Kei/An

VwSen-160788/2/Kei/An

VwSen-160789/2/Kei/An Linz, am 26. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über den Anträge des B W, H, A, auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zu Recht:

 

Die Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Zl. VerkR96-562-2005 vom 21. März 2005, Zl. VerkR96-1555-2004 vom 8. Juni 2005 und Zl. VerkR96-914-2005 vom 8. Juni 2005, wird nicht bewilligt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. März 2005, Zl. VerkR96-562-2005, wurde B W wegen einer Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 bestraft (Geldstrafe: 159 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden).

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Juni 2005, Zl. VerkR96-1555-2004, wurde B W wegen einer Übertretung des § 42 Abs.1 KFG 1967 bestraft (Geldstrafe: 40 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Juni 2005, Zl. VerkR96-914-2005, wurde B W wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 bestraft (Geldstrafe: 50 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe: 29 Stunden).

 

Bezugnehmend darauf hat B W jeweils einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die gegenständlichen Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die gegenständlichen Anträge auf Verfahrenshilfe wurden fristgerecht gestellt.

Eine Verfahrenshilfe ist in den gegenständlichen Zusammenhängen nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs.1 VStG). Es liegen jeweils keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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