Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260302/3/Kl/Rd/Be

Linz, 22.04.2003

 

 

 VwSen-260302/3/Kl/Rd/Be Linz, am 22. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der MS, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.8.2002, Wa96-29/04-2001/SF/RO, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die verhängten Geldstrafen hinsichtlich Faktum 1 auf 200 Euro und hinsichtlich Faktum 2 auf 400 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf 5 Stunden (Faktum 1) und 10 Stunden (Faktum 2) herabgesetzt werden.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro (Faktum 1) und 40 Euro (Faktum 2). Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.8.2002, Wa96-29/04-2001/SF/RO, wurden über die Bw Geldstrafen zu 1) von 290 Euro und 2) von 580 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 8 Stunden und 2) 16 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) und 2) gemäß § 137 Abs.3 Z8 iVm § 138 Abs.1 WRG 1959 idgF verhängt, weil sie am 16.7.2001

1) dem bescheidmäßigen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13.8.1966, Wa10-1005/11-1996/HH iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Berufungsentscheidung) vom 2.6.1998, Wa-103922/3/Pan/Ze,

a) dem unter Spruchabschnitt II. lit.a formulierten wasserpolizeilichen Auftrag, entweder die Verrohrung des Fischerbaches im Bereich des Gst. Nr. 190/1, Kat. gem. Obersee, Gemeinde Bad Goisern, auf einer Länge von 4 m mit Betonschwerlastrohren im Anschluss an die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11.5.1995, Wa10-1508/24-1994/RG, bewilligte Verrohrung bis zum 31.8.1998 zu beseitigen und den früheren Zustand wieder herzustellen oder bis 31.8.1998 um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die vorgenommene Erneuerung anzusuchen, noch nicht nachgekommen sei.

b) dem unter Spruchabschnitt II. lit.b formulierten wasserpolizeilichen Auftrag, Entfernung bis zum 31.8.1998 der auf Gst. Nr. 190/1, Kat. Gem. Obersee, Gemeinde Bad Goisern, hergestellten 11,5 m langen Verrohrung mit Betonfalzrohren, ø 80 cm, im Bereich der nordöstlichen Hausecke ihres Wohnobjektes, noch nicht nachgekommen sei.

2) die Durchführungsfrist sei mit 15.4.2000 festgelegt worden, dem bescheidmäßigen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.5.1999, Wa10-1100/12-1998/HH iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Berufungsentscheidung) vom 30.11.1999, Wa-103922/7-1999-Pan/Ze, nachstehend angeführten Aufträgen noch nicht nachgekommen sei.

a) Die auf dem Grundstück Nr. 190/1, Kat. Gem. Obersee, Gemeinde Bad Goisern, hergestellte Verrohrung (ø 80 cm) des Fischerbaches auf einer Länge von 2,5 Laufmeter im Anschluss an die ebenfalls konsenslos errichtete 11,5 Laufmeter lange Verrohrung ist zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen.

b) Die im Bereich der östlichen Breitseite der Hütte, Gst.Nr. 109, Kat. Gem. Obersee, Gemeinde Bad Goisern, errichtete 4,44 m lange, im Mittel 1,0 m hohe und ca. 30 cm starke Stützmauer aus Ortbeton ist zu entfernen.

c) Die im linken Ufer des Fischerbaches, abwärts der unter 2. beschriebenen Mauer, hergestellte 13,5 m lange Stützmauer ist zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Bw die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen dem Grunde nach nicht bestreitet, jedoch um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht. Weiters bringt sie vor, dass sie einen Wiederaufnahmeantrag eingebracht habe, daher ersuche sie bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens das Strafverfahren auszusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen richtet, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da die Bw in ihrer Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf allfällige inhaltliche Mängel im Spruch des Straferkenntnisses einzugehen. Dies gilt auch für angeführten Wiederaufnahmeantrag.

 

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 137 Abs.3 Z8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.340 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs.1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

 

4.3. Die Bw bringt in ihrem Rechtsmittel vor, dass sie derzeit arbeitslos und lediglich über ein Einkommen von 651,93 Euro verfüge. Als Beweis habe sie einen Kontoauszug der Volksbank vom 6.8.2002 der Berufung beigelegt.

 

Die Bw hat mit Schreiben vom 26.9.2000 der belangten Behörde bekannt gegeben, dass sie Schulden in Höhe von 1.128.688 S habe, ihr monatlicher Verdienst bei 12.260 S liege, dass sie jedoch davon 10.400 S als Darlehen an die Bank zurückbezahlen müsse. Weiters würden sich Stromkosten für ihre Wohnung und ihr Haus auf insgesamt 940 S belaufen.

 

Strafmildernd hat der Oö. Verwaltungssenat den Umstand gewertet, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Bw, nämlich Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 651,93 Euro sowie Schulden in nicht unbeträchtlichem Ausmaß, zu ihren Ungunsten erheblich verändert haben, daher sieht sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die Geldstrafen auf das im Spruch des Erkenntnisses festgesetzte Ausmaß zu reduzieren.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren den nunmehr verhängten Geldstrafen entsprechend in Relation zu bringen und ebenfalls spruchgemäß herabzusetzen.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafen stand aber jener Umstand entgegen, dass sich die Bw sowohl im bisherigen Verfahren uneinsichtig und nicht kooperativ zeigte als auch bereits einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen diesbezüglich aufscheinen.

 

§§ 20 und 21 VStG konnten nicht zur Anwendung gelangen, zumal das Gesetz keine Mindeststrafe für Delikte wie die gegenständlichen vorsieht. Von einem Absehen von der Strafe musste ebenfalls Abstand genommen werden, da weder das Verschulden der Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretungen unbedeutend sind.

 

Die nunmehr verhängten Geldstrafen sind nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates tat- und schuldangemessen sowie auch den persönlichen Verhältnissen der Bw angepasst und geeignet, die Bw vor weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, mittels Antrag bei der Behörde erster Instanz, um Ratenzahlung bzw Stundung der Geldstrafe anzusuchen.

 

5. Da die Berufung Erfolg hatte, ermäßigen sich spruchgemäß die Verfahrenskosten erster Instanz auf insgesamt 60 Euro. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat sind keine Kostenbeiträge zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:

arbeitslos, schuldner

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