Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260304/9/Le/Be

Linz, 10.12.2002

VwSen-260304/9/Le/Be Linz, am 10. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dipl.Ing. K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.9.2002, Wa96-19/05-2002/Ap, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4.12.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 18.9.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs.2 Z.2 iVm. § 10 Abs.2 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden kurz: WRG) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er sei als Vorstand der Salinen AG, Bad Ischl, verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung Grundwasser aus dem Brunnen auf dem Grundstück Nr. zum Zwecke der Verwendung als Kühlwasser in einem Entspannungsdampfer entnommen wird, weil die mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 13.1.1987, Wa-1291/9-1986, erteilte Genehmigung infolge Fristablauf mit 4.9.1998 erloschen sei. Der angeführte Tatbestand wurde zumindest vom 11.5.2001 bis 22.1.2002 aufrecht erhalten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.10.2002, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von einem Ausspruch über die Strafe gemäß § 21 VStG Abstand zu nehmen.

(Anmerkung: Der weitere Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und der Behörde erster Instanz eine Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufzutragen, ist unzulässig, weil die mit dem Antrag angesprochene Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG gemäß § 24 VStG im Strafverfahren nicht anzuwenden ist.)

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 4. Dezember 2002 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser nahmen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, Herr Rechtsanwalt Dr. K, und die Vertreterin der Erstbehörde, Frau Mag. A, teil. Der Berufungswerber ließ sich entschuldigen.

3.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 13.1.1987, Wa-1291/9-1986/Spi, wurde der Österreichischen S AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus dem Grundstück Nr. , in einer maximalen Menge von 100 l/s bzw. 8.640 m³/d, beschränkt auf die Verwendung als Kühlwasser in einem Entspannungsverdampfer, sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter einer Reihe von Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt.

In der Auflage 11. wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme befristet auf die Dauer von 10 Jahren ab Betriebsbeginn, längstens jedoch bis 31. Dezember 1999.

In der Auflage 13. wurde für den Baubeginn eine Frist bis 31. Juli 1988 und für die Baufertigstellung eine solche bis 31. Dezember 1989 eingeräumt.

In der Auflage 14. wurde gefordert, die Fertigstellung der Anlage der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich unter Vorlage von Ausführungsunterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen.

Aus dem Bescheid des Landeshauptmanns vom 30.6.2000, Wa-104471/13-2000-Wab/Gin, ergibt sich, dass die Österreichische S AG mit Schreiben vom 14.9.1988 der Bewilligungsbehörde mitgeteilt hatte, dass die Entspannungsanlage fertiggestellt sei und mit 5.9.1988 der Probebetrieb aufgenommen worden sei. In einem weiteren Schreiben der Österreichischen S AG vom 6.6.1989 teilte diese der Behörde mit, dass der geforderte Abschlussbericht über die Beweissicherungen noch nicht vorläge, weil die Beweissicherungen über ein Jahr ab Inbetriebnahme der Brunnenanlage (September 1988 bis September 1989) durchzuführen seien.

Aus dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.10.2000, Zl.: 514.279/02-I 5/00, ergibt sich weiters, dass die Österreichische S AG bereits mit Schreiben vom 22.6.1988 mitgeteilt hatte, dass die Brunnenanlage fertiggestellt sei. Weiters wurde dort festgehalten, dass anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 5.11.1992 festgestellt wurde, dass der Vorschreibungspunkt 9. erfüllt sei. Bezug genommen wurde dabei auf einen Abschlussbericht vom 15.11.1989 von Dr. B und
Dr. F, aus dem hervorgeht, dass die letzte Brunneneinmessung am 25.8.1989 vorgenommen worden sei.

Der Antrag der Salinen Austria GmbH vom 28.6.1999, bei der Behörde eingelangt am 8.7.1999, auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zur Entnahme von Grundwasser wurde als verspätet zurückgewiesen, weil der Antrag nicht zeitgerecht sechs Monate vor Ablauf des Wasserbenutzungsrechtes (§ 21 Abs.3 WRG) gestellt wurde.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister mit Bescheid vom 19.10.2000 abgewiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht entschieden; dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde jedoch nicht stattgegeben.

Die Österreichische S GmbH hat neu um die Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes zur Grundwasserentnahme für Kühlzwecke angesucht; das Verfahren steht laut Auskunft des Rechtsvertreters des Berufungswerbers kurz vor dem positiven Abschluss.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Mit dem Bescheid vom 13.1.1987 wurde der Österreichischen Salinen AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser in einer maximalen Menge von 100 l/s bzw. 8.640 m3/d, beschränkt auf die Verwendung als Kühlwasser in einem Entspannungsverdampfer, erteilt. Diese Bewilligung wurde befristet auf die Dauer von 10 Jahren ab Betriebsbeginn, längstens jedoch bis 31.12.1999.

4.2.1. Hinsichtlich der Dauer von erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen regelt § 21 Abs.3 WRG Folgendes:

"(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert."

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der "Betriebsbeginn" im Sinne der Auflage 11. des Bewilligungsbescheides vom 13.1.1987 jedenfalls vor dem 31.12.1989 lag, weshalb das Ende des Wasserbenutzungsrechtes nicht am 31.12.1999 anzusetzen war, sondern bereits früher. Daher war das Ansuchen um Wiederverleihung nicht bis 30. Juni 1999 einzubringen, sondern schon entsprechend früher.

4.2.2. Was unter dem Begriff "Betriebsbeginn" im Sinne der Auflage 11. des Bewilligungsbescheides vom 13.1.1987 zu verstehen ist, ist weder im WRG noch in diesem Bescheid näher definiert.

Es sind daher die näheren Umstände des Falles zu prüfen:

Der Berufungswerber vermeint, dass unter dem "Betriebsbeginn" erst der Beginn des Produktionsbetriebes verstanden werden kann, weil erst ab diesem Zeitpunkt auf Volllast gefahren worden sei.

Die Bewilligungsbehörde und auch die Strafbehörde erster Instanz gehen jedoch davon aus, dass als Betriebsbeginn der 5.9.1988 anzusehen ist, weil an diesem Tage mit dem Probebetrieb begonnen wurde. Diese Ansicht wurde im Ergebnis auch vom Bundesminister in seinem Bescheid vom 19.10.2000 geteilt, wenngleich in diesem Bescheid die Inbetriebnahme der Brunnenanlage datumsmäßig nicht fixiert wurde, sondern dort nur festgehalten wurde, dass eine Inbetriebnahme der Brunnenanlage nicht erst am 31.12.1989 erfolgte, sondern augenscheinlich bereits ein Jahr zuvor. Der Bundesminister führte weiters aus, dass die Berufungswerberin (= Österreichische S GmbH) in ihrem Schreiben vom 6.6.1989 auf die (Voll-) Inbetriebnahme der Brunnenanlage hingewiesen hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bei ihm anhängigen Verfahren um die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Wiederverleihungsantrages bisher nicht entschieden.

4.2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich zur Auslegung des Begriffes "Betriebsbeginn" im Bewilligungsbescheid vom 13.1.1987 im Ergebnis der Auffassung der Behörden an, wobei dafür folgende Überlegungen ausschlaggebend sind:

§ 10 Abs.2 WRG ordnet an, dass zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt (abgesehen vom notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf im Sinne des § 10 Abs.1 WRG) eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich ist.

Bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sind die öffentlichen Interessen der Wasserwirtschaft, die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässer, aber auch private Interessen von Nachbarn zu berücksichtigen. Dies ist auch aus dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 13.1.1987 eindeutig zu erkennen; die dort angefügten Auflagen, Befristungen und Bedingungen dienen dem Schutz dieser Interessen.

Der "Betriebsbeginn" im Sinne der Auflage 11 dieses Bescheides kann daher nur jenen Zeitpunkt bezeichnen, zu dem nach der Fertigstellung der Brunnenanlage die Grundwasserentnahmen zu Betriebszwecken erstmals erfolgte. Dies ist aus wasserwirtschaftlicher Sichtweise jedoch mit dem Beginn des Probebetriebs anzusetzen, da bereits ab diesem Zeitpunkt die mehr oder weniger laufende Entnahme von Grundwasser erfolgte und damit die wasserrechtlich bedeutsame Maßnahme stattfand. Der Probebetrieb begann nach eigener Mitteilung der Österreichischen S AG jedoch am 5.9.1988.

Die Ansicht, der Betrieb sei erst mit der Ausnutzung der maximalen Entnahmemenge von 100 l/s erfolgt, ist unzutreffend, weil dieser Grenzwert nur das höchstzulässige Ausmaß der Wasserbenutzung festlegte und keinesfalls in der Richtung verstanden werden darf, dass eine Entnahme von weniger als 100 l/s noch keine Wasserbenutzung darstellen würde.

4.2.4. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes vom 28.6.1999 erst nach Ablauf der in § 21 Abs.3 WRG bezeichneten Frist eingelangt ist. In Ansehung des Fristablaufes am 4.9.1998 ist es daher ohne Belang, ob der Verlängerungsantrag vom 28.6.1999 mündlich beim Behördenleiter gestellt wurde oder nicht.

Die in § 21 Abs.3 WRG vorgesehene Verlängerung der Bewilligung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da der Antrag auf Wiederverleihung nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurde.

4.3. Zur subjektiven Tatseite:

Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

Dazu kommt, dass im angelasteten Tatzeitraum vom 11.5.2001 bis 22.1.2002 die Rechtsansicht des Landeshauptmanns von Oberösterreich und die des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bereits bekannt war und dem Berufungswerber daher bekannt sein musste, dass die weitere Grundwasserentnahme aller Wahrscheinlichkeit nach konsenslos erfolgte. Er hat dies jedoch in Kauf genommen.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Aufgrund der langen Dauer der konsenslosen Grundwasserentnahme sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen konnte nicht von einer Strafe abgesehen oder eine Ermahnung erteilt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 60 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

verspätetes Ansuchen um Wiedereinleitung eines Wasserbenutzungsrechtes

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