Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260305/2/Ga/Pe

Linz, 31.10.2002

 

VwSen-260305/2/Ga/Pe Linz, am 31. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des HR, vertreten durch Mag. WL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23. September 2002, Wa96-7-4-2002-Tr, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 140 € zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. September 2002 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 137 Abs.3 Z11 iVm § 32 Abs.1 und 2 WRG für schuldig befunden. Als erwiesen wurde angelastet (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber sei in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der NKGmbH, mit Sitz in der Gemeinde dafür haftbar, dass die genannte Gesellschaft Abwässer aus der Betriebsanlage zur Steinbearbeitung in, die durch Steinschleifstaub verunreinigt waren, ohne vorgeschaltete Reinigung - die Absetzbecken waren ungenügend -, jedoch unter Zuhilfenahme der in jener Betriebsanlage installierten Anlagen (Ableitungsrohre, Abflusskanal, offenes Gerinne) in den beim Betriebsgelände vorbeifließenden SB eingeleitet hat; dadurch wurde ohne wasserrechtliche Bewilligung eine gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG bewilligungspflichtige Einwirkung auf den SB vorgenommen und dergestalt eine erhebliche Verunreinigung dieses Gewässers bewirkt.

Über den Berufungswerber wurde gemäß § 137 Abs.3 WRG eine Geldstrafe von 700 € (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte eine inhaltlich ausdrücklich nur gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung erhoben. Zufolge dieser Einschränkung ist der Schuldspruch des Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Zugleich mit der Berufung hat die belangte Behörde den Strafverfahrensakt vorgelegt und keine Gegenäußerung erstattet. Eine öffentliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

In der Hauptsache beantragt der Berufungswerber, das "Straferkenntnis" (erkennbar gemeint: den Strafausspruch) gemäß § 21 VStG aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen; hilfsweise wird die erhebliche Reduzierung der Geldstrafe begehrt.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe begründend, hat die belangte Behörde - unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG - ausgeführt: "Bezüglich des Ausmaßes des Verschuldens musste seitens der Behörde zumindest bedingter Vorsatz angenommen werden, da Sie einerseits mit o.a. Schreiben vom 22. Juni 2001 schriftlich auf die Rechtswidrigkeit der Abwassereinleitung aufmerksam gemacht wurden und von der NKGmbH auch nach erfolgter erster Anzeigeerstattung die konsenslose Abwassereinleitung fortgesetzt bzw. zumindest in Kauf genommen wurde.

Straferschwerende und strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

Bei der Bemessung der Geldstrafe wurde (entsprechend den Angaben von Herrn AR) davon ausgegangen, dass Sie keine Sorgepflichten haben und als Geschäftsführer über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1090 Euro verfügen.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens sowie den gesetzlichen Strafrahmen von 36.340 Euro ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und erforderlich, um Sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

Dem setzt der Berufungswerber mit näherer Begründung seine Auffassung entgegen, es wäre in diesem Fall die Bestrafung ungerechtfertigt gewesen und es hätte eine Ermahnung genügt.

Allerdings vermag der Berufungswerber mit seinem Vorbringen die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG: unbedeutende Folgen der Übertretung; geringfügiges Verschulden) nicht darzutun. Schon die 'unbedeutenden Folgen der Tat' liegen hier nicht vor. Der in dieser Sache mit der Vornahme eines Augenscheins beauftragt gewesene Amtssachverständige für Biologie hat über seine Wahrnehmungen beim Kontrollgang am 2. Juli 2002 an die belangte Behörde Folgendes berichtet:

"Die Wässer aus der Steinschneiderei sind erheblich mit mineralischen feinsten Trübstoffen belastet. Zur Vorreinigung werden sie über mehrere kaskadenförmig angeordnete Absetzbecken geleitet. Aufgrund deren Dimensionierung, der Beschaffenheit des Schleifstaubes und der mangelnden Wartung waren diese Becken weitgehend wirkungslos. Unterhalb des untersten Beckens ist in der Natur ein kleines Wiesengerinne vorhanden, welches nach einer eher trockenen Witterungsperiode ca. 0,5 l/s Wasserführung aufwies.

In diesem Gerinne lag die Sichttiefe am 2.7. aufgrund der mineralischen Trübe um bzw. unter 5 cm. Durch diese feinen Partikel wird der Hauptlebensraum der Gewässerorganismen, das Lückensystem in der Gewässersohle (hyporheisches Interstitial) verstopft und kolmatiert und den Bewohnern der Gewässersohle der Lebensraum genommen. Auch die mechanische Schleifwirkung der abgeleiteten Partikel beeinträchtigt die Gewässerorganismen, vor allem deren Atemorgane. Aufgrund der Kleinheit des Vorfluters und der dadurch weitgehend fehlenden Verdünnung ist nach fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Gewässerverschmutzung und von einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähikkeit auszugehen."

Dies zugrunde legend hat die belangte Behörde - unbestritten - nicht nur die Faktizität der Verunreinigung iSd Z11 des § 137 Abs.3 WRG ("und dadurch ... bewirkt"), sondern auch deren objektive Erheblichkeit angenommen.

Lag aber die Geringfügigkeit der Rechtsgutverletzung auf der Sachverhaltsebene nicht vor, ist schon dadurch die Anwendung des § 21 VStG ausgeschlossen. Auf das Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens (zweites, kumulativ gefordertes Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs.1 VStG) kommt es nicht mehr an.

Zu Letzterem wäre jedoch der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie für die Strafbemessung als Schuldform nicht bloß (allenfalls leichte) Fahrlässigkeit, sondern bereits bedingten Vorsatz angenommen hat. Die Begründungsausführung, wonach der Berufungswerber schon mit behördlichem Schreiben vom 22. Juli 2001, somit lange vor der nun angelasteten Tatzeit, auf die Rechtswidrigkeit der Abwassereinleitungen aufmerksam gemacht worden sei und von der NKGmbH auch nach erfolgter erster Anzeigeerstattung die konsenslose Abwassereinleitung fortgesetzt bzw. zumindest in Kauf genommen worden sei, findet ihre Deckung in der diesbezüglich nicht bestrittenen Aktenlage. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, wenn der Berufungswerber nun einen technischen Defekt der Absetzbecken einwendet und angibt, dass unmittelbar nach dem Bemerken dieses Defektes die Absetzbecken entleert und ausgebaggert worden seien, sodass eine weitere Beeinträchtigung der Wasserqualität des SB nicht zu befürchten sei. Objektiv bewiesene Tatsache ist, dass zum Feststellungszeitpunkt 2. Juli 2002 (= Tatzeit) eben noch nicht sämtliche Absetzbecken in der erforderlichen Weise geräumt gewesen waren und nicht gereinigte Schneideabwässer in den SB flossen und diesen verunreinigten. Dass nun, wie vom Berufungswerber eingewendet, nachträglich eine Sanierung der Absetzbecken erfolgt, vermag unter subjektiven Gesichtspunkten das Gewicht des vorgängigen verpönten Verhaltens nicht im Nachhinein zu reduzieren, jedenfalls nicht im Sinne eines auf die hier maßgebende Tatzeit bezogenen, besonderen Milderungsgrundes gemäß § 34 StGB. Nach den Umständen dieses Falles liegt auch der besondere Milderungsgrund iS des § 34 Z17 (Geständnis) nicht vor, weil das Zugeben des inkriminierten Vorfalls für die Wahrheitsfindung nicht iS der Judikatur von wesentlicher Bedeutung war.

Andere Milderungsgründe hat weder der Berufungswerber vorgetragen noch waren solche amtswegig aufzugreifen.

Da auch hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 19 VStG keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die belangte Behörde bei der Straffestsetzung ermessensmissbräuchlich vorgegangen wäre - insoweit der Berufungswerber argumentiert, dass die ohnedies Kosten verursacht habende umgehende Sanierung der Absetzbecken seine Belastung mit einer weiteren Geldstrafe unsachgemäß erscheinen lasse, so ist ihm zu entgegnen, dass der § 19 VStG eine Bedachtnahme auf dergleichen Umstände bei der Ermessensentscheidung für die Straffestsetzung nicht zulässt -, war aus allen diesen Gründen der Strafausspruch (mit 700 €, somit einem Zweiundfünfzigstel der Höchststrafe, bewegt sich die Geldstrafe ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens) zu bestätigen und die Berufung daher abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Kostenbeitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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