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des Landes Oberösterreich
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VwSen-260314/2/Lg/Ni

Linz, 07.06.2004

 

 

 VwSen-260314/2/Lg/Ni Linz, am 7. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des Ing. S K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 31.3.2003, Zl. Wa96-6-4-2002/NiS, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 24.10.2002 entgegen Spruchteil I des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.11.1992, Zl. Wa/168/1991-19/92/Mn, nicht verhindert habe, dass für die Anspeisung der Teichanlage I, die sich auf den Grundstücken Nr. 1029, 1067, 1075 und 1089, alle KG. und Gemeinde Bad Leonfelden, befänden, Tagwässer aus dem Wiesengerinne entnommen und benutzt würden. Der Berufungswerber habe dadurch § 137 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 WRG 1959 iVm Spruchteil I des genannten Bescheides verletzt und sei gemäß § 137 Abs.2 Einleitung WRG 1959 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung wird der Tatvorwurf auf eine im Gefolge eines Lokalaugenscheins am 24.10.2002 erfolgte Anzeige gestützt. Hingewiesen wird ferner auf die Rechtfertigung des Berufungswerbers.

 

Die Verantwortung des Berufungswerbers wird darauf gestützt, dass es in seinem Verantwortungsbereich liege, dass die Auflagen des Bescheides eingehalten werden. Das Argument, die Teichanlage sei verpachtet gewesen, könne somit "nicht gelten".

 

 

2. In der Berufung wird argumentiert, bei einem Lokalaugenschein am 2.4.2003 habe der Berufungswerber festgestellt, dass eine Wasserentnahme aus dem Wiesengerinne nur bei Hochwasser möglich sei. Der Wegdurchlass, der sonst ausschließlich Drainagewasser aufnimmt und schon vor Errichtung der Teichanlage I bestanden habe, werde sonst ausschließlich von Drainagewässern gespeist.

 

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Spruch des Bescheides vom 10.11.1992, Wa/168/1991-19/92/Mn, enthält folgende Bewilligung:

 

"I. Wasserrechtliche Bewilligung:

Herrn Ing. S K, ..., wird die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Sportteichanlage, ..., bestehend aus zwei Teichen mit Anspeisung der Teiche aus den Dach- bzw. Oberflächenwässern aus der Freizeitanlage und Umlegung eines dort bestehenden Wiesengerinnes erteilt."

 

Mit Schreiben vom 3.2.2003 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Berufungswerber. In dieser wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe Tagwässer aus dem Wiesengerinne entnommen und benutzt.

 

Mit Schreiben vom 18.2.2003 rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, er habe seit dem Jahr 2000 die Teichanlage I und II an Herrn P G, verpachtet. Eine Wasseranspeisung der Teichanlage I aus dem Wiesengerinne sei dem Berufungswerber nicht bekannt.

 

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs.2 Z1 WRG ist strafbar, wer ohne gemäß § 9 Abs.1 oder Abs.2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wirft dem Berufungswerber die (Verantwortlichkeit für die) Benutzung entgegen der Bewilligung vor. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die beiden alternativen Tatbestände der Konsenslosigkeit ("ohne Bewilligung") und der Konsenswidrigkeit ("entgegen einer Bewilligung") voneinander abzugrenzen sind. Die Trennlinie dürfte dabei so zu ziehen sein, dass die Konsenswidrigkeit den Verstoß gegen explizite Ge- oder Verbote des Bewilligungsbescheides voraussetzt. Hingegen fallen jenseits des Konsenses liegende Tagwassernutzungen in den Bereich der Konsenslosigkeit (ähnlich zu einer insoweit vergleichbaren Situation Raschauer, Wasserrecht, Kommentar, 1993, S 564). Dieser Auffassung lässt sich nicht entgegenhalten, dass jeder Konsens als logische Kehrseite das Verbot der konsenslosen Tagwassernutzung impliziert, da bei dieser Sichtweise die Tatbestandsalternative der Konsenswidrigkeit uferlos würde.

 

Im gegenständlichen Fall liegt kein Verstoß gegen ein Ge- oder Verbot des Bewilligungsbescheides vor. (Insbesondere kein Auflagenverstoß; dies ist im Hinblick auf die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach der Berufungswerber - als Bewilligungsinhaber - die Verantwortung für die Einhaltung der Auflagen - auch im Fall der Verpachtung der Teichanlagen - trägt, festzuhalten.) Vielmehr ist nach der Aktenlage ein mit der Bewilligung zur Wassernutzung nicht in Zusammenhang stehendes Wiesengerinne betroffen. Daher ist davon auszugehen, dass die vorliegende Benutzung von der Bewilligung nicht umfassten Tagwässern einen Fall der Benutzung ohne Bewilligung (§ 137 Abs.2 Z1 1. Alternative WRG) darstellt.

 

Dieser Subsumtionswechsel zieht im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritter Konsequenzen nach sich: Im Bereich der (hier nicht gegebenen) Konsenswidrigkeit erscheint es zumindest von der Sache her naheliegend, den Bewilligungsinhaber, welcher vertraglich einem Dritten Rechte einräumt, nicht aus seiner Verantwortung (insbesondere etwa für die Einhaltung der Auflagen) zu entlassen. Im Bereich der (hier gegebenen) Konsenslosigkeit ist der Bewilligungsinhaber hinsichtlich der Benutzung von der Bewilligung nicht betroffener Tagwässer so gestellt wie jedermann; nichts anderes gilt für den erwähnten Dritten (hier: den Pächter): Niemand darf ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Tagwässer benützen.

 

Unter diesem Blickwinkel erscheint jedoch der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für das Verhalten des Pächters die Grundlage entzogen:

 

Wenn das angefochtene Straferkenntnis dem Berufungswerber vorwirft, die Tagwasserbenutzung nicht verhindert zu haben, so wird ihm ein Unterlassen angelastet.

 

Eine Bestrafung wegen Unterlassens ist im Verwaltungsstrafrecht jedoch nur zulässig, wenn dem gesetzlichen Tatbestand oder anderen Bestimmungen entnehmbar ist, dass die Nichtvornahme bestimmter Handlungen strafbar sein soll (vgl. zB Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, 2002, Seite 395). Da dies gegenständlich nicht der Fall ist (insbesondere scheidet nach dem Gesagten der Bewilligungsbescheid als Grundlage aus), war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis erübrigen sich Erörterungen darüber, wie (allenfalls auch im Hinblick auf § 44a VStG) des ggf. gebotenen Verhalten des Bw gegenüber dem Pächter bei Zugrundelegung der Auslegungsalternative: Konsenswidrigkeit zu konkretisieren wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

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