Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260317/23/Re/Da

Linz, 05.08.2004

 

 

 VwSen-260317/23/Re/Da Linz, am 5. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn H S, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (Magistrat Linz, Bezirksverwaltungsamt) vom 5.6.2003, GZ 330148373, betreffend Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.5.2004 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als das Strafausmaß

zum Tatbestand A. 1.) auf 90 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden

zum Tatbestand B. 4.) auf 90 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden

zum Tatbestand C. 5.) auf 90 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden und

zum Tatbestand D. 6.) auf 60 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden

und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in I. Instanz auf insgesamt 33 Euro herabgesetzt wird.

 
Für das Berufungsverfahren sind auf Grund der Herabsetzung der Geldstrafe keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 64 und 65 VStG.
§ 137 Abs.1 Z5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF (WRG 1959).
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 5. Juni 2003, GZ. 330148373, gegen den nunmehrigen Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von je 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 18 Stunden verhängt, weil er es als bisher Berechtigter zu vertreten hat, dass die im Zusammenhang mit dem Erlöschen des im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk der Stadt Linz unter PZ 400 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zur "Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage" im Standort L, L, mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Juli 2000 in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Dezember 2000, Wa-202641/8-2000, unter Spruchpunkt III gemäß § 29 Abs.1 WRG 1959 erteilten Aufträge zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nicht fristgemäß erfüllt hat, indem die unter den Punkten A bis D angeführten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden. Gemäß Spruchpunkt III Pkt.14) des oben zitierten Bescheides wären diese Maßnahmen bis spätestens 30. November 2001 zu erfüllen und die Fertigstellung schriftlich anzuzeigen gewesen.

 

Diese vier nicht erfüllten Auflagenpunkte lauteten wie folgt:

" Auflagepunkt 1.:

Das Einlaufbauwerk samt Wehranlage im Haselbach ist baulich so umzugestalten, dass einerseits ein Wassereinzug in den ehemaligen Mühlbach der Wasserkraftanlage verhindert wird und andererseits durch Umgestaltung der bestehenden Sohlrampe eine Niederwasserrinne geschaffen wird, die gewährleistet, dass auch bei niedrigsten Wasserabflussmengen im Haselbach eine Fischwegigkeit gegeben ist.

Dabei sind folgende Bedingungen zu berücksichtigen:

 

Auflagepunkt 4.:

Der betonierte Mühlbach unterwasserseitig des Einlaufrechens (zwischen Einlaufbauwerk und Querung mit der Bundesstraße) ist mit rolligem Material zu verfüllen und mit Humus abzudecken. Unmittelbar vor der Querung der Bundesstraße ist auf eine entsprechende Entwässerung des als Drainage wirkenden rolligen Verfüllmaterials zu achten (über den bereits vorhanden Leerschuss möglich).

 

Auflagepunkt 5.:

Der im Bereich der Bundesstraßenquerung als Steinkanal ausgebildete Mühlbach ist vollständig mit Beton aufzufüllen. Dabei ist eine Beschädigung der Fahrbahn der
B 126 unzulässig (keine Grabungsarbeiten von oben), sondern ist der Steinkanal unter der Bundesstraße mit Fließbeton zu verfüllen. Dabei ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass es dadurch nicht zu Gewässerverunreinigungen im Haselbach kommt.

 

Auflagepunkt 6.:

Der Mühlbach ist im Bereich von angrenzenden Fremdgrundstücken (zwischen Bundesstraßenquerung und ehemaliger Kraftwerksanlage) bis zur Oberkante des Gerinnes zu verfüllen und mit Humus abzudecken und zu besämen. Auf eine ausreichende Sickerfähigkeit des Verfüllmaterials (Schotter) ist zu achten, um Vermessungen im Bereich des Mühlbaches hintanzuhalten.

 

Weiters wurden ihm als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in erster Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind insgesamt 80 Euro, auferlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte, vertreten durch und gemeinsam mit dem ebenfalls bisher wasserberechtigten L S im Rahmen einer beim Bezirksverwaltungsamt der Landeshauptstadt Linz aufgenommenen Niederschrift innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er erhebe Berufung gegen das Straferkenntnis vom 5. Juni 2003, da bereits Anfang 2002 ein Projekt zur Planung übergeben worden sei. Als die Generalsanierung des Haselbaches bekannt geworden sei, sei die Planung abgebrochen worden. Anfang Sommer 2002 sei die Sanierung der Wehranlage durch die Wildbachverbauung durchgeführt worden. Die Auflagenpunkte A und B seien daher im letzten Jahr erfüllt worden. Punkt C sei noch offen, die Bundesstraßenverwaltung habe jedoch mitgeteilt, dass das vorgeschriebene Auffüllen des Steinkanals mit Beton nicht sinnvoll sei. Punkt D (Verfüllung des Wehrkanals) sei noch nicht durchgeführt worden, da die Zuschüttung erst im Zuge der Errichtung der Parkplatzanlage wirtschaftlich sinnvoll sei. Es würde dann ein Aufgraben des zugeschütteten Wehrkanals wieder erforderlich werden.

90 % der Vorschreibungen seien somit im Sommer erledigt worden. Es werde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe oder die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt. Dieser hatte im Grunde des § 51c VStG durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher der Berufungswerber selbst nicht erschienen ist, wurde die eingebrachte Berufung durch den anwesenden Vertreter des Berufungswerbers ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt; das erstinstanzliche Straferkenntnis ist somit hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 137 Abs.1 Z5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs.1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurden diesbezüglich die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, demnach ein monatliches Nettoeinkommen von 500 Euro, kein Vermögen und die Sorgepflicht für ein Kind berücksichtigt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

 

In diesem Zusammenhang bringt der Vertreter des Berufungswerbers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. glaubwürdig vor, dass der Berufungswerber inzwischen auch für ein zweites Kind sorgepflichtig ist und es sich bei diesem zweiten Kind um ein behindertes Kind handle.

 

Diese bei der belangten Behörde noch nicht bekannten Umstände waren im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen und führte zu einer Herabsetzung der verhängten Strafe sowie auch einer Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe und des Verfahrenskostenbeitrages für das Verfahren in erster Instanz. Die in diesem Fall in größerem Umfang als beim gleichzeitig bestraften zweiten wasserrechtlich Berechtigten ausgesprochene Herabsetzung der Strafe ist im deutlich geringeren monatlichen Nettoeinkommen sowie der zusätzlichen Sorgepflicht für ein zweites und zwar behindertes Kind begründet.

Gleichzeitig entfiel dadurch auch die Verpflichtung des Berufungswerbers gemäß
§ 65 VStG zur Entrichtung eines Verfahrenskostensbeitrages für das Berufungsverfahren.

 

Schuldseitig ist darüber hinaus noch festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes handelt, wonach zur Verwirklichung desselben fahrlässiges Verhalten genügt. Die Verwirklichung der zur Last gelegten Tatbestände wurde vom Berufungswerber im Rahmen des Berufungsverfahrens grundsätzlich bestätigt. Zum Auflagepunkt D. 6) konnte dem Berufungswerber zum Teil rechtfertigend angerechnet werden, dass er eine vollständige Verfüllung des Mühlbaches im Bereich von angrenzenden Fremdgrundstücken bzw. steil angrenzenden Waldgrundstücken aus dem Grund unterlassen hat, da er eine Eigentumsgefährdung durch - aus den Waldgrundstücken - herabrollende Gesteinsbrocken o. ä. befürchtete. Von dem ihm Rahmen der Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommenen Amtssachverständigen wurde dieser Sorge insoferne zugestimmt, als es als ausreichend angesehen wurde, diese Bereiche des ehemaligen Mühlbaches lediglich bis 10 bis 15 cm unterhalb der Oberkante zu verfüllen, um so ein Auffangen derartiger Gesteinsbrocken zu ermöglichen. Eine noch weitere Herabsetzung dieser Strafe war jedoch nicht möglich, da in weiten Bereichen ein Verfüllen zum Zeitpunkt des Fristablaufes überhaupt noch nicht erfolgt ist.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Bestrafen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt unter Berücksichtigung sämtlicher von der belangten Behörde im Straferkenntnis angeführter und im Rahmen des Berufungsverfahrens zusätzlich hervorgekommener Strafzumessungsgründe zur Auffassung, dass bei Berücksichtigung der unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Herabsetzung der verhängten Strafe im ausgesprochenen Umfang vertretbar ist bzw. erforderlich war.

 

Ein darüber hinausgehendes Vorliegen eines derart geringfügigen Verschuldens, welches das Absehen von der Strafe im Grund des § 21 Abs.1 VStG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein solches konnte jedoch im durchgeführten Verfahren, insbesondere auch nicht in der Berufung dargelegt oder erhoben werden. Von Wassernutzungsberechtigten ist zu erwarten, dass sie die Notwendigkeit der Erfüllung von behördlich rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen erkennen und ihr Handeln danach ausrichten.

 

Soferne tatsächlich nachträglich Umstände hervorkommen, welche die Erfüllung von Auflagen in den Augen des Verpflichteten als sinnlos erscheinen lassen, müsste dies zumindest der Wasserrechtsbehörde I. Instanz begründend dargelegt und die allfällige Abänderung solcher rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen beantragt werden. Solche Bestrebungen wurden jedoch vom Bestraften unterlassen sondern einfach die Auflagen innerhalb offener Frist nicht erfüllt.

 

Schließlich sprechen auch spezialpräventive Gründe gegen ein vollständiges Absehen von der Strafe, da der Berufungswerber anzuhalten ist, in Hinkunft behördlich vorgeschriebene Auflagen ernst zu nehmen und innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist zu erfüllen, erforderlichenfalls bei der Behörde begründet eine Abänderung oder eine allfällige Fristverlängerung anzustreben.

 

Im Übrigen erfolgte die Strafbemessung bereits durch die belangte Behörde im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bis 3.630 Euro.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Beitrag für das Verwaltungsstrafverfahren in I. Instanz 10 % der verhängten Strafe. Dieser Beitrag war auf Grund der Herabsetzung der Strafe auf insgesamt 33 Euro herabzusetzen.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war ebenfalls entsprechend herabzusetzen.

 

Für das Verfahren in II. Instanz vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat waren gemäß § 65 VStG keine Kosten aufzuerlegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Reichenberger
 
 

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