Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260319/4/Re/Sta

Linz, 30.10.2003

 

 

 VwSen-260319/4/Re/Sta Linz, am 30. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Herrn K J H, K, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H & P, L S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.7.2003,
Wa96-1-2003/Vz, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).

§§ 24, 51, 51c und 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als nunmehr belangte Behörde hat mit dem Straferkenntnis vom 18.7.2003, Wa96-1-2003/Vz, über den Berufungswerber K J H, K, eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 idgF verhängt, weil er am 22.1.2003 um 22.45 Uhr mittels einer Tauchpumpe verunreinigte Abwässer von seinem Anwesen in K, G, in einen Reinwasserkanal, welcher in weiterer Folge in den Dambach mündet, geleitet hat, ohne für diese gemäß § 32 Abs.1 und Abs.2 lit.a bewilligungspflichtige Maßnahme eine wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen.

 

Dagegen richtet sich die von den rechtsfreundlichen Vertretern des Berufungswerbers eingebrachte Berufung vom 12.8.2003, welche als Strafberufung bezeichnet ist und sich ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

 

Da im gegenständlichen Fall weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine
2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat im Grunde des § 51c VStG zur Entscheidung über diese Berufung durch das nach der Geschäftseinteilung zuständige Einzelmitglied zuständig.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da die Berufung zurückzuweisen ist, darüber hinaus sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG hat jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat gemäß § 61 Abs.1 AVG anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Gemäß
§ 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat. Die zitierten Bestimmungen des AVG sind gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Demnach hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut vorliegendem Rückschein am 23.7.2003 ordnungsgemäß zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 2-wöchige Berufungsfrist, welche somit mit Ablauf des 6.8.2003 endete. Die Berufung des Berufungswerbers wurde jedoch laut Postaufgabestempel am 12.8.2003 der Post zur Beförderung übergeben und somit grundsätzlich verspätet eingebracht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat diese wahrgenommene offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels dem Berufungswerber z.Hd seiner rechtlichen Vertreter mitgeteilt, somit Parteiengehör gewahrt, und diesen angeboten, hiezu binnen 14 Tagen eine Äußerung abzugeben. Eine Entgegnung des Berufungswerbers bzw. eine Stellungnahme zur Frage der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels ist jedoch innerhalb offener Frist beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht mehr eingelangt.

 

Es war daher davon auszugehen, dass das Rechtsmittel verspätet eingebracht worden ist und war daher auf Grund der dargestellten Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. der Strafhöhe desselben war daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt und somit nicht vorzunehmen.

 

Die Berufung war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger
 
 

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