Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260323/5/Re/Sta

Linz, 18.03.2004

 

 

 VwSen-260323/5/Re/Sta Linz, am 18. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn M L, R, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.12.2003, Wa96-29/5-2003/Ka, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF (WRG) zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der Spruch des Straferkenntnisses insofern abgeändert, als der Tatzeitraum auf 24. Mai 2003 - 20. Oktober 2003 richtiggestellt wird.

 

Der gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verringert sich auf 25 Euro (10 % der verhängten Strafe).

 

Es entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 275 Euro.

 
 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 19 sowie § 51 VStG.
§ 137 Abs.1 Z5 WRG 1959.
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 1.12.2003, Wa96-29/5-2003/Ka, über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von
500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden verhängt, weil er dem rechtskräftig erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs.2 WRG 1959 vom 2.4.2002, Zl. Wa10-366/6-2001/Ka, nämlich

  1. entweder bis spätestens 15. Mai 2002 für die auf dem Grundstück Nr. , KG. E, Gemeinde E vorhandene Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für das Gasthaus R, R, E unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen,
  2. oder die auf dem Grundstück Nr. , KG. E vorhandene Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für das Gasthaus R, R, E bis zum 15. Mai 2002 zu entfernen, dauerhaft stillzulegen und den ursprünglichen Zustand, so weit als dies möglich ist, wieder herzustellen,

bis zum 20. Oktober 2003 nicht erfüllt hat, da er bis zu diesem Zeitpunkt weder um die Erteilung der nachträglichen Bewilligung angesucht hat, noch die Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage entfernt hat.

Als Tatzeitraum wurde der 13. Mai 2003 bis 20. Oktober 2003 festgelegt.

 

Er habe dadurch § 137 Abs.1 Z5 vierter Fall des Wasserrechtsgesetzes 1959 verletzt. Weiters wurde ihm als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der gesetzmäßig vorgesehene Betrag in der Höhe von
10 % der verhängten Strafe, das sind 50 Euro, auferlegt.

 

In seiner innerhalb offener Frist gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, er habe auf Grund des Todesfalles seines Vaters am 17. März 2001 hohe finanzielle Aufwendungen zu tätigen gehabt, unter anderem die Errichtung einer Stützmauer, die Errichtung einer neuen Trink- und Nutzwasserversorgung u.a. Auf Grund der Augusthochwässer im Jahre 2002 blieben weiters die Gäste in seinem Gastbetrieb aus, es habe nur ein Minus erwirtschaftet werden können. Er sei von der Bezirkshauptmannschaft bereits einmal zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro verpflichtet worden, da er den Bescheid vom
2. April 2002, Zl. Wa10-366/6-2001/Ka, nicht erfüllt habe. Diese Geldstrafe sei mit Straferkenntnis vom 21. Mai 2003, Zl. Wa96-14/2-2003/Ka, rechtskräftig verhängt worden. Er habe mit der Firma G unverzüglich nach Verhängung der Geldstrafe Kontakt aufgenommen und auf die Erstellung eines Einreichprojektes gedrängt. Trotz massiver Urgenzen wurde jedoch von Seiten der Firma G kein entsprechendes Projekt erstellt und sei dies damit begründet worden, dass noch ein Restbetrag aus der Rechnung offen sei und er erst nach Begleichung des Restbetrages ein Projekt erstellen werde. Am Tage der Berufungseinbringung sei nun ein Projekt zur nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für den R in E bei der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingereicht worden. Die neuerlich verhängte Strafe in der Höhe von 500 Euro stelle eine weitere finanzielle Belastung dar, weshalb beantragt werde, das Straferkenntnis aufzuheben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

 

Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG wird von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen, da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs.1 Z5 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs.1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 77 Abs.1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs.1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs.2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

 

Unbestritten fest steht, dass dem Berufungswerber mit dem Bescheid vom
2. April 2002, Wa10-366/6-2001/Ka, gemäß § 138 Abs.2 WRG 1959 der Alternativauftrag erteilt wurde, entweder bis spätestens 15. Mai 2002 für die auf dem Gst. Nr. der KG. E vorhandene Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für das Gasthaus R, R, E, unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen, welche von einem Fachkundigen ausgearbeitet sein müssen, um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung anzusuchen, oder die auf eben diesem Grundstück vorhandene Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für das Gasthaus R zu entfernen, dauerhaft stillzulegen und den ursprünglichen Zustand, soweit als dies möglich ist, wieder herzustellen. Dem Auftrag ist bis spätestens 15. Mai 2002 zu entsprechen. Die Erledigung ist der Bezirkshauptmannschaft Schärding unaufgefordert, schriftlich anzuzeigen.

 

Unbestritten steht weiters fest, dass diesem Alternativauftrag bis zur Erlassung des Straferkenntnisses - dieses wurde dem Berufungswerber am 4.12.2003 zugestellt - nicht entsprochen worden ist. Erst gleichzeitig mit der Einbringung der Berufung weist der Berufungswerber darauf hin, den entsprechenden Antrag unter Einreichung von Projektsunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding gestellt zu haben.

 

Das Berufungsvorbringen richtet sich somit ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches hier nicht weiter zu behandeln ist.

 

Unter Zugrundelegung des oben zitierten Strafrahmens war von der Verwaltungsstrafbehörde, da die Erfüllung des zu beurteilenden Tatbestandes als erwiesen feststand, die Strafhöhe zu bemessen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Im Rahmen des von der Behörde anzuwendenden Ermessens wurden im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung dem Berufungsweber mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Oktober 2003 die von der belangten Behörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich ein Einkommen von ca. 2.000 Euro monatlich netto, kein Vermögen und keine Sorgepflicht, zur Kenntnis gebracht. Diese Schätzung wurde weder im Rahmen des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding noch im Rahmen des Berufungsvorbringens bestritten. Die belangte Behörde hat mildernd keine Umstände gewertet, erschwerend die bereits vorliegende rechtskräftige Bestrafung wegen Nichterfüllung desselben Alternativauftrages (Strafverfügung vom 21. Mai 2003).

 

Der Berufungswerber hat in seiner Berufung glaubhaft besondere finanzielle Belastungen in letzter Zeit dargestellt, welche einerseits im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters, andererseits mit den Auswirkungen der bekannten Hochwasserkatastrophe im August 2002 in Verbindung stehen. Insbesondere die unmittelbare Nähe des Objektes des Berufungswerber zur hochwasserführenden Donau machen dieses Vorbringen glaubwürdig.

 

Darüber hinaus ist festzustellen, dass mit der über den Berufungswerber bereits rechtskräftig erlassenen Strafverfügung vom 21. Mai 2003, eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro nach denselben Rechtsgrundlagen wegen Nichterfüllung desselben Alternativauftrages vom 2. April 2002 verhängt wurde; dieser Strafverfügung wurde als Tatzeit der Zeitraum von 15. Mai 2002 bis
13. Mai 2003 zu Grunde gelegt. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 23. Mai 2003 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

 

Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein Dauerdelikt und darf hiefür im Sinne der Rechtsprechung jeweils nur eine Strafe verhängt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes endet jedoch das Dauerdelikt mit der Bestrafung in I. Instanz; alle bis dahin gesetzten Handlungen sind durch diese Bestrafung erfasst. Wird das Delikt danach weiter verwirklicht, ist neuerlich eine Strafe zu verhängen (VwGH 15.3.2000, 99/090219).

 

Im Sinne dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur sogenannten Erfassungswirkung werden sowohl beim fortgesetzten Delikt als auch beim Dauerdelikt - ungeachtet einer im Spruch angeführten Tatzeit - alle tatbestandsmäßigen Einzelhandlungen bis zur Erlassung (das ist die Zustellung) des Straferkenntnisses I. Instanz als Einheit und damit als eine einzige Verwaltungsübertretung aufgefasst. Die Verurteilung erfasst somit das gesamte vor ihr liegende deliktische Verhalten, wobei eben der Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses maßgeblich ist. Diese Abgeltungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die betreffenden Einzelakte oder die betreffenden Zeiträume im Spruch des Straferkenntnisses angeführt sind oder nicht (VwGH 20.6.1983, 83/10/0088, 20.8.1987, 86/120282).

 

Für den gegenständlichen Berufungsfall bedeutet diese Judikatur, dass nur ein Tatzeitraum nach der Zustellung der rechtskräftigen Strafverfügung vom
21. Mai 2003, somit nach dem 23. Mai 2003, in Betracht kommen kann. Die belangte Behörde hat laut Spruch des nunmehr bekämpften Straferkenntnisses als Tatzeitraum den 13. Mai 2003 bis 20. Oktober 2003 ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und damit sogar eine Überschneidung zu dem aus dem Spruch der vorangegangenen Strafverfügung abzuleitenden Tatzeitraum bis 23. Mai 2003 in Kauf genommen. Der gegenständliche relevante Tatzeitraum war somit im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu korrigieren, mit 24. Mai 2003 bis
20. Oktober 2003 neu festzusetzen und diese Einschränkung des Tatzeitraumes auch bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat nimmt somit die dargelegte schwierigere finanzielle Situation des Berufungswerbers, den eingeschränkten Tatzeitraum sowie die Tatsache, dass der der Strafverfügung zu Grunde gelegene, mit 200 Euro bestrafte Tatzeitraum in etwa ein ganzes Kalenderjahr andauerte, der nunmehr pönalisierte Tatzeitraum jedoch lediglich 5 Monate, zum Anlass, die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Gewürdigt wurde dabei auch das Bemühen des Berufungswerbers, doch ein Projekt zur Einreichung zur wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage zu erhalten. Die tatsächliche Einreichung des Projektes wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding bestätigt.

 

Ein weiteres Herabsetzen der Strafe war jedoch nicht mehr möglich, da einerseits als erschwerender Grund gegenüber dem ersten Strafverfahren die einschlägig vorliegende Vorstrafe zu werten ist und auch spezialpräventive Gründe für die Bestrafung des Berufungswerbers sprechen, sind doch nunmehr bereits mehr als eineinhalb Jahre seit dem Terminablauf des dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Alternativauftrages nach § 138 Abs.2 WRG vergangen. Auch wenn der Berufungswerber bereits ein Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung in der Zwischenzeit eingereicht hat, konnte eine wasserrechtliche Bewilligung noch nicht erteilt werden und wurde Herr M L in der Zwischenzeit mit Schreiben vom 19. Jänner 2004 aufgefordert, Projektsmängel zu beheben und die eingereichten Unterlagen zu ergänzen. Die Erfüllungsfrist für diese Projektsergänzung ist noch nicht abgelaufen.

 

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

 

Der Berufungswerber sollte daher bemüht sein, die erforderlichen Projektsunterlagen innerhalb offener Frist beizuschaffen, da er bei weiterem Verzug mit neuerlicher und höherer Bestrafung wird rechnen müssen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe abzuändern.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG verringert sich der Beitrag für das Verfahren I. Instanz
(10 % der verhängten Strafe) nunmehr auf 25 Euro.

 

Für das Verfahren II. Instanz sind im Grunde des § 65 VStG keine Kosten zu entrichten.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Reichenberger
 

Beschlagwortung:

Dauerdelikt, Tatzeit

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