Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260324/2/Re/Rd/Sta

Linz, 05.10.2004

 

 

 VwSen-260324/2/Re/Rd/Sta Linz, am 5. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung der CE, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. FF, Mag. Dr. W F, Mag. Dr. BG, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.12.2003, Wa96-31/5-2003/Ka, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.12.2003,
Wa96-31/5-2003/Ka, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 250 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.2 Z5 erster Fall WRG 1959 idgF verhängt, weil sie es als grundbücherliche Hälfteeigentümerin der Liegenschaft U, T zu verantworten habe, dass ohne der dafür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung eine gemäß § 32 WRG 1959 idgF bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen worden sei, da die ungeklärten häuslichen Abwässer aus

- der Waschküche im Erdgeschoss bzw der Wasserentnahmestelle im Eingangsbereich des Wohnhauses U,

- der Küche im Erdgeschoss des Wohnhauses U und

- einem WC sowie einem Handwaschbecken im Büro des Ostgebäudes des Anwesens U

einem Schacht im Hof des Anwesens U, T (Grundstück Nr. , KG ) zugeführt und in weiterer Folge über eine Rohrleitung rechtsufrig in den Pramauerbach zur Ableitung gebracht worden seien.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wurde.

Begründend wurde zunächst bestritten, dass der 3. Punkt der Vorwürfe des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach die Bw die ungeklärten Abwässer aus einem WC sowie einem Handwaschbecken im Büro des Ostgebäudes des Anwesens U in einen Schacht zugeführt und in weiterer Folge über eine Rohrleitung in den Pramauerbach zur Ableitung gebracht habe, objektiv richtig wäre. Tatsächlich werde das WC und das Handwaschbecken im Bürogebäude nicht benützt und seien auch nie benützt worden. Der einzige Mitarbeiter im Betrieb benütze die Toilette und die Waschgelegenheit im Wohngebäude. Es werde daher von diesem Bürogebäude aus gar kein Abwasser abgeleitet.

Im Übrigen sei die gegenständliche Liegenschaft im Jahr 1984 von den Schwiegereltern der Bw durch Übergabsvertrag erworben worden. Die Abwasseranlage habe bereits durch Jahrzehnte (Errichtung 1962) bestanden. Die Bw habe nicht ahnen können, dass hier in unzulässiger Weise Abwässer in den Pramaubach gelangen. Die erste Instanz habe über die Frage der subjektiven Tatseite, insbesondere der Frage der Fahrlässigkeit keinerlei Erhebungen angestellt, weshalb in diesem Punkt das Verfahren mangelhaft sei. Der Bw könne nicht vorgeworfen werden, dass sie ein bestehendes Haus mit Abwasseranlage erworben und sich nicht davon überzeugt habe, ob der bestehende Bau allen Vorschriften entspreche.

Das Bürogebäude wurde 1986 neu errichtet; der Bau sei baupolizeilich genehmigt worden. Der Baupolizei sei nicht aufgefallen, dass der Abwasserstrang, der in einen Kanal münde, der wiederum in den im Bescheid genannten Schacht münde, nicht letztlich auch in die Senkgrube münde. Da die Baupolizei bei der baupolizeilichen Genehmigung des Neubaus keine Bedenken gehabt habe, könne ihr umso weniger ein Vorwurf gemacht werden.

Selbst wenn man der Bw trotzdem den Vorwurf gemacht habe, sie hätte zumindest fahrlässig das Einleiten der Abwässer bewirkt, so habe es sich nur um eine culpa levissima gehandelt, was bei der Strafbemessung nicht zum Ausdruck gekommen sei. Die von der belangten Behörde angenommenen Einkommensverhältnisse würden nicht dem Einkommen der Bw entsprechen, zumal sie - entgegen der Annahme der belangten Behörde - über ein Einkommen von 1.064,35 Euro verfüge. Die belangte Behörde habe jedoch nicht als mildernd berücksichtigt, dass es zu gar keinen negativen Folgen gekommen sei. Es sei zwar zum Ausdruck gekommen, dass mehr oder minder zufällig anlässlich eines Fischsterbens, dessen Ursache aber nicht aufgeklärt habe werden können, festgestellt worden sei, dass von der Liegenschaft der Bw Abwässer in den Pramaubach gekommen seien. Diese Abwässer haben aber keineswegs das Fischsterben verursachen können, wie auch in der ersten Instanz festgestellt worden sei. Da die Bw unbescholten sei, wäre die Erteilung einer Ermahnung ausreichend gewesen, zumal die Bw bereit sei, die zulässige Ableitung der Abwässer aus dem Wohngebäude entsprechend umzuleiten. Es bestehe auch die Möglichkeit, die Toiletteanlage und das Abwasserbecken im Bürogebäude zu beseitigen, um eine Ableitung von Abwässern hintanzuhalten.

Es wird daher die Stattgebung der Berufung und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe, in eventu die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Anberaumung und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden.

 

4.2. Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:

 

Wie aus der Strafanzeige des Gendarmeriepostens T zu entnehmen ist, wurde am 20.6.2003 von Herrn R Anzeige dahingehend erstattet, dass es im Pramauerbach zu einem Fischsterben gekommen sei.

 

Die belangte Behörde hat eine Tatzeit jedoch nicht in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als Konkretisierungsmerkmal aufgenommen.

Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH reicht eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus (vgl. VwGH 13.1.1982, 81/03/0203, 25.5.1983 Slg. 11069 A uva).

 

Es fehlt somit im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses jedwede Zeitangabe, ab welchem Zeitpunkt bzw in welchem Zeitraum der Bw ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wurde, sodass nicht zu erkennen ist, welche Tatzeit vom Schuldspruch erfasst wurde (vgl. VwGH 10.6.1983, 82/04/0192, VwGH vom 26.2.1990, 89/10/0215). Die Zitierung des Tages des Fischsterbens im Pramauerbach in der Begründung des Straferkenntnisses reicht diesbezüglich nicht aus.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da hinsichtlich des konkreten Tatzeitpunktes bzw. -zeitraumes keine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Reichenberger
 
 
 

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