Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260327/8/Re/Sta

Linz, 21.02.2005

 

 

 VwSen-260327/8/Re/Sta Linz, am 21. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des R G, E, vertreten durch Mag. J W. Z, Rechtsanwalt, L, vom 3. Februar 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Jänner 2004, Ge96-53-2002, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 idgF (WRG 1959), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als das Strafausmaß auf 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 23 Stunden herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in I. Instanz vermindert sich dadurch auf 50 Euro.
  2. Im Übrigen wird das bekämpfte Straferkenntnis vom 19. Jänner 2004, Ge96-53-2002, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm im Sinne des § 44a Abs.3 VStG: "§ 137 Abs.2, Einleitungssatz WRG 1959" lautet.

Es entfällt die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 550 Euro.

 
 


Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 44a, 51 und 51e Abs.5 VStG.
Zu II.: § 64 und 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Jänner 2004, Ge96-53-2002, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 46 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.2 Z5 iVm § 32b WRG 1959 und iVm §§ 2 und 3 der Indirekteinleiterverordnung BGBl. Nr. 222/1998 (IEV) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GHB G H- und B mbH, L, E und sohin als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Grunde des § 9 VStG zu verantworten hat, dass - wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 10. Februar 2003 durch Organe der Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oö. Landesregierung festgestellt werden konnte - aus dem Rückhaltebecken für die Oberflächenwässer aus den Sonderflächen auf dem Betriebsgrundstück Nr. der KG. K, Gemeinde E, Oberflächenwässer in die Ortskanalisation der Gemeinde E und in weiterer Folge in die Kläranlage des Reinhaltungsverbandes des Raum L eingeleitet wurden, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32b WRG 1959 vorlag.

Begründend wurde angeführt, dass anlässlich eines Lokalaugenscheines vom Amtssachverständigen der Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der
Oö. Landesregierung am 10. Februar 2003 festgestellt werden konnte, dass zu diesem Zeitpunkt Oberflächenwässer der Sonderflächen des Betriebsgeländes über ein Rückhaltebecken in die Ortskanalisation der Gemeinde E und in weiterer Folge in die Kläranlage des RHV Raum L abgeleitet worden seien. Vom Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass dieser Abwasserteilstrom wegen der Überschreitung des Schwellenwertes "Summe der Kohlenwasserstoffe" der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach Anlage B der Indirekteinleiterverordnung unterliege. Das Verfahren habe ergeben, dass beim gegenständlichen Vorhaben Oberflächenwässer der Sonderflächen des Betriebes - insbesondere Stellflächen für Gefahrenguttransporte - mit einem Ausmaß von 31.093 m2 über ein Retentionsbecken in die Ortskanalisation eingeleitet würden. Diese Einleitung unterliege wegen Überschreitung der oben angeführten Mengenschwellen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Die vom Kanalisationsunternehmen laut Angaben des Berufungswerbers bereits erteilte Zustimmung sei ausdrücklich unter Vorbehalt einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bewilligung (positiven wasserrechtlichen Bewilligung) gegeben worden. Das Vorbringen, es sei eine sehr geringe Menge im Ausmaß von 0,3 m3 abgeleitet worden, sei nicht ausschlaggebend, da - unabhängig von der tatsächlichen Einleitungsmenge - davon auszugehen ist, dass es sich grundsätzlich um eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Indirekteinleitung von Niederschlagswässern aus Sonderflächen (Gefahrgutflächen) handle. Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei mangels Angaben des Berufungswerbers von einer durchgeführten Schätzung auszugehen gewesen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J Z, L, mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004, der Post zur Beförderung übergeben am 4. Februar 2004 und somit innerhalb offener Frist Berufung erhoben und den Antrag gestellt, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu gemäß § 21 Abs.1 VStG vorzugehen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde berücksichtige nicht, dass die am 10. Februar 2003 eingeleitete Menge Oberflächenwasser lediglich 0,3 m3 betragen habe, was bedeute, dass bei einer bewilligten Menge Kohlenwasserstoffe von 5 mg/l die in diesen 0,3 m3 möglich vorhandene Menge Kohlenwasserstoffe lediglich 1,5 g betragen habe. Dies entspreche 0,032 % der bewilligten täglich zulässigen Menge von 4.670 g pro Tag und nur 0,227 % der Mengenschwelle von 660 g pro Tag. Die Menge sei so gering, dass hiefür keine Bewilligungspflicht gegeben sei. Der Vorbehalt der belangten Behörde zur angegebenen Einleitungsmenge von 0,3 m3 werde mit Erstaunen zur Kenntnis genommen. Die belangte Behörde selbst habe im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens das Retentionsbecken vorgeschrieben, um die genaue Menge des abzuleitenden Wassers feststellen zu können. Auf Grund dieser von der Behörde vorgeschriebenen Messeinrichtungen sei am 10. Februar 2003 die Abflussmenge von 0,3 m3 festgestellt worden. Zum Beweis hiefür werde die Einvernahme von J D, Angestellter p.A. G KG, E, als Zeugen beantragt. Selbst bei Bewilligungspflicht von lediglich 0,3 m3 sei diese Menge so geringfügig, dass sie zu vernachlässigen sei. Es sei vom Reinhaltungsverband nicht feststellbar gewesen, dass am 10. Februar 2003, 300 l vom Rückhaltebecken abgelassen worden seien. Außerdem seien keinerlei Nachteile gegenüber dem Reinhaltungsverband entstanden. Außerdem habe er keinerlei Kenntnis davon, dass am besagten Tag eine geringe Menge Wasser in die Kläranlage abgelassen worden sei. Da darüber hinaus keine Schäden und Folgen entstanden seien, sei ein allenfalls vorzuwerfendes Verschulden so geringfügig, dass dies verwaltungsstrafrechtlich zu vernachlässigen sei, weshalb die oben angeführten Anträge gestellt würden.

 

Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und im Rahmen dieser Vorlage darauf hingewiesen, dass die Ableitung der Oberflächenwässer in die Ortskanalisation erst nachträglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2003, Ge21-28-1002, wasserrechtlich bewilligt worden sei, zum Tatzeitpunkt (10.2.2003) daher noch keine wasserrechtliche Bewilligung vorhanden gewesen sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsstrafakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Vertreter des Berufungswerbers im Rahmen eines Telefonates gegenüber der Berufungsbehörde ausdrücklich darauf verzichtet hat, dies nachdem ihm schriftlich bekannt gegeben wurde, dass das in der Berufung im Wesentlichen vorgebrachte Sachverhaltsvorbringen, am 10. Februar 2003 sei lediglich eine Menge von lediglich 0,3 m3 abgeleitet worden, als glaubwürdig zu beurteilen und die diesbezüglich beantragte Zeugeneinvernahme nicht erforderlich ist.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 32b Abs.1 WRG 1959 bedürfen Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

 

Gemäß Abs.5 leg.cit. hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs.2 festzulegen.

 

Gemäß § 2 Abs.2 IEV bedarf eine Indirekteinleitung unbeschadet der Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs.1 in eine öffentliche Kanalisation der wasserrechtlichen Bewilligung (§ 114 WRG 1959), wenn

  1. das Abwasser aus einem in Anlage A genannten Herkunftsbereich (oder aus einem Teilbereich desselben stammt) oder
  2. ein für das Abwasser in Betracht kommender Schwellenwert gemäß § 3 überschritten (nicht eingehalten) wird.

 

Gemäß § 137 Abs.2 Z5 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, soferne die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Unbestritten steht im gegenständlichen Verfahren fest, dass das Gesamtvorhaben "Einleitung der aus dem Rückhaltebecken für die Oberflächenwässer aus den Sonderflächen der GHB G H- und B mbH, L in E auf Betriebsgrundstück Nr. der KG. K anfallenden Oberflächenwässer in die Ortskanalisation der Gemeinde E und in weiterer Folge in die Kläranlage des Reinhaltungsverbandes Raum L" sowohl der Zustimmung des Reinhaltungsverbandes als auch einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.

 

Die Zustimmung zu diesem Vorhaben wurde mit Schriftstück vom 1. November 2002 erteilt, dies jedoch gemäß Vertragspunkt J auf Seite 13 der Zustimmung vorbehaltlich weiterer öffentlich-rechtlicher Bewilligungen (zB nach Wasserrecht, Gewerberecht, Baurecht, usw.).

 

Weiters unbestritten steht fest, dass zum Tatzeitpunkt, nämlich am 10. Februar 2003, 0,3 m3 aus dem Rückhaltebecken für die Oberflächenwässer aus den Sonderflächen in die Ortskanalisation der Gemeinde E und somit in weiterer Folge in die Kläranlage des Reinhaltungsverbandes Raum L eingeleitet wurden. Der Unabhängige Verwaltungssenat nimmt dieses von der Berufungswerberin glaubwürdig vorgebrachte Messergebnis aus den behördlich vorgeschriebenen Messeinrichtungen zur Kenntnis, weshalb sich die Einvernahme des diesbezüglich beantragten Zeugen J D, Angestellter der G KG, deren Geschäftsführer der Berufungswerber ist, erübrigte.

 

Offen bleibt daher die Frage, ob es sich bei der Einleitung der angesprochenen und von der Berufungswerberin bestätigten 0,3 m3 eingeleiteter Oberflächenwässer zu einem Zeitpunkt, als für das Gesamtvorhaben eine wasserrechtliche Bewilligung noch nicht vorgelegten ist, bereits einen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Tatbestand darstellt.

 

Diesbezüglich führt die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses vom 19. Jänner 2004 zutreffend aus, dass hier eine gemäß § 32b WRG grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtige, jedoch wasserrechtlich nicht bewilligte Indirekteinleitung von Niederschlagswässern aus den Sonderflächen (Gefahrgutflächen) des Betriebsgeländes in die Ortskanalisation stattfand und daher sowohl der objektive als auch subjektive Straftatbestand erfüllt ist.

 

Dieser rechtlichen Beurteilung ist aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates hinzuzufügen, dass sowohl die Bewilligungsbestimmungen des Wasserrechtsgesetzes als auch die bezughabenden Normen der Indirekteinleiterverordnung grundsätzlich davon ausgehen, dass sowohl eine Zustimmung des Kanalisationsunternehmens als auch eine allenfalls erforderliche wasserrechtliche Bewilligung jedenfalls vor der Durchführung bzw. vor Beginn der Einleitung einzuholen ist. Die Frage der Bewilligungspflicht einer Indirekteinleitung ist nicht ausschließlich auf Grund einer konkreten an einem bestimmten Tag stattgefundenen Menge samt Inhaltsstoffen zu beantworten, sondern ergibt sich - wie im Verwaltungsstrafverfahren vom Amtssachverständigen festgehalten - aus einer Berechnung, welcher der beantragte Wert für die Summe der Kohlenwasserstoffe und eine maximal errechnete Ableitungsmenge zu Grunde zu legen ist und in der Folge die so errechnete mögliche Tagesfracht in Bezug zur angeschlossenen Kläranlage zu bringen ist. Dass bei dieser Berechnung durch den Amtssachverständigen für Chemie im gegenständlichen Fall eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht festgestellt wurde, blieb auch in der Berufung unbestritten. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Einleitung aus dem Rückhaltebecken für die Oberflächenwässer aus den Sonderflächen auf dem Betriebsgrundstück Nr. , KG. K, Gemeinde E, in die Ortskanalisation und in weiterer Folge in die Kläranlage des Reinhaltungsverbandes Raum L liegt daher auch dann vor, wenn an einzelnen Tagen Schwellenwerte, welche die wasserrechtliche Bewilligungspflicht insgesamt auslösen, nicht überschritten werden. Ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang zur Feststellung des Erfüllens des objektiven Straftatbestandes blieben die Berufungsvorbringen über Aussagen des Reinhaltungsverbandes Raum L, wonach auf Grund der kleinen Menge nicht feststellbar war, ob am 10. Februar 2003 300 l vom Rückhaltebecken abgelassen worden sei bzw. dass am besagten Tag keinerlei Nachteile gegenüber dem Reinhaltungsverband entstanden seien. Die Anwendung gefundene Strafbestimmung des § 137 Abs.2 Z5 WRG 1959 stellt alleine auf die Tatsache der Vornahme einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung ohne Bewilligung ab, nicht jedoch darauf, ob durch die Einleitung Schaden entstanden ist oder ob diese Einleitung auf irgendwelche Art und Weise bemerkbar war.

 

Zum subjektiven Tatvorwurf bringt der Berufungswerber vor, er persönlich hätte keinerlei Kenntnis davon, dass an dem besagten Tag eine geringe Menge Wasser in die Kläranlage abgelassen worden sei; deshalb, sowie auf Grund des Umstandes, dass durch die abgeleitete Menge keine wie immer gearteten Schäden und Folgen entstanden seien, erachte er ein ihm allenfalls vorzuwerfendes Verschulden für so geringfügig, dass dies zu vernachlässigen sei. Es wäre daher im Grunde des § 21 Abs.1 VStG vorzugehen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich im gegenständlichen Fall des Verstoßes gegen § 137 Abs.2 Z5 WRG 1959 um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, zu deren Strafbarkeit nicht ausdrücklich Vorsatz gefordert wird, mithin Fahrlässigkeit genügt. Hier ist ein Verschulden ohne weiters anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht seine Schuldlosigkeit glaubhaft macht. Dies ist dem Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht gelungen. Er bringt lediglich vor, dass er persönlich keinerlei Kenntnis davon hatte, dass an dem besagten Tag eine geringe Menge Wasser in die Kläranlage abgelassen worden sei. Genau hier liegt das schuldhafte Verhalten des Berufungswerbers, da er, obwohl er wissen hätte müssen, dass die Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens u.a. vorbehaltlich der wasserrechtlichen Bewilligung erteilt worden ist, als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher nicht die erforderlichen Maßnahmen veranlasst hat, die ein Ableiten aus dem Rückhaltebecken vor Vorliegen der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung ausschließen. Von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des
§ 21 Abs.1 VStG, nämlich einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Täters hinter dem in der obzitierten Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt, war daher nicht auszugehen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 leg. cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
 

 

Im Rahmen der Strafbemessung gemäß § 19 VStG hat die belangte Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisses mangels eigener Angaben entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes einer Schätzung unterzogen, welche vom Berufungswerber nicht bekämpft oder ergänzt wird.

 

In Bezug auf das Vorliegen von Milderungsgründen konnte bei der Neufestsetzung der Strafe berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber in Bezug auf die Einhaltung einschlägiger wasserrechtlicher Vorschriften als unbescholten anzusehen ist.

 

In diesem Zusammenhang konnte dem Berufungswerber unter Beachtung des vorgegebenen Strafrahmens weiters zu Gute gehalten werden, dass er sich insoferne um die Einhaltung der Rechtsordnung bemüht hat, als eine Zustimmungserklärung des Kanalisationsunternehmens zum Tatzeitpunkt bereits eingeholt wurde und in der Zwischenzeit auch über Antrag eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden konnte.

 

Ein Herabsetzen der Strafe im ausgesprochenen Umfang war daher aus diesen Gründen vertretbar, ein völliges Absehen von der Strafe jedoch bereits aus spezialpräventiven Gründen zu versagen, um den Berufungswerber in Hinkunft vor ähnlichem Verhalten abzuhalten. Unter diesen Aspekten erscheint die nunmehr herabgesetzte Tat insbesondere unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers als schuld- und tatangemessen.

 

Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses war im Sinne des § 44a zu konkretisieren.

 

Zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 

 

Beschlagwortung:

IEV; Indirekteinleitung bewilligungspflichtig.

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