Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260328/7/Re/Sta

Linz, 03.02.2005

 

 

 VwSen-260328/7/Re/Sta Linz, am 3. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des K K, B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Februar 2004, Zl. Wa96-28/09-2003/SF/HUT, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 idgF (WRG 1959), zu Recht erkannt:

  1. Anlässlich der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 2, 45 Abs.1 Z3, 51e Abs.2 Z1 und 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
5. Februar 2004, Wa96-28/9-2003, wurden über den Berufungswerber als Vorstand der S A AG., B, gemäß § 137 Abs.2 Z5 iVm § 32 und § 137 Abs.7 WRG 1959 und § 9 Abs.1 VStG Geldstrafen in der Höhe von:

zu 1.: 200 Euro

zu 2.: 1.000 Euro

zu 3.: 100 Euro

zu 4.: 250 Euro

zu 5.: 400 Euro

zu 6.: 300 Euro

zu 7.: 150 Euro

zu 8.: 1.000 Euro,

für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von

zu 1.: 9 Stunden

zu 2.: 46 Stunden

zu 3.: 4 Stunden

zu 4.: 11 Stunden

zu 5.: 18 Stunden

zu 6.: 13 Stunden

zu 7.: 7 Stunden

zu 8.: 46 Stunden

verhängt, weil er verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich sei, dass die im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juli 1978, Wa-169/5-1978/Spe, festgelegten Grenzwerte für das Maß der Wasserbenutzung in quantitativer und qualitativer Hinsicht für die Ableitung der betrieblichen Abwässer der beim Betrieb der S S, S, Gemeinde E, anfallenden häuslichen Abwässer, Kühlwässer und betrieblichen Abwässer sowie Niederschlagswässer in die Traun bzw. den Traunsee an den nachfolgend angeführten Tagen zum Teil erheblich, wie nachstehend angeführt, überschritten worden seien:


1) Tage der Überschreitungen

Messung t/d


Grenzwert gemäß Spruchabschnitt I., 2a) des oben angeführten Bescheides:

2. Mit den Abwässern dürfen eingebracht werden
a) in den Traunsee über die Schlammein
bringungsanlage der ESW:
an gelösten Stoffen:
t/Betriebstag
NaCl 11,78
CaSO4 0,13
Na2SO4 0,20
KCl 0,38
NaOH 0,03
GESAMT
12,52

06.01.2002

14,1

07.01.2002

15,1

08.01.2002

16,1

09.01.2002

17,2

10.01.2002

18,1

11.01.2002

19,3

12.01.2002

20,4

01.02.2002

15,5

02.02.2002

16,3

03.02.2002

16,4

04.02.2002

16,3

05.02.2002

15,8

06.02.2002

15,2

18.02.2002

15,0

21.02.2002

17,7

22.02.2002

14,9

23.02.2002

14,9

24.02.2002

16,0

25.02.2002

14,2

26.05.2002

14,9


 
 

2) Tage der Überschreitungen

Messung m³/d


Grenzwert gemäß Spruchabschnitt I., 1b), des oben angeführten Bescheides:

1.b) Zur Ableitung in den Traunfluss dürfen nur gelangen:
- das Kondensat aus der Thermokompressionsanlage in einer Menge von max. 1,178.800 m³/a (dies entspricht 3.840 m³/Betriebstag bzw. 160 m³/h)

01.01.2002

6073

02.01.2002

6066

03.01.2002

6042

04.01.2002

5984

05.01.2002

5984

06.01.2002

5975

07.01.2002

6022

08.01.2002

5991

09.01.2002

5834

10.01.2002

5351

11.01.2002

5988

12.01.2002

6009

13.01.2002

6048

14.01.2002

5957

15.01.2002

5703

16.01.2002

5488

17.01.2002

5439

18.01.2002

5894

19.01.2002

6070

20.01.2002

6163

21.01.2002

6310

22.01.2002

6286

23.01.2002

6296

24.01.2002

6091

25.01.2002

4685

26.01.2002

6118

27.01.2002

6387

28.01.2002

6163

30.01.2002

5833

31.01.2002

6718

01.02.2002

6748

02.02.2002

6171

03.02.2002

6035

04.02.2002

6131

05.02.2002

5937

06.02.2002

5983

07.02.2002

6391

08.02.2002

6297

09.02.2002

6487

10.02.2002

6444

11.02.2002

6429

12.02.2002

6279

13.02.2002

6395

14.02.2002

6392

15.02.2002

6391

16.02.2002

6051

17.02.2002

6144

19.02.2002

5421

20.02.2002

6139

21.02.2002

6207

22.02.2002

6217

23.02.2002

6214

24.02.2002

6244

25.02.2002

5818

26.02.2002

5554

27.02.2002

5496

01.03.2002

5979

02.03.2002

6516

03.03.2002

6493

04.03.2002

5374

05.03.2002

5544

06.03.2002

6505

07.03.2002

6620

08.03.2002

6194

09.03.2002

5819

10.03.2002

5931

11.03.2002

5839

12.03.2002

5388

13.03.2002

5473

14.03.2002

5882

15.03.2002

5163

16.03.2002

6140

17.03.2002

6150

18.03.2002

6181

19.03.2002

6141

20.03.2002

5146

21.03.2002

6171

22.03.2002

6345

23.03.2002

6376

24.03.2002

5856

25.03.2002

6144

26.03.2002

6388

27.03.2002

6330

28.03.2002

6249

29.03.2002

6224

30.03.2002

6225

31.03.2002

6225

01.04.2002

6142

02.04.2002

5896

03.04.2002

6128

04.04.2002

5764

05.04.2002

5408

06.04.2002

5463

07.04.2002

5473

08.04.2002

5375

09.04.2002

5083

10.04.2002

5098

11.04.2002

5172

12.04.2002

5161

13.04.2002

4492

26.04.2002

4366

24.05.2002

4535

27.05.2002

5745

28.05.2002

5916

29.05.2002

6011

30.05.2002

6092

01.06.2002

6193

02.06.2002

6270

03.06.2002

6062

04.06.2002

5650

05.06.2002

6128

06.06.2002

6213

07.06.2002

6255

08.06.2002

6245

09.06.2002

6254

10.06.2002

6185

11.06.2002

6173

12.06.2002

6260

13.06.2002

6137

15.06.2002

6425

16.06.2002

6191

17.06.2002

6094

18.06.2002

6142

19.06.2002

6257

20.06.2002

6371

21.06.2002

6435

22.06.2002

6453

23.06.2002

6362

24.06.2002

6081

25.06.2002

6354

26.06.2002

6353

27.06.2002

5921

28.06.2002

6563

29.06.2002

6591

30.06.2002

6604

01.07.2002

6373

02.07.2002

5782

03.07.2002

5839

04.07.2002

4517

05.07.2002

6613

06.07.2002

6633

07.07.2002

6596

08.07.2002

6572

09.07.2002

6542

10.07.2002

6431

11.07.2002

6204

12.07.2002

4829

13.07.2002

6287

14.07.2002

6264

15.07.2002

5742

16.07.2002

5452

17.07.2002

5599

18.07.2002

6234

19.07.2002

6272

20.07.2002

6306

21.07.2002

6278

22.07.2002

6358

23.07.2002

6483

24.07.2002

6574

25.07.2002

5910

27.07.2002

6260

28.07.2002

6368

29.07.2002

5077

30.07.2002

5569

31.07.2002

6642

02.08.2002

4992

03.08.2002

6298

04.08.2002

6298

05.08.2002

6244

06.08.2002

6151

07.08.2002

5886

08.08.2002

5771

09.08.2002

6159

10.08.2002

6030

11.08.2002

6121

15.08.2002

5776

16.08.2002

6511

17.08.2002

6495

18.08.2002

6415

19.08.2002

6471

20.08.2002

6437

21.08.2002

6264

22.08.2002

6333

23.08.2002

6330

24.08.2002

6440

25.08.2002

6416

26.08.2002

6351

27.08.2002

6461

28.08.2002

6470

29.08.2002

6286

30.08.2002

6302

31.08.2002

6138

01.09.2002

6414

02.09.2002

6411

03.09.2002

5781

04.09.2002

6490

05.09.2002

6509

06.09.2002

6429

07.09.2002

6388

08.09.2002

6340

09.09.2002

6045

10.09.2002

5474

11.09.2002

4593

13.09.2002

6117

14.09.2002

6283

15.09.2002

6528

16.09.2002

6517

17.09.2002

5983

18.09.2002

5974

19.09.2002

6216

20.09.2002

6239

21.09.2002

6215

22.09.2002

6169

23.09.2002

6133

24.09.2002

6166

25.09.2002

6088

26.09.2002

6251

27.09.2002

6369

28.09.2002

4697

29.09.2002

6527

30.09.2002

6538

01.10.2002

4839

02.10.2002

4914

03.10.2002

6289

04.10.2002

6345

05.10.2002

6472

06.10.2002

6460

07.10.2002

6630

08.10.2002

6242

09.10.2002

6134

10.10.2002

5987

11.10.2002

6588

12.10.2002

6583

13.10.2002

6585

14.10.2002

6514

15.10.2002

6383

16.10.2002

6323

17.10.2002

6480

18.10.2002

6300

19.10.2002

6290

20.10.2002

6368

21.10.2002

6408

22.10.2002

6543

23.10.2002

6514

25.10.2002

5881

26.10.2002

6591

27.10.2002

6500

28.10.2002

6002

29.10.2002

6708

30.10.2002

6417

31.10.2002

6382

01.11.2002

6500

02.11.2002

6465

03.11.2002

5360

04.11.2002

6501

05.11.2002

6501

06.11.2002

6414

07.11.2002

6375

08.11.2002

6370

09.11.2002

6269

10.11.2002

6284

11.11.2002

6335

12.11.2002

5990

13.11.2002

5777

14.11.2002

5832

15.11.2002

6308

16.11.2002

4712

17.11.2002

6270

18.11.2002

6267

19.11.2002

4545

20.11.2002

4466

21.11.2002

6255

22.11.2002

6430

23.11.2002

6471

24.11.2002

6454

25.11.2002

6574

26.11.2002

6489

27.11.2002

6443

28.11.2002

5990

29.11.2002

6576

30.11.2002

6520

01.12.2002

6536

02.12.2002

6498

03.12.2002

6501

04.12.2002

6429

05.12.2002

6259

06.12.2002

6213

07.12.2002

6201

08.12.2002

6198

09.12.2002

6220

10.12.2002

5929

11.12.2002

4372

13.12.2002

5503

14.12.2002

6666

15.12.2002

6656

16.12.2002

6650

17.12.2002

6534

18.12.2002

6579

19.12.2002

6680

20.12.2002

6712

21.12.2002

6788

22.12.2002

6915

23.12.2002

6677

24.12.2002

6302

25.12.2002

5995

26.12.2002

5810

27.12.2002

5194

28.12.2002

5799

29.12.2002

6546

30.12.2002

6768

31.12.2002

6361


 
 

3) Tage der Überschreitungen

Messung t/d


Grenzwert gemäß Spruchabschnitt I., 2b), des oben angeführten Bescheides

2. Mit den Abwässern dürfen eingebracht werden
b) in den Traunsee über die Einbringungsstelle der ESW für gelöste Stoffe an gelösten Stoffen:
KCl 26,66 t/Betriebstag
Na2SO4 23,59 t/Betriebstag
GESAMT
50,25 t/Betriebstag

04.02.2002

57,7

11.03.2002

57,8

31.08.2002

60,2

01.09.2002

58,8

07.09.2002

56,3

08.09.2002

59,2

09.09.2002

61,1


 
 
 
 
 

4) Tage der Überschreitungen

Messung t/Betriebstag


Grenzwert gemäß Spruchabschnitt I., 2a) des oben angeführten Bescheides:

2. Mit den Abwässern dürfen eingebracht werden
  1. In den Traunsee über die Schlammeinbringungsanlage der ESW:

an gelösten Stoffen:
NaCl 11,78 t/Betriebstag

06.01.2002

14,1

07.01.2002

15,1

08.01.2002

16,1

09.01.2002

17,2

10.01.2002

18,1

11.01.2002

19,3

12.01.2002

20,4

01.02.2002

15,5

02.02.2002

16,3

03.02.2002

16,4

04.02.2002

16,3

05.02.2002

15,8

06.02.2002

15,2

18.02.2002

15,0

21.02.2002

17,7

22.02.2002

14,9

23.02.2002

14,9

24.02.2002

16,0

25.02.2002

14,2

26.05.2002

14,9


 
 

5) Überschreitung im Jahr 2002

Messung m³/a


Grenzwert gemäß Spruchabschnitt I., 1a.) des oben angeführten Bescheides:

Zur Ableitung in den Traunsee darf nur der entsohlte Schlamm aus der Sohlereinigung und das zur Aufschlämmung erforderliche Brüdenkondensat in einer Menge von insgesamt max. 213.672 m³/a (dies entspricht 696 m³/Betriebstag bzw. 29 m³/h) gelangen.

250.320


 
 

6) Überschreitung im Jahr 2002

Messung t/a


Grenzwert gemäß Spruchabschnitt I.,2a) des oben angeführten Bescheides:

2. Mi t den Abwässern dürfen eingebracht werden
a) In den Traunsee über die Schlammeinbringungsanlage der ESW:
an gelösten Stoffen:
NaCl 3.617 t/a
CaSO4 40 t/a
Na2SO4 61 t/a
KCl 117 t/a
NaOH 9,6 t/a
GESAMT
3.844,6 t/a

4.252,4


 
 

7) Überschreitung im Jahr 2002

Messung t/a


Grenzwert gemäß Spruchabschnitt I.,2a) des oben angeführten Bescheides:

2. Mi t den Abwässern dürfen eingebracht werden
a) In den Traunsee über die Schlammeinbringungsanlage der ESW:
an gelösten Stoffen:
NaCl 3.617 t/a

3.796


 
 

8) Überschreitung im Jahr 2002

Messung m³/a


Grenzwert gemäß Spruchabschnitt I., 1b), des oben angeführten Bescheides:

1.b) Zur Ableitung in den Traunfluss dürfen nur gelangen:
- das Kondensat aus der Thermokompressionsanlage in einer Menge von max. 1,178.800 m³/a (dies entspricht 3.840 m³/Betriebstag bzw. 160 m³/h)

2,078.851

 

 

Das bekämpfte Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, von der Abteilung Wasserwirtschaft, Aufgabenbereich Gewässerschutz, des Amtes der
Oö. Landesregierung sei der belangten Behörde als Strafbehörde mitgeteilt worden, dass die im angeführten Bewilligungsbescheid festgelegten Grenzwerte an den im Spruch angeführten Tagen zum Teil erheblich überschritten worden seien. Die im Rahmen der Eigenüberwachung seitens des Betriebes vorgelegten Monatsmeldungen seien überprüft worden. Die Jahresproduktion 2002 sei mit 699.304 Tonnen deutlich über den den Bescheidgrenzwertberechnungen zu Grunde gelegten 400.000 Tonnen gelegen. Statt an 307 Arbeitstagen sei an 365 Tagen produziert worden. Der Kondensatanfall sei deutlich über der Bescheidvorgabe gelegen. Es sei ein direkter Zusammenhang der Produktion mit dem Kondensatanfall gegeben. Der Konsens werde bei einer Produktion von 1.300 t/d eingehalten. Die in den See bewilligte Einleitungsmenge über die Schlammausschleusung sei ebenso wie die Jahresfracht an gelösten Stoffen überschritten worden. Die vom Berufungswerber in dessen Stellungnahme herangezogenen Vorgaben des Probebetriebsbescheides vom 23. August 1999, Wa-102164/50, seien bereits mit
29. Februar 2000 ausgelaufen und seither die Vorgaben aus 1978 wirksam. Mit diesem Bescheid seien der S A AG für die Betriebsstätte in E die Einhaltung von Grenzwerten vorgeschrieben worden. Die 10%ige Messtoleranz sei berücksichtigt worden. Es läge in der Verantwortlichkeit der Konsensinhaberin, die Betriebsweise so zu ändern, dass der Konsens eingehalten werden könne. Der Berufungswerber sei Direktor der Betriebsstätte und für die Produktion verantwortlicher Entscheidungsträger, was und in welchem Umfang pro Tag produziert werde. Es sei Aufgabe des Betriebsverantwortlichen, seine Produktion so zu steuern, dass permanente vorgeschriebene Tagesgrenzwerte/-frachten nicht überschritten würden. Erwiesenermaßen würden die Überschreitungen aus einer massiven Produktionserhöhung in Verbindung mit der Inbetriebnahme eines Kettenverdampfers bestehen. Nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde seien ausnahmslos die Tageswerte die für die Beurteilung maßgeblichen Werte. Die im "Altbescheid" der S unübliche Festlegung einer Jahresfracht würde aus dem damaligen Konsensantrag resultieren.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. H K, S, L, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In seinem Berufungsschriftsatz vom 23. Februar 2004 bringt er im Wesentlichen vor, das Verwaltungsstrafverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, auf seine Rechtfertigung vom 3. November 2003 sei nicht ausreichend eingegangen worden. Bei zahlreichen Besprechungen mit der Wasserrechtsbehörde, bei denen auch der Amtssachverständige für Biologie anwesend gewesen sei, sei die bescheidmäßig falsche Beurteilung der "Gipslöslichkeit" erörtert worden. Auf diesen Umstand sei auch bei der Eingabe für das neu beantragte Wasserrecht hingewiesen und die Ableitungsfracht berichtigt worden. Im Bescheid selbst sei eine Tagesgesamtmengenbegrenzung nicht angeordnet. Es seien die im Bescheid angeführten Jahresmengen als Jahresfracht einzuhalten. Die Tageshöchstmengen dürften zur Bewertung nicht herangezogen werden. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. August 2002, VwSen-260278/2/Wei/Be (Seite 23 letzter Absatz) hingewiesen. Der Wasserrechtsbescheid vom 23. August 1999, Wa-102164/50, betreffend das Kondensat sei mit der dort genehmigten Menge zu berücksichtigen, nicht nur die Menge des Bescheides 1978. Die bei der S gemessene Ableitmenge sei nicht gleichzusetzen mit der Einwirkung auf die Gewässer, da zur S abgeleitet und dort zwischengelagert werde, die Einwirkung auf die Gewässer selbst aber im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden sei. Die Tageshöchstwerte seien keine Auflagen im rechtlichen Sinne, die Auflagen des Bescheides 1978 würden sich an Jahresmengen orientieren. Dem Vorwurf, es seien Tagesgrenzwerte überschritten worden, fehle die entsprechende Rechtsgrundlage. Gemäß § 21 Abs.2 WRG sei der Betrieb des dritten Verdampfers und die Einleitung der daraus anfallenden Abwässer in den Traunfluss und in den Traunsee genehmigt, da diesbezüglich beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig sei und gemäß § 21 Abs.2 WRG der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof gehemmt sei. Laut Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu VwSen-260278/2/Wei/Be vom
27. August 2002 genüge es, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die an einem Verschulden zweifeln lassen; solche Anhaltspunkte seien im vorliegenden Fall gegeben; es sei nicht zwingend ableitbar, dass die durch ein Rechenoperat ermittelten Tagesmengen nicht überschritten werden dürften, auch nicht, dass nur an 307 Arbeitstagen produziert werden dürfe; auch sei die Abwasserabgabemenge aus dem Werk S nicht gleichzusetzen mit der Einleitmenge. Es läge daher, wenn überhaupt, nur geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG vor. Im Übrigen sei die Strafbemessung wesentlich zu hoch. Es werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt, in eventu die Anwendung des § 21 VStG.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde vorgelegt und keine Äußerung zum Berufungsvorbringen abgegeben. Im Grunde des § 51c VStG war durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs.2 Z5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Gemäß § 137 Abs.7 WRG 1959 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs.2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs.3 VStG nicht einzurechnen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren

Diesen Erfordernissen entspricht der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses sowie auch insgesamt die innerhalb der Verfolgungsverjährung gesetzten Verfolgungshandlungen nicht.

Die belangte Behörde zitiert als Strafnorm § 137 Abs.2 Z5 iVm § 32 und § 137 Abs.7 WRG 1959. Der die Strafdrohung beinhaltende § 137 Abs.2 Z5 lautet:

"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Diese Strafbestimmung enthält somit nicht nur eine mögliche Tatbegehungsvariante sondern mehrere, nämlich:

 

Darüber hinaus ist zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich, dass es sich - sofern es sich um Einwirkungen auf Gewässer handelt, nicht um bloß geringfügige Einwirkungen sondern um gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkungen handelt; die gleiche Unterscheidung wird in der Strafbestimmung auch zwischen bewilligungspflichtigen bzw. nicht bewilligungspflichtigen Indirekteinleitungen getroffen. Der Tatvorwurf ist somit in Bezug auf die angeführte Strafnorm zu unbestimmt geblieben, da diese Vorschrift mehrere Verbote beinhaltet, deren jedes für sich übertreten werden kann. Ein auf § 137 Abs.2 Z5 WRG gestützter Vorwurf, Grenzwerte eines im Spruch angeführten Bescheides überschritten zu haben, muss daher, um dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG zu entsprechen eindeutig erkennen und zuordnen lassen, welche Tat dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, dh., ob bzw. welches der beinhalteten Verbote übertreten worden sei, dh. weiters, dass der Beschuldigte, sollen seine Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt werden, wissen muss, wogegen er sich zu verteidigen hätte. Diese Eindeutigkeit fehlt im bekämpften Tatvorwurf. Die bloße Wiedergabe von mengenmäßig festgestellten Überschreitungen von normierten Auflagen, welche darüber hinaus möglicherweise auch unter die Strafnorm des § 137 Abs.2 Z7 WRG zu subsumieren sind, vermag den geforderten individualisierten Tatbezug und den Vorwurf eben (eindeutig nur) darauf abstellender wesentlicher Tatbestandsmerkmale nicht zu ersetzen.

 

Die Sanierung dieses letztlich daher unbestimmt gebliebenen Tatvorwurfs war vom Unabhängigen Verwaltungssenat unter Beachtung der Fristen des § 45 VStG nicht möglich, die zur Last gelegten Übertretungen beziehen sich auf das Kalenderjahr 2002, das Straferkenntnis hingegen stammt vom 5. Februar 2004.

 

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf den Umstand hinzuweisen, dass die Mitteilung der Abteilung Wasserwirtschaft betreffend Überschreitungen des Kalenderjahres 2002 erst im September 2003 der belangten Behörde übermittelt wurde, in Bezug auf einige festgestellte Überschreitungen, welche den Kalenderzeitraum Jänner bis August 2002 betreffen, somit erst nach Ablauf der einjährigen für Verfahren nach dem WRG betragenden Verfolgungsverjährungsfrist. Die diese Frist verlängernde Bestimmung des zweiten Satzes des § 137 Abs.7 WRG kommt im gegenständlichen Falle dann nicht zum Tragen, wenn es sich nicht um die Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung handelt.

 

Abschließend wird auf die in der Berufung zitierte Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates aus dem Jahre 2002 (VwSen-260278/2 vom 27. August 2002) hingewiesen, wonach bereits damals als auffallend festgestellt wurde, dass der zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 1978, Wa-169/5-178, im Wesentlichen Grenzwerte pro Jahr vorsieht, denen dann die entsprechenden Tagesfrachten zugeordnet werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass aus dieser Regelungstechnik zwar auf einen Richtwertcharakter der Tagesfrachten geschlossen werden könne, dies jedoch nicht zwingend so zu verstehen sei, dass jede noch so geringe Überschreitung der Tagesfracht bereits als Konsensverletzung anzusehen sei.

 

Insgesamt war auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen und war auf das übrige Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger
 
 

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