Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260332/5/Re/Ww/Sta

Linz, 25.11.2004

 

 

 VwSen-260332/5/Re/Ww/Sta Linz, am 25. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Ing. Mag. R D S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. Februar 2004, GZ. 330161964, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt,

 

  1. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 50 Euro zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 22 und 51 VStG.
Zu II.: § 64 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 12. Februar 2004, GZ. 330161964, wurde über den Berufungswerber gemäß § 137 Abs.2 WRG 1959, §§ 9, 16 und 19 VStG eine Geldstrafe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 137 Abs.2 Z5 iVm § 32b WRG 1959, verhängt, weil die D F C A GmbH & Co.KG. am 26. Februar 2003 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr in ihrer Betriebsanlage Bau 526 im Standort Linz, C L, S, ohne Bewilligung eine gemäß § 32b WRG 1959 bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vorgenommen habe, da mindestens 0,5 kg
7%iges O-Xylol (in Maleinsäure) über die werkseigene biologische Kläranlage zur Regionalkläranlage Linz-Asten abgeleitet worden seien. Für die Einleitung von Abwasser aus dem Herkunftsbereich chemische Industrie in eine öffentliche Kanalisation sei eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32b Abs.5 WRG 1959 erforderlich. Er habe diese Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der D F C GmbH mit dem Sitz in Linz, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der D F C A GmbH & Co.KG. mit dem Sitz in L zu vertreten. Begründend wurde ausgeführt, am 26. Februar 2002 habe die D F C A der Wasserrechtsbehörde gemeldet, dass im Bau 526 um 6.00 Uhr auf Grund eines Lecks im B-602 ca. 1 m3 Produkt ausgetreten sei. Mit Schreiben vom 4. März 2003 sei der Behörde mitgeteilt worden, dass auf Grund eines Lecks im B-602 (Rohr-MSA-Zwischenbehälter) ca. 700 l Roh-MSA in die Auffanggrube gelangt seien. Daraufhin sei in die Grube Wasser eingeleitet worden, um das Maleinsäureanhydrid in Maleinsäure umzuwandeln (biologisch abbaubare Form). Anschließend sei die Lösung zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr über den Leichtstoffabscheider in den Biokanal eingeleitet worden. Im Leichtstoffabscheider sei das in der Roh-MSA enthaltene Xylol abgedrängt und in die Anlage zurückgeführt worden. Eine Abschätzung ergebe, dass höchstens 5 kg Roh-Xylol in den Biokanal ausgetreten seien.

 

Mit Schreiben vom 16. April 2003 habe ein wasserbautechnischer Sachverständiger des Magistrates Linz festgestellt, dass auf Grund falscher Materialwahl die Befestigungsschrauben der Flügel im Roh-MSA-Zwischenbehälter B602 korrodiert seien, sodass die Flügel im Behälter nach unten gesunken seien und dort den Behälterboden durchgescheuert hätten. Das habe zum Austritt von etwa 700 l (das sind ca. 840 kg) Roh-MSA in die Auffangwanne des B-602 geführt. Laut vorliegendem Bericht sei anschließend Wasser in die Auffanggrube eingeleitet worden, um das Maleinsäureanhydrid in Maleinsäure umzuwandeln. Diese Lösung sei zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr in den Biokanal eingeleitet worden. Da Roh-MSA auch etwa 7 % O-Xylol enthalte, seien auf diesem Weg auch etwa 60 kg Xylol abgeleitet worden, die zum Großteil wiederum im vorhandenen Leichtstoffabscheider zurückgehalten worden sei. Das rückgehaltene Xylol sei über dem B-402 in den Xylol-Behälter B-603 rückgeführt worden. Auf Grund der Standzunahme im B-402 werde geschätzt, dass ca. 5 kg Xylol zur werksinternen Abwasservorreinigungsanlage (BAV) abgeleitet worden seien. Die Verständigung über den Austritt und über die Ableitung des Roh-MSA-Xylol-Gemisches sei erst um 18.25 Uhr erfolgt. Aus diesem Grund sei eine Einflussnahme zu Gunsten des Gewässerschutzes nicht mehr möglich gewesen. Die Ableitung selbst sei nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung umfasst, es handle sich somit um eine konsenslose Ableitung über die BAV in den öffentlichen Kanal.

 

Für die erkennende Behörde erschien der im Spruch dargestellte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen. Die Einleitung von ca. 0,5 kg 7%igen O-Xylol (in Maleinsäure) über die werkseigene biologische Kläranlage zur Regionalkläranlage Linz-Asten sei nicht bestritten worden. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass mit Schreiben vom 17. Jänner 2003 bei der Messstelle Bau 526 für Xylol ein Grenzwert von max. 5 kg pro Tag beantragt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass die Einleitung von max. 5 kg pro Tag Xylol zum Tatzeitpunkt nur beantragt, aber nicht genehmigt gewesen sei und in der Folge dieser Antrag auch abgewiesen worden sei. Der angeführte Auflagenpunkt 4 des Genehmigungsbescheides vom
20. Februar 2001 weise auch darauf hin, dass die Belastung mit Xylol eben nicht vom Konsens mitumfasst sei. Es sei somit der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Der Berufungswerber habe den Schuldentlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs.1 VStG mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen können. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden sei, straferschwerend sei kein Umstand gewesen. Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse sei die Behörde auf Grund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro ausgegangen. Der Berufungswerber sei mit Schreiben vom 21. Juli 2003 aufgefordert worden, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, sonst müsste von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen werden. Der Berufungswerber habe sich dazu innerhalb der gewährten Frist nicht geäußert.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und der Antrag gestellt, den gegenständlichen Strafbescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, keinesfalls treffe den Berufungswerber ein Verschulden. Entsprechend der Unternehmensgröße der D sei ein Delegations- und Kontrollsystem aufgebaut worden. Die Betriebsleiter seien intern für die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften verantwortlich, wobei sie dabei von den Mitarbeitern des Berufungswerbers und ihm entsprechend überwacht würden. Als Geschäftsführer eines EMAS II zertifizierten Betriebes der chemischen Industrie sei sich der Berufungswerber seiner Verantwortung gegenüber der Umwelt bewusst. Es sei die für die Einhaltung der umweltrelevanten Vorschriften erforderliche Organisation aufgebaut worden. Er kontrolliere diese regelmäßig, beispielsweise durch regelmäßige Anlagenrundgänge. Er habe seine Mitarbeiter eindringlich angewiesen, jede Abweichung vom normalen Betriebszustand zu dokumentieren, damit diese Abweichungen untersucht werden und Maßnahmen gesetzt werden könnten, die eine Wiederholung vermeiden sollen. Die amtlichen Sachverständigen könnten diese Aufzeichnungen auch jederzeit einsehen. Bei Austreten von Stoffen würde sich der Berufungswerber streng an die "Vereinbarung zwischen Land Oberösterreich - Landeshauptstadt Linz - Stadtgemeinde Steyregg und den Unternehmen am Chemiepark Linz über die Zusammenarbeit bei Schadenereignissen" halten und umgehend die Behörde informieren, selbst wenn der Austritt wie im gegenständlichen Fall so gering gewesen sei, dass er durch die nachgeschalteten Messinstrumente nicht einmal detektiert werden könne und zu keinerlei Umweltbeeinflussung geführt habe.

 

Er habe daher seine Sorgfaltspflicht als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines Unternehmens dieser Größenordnung eingehalten und es treffe ihn somit kein Verschulden. Es wäre für ihn unverständlich, wenn die mit der Behörde vereinbarten freiwilligen Meldungen von Zwischenfällen, die, wie im gegenständlichen Fall noch dazu zu keinerlei nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt bzw. Belästigungen für die Nachbarschaft geführt hätten, Strafen für die Geschäftsführung eines Unternehmens nach sich ziehen würden, die ihre Mitarbeiter zur offenen und ehrlichen Kommunikation mit der Behörde ermuntern würde.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Berufungswerber stellte mit E-Mail vom 15. Juni 2004 ausdrücklich klar, dass in der gegenständlichen Angelegenheit keine Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt wird. Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt. Es konnte daher gemäß § 51e Abs.3 Z3 und Abs.5 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat gemäß § 32 b Abs. 5 WRG durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen.

 

Gemäß der Anlage A der Indirekteinleiterverordnung-IEV besteht für die Einleitung von Abwasser (u.a.) aus der chemischen Industrie (alle Teilbereiche) in eine öffentliche Kanalisation wasserrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 32b Abs. 5 WRG.

 

Gemäß § 137 Abs.2 Z5 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu
4 Wochen, zu bestrafen, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Es steht unbestritten fest, dass die D F C A GmbH & Co.KG. am 26. Februar 2003 wie im bekämpften Straferkenntnis angegeben, eine bewilligungspflichtige Indirekteinleitung (von mindestens 0,5 kg 7 % O-Xylol) ohne die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 32b Abs.5 WRG 1959 vorgenommen hat. Dr. P., Dkfm. D., Ing. Mag. Rf D und DI M. trifft als handelsrechtliche Geschäftsführer bzw. Vertretungsorgane der D F C GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der D F C A GmbH & Co.KG. ist, gemäß § 9 Abs. 1 VStG die strafrechtliche Verantwortung für diese Verwaltungsübertretung. Die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen.

 

Die Tat stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs.1 VStG dar, zu dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Unternehmers bzw des verantwortlichen Organs für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Die rechtliche Konsequenz, die aus dieser Tatsache zu ziehen ist, besteht darin, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte (vgl. VwGH 30.4.2003, 2001/03/0214).

 

Nach den unbestrittenen Angaben des bekämpften Straferkenntnisses bzw. des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Magistrates Linz, steht fest, dass auf Grund falscher Materialwahl die Befestigungsschrauben der Flügel im Roh-MSA-Zwischenbehälter B602 korrodiert sind, sodass die Flügel im Behälter nach unten gesunken sind und dort den Behälterboden durchgescheuert haben. Das hat zum Austritt von etwa 700 l (ds. ca. 840 kg) Roh-MSA in die Auffangwanne des B-602 geführt. Anschließend wurde Wasser in die Auffanggrube geleitet, um das Maleinsäureanhydid in Maleinsäure umzuwandeln. In weiterer Folge kam es zu einer Einleitung von ca. 0,5 kg 7%iges O-Xylol (in Maleinsäure) über die werkseigene biologische Kläranlage zur Regionalkläranlage Linz-Asten.

 

Der Bw brachte vor, es bestehe ein Delegations- und Kontrollsystem. Die Betriebsleiter seien intern für die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften verantwortlich, wobei sie vom Berufungswerber und seinen Mitarbeitern entsprechend überwacht würden. Er kontrolliere die für die Einhaltung der umweltrelevanten Vorschriften erforderliche Organisation regelmäßig, beispielsweise durch regelmäßige Anlagenrundgänge. Er habe seine Mitarbeiter eindringlich angewiesen, jede Abweichung vom normalen Betriebszustand zu dokumentieren, damit diese Abweichungen untersucht werden und Maßnahmen gesetzt werden könnten.

 

Das Vorbringen des Berufungswerber lässt eine konkrete Erörterung des gegenständlichen Vorfalles vermissen. Es wurde nicht ausgeführt, wie es dazu kommen konnte, dass im Roh-MSA-Zwischenbehälter B602 Befestigungsschrauben aus falschem Material installiert wurden und dies nicht eher entdeckt wurde. Ebensowenig wird erörtert, wer diese Befestigungsschrauben bzw. den Roh-MSA-Zwischenbehälter zu kontrollieren und zu überprüfen hatte. Solche Informationen sind aber entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die im Unternehmen des Bw unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Schon allein aus diesem Grund konnten dem Bw seine (abstrakt gehaltenen) Ausführungen nicht zum Erfolg verhelfen.

 

Abgesehen davon beschränkt sich das Vorbringen des Bw auf bloße Behauptungen. Er hat (insbesondere hinsichtlich der von ihm erteilten Weisungen und deren wirksamer Kontrolle) keine Beweismittel vorgelegt und keine Beweisanträge gestellt. Soferne der Bw über Unterlagen verfügt, die ihn entlasten könnten, hätte er diese einreichen müssen. Bloß darauf zu verweisen, amtliche Sachverständige könnten jederzeit Berichte über dokumentierte Abweichungen einsehen, reicht nicht aus. Der Beschuldigte muss initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und unter Beweis stellen, um der Behörde eine Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen geeignet ist, im Falle seiner Richtigkeit eine Schuldlosigkeit zu erweisen (vgl. VwGH 17.12.1990, 90/19/0570).

Dem Berufungswerber ist es somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Die verletzten Verwaltungsvorschriften "§ 32b Abs. 5, § 137 Abs. 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 2 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung-IEV und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)" waren gemäß § 44a Z2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses zu vervollständigen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Straferschwerend war kein Umstand. Die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keine Sorgepflichten) wurden vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

Der Berufungswerber führte ins Treffen, es sei zu keinerlei nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt bzw. Belästigungen für die Nachbarschaft gekommen. Dem ist zu erwidern, dass dem Umstand, dass die gegenständliche bewilligungspflichtige Indirekteinleitung ohne die erforderliche Bewilligung keine (übermäßigen) nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt bzw. Belästigungen für die Nachbarschaft hervorgerufen hat, bereits mit der (bei einem Strafrahmen bis 14.530 Euro) äußerst geringen Strafe von 250 Euro hinreichend Rechnung getragen wurde. Wäre es zu merkbaren Beeinträchtigungen der Umwelt gekommen, wäre von der belangten Behörde eine weit höhere Strafe zu verhängen gewesen. Dies wird dadurch nicht relativiert, dass der erwähnte Zwischenfall (freiwillig) gemeldet wurde.

 

Das von der belangten Behörde verhängte Strafausmaß erweist sich daher als tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst.

 

Gemäß § 44a Z3 VStG musste die Bestimmung des § 137 Abs.2 Einleitungssatz Wasserrechtsgesetz als maßgebliche Strafnorm im Spruch des Straferkenntnisses angeführt werden.

 

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Reichenberger

 
 

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