Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260334/6/Re/Sta

Linz, 09.06.2005

 

 

 VwSen-260334/6/Re/Sta Linz, am 9. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn Ing. A L, Geschäftsführer und Vorstandsmitglied der L M reg. Gen. m.b.H., vom 14. Mai 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. April 2004, Ge96-29-2004, wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 137 Abs.1 Z16, 137 Abs.2 Z1 und 137 Abs.2 Z5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF (WRG 1959), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
  2. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 2, 45 Abs.1 Z2 und 3, 51e Abs.2 Z1 und 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 30. April 2004, Ge96-29-2004, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von

  1. 500 Euro
  2. 500 Euro
  3. 500 Euro,

für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von

  1. 24 Stunden
  2. 24 Stunden
  3. 24 Stunden,

verhängt, weil er es als Vorstandsmitglied und sohin als ein nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF und als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF der L M reg. Gen. m.b.H. bzw. der früheren L W-H reg. Gen. m.b.H., K, W, zu verantworten hat, dass im Zeitraum zwischen 1.3.1998 und 31.12.2003 auf dem Betriebsgelände der L G auf Grundstück Nr. , KG. I, Marktgemeinde G, eine Entwässerungsanlage zum Zwecke der Beseitigung von Oberflächenwässern einer Fläche von insgesamt 9,3 ha und einer Gesamtmenge von 250 l/sec (gedrosselt, bei einem Bemessungsregen von 120 l/sec.ha) errichtet und betrieben und damit Oberflächenwässer in den Grünbach abgeleitet und Einwirkungen auf ein Gewässer vorgenommen wurden, ohne dass dazu die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen wäre.

 

Dadurch habe er Übertretungen von

zu 1.: § 137 Abs.1 Z16 iVm § 40 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF (bis 31.12.1999:
§ 137 Abs.2 lit. n WRG 1959 idF BGBl. Nr. 74/1997) iVm § 9 VStG 1991 idgF,

 

zu 2.: § 137 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF (bis 31.12.1999: § 137 Abs.3 lit. a WRG 1959 idF BGBl. Nr. 74/1997) iVm § 9 VStG 1991 idgF,

 

zu 3.: § 137 Abs.2 Z5 iVm § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF (bis 31.12.1999:
§ 137 Abs.3 lit. g WRG 1959 idF BGBl. Nr. 74/1997) iVm § 9 VStG 1991 idgF.

begangen, weshalb er nach diesen genannten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass von der damaligen L W-H reg. Gen. m.b.H. im Jahr 1998 auf dem Gst. Nr. der KG. I, eine Lagerhausfiliale errichtet worden sei, wobei Oberflächenwässer des Betriebsgrundstückes sowie die auf den benachbarten südlichen Hangflächen von ca. 9 ha anfallenden Oberflächenwässer gefasst, über das Betriebsgrundstück durchgeleitet, über eine Mulde retentiert und über zwei Rohre gedrosselt in den Grünbach abgeleitet worden seien. Mineralölverunreinigte Oberflächenwässer der Betriebstankstelle seien vor Ableitung über einen Mineralölabscheider geführt worden. Dazu sei im Juli 1998 ein Antrag um wasserrechtliche Bewilligung gestellt und Projektsunterlagen vorgelegt worden. Auf Grund nur teilweise erfolgter Nachreichung von erforderlichen Projektsergänzungen sei der Antrag mangels ausreichender Unterlagen zurückgewiesen worden. In der Folge sei von der in der Zwischenzeit neu entstandenen L M reg. Gen. m.b.H. ein neuerlicher Antrag unter Beifügung von Projektsunterlagen eingereicht worden. Im Rahmen einer darüber im Mai 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung sei festgestellt worden, dass die Anlagen bereits längst errichtet und in Betrieb genommen worden seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Februar 2004 sei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden, wurde jedoch auf Grund eingebrachter Rechtsmittel durch die Stadt Wels als Partei des Verfahrens bis dato (Datum des Straferkenntnisses: 30. April 2004) nicht rechtskräftig. Das Verfahren habe ergeben, dass die Anlage im Jahr 1998 errichtet worden sei, zu diesem Zeitpunkt sei der Berufungswerber bestellter Geschäftsführer der damaligen Lagerhausgenossenschaft sowie verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG für den gesamten Bereich, also auch für die neue Filiale G bestellt gewesen. Dieser Bestellung habe der Berufungswerber auch zugestimmt und auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis für diesen Bereich gehabt. Es sei Sache des für die Lagerhausgenossenschaft handelnden verantwortlichen Organs, sich rechtzeitig vor Errichtung einer bewilligungspflichtigen Anlage um die entsprechende Bewilligung zu bemühen. Die Anlage sei im Jahr 1998 errichtet worden, vor Abhaltung einer wasserrechtlichen Verhandlung und vor Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die konsenslose Errichtung und Inbetriebnahme sei somit in jedem Fall in Kauf genommen worden. Als strafmildernd sei anzurechnen, dass der konsenslose Betrieb nicht beabsichtigt gewesen sei, da bereits im Juli 1998 ein Projekt eingereicht worden sei und man offensichtlich gehofft habe, die Bewilligung in den nächsten Monaten zu erhalten, weiters, dass durch die Errichtung der Anlage keine nachteiligen Folgen für das Gewässer anzunehmen seien. Das vorgeschaltete Sickerbecken und die beiden Ableitungsrohre wirken sich nach Ansicht der Sachverständigen eher zum Vorteil für das Gewässer aus.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2004, bei der Behörde eingelangt am 17. Mai 2004, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

In seiner Berufung wird das Straferkenntnis vom 30. April 2004 vom Berufungswerber bedauert und dagegen vorgebracht, er sei bemüht gewesen, über die Firma B fachlich fundierte Einreichunterlagen beizubringen. Dies sei von der beauftragten Firma trotz mehrmaliger Rücksprache nicht gelungen. Von der beauftragten Firma seien regelmäßig Rechnungen übermittelt worden, die beigebrachten Unterlagen aber offensichtlich für die Behörde nicht ausreichend gewesen. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass die Menge der bisher entwässerten Flächen nicht verändert worden sei, durch die fachgerechte Ausführung sei es zu einer Drosselung der Ableitung der Wässer in den Grünbach gekommen, weshalb durch seine Person kein das Straferkenntnis rechtfertigender Verstoß vorliege.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat diese Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keine Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben. Im Grunde des § 51c VStG war durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs.1 Z16 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen ist, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs.1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs.8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt.

 

Gemäß § 40 Abs.1 WRG 1959 bedürfen Entwässerungsanlagen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

 

Gemäß § 137 Abs.2 Z1 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer ohne gemäß § 9 Abs.1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlage errichtet, ändert oder betreibt.

 

Gemäß § 9 Abs.1 WRG 1959 bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlichen gesundheitsschädlichen Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

 

Gemäß § 137 Abs.2 Z5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs.3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs.8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Gemäß Z2 und 3 leg.cit. hat der Spruch darüber hinaus die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist und die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Diesen Erfordernissen entspricht der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses sowie die insgesamt innerhalb der Verfolgungsverjährung gesetzten Verfolgungshandlungen nicht.

 

Insbesondere unter Bezugnahme auf die angeführte Bestimmung des § 44a VStG ist zunächst zum bekämpften Straferkenntnis festzustellen, dass mit diesem Straferkenntnis drei Strafen zu je 500 Euro ausgesprochen werden, betrachtet aus dem Blickwinkel des § 44a Z1 VStG jedoch lediglich eine - nicht bezogen auf einzelne Strafnormen differenzierte - verbale Darlegung der zur Last gelegten Tat enthält. Insbesondere da - wie weiter unter auszuführen sein wird - diese verbale Umschreibung mehr als drei verschiedene mögliche strafbare Tatbestände enthält, ist eine Zuordnung zu den angeführten Verwaltungsstrafnormen und damit zu den jeweiligen Strafrahmen nicht zweifelsfrei möglich.

 

So wird unter Zitierung der Strafnorm des § 137 Abs.1 Z16 iVm § 40 WRG 1959 dem Berufungswerber zur Last gelegt, im Zeitraum zwischen 1. März 1998 und
31. Dezember 2003 eine Entwässerungsanlage errichtet und betrieben zu haben. Da es sich hiebei nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes um zwei getrennt zu ahndende Verwaltungsübertretungen handelt und daher auch getrennt vorzuwerfen sind, entspricht der Spruch diesbezüglich schon im Hinblick auf die undifferenziert vorgeworfene Tatzeit nicht den Erfordernissen des § 44a VStG. Eine Trennung in zwei Tatbestände würde zunächst ergeben, dass - wie dem Akt zu entnehmen ist - auf Grund der bereits 1998 erfolgten Errichtung der gegenständlichen Anlage und der im Februar 2004 von der belangten Behörde erteilten wasserrechtlichen Bewilligung diesbezüglich Verjährung eingetreten sein wird.

Auf Grund der für beide Tatbestände verhängten Gesamtstrafe durch die belangte Behörde kann vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht mehr festgestellt werden, ob die belangte Behörde beide Tatbestände im jeweils gleichen Ausmaß bestrafen wollte; dies lässt sich auch nicht aus dem angefochtenen Straferkenntnis entnehmen. Schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der Delikte und deren Tatzeiträume ist vom unterschiedlichen Unrechtsgehalt und daraus resultierend von unterschiedlichem Strafausmaß auszugehen. Da jedoch nicht erkennbar ist, welchen der beiden Straftatbestände die belangte Behörde schwerer bestrafen hätte müssen, liefe der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz bei einer von ihm vorgenommenen Strafbemessung betreffend den Tatbestand des Betreibens Gefahr, gegen das Verschlechterungsverbot zu verstoßen. Es war daher nicht möglich, die diesbezüglich durch die Verhängung der Gesamtstrafe bewegte Rechtswidrigkeit dieses Strafausspruches zu sanieren.

 

Darüber hinaus ist es dem Verfahrensakt in Bezug auf die in der Strafbestimmung zitierte Norm des § 40 WRG 1959 nicht zu entnehmen und wird dem Berufungswerber auch nicht ausdrücklich zur Last gelegt, dass es sich bei den entwässerten Flächen im angegebenen Ausmaß tatsächlich um eine zusammenhängende Fläche - als Voraussetzung für die Bewilligungspflicht nach
§ 40 Abs.1 WRG 1959 - handelt. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch die tatsächliche Größe der entwässerten Flächen und besteht ausdrücklich ein Widerspruch zu den Fakten aus den parallel zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Darin wird - so insbesondere der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 13. Mai 2003 zu entnehmen - eine entwässerte Hangfläche von ca. 8 ha dem Verfahren zu Grunde gelegt.

 

Insbesondere unter Bezugnahme auf die vorgeworfenen Tatbestände laut Ziffer 2. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses ist in diesem Zusammenhang und auch unter Bezugnahme auf die Frage des Vorliegens der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht von Bedeutung, um welche Art von Oberflächenwässern es sich handelt. Während im Straferkenntnis lediglich von einer bewilligungspflichtigen Beseitigung von Oberflächenwässern auf dem Betriebsgelände der Lagerhausfiliale G auf Gst. Nr. der KG. I, die Rede ist, setzt sich dieses zusammen aus Dachflächenwässern, Niederschlagswässern von Vorplatzflächen, häuslichen Abwässern, betrieblichen Abwässern aus dem Bereich einer Tankstelle sowie aus Hangwässern.

 

Ergänzend ist noch zur Ziffer 2. der zur Last gelegten Straftatbestände festzuhalten, dass auch § 137 Abs.2 Z1 WRG 1959 alternative Straftatbestände enthält und den verbalen Abspruch nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob dem Berufungswerber die Benutzung von Tagwässern oder die Errichtung, Änderung oder Betreibung einer der Benutzung dienenden Anlage zur Last gelegt wird.

 

Auch § 137 Abs.2 Z5 WRG 1959 enthält voneinander zu unterscheidende Straftatbestände, dies auch unter Bezugnahme auf den in den Rechtsgrundlagen angeführten § 32 WRG 1959, wonach bewilligungspflichtige Maßnahmen nur solche Einwirkungen auf Gewässer sind, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen. Insbesondere muss es sich nach dieser Gesetzesbestimmung um mehr als bloß geringfügige Einwirkungen handeln, um die Bewilligungspflicht nach § 32 Abs.1 auszulösen.

 

Die Richtigstellung sämtlicher oben dargelegter Rechtswidrigkeiten bzw. Unklarheiten des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses samt der hiezu erforderlichen ergänzenden Erhebungen konnten von der Berufungsbehörde auf Grund der dargelegten Ausführungen und unter Beachtung des § 31 VStG von der Berufungsbehörde nicht mehr durchgeführt bzw. nicht mehr nachgeholt werden.

 

Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen, das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum