Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260339/2/Ste

Linz, 08.10.2004

 

 VwSen-260339/2/Ste Linz, am 8. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des G G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Gmunden vom 8. September 2004, Zl. Wa96-38/06-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Gmunden vom 8. September 2004, Zl.  Wa96-38/06-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er den bescheidmäßigen Aufträgen für zwei Wasserkraftanlagen (Steinermühle und Brandsäge) aus Anlass des Erlöschens der entsprechenden Wasserbenutzungsrechte letztmalige Vorkehrungen bis zum 15. Juli 1992 bzw. bis zum 31. Dezember 1996 durchzuführen, bis zum 5. Juli 2004 nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 1 Z. 5 (iVm. § 29 Abs. 2) des Wasserrechtsgesetzes 1959 begangen, weshalb er nach der genannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die beiden Bescheide, die jeweils genau beschriebene Aufträge zu letztmaligen Vorkehrungen enthalten, in Rechtskraft erwachsen sind. Da diesen Aufträgen bis 5. Juli 2004 nicht nachgekommen worden sei, sei der Tatbestand erfüllt. Bei der Strafbemessung wurde der Umstand strafmildernd gewertet, dass der Bw wegen des selben Delikts innerhalb der letzten fünf Jahre nicht bestraft wurde und im Wesentlichen geständig war. Als straferschwerend wurde die lange Zeitspanne gewertet, in der die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen nicht ausgeführt wurden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 10. September 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 23. September 2004 - und somit rechtzeitig - bei der belangten Behörde mündlich (Niederschrift Wa96-38/07-2004) eingebrachte Berufung.

Darin wird ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründet wird die Berufung damit, dass die Wasserkraftanlage Steinermühle sich nicht mehr im Eigentum des Bw befindet. Der Bw fühlt sich nicht berechtigt, die letztmaligen Vorkehrungen auf fremden Eigentum durchzuführen. Bei der Anlage Brandsäge konnten die letztmaligen Vorkehrungen deswegen nicht durchgeführt werden, weil der Bw weder technisch noch finanziell dazu in der Lage ist und sich auch darauf verließ, dass die letztmaligen Vorkehrungen von Amts wegen durchgeführt werden.

Damit wird - erkennbar - inhaltlich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids beantragt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Wa96-38-2004. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

2.2. Aus dem vorliegenden Akt geht folgender Sachverhalt hervor:

2.2.1. Mit den an den nunmehrigen Bw gerichteten Bescheid des Bezirkshauptmanns Gmunden vom 21. Mai 1992, Wa-1292/03-1992, wurde unter Spruchabschnitt I das Erlöschen des im Wasserbuch des Verwaltungsbezirks Gmunden unter der Wasserbuch-Postzahl 166 eingetragenen Wasserbenutzungsrechts der Wasserkraftanlage "Steinermühle" mit Ausnahme des Nutzwasserrechts mit spätestens 20. Dezember 1988 festgestellt.

Aus Anlass des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechts wurde dem nunmehrigen Bw im Bescheid die Durchführung bestimmter letztmaliger Vorkehrungen vorgeschrieben (vgl. dazu im Detail die Begründung im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz).

2.2.2. Mit den an den nunmehrigen Bw gerichteten Bescheid des Bezirkshauptmanns Gmunden vom 18. März 1994, Wa-1292/12-1992, wurde unter Spruchabschnitt I das Erlöschen des im Wasserbuch des Verwaltungsbezirks Gmunden unter der Wasserbuch-Postzahl 166 eingetragenen Wasserbenutzungsrechts der Wasserkraftanlage "Brandsäge" mit spätestens 5. November 1993 festgestellt.

Aus Anlass des Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechts wurde dem nunmehrigen Bw im Bescheid die Durchführung bestimmter letztmaliger Vorkehrungen vorgeschrieben (vgl. auch dazu im Detail die Begründung im Straferkenntnis der Behörde erster Instanz).

2.2.3. Beide Bescheide sind rechtskräftig.

2.2.4. Aus Anlass eines Lokalaugenscheins durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde am 5. Juli 2004 festgestellt, dass der Bw die in den oben angeführten Bescheiden angeordneten letztmaligen Vorkehrungen nicht durchgeführt hat.

Der Bw bestreitet diesen Sachverhalt nicht und verweist in seiner Berufung im Kern lediglich auf die geänderten Eigentumsverhältnisse sowie seine schwierige finanzielle Lage.

Der Bw ist Bezieher einer Mindestpension mit Ausgleichszulage, Eigentümer zweier Grundstücke und sorgepflichtig für seine Ehegattin und vier Kinder.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Bedenken, wenn die Behörde erster Instanz den Sachverhalt auf Grund des durch den im (wenn auch knapp formulierten) Aktenvermerk dokumentierten Lokalaugenschein vom 5. Juli 2004 als erwiesen annimmt. Gegen die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung und die Darstellung des behördlichen Organs, die dieser - auf der Basis seines Fachwissens und seiner Erfahrung - gemacht hat, bestehen auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Bedenken. Im Übrigen hat der Bw weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung die Sachverhaltsfeststellungen substantiiert bestritten.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 29 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts festzustellen und dabei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

 

Nach § 137 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Nach dem Einleitungssatz zu § 137 Abs. 1 WRG 1959 ist der Täter in diesem Fall mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist - letztlich auch von ihm selbst unbestritten - davon auszugehen, dass der Bw den Tatbestand erfüllt hat.

 

Als Bescheidadressat und seinerzeitig Berechtigter war er zweifellos nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, die letztmaligen Vorkehrungen durchzuführen oder die Durchführung sicherzustellen oder sich jedenfalls darum mit wirksamen Mitteln darum zu bemühen. Dies auch für den Fall des Wechsels der Eigentumsverhältnisse.

 

Die Rechtfertigung des Bw, dass er nicht berechtigt sei, Maßnahmen auf fremden Eigentum durchzuführen, geht damit in der Sache vorbei. Dazu kommt, dass über einen nunmehr sehr langen Zeitraum (seit 1992 bzw. 1994) bisher keine wie immer gearteten Bemühungen gesetzt wurden, den rechtskräftig vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen nachzukommen.

 

Auch der Hinweis auf seine mangelnden technischen Kenntnisse und seine schlechte finanzielle Lage gehen ins Leere, da das Gesetz für eine Berücksichtigung dieser Faktoren keinen Spielraum eröffnet.

 

Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 137 Abs. 1 Z. 5 WRG 1959 erfüllt.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw war als (jedenfalls) seinerzeit Wasserberechtigter und damit als Verpflichteter iSd. § 29 Abs. 1 WRG 1959 dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen das Wasserrechtsgesetzes 1959 eingehalten sowie die letztmaligen Vorkehrungen entsprechend der Bescheide gesetzt werden. Er hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, insbesondere auch über einen derart langen Zeitraum, kein Verschulden trifft. Selbst wenn man die Andeutung in der Berufung in Richtung Irrtum über die Frage, wer die letztmaligen Vorkehrungen zu treffen hat, ansieht, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 2 VStG) beachtlich wäre.

 

Mit den allgemeinen und auch nicht näher untermauerten Angaben in der Berufung kann der Bw nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats jedenfalls ein mangelndes Verschulden nicht beweisen.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.4. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 137 Abs. 1 WRG 1959 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der Z. 5 eine Geldstrafe bis 3.630 Euro vorgesehen ist.

 

Die verhängte Geldstrafe von 200 Euro ist mit rund 5 % der Höchststrafe im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und unter den von der Behörde erster Instanz im Detail umschriebenen Umständen durchaus mehr als angemessen anzusehen. Die verhängte Strafe scheint jedenfalls soweit angemessen, als dadurch auch die Existenz des Bw nicht gefährdet wird. Im Übrigen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z. 10 StGB zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2000, 2000/03/0074). Darüber hinaus stünde ihm noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung offen.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden kann ebenfalls nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG durchaus in Relation zur vorgesehenen Geldstrafe steht.

 

Die Berufungsbehörde vertritt insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung der ungünstigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

3.5. Auf Grund der ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe, und auch auf Grund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen, kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.6. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bezüglich der Straffestsetzung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb diesbezüglich die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 40 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

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