Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260340/10/Ste

Linz, 02.11.2004

 VwSen-260340/10/Ste Linz, am 2. November 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag.Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des E A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Urfahr-Umgebung vom 13. September 2004, Zl. Wa96-6-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns Urfahr-Umgebung vom 13. September 2004, Zl.  Wa96-6-2004, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil in genau genannten Zeiträumen zwischen 21. Juli und 17. August 2004 mittels einer maschinell betriebenen mobilen Pumpe, Wasser aus dem Käferbach entnommen und damit über den Gemeingebrauch hinausgehend öffentliches Gewässer benutzt hat, ohne die gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 137 Abs. 2 Z. 1 iVm. § 9 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 begangen, weshalb er nach der genannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatsache der Wasserentnahme auf Grund des Ermittlungsverfahrens (Zeugenaussagen, dienstliche Wahrnehmung der Gendarmeriebeamten und dienstliche Wahrnehmung eines Amtsorgans der Behörde) erwiesen sei. Die Entnahme werde im Übrigen vom nunmehrigen Bw auch nicht bestritten. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat, einschlägiger Vormerkungen, des Verschuldens und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war für die Behörde erster Instanz die verhängte Strafe in der Höhe von 2.000 Euro (bei einem Strafrahmen bis zu 14.530 Euro) angemessen.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 16. September 2004 zugestellt wurde, richtet sich die am 28. September 2004 - und somit rechtzeitig - der Post zur Beförderung übergebene Berufung.

Darin wird die Tat dem Grunde nach eingestanden. Der Bw gibt verschiedene Gründe als Rechtfertigung an und bezweifelt die Richtigkeit der Strafbemessung. Zusammenfassend wird festgehalten, "dass ich gegen die gegenständliche Verwaltungsvorschrift verstoßen habe, mir aber die schwere meines Vergehens in keiner Weise bewusst war und ich durch mein Verhalten keinerlei Schaden angerichtet und keine Gefährdungen vorgenommen habe. Aus diesen Gründen erscheint mir daher die über mich verhängte Geldstrafe als unverhältnismäßig hoch."

Abschließend wird der Antrag gestellt, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen sowie im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit eingeräumt zu bekommen, "vorgeladen zu werden, um mich so mündlich rechtfertigen zu können".

Damit wird - obwohl sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet - inhaltlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu Zl. Wa96-6-2004 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2004.

2.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Bw hat in der Zeit vom 21. Juli bis 17. August 2004 an im Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde genau genannten Tagen, zu dort genau aufgeführten Zeiten mittels einer maschinell betriebenen mobilen Pumpe, die an seinem Traktor angeschlossen war, Wasser aus dem Käferbach (öffentliches Wassergut), im Bereich der Ortschaft Hagenau, Gemeinde Goldwörth, zu Bewässerung seiner Erdbeerfelder auf den Grundstücken Nr. 2104/1, 2108, 2101, 2103 und 2105, KG und Gemeinde Goldwörth, entnommen.

Der Bw bestreitet diesen Sachverhalt nicht und verweist in seiner Berufung und in der mündlichen Verhandlung im Kern lediglich darauf, dass die Bewässerung auf Grund der sensiblen Erdbeerkulturen und der Trockenheit im Juli und August unbedingt erforderlich gewesen wäre, um seine Kulturen vor dem Vertrocknen zu retten. Ihm war bewusst, dass es sich dabei um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handelt, er wusste allerdings nicht, dass ein solches Vergehen mit einer derart hohen Strafe sanktioniert sei.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Übrigen keine Bedenken, wenn die Behörde erster Instanz den Sachverhalt auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung der Beamten des Gendarmeriepostens (vgl. dazu auch die umfangreiche Fotodokumentation im Verwaltungsstrafakt) sowie eines Amtsorgans der Behörde als erwiesen angenommen hat. Gegen die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung und die Darstellung des Mitarbeiters, die dieser - auf der Basis seines Fachwissens und seiner Erfahrung - gemacht hat, bestehen auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Bedenken. Solche ergaben sich auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bei der auch die Zeugen sowie der Bw selbst die Angaben zum Sachverhalt übereinstimmend bestätigten.

Zu den Vermögensverhältnissen stellte der Bw in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dar, dass seine Landwirtschaft auf Grund der gegebenen Marktsituation und des Konkurses des Hauptabnehmers für seine Produkte im Jahr 2004 keinen Ertrag erwirtschaften wird können. Für ihn ergebe sich damit eine drückende Notlage, die sich durch die Verwaltungsstrafe noch verschärfen würde. Er ist für zwei Kinder sorgepflichtig und verfügt über kein weiteres Vermögen.

Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Bw stammen aus den Jahren 2000 und 2001.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003, bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern umschreibt § 8 Abs. 1 WRG 1959 mit dem "gewöhnlichen ohne besondere Vorrichtung vorgenommen, die gleich Benutzung durch andere nicht ausschließenden Gebrauche des Wassers, wie insbesondere zum ... Schöpfen ..., soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt ... wird."

 

Der Käferbach ist ein öffentliches Gewässer. Dass die vorgenommene maschinelle Entnahme von Wasser aus dem Käferbach über den Gemeingebrauch hinausging und damit nicht mit behördlicher Bewilligung zulässig gewesen wäre ist offensichtlich und wird auch vom Bw nicht bestritten.

 

Nach § 137 Abs. 2 Z. 1 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ua. ohne gemäß § 9 Abs. 1 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt. Nach dem Einleitungssatz zu § 137 Abs. 2 WRG 1959 ist der Täter in diesem Fall mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen) zu bestrafen.

 

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist - letztlich auch von ihm selbst unbestritten - davon auszugehen, dass der Bw den Tatbestand erfüllt hat.

 

Er hat ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Wasser aus dem Käferbach mit einer maschinellen Pumpe entnommen.

 

3.3. Wie auch die belangte Behörde in ihrer Begründung ausgeführt hat, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Abgesehen davon, dass der Bw die Tat an sich nicht leugnet, hat er sie zumindest grob fahrlässig, wenn nicht sogar vorsätzlich begangen. Er räumt dazu ein, dass ihm die Tatsache sogar bewusst war, dass er mit seinem Verhalten, eine Verwaltungsvorschrift verletzt.

 

Wenn der Bw mit einem von ihn angenommenen Schutzzweck der Norm "Schutz der bachabwärts liegenden Nutzungsberechtigten sowie Schutz der Fische und sonstigen Wasserlebewesen" argumentiert, so verkennt er, dass die genannten Bestimmungen keinen Spielraum für eine Berücksichtigung von solchen Erfolgselementen lassen. Vom Gesetzgeber wird eben gerade nur auf den objektiven Tatbestand abgestellt und keine darüber hinausgehende besondere Verletzung eines bestimmten Schutzzwecks oder Rechtsguts als Voraussetzung für eine Strafbarkeit gefordert.

 

3.4. Der Bw hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Selbst wenn man die Andeutung in der Berufung in Richtung Irrtum über die Frage der Strafbarkeit deuten würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da dieser nur unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 5 Abs. 2 VStG) beachtlich wäre.

 

3.5. Der Bw hat als weitere Rechtfertigung für die Wasserentnahme (zumindest jene nach dem Lokalaugenschein) ohne Errichtungsbewilligung inhaltlich eine Art "Notstand" ("Zwickmühle", "unbedingte Zwangslage") vorgebracht. Gemäß § 6 VStG wäre die Tat, obgleich sie dem Tatbestand entspricht, im Fall eines Notstands tatsächlich nicht strafbar. Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstands iSd. § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er einen im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Ein in diesem Sinn beachtlicher Notstand ist vom Begriff her allerdings stets mit einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Freiheit oder Vermögen verbunden. Die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung allein oder bloß nachteilige Folgen dieser Art können einen Notstand nicht rechtfertigen, es sei denn, dass dadurch die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedroht wäre (vgl. in diesem Sinn die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshof z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juli 2001, 98/03/0239, und vom 25. Mai 2000, 99/07/0003, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

 

Eine drohende Austrocknung von Kulturen (Vermehrungsflächen) birgt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats in sich zwar die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, stellt jedoch keine unmittelbar drohende Gefahr für das Vermögen des Bw dar. Gerade auch bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen dem doch gravierenden Eingriff und der dadurch erwartenden Abwehr der Gefahr zeigt sich, dass der Eingriff unverhältnismäßig war. Letztlich war die drohende Gefahr nicht in der Art, dass sich der Bw einer unwiderstehlichen Zwang ausgesetzt sehen musste, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Dem Bw wären im Übrigen durchaus auch andere Mittel zur Verfügung gestanden. So hätte er insbesondere rechtzeitig eine entsprechende wasserrechtliche Bewilligung beantragen können oder andere Bewässerungsarten wählen oder jedenfalls sonst (noch einmal) mit der Behörde Kontakt aufnehmen können.

 

In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann daher einen unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand nicht gesehen werden. So sind insbesondere eben auch auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstands zu rechtfertigen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 1986, 85/04/0136). Ein nach § 6 VStG beachtlicher Notstand liegt demnach nicht vor.

 

3.6. Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.7. Die Strafe war nach dem Strafrahmen des § 137 Abs. 2 WRG 1959 zu bemessen, wonach für Übertretungen in den Fällen der Z. 1 eine Geldstrafe bis 14.530 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen) vorgesehen ist.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro ist mit rund 14 % der Höchststrafe zwar ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt, doch scheint sie unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Gesamtsituation letztlich als nicht in jeder Hinsicht angemessen zu sein. Zwar sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Z. 10 StGB zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2000, 2000/03/0074). Gerade eine solche wird vom Bw letztlich allerdings behauptet. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenats kann in der Tatsache, dass - auf Grund verschiedener praktisch ausschließlich nicht in der Person des Bw gelegener Gründe - ein Wirtschaftsjahr eines kleineren landwirtschaftlichen Betriebs voraussichtlich mit einem negativen Gesamtertrag abgeschlossen werden wird, durchaus als ein berücksichtigungswürdiger Milderungsgrund angesehen werden.

 

Demgegenüber ist zu beachten, dass die Strafe auch dazu dient, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Dieser hat vor allem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass er in Zukunft keine solche Verwaltungsübertretung mehr begehen wird und bekannt gegeben, dass er zur Sicherstellung der künftigen Bewässerungsmöglichkeiten auch schon die notwendigen Vorkehrungen (Anträge für drei Schachtbrunnen) in die Wege geleitet hat. Auch die von der Behörde erster Instanz als Erschwerungsgrund genannten einschlägigen Vormerkungen führen letztlich zu keinem anderen Ergebnis, da diese doch bereits einige Zeit zurückliegen und von der belangten Behörde im Übrigen auch nicht näher begründet wurden.

 

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen musste der Unabhängige Verwaltungssenat die Geldstrafe herabsetzen. Darüber hinaus stünde dem Bw noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung offen.

 

Die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden kann nicht beanstandet werden, da diese unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG durchaus in Relation auch zur nunmehr reduzierten Geldstrafe steht.

 

 

4. Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Setzt demnach die Berufungsbehörde wie im vorliegenden Fall die von der Behörde erster Instanz festgelegte Geldstrafe herab, so ist gemäß § 65 VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag.Dr. Wolfgang Steiner

 
 

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