Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260348/2/Wim/Ps

Linz, 28.02.2006

 

 

 

VwSen-260348/2/Wim/Ps Linz, am 28. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F H, T, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. März 2005, Zl. Wa96-19-2003, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Weiters entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 10 Wasserrechtsgesetzt 1959 - WRG 1959.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt:

Sie haben, wie am 21.5.2003 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, durch die Weitergabe von Grundwasser aus einer Brunnenanlage auf Ihrem Grundstück , KG W, Gemeinde S, an die Mieter des Hauses W W Nr. , Herr A und Frau C G, sowie deren Kinder E und S im Zeitraum vom 1.9.1999 (lt. amtlicher Meldeauskunft) bis zumindest zum 21.5.2003 eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage betrieben, ohne die dafür notwendige Bewilligung zu besitzen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 10 Abs.2 iVm § 137 Abs.2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.Nr. 215/1959 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, gemäß § 137 Abs.2 WRG 1959 verhängt.

 

In der Begründung wurde dazu angeführt, dass anlässlich einer anderen Dienstverrichtung die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wahrgenommen hat, dass das Haus S, W W Nr. , das von insgesamt vier Personen bewohnt ist, von einer äußerst desolaten Brunnenanlage mit Trinkwasser versorgt wird. Diese Grundwasserentnahme sei dem Beschuldigten als Grundeigentümer zuzurechnen und die Versorgung der Mieter sei ein bewilligungspflichtiger Tatbestand nach § 10 Abs.2 WRG 1959.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und sämtliche Vorwürfe in Abrede gestellt und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

3.2. Da bereits aus der Aktenlage klar ersichtlich war, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, erübrigte sich eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

3.3. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber ist Eigentümer des Grundstückes mit der Adresse W W Nr. , S. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus, das zum vorgeworfenen Tatzeitraum von vier Personen bewohnt wurde, die dazumals Mieter des Beschuldigten waren.

 

Auf der Liegenschaft befand sich ein Hausbrunnen mit einer elektrischen Wasserpumpe, aus dem zur Versorgung der Bewohner und des Grundstückes Grundwasser entnommen wurde.

 

3.4. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt und wurden im Rahmen des oben dargestellten Umfanges auch von keinem der im Erstverfahren Beteiligten bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 10 Abs.1 WRG 1959 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handgetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder, wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zu seinem eigenen Grunde steht.

In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder zur Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt ergibt sich, dass für die Wasserversorgung der Liegenschaft W W Nr. ein eigener Hausbrunnen vorhanden ist, aus dem die damals dort wohnenden vier Personen mit Wasser versorgt wurden. Dieser Brunnen befindet sich ebenfalls wie auch das Wohnhaus auf dem gleichen Grundstück das im Eigentum des Berufungswerbers steht.

 

Eine Grundwasserentnahme durch bzw. für Mieter ist grundsätzlich dem Grundeigentümer zuzurechnen und als eine solche in seinem Namen anzusehen. Hinweise darauf, dass die Versorgung eines Vierpersonenhaushaltes über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen oder gar über keinem angemesssenen Verhältnis zum eigenen Grund stehen, finden sich im erstinstanzlichen Verfahrensakt keine und wurde auch keine solche behauptet, sodass grundsätzlich von einer Bewilligungsfreiheit dieser Grundwasserentnahme gemäß § 10 Abs.1 WRG 1959 auszugehen ist.

 

Damit liegt auch der vorgeworfene Straftatbestand nicht vor und es war somit die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

 

Ungeachtet dessen ist jedoch zu bemerken, dass desolate Hausbrunnen eine bauliche Anlage darstellen und über den Weg der Bauordnung hier für einen entsprechenden gesetzmäßigen Zustand zu sorgen wäre bzw. auch entsprechende Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden könnten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

 

 

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