Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260349/2/Wim/Wü

Linz, 30.08.2005

 

 

 

VwSen-260349/2/Wim/Wü Linz, am 30. August 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Herrn R T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.03.2005, GZ 0008641/2004, in welchem ein Antrag auf Zahlungsaufschub einer verhängten Geldstrafe abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 54b VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14.1.2005, GZ 0008641/2004 in der Fassung des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates von Oberösterreich vom 16.2.2005, VwSen-260344/2 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro verhängt.

 

Mit Schreiben vom 8.3.2005 beantragte der Bestrafte mit der Einforderung des offenen Betrages bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates zuzuwarten.

 

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

 

In der Berufung wurde wiederum diese Stundung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VwGH beantragt und zugestanden, dass der Stundungsantrag auf keinen in § 54b Abs.3 VStG ausdrücklich normierten Aufschiebungsgrund gestützt werde, jedoch Gründe der Verfahrensökonomie eine Interpretation zuließen, dass auf der Basis dieser Rechtsgrundlage auch eine Aufschiebung der Zahlungsverpflichtung rechtlich zulässig sei.

 

2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 2005 Zl. 2005/07/0052-5 wurde die Beschwerde im Strafverfahren als unbegründet abgewiesen.
Eine Zurückziehung der Berufung ist bisher nicht erfolgt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde auf Antrag einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

Der Berufungswerber gesteht selbst zu, dass wirtschaftliche Gründe für einen Zahlungsaufschub nicht vorliegen. Schon alleine nach dem Wortlaut des Gesetzes können aber nur wirtschaftliche Gründe einen derartigen Antrag begründen. Diese lassen sich nicht soweit ausdehnen, dass die "Verwaltungsökonomie" noch unter diese wirtschaftlichen Gründe einzuordnen wäre. Die Auffassung, dass die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschiebgrund darstellt findet im Gesetz keine Deckung (VwGH vom 21.10.1994, 94/17/0365, VwGH vom 17.2.1995, 94/17/0423).

 

Ungeachtet dessen wurde nunmehr auch die geforderte VwGH Entscheidung erlassen, sodass auch deshalb der Antrag keine Begründung mehr hat.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Wimmer

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