Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260350/2/Wim/Rd/Sta

Linz, 28.04.2006

 

 

 

VwSen-260350/2/Wim/Rd/Sta Linz, am 28. April 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau U. G., vertreten durch Herrn G. G., p.A. J. G. V.-F. GesmbH & Co KG, W. 12, 46 P. b W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. April 2005, Ge96-23-2004-GRM, wegen Übertretungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
    10 Stunden herabgesetzt werden. Hinsichtlich Faktum 2 wird von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen.
  2.  

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf
    50 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und §§ 19, 21 Abs.1 und 51c VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung zu I) gemäß § 137 Abs.2 Z7 WRG 1959 und zu II) gemäß § 137 Abs.2 Z5 iVm 32b WRG 1959 für schuldig erkannt und über sie Geldstrafen zu I) und II) in der Höhe von je 2.000 Euro, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen zu I) und zu II) in der Dauer von je 48 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 400 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. J. G. V.-F. GesmbH, 46 P. b W., diese wiederum als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. J. G. V.-F. GesmbH & Co KG, W. 12, 46. P. b W., und somit als außenvertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 VStG zu verantworten, dass

I. bei der Ableitung betrieblicher Abwässer aus dem Schlachtbetrieb in P. b W., W. 12, in die Ortskanalisation das im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Amtes der Oö. Landesregierung Wa-301455/38/Stei/Ha vom 16.1.1995 unter Spruchabschnitt II. festgelegte Maß der Wasserbenutzung für absetzbare Stoffe (genehmigter Grenzwert: 10ml/l), für Einwohnergleichwerte (genehmigter Grenzwert: 3000 EGW) wie folgt nicht eingehalten wurde:

am 17.11.2003: 22,0 mg/l an absetzbaren Stoffen

am 18.11.2003: 20,0 mg/l an absetzbaren Stoffen

am 18.11.2003: Abwässer im Ausmaß von 3.540 EGW-BSB5 bzw 3.658 EGW-CSB.

 

II. Darüber hinaus haben Sie zu verantworten, dass aus der oben angeführten Betriebsanlage eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einleitung von Abwässern mit folgenden AOX-Konzentrationen in die Ortskanalisation durchgeführt wurde, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen wäre:

am 17.11.2003: 0,083 mg/l AOX

am 18.11.2003: 0,08 mg/l AOX

am 19.11.2003: 0,14 mg/l AOX."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher ausdrücklich die Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen beantragt wurde. Als Begründung hiefür bringt die Berufungswerberin vor, dass bei der Festsetzung der Strafe ihre Unbescholtenheit nicht berücksichtigt worden sei, da gegen sie keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen aufscheinen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von der Berufungswerberin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von der Anberaumung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da die Berufungswerberin in ihrer Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen und kann dieser nicht mehr relativiert werden.

 

4.2. Gemäß § 137 Abs.2 WRG 1959 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

Z5 ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;

Z7 die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Bezüglich Faktum 1 ist auszuführen:

 

Bemerkenswert erscheint der Umstand, dass sich die belangte Behörde bei ihren Ausführungen zur Strafbemessung trotz der relativ beträchtlichen Strafhöhe lediglich auf die Zitierung der entsprechenden Gesetzesbestimmung und den Hinweis, dass keine Erschwerungs- und Milderungsgründe festgestellt werden konnten, beschränkt.

Den Ausführungen der belangten Behörde ist nicht zu entnehmen, welche persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sie bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt hat. Weiters wurden auch keine Angaben hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens gemacht. So geht auch der Vorwurf der belangten Behörde, wonach sich die Bw nicht schriftlich zur Aufforderung zur Rechtfertigung geäußert habe, ins Leere, zumal seitens der Bw am 2.4.2004 eine schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen erfolgte.

 

Es wird daher die Begründung zur Strafbemessung vom Oö. Verwaltungssenat wie folgt nachgeholt:

 

Der Schutzzweck der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung liegt darin, dass die in der Indirekteinleiterverordnung festgelegten Schwellenwerte hinsichtlich näher bezeichneter Inhaltsstoffe bei Einleitung von Abwässern in die Ortskanalisation nicht überschritten werden. Die limitierte Einleitung ua von absetzbaren Stoffen dient dazu, die Leistungsfähigkeit und den Betrieb der Ortskanalisation und in der Folge der Kläranlage Trattnachtal zu gewährleisten und letztendlich auch einer Verunreinigung der Gewässer vorzubeugen.

 

Was das Verschulden der Bw anbelangt, war davon ausgehen, dass die eingeleiteten Abwässer hinsichtlich der absetzbaren Stoffe Werte von 22,0 bzw 20,0 ml/l bei einem bewilligten Grenzwert von 10,0 ml/l aufgewiesen haben, sohin der Grenzwert um 100% überschritten wurde.

Was hingegen die Überschreitung der Werte bezüglich für BSB5 von 3000 um 540 bzw des CSB von 3600 um 58 anbelangt, kann bei einer bestehenden Auslegung der Kläranlage Trattnachtal auf 65000 EW von einer nahezu marginalen Überschreitung gesprochen werden, die keine gravierende Beeinträchtigung der Kläranlage nach sich ziehen würde was im Übrigen auch aus der Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, vom 28.1.2004 zu entnehmen ist.

 

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Bw ist der Oö. Verwaltungssenat in Ermangelung konkreter Angaben von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Sorgepflichten und einem Vermögen in Form des Firmenbesitzes ausgegangen. Zudem wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw als mildernd gewertet. Straferschwerungsgründe liegen - wie die belangte Behörde ausgeführt hat - keine vor, weshalb mit der nunmehr verhängten Geldstrafe hinsichtlich Faktum 1 in der Höhe von 500 Euro das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der verhängten Geldstrafe standen die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden entgegen.

 

4.4. Hinsichtlich Faktum 2 wird ausgeführt:

 

Wie im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 2 näher ausgeführt wird, wird der Bw zur Last gelegt, dass an näher bezeichneten Tagen eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einleitung von Abwässern mit näher bezeichneten AOX-Konzentrationen in die Ortskanalisation durchgeführt wurde, ohne dass dafür eine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei.

 

Über Ersuchen der belangten Behörde wurden von der Abteilung Wasserwirtschaft, Gewässerschutz, am 20.11.2003 drei mengenproportionale Tagesmischproben aus dem firmeneigenen Ablaufprobennehmer entnommen. Die Proben wurden in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf die Konsensparameter gemäß wasserrechtlicher Bewilligung Wa-1507/8-1988/Fo vom 18.11.1988 und der wasserrechtlichen Überprüfung Wa-301455/38/Stei vom 16.1.1995 überprüft. Zusätzlich wurde auch der Parameter AOX gemessen, für den es keine bescheidmäßige Grenzwertfestlegung gibt.

Bei den gezogenen Proben wurden AOX-Konzentrationen von 0,083 mg/l, 0,08 mg/l und 0,14mg/l festgestellt. Die Abwasseremissionsverordnung Fleischwirtschaft, BGBl. II Nr. 12/1999, sieht für die Einleitung in eine öffentliche Kanalisation für AOX einen Grenzwert vom 1,0 mg/l vor.

 

In der Stellungnahme vom 2.4.2004 teilte die Bw mit - aufgrund des Vorhalts der Behörde, wonach ein AOX-haltiges Reinigungsmittel als Verursacher der AOX-Konzentration anzusehen sei -, dass die Reinigungsmittellieferanten aufgefordert worden seien, alle in die Firma gelieferten Reinigungsmittel auf AOX zu überprüfen und anderenfalls gegen AOX-freie Mittel zu ersetzen. Von den Lieferanten sei versichert worden, dass in den eingesetzten Reinigungsmitteln weder Chlor noch AOX enthalten sei, weshalb der Behörde gemeldet wurde, dass keine AOX-hältigen Mittel eingesetzt werden. Zudem sei das konkret beanstandete Reinigungsmittel ersetzt worden. Es sei der Bw nicht ersichtlich, woher trotzdem diese geringfügigen AOX-Verschmutzungen herrühren. Aufgrund der niedrigen Messwerte sei es wahrscheinlich, dass in den Reinigungsmitteln zwar kein Aktivchlor bzw adsorbierbare organisch gebundene Halogene in desinfektionswirkenden Mengen enthalten sind, jedoch in geringen Verunreinigungen.

Um zukünftig solche Überschreitungen zu vermeiden, werde ein Antrag für die Ableitung dieser Abwasserinhaltsstoffe gestellt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Aufgrund des Umstandes, dass die bei den Probenahmen festgestellten AOX-Konzentrationen nicht einmal 10% des erlaubten Grenzwertes aufgewiesen haben, die Bw zudem bemüht war - im Vertrauen darauf, dass von den Reinigungsmittelfirmen nur mehr solche Reinigungsmittel geliefert werden, welche keine AOX-haltigen Inhaltsstoffe aufweisen - keine AOX-kontaminierten Abwässer in die Ortskanalisation einzuleiten, kann von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Zudem waren auch die Folgen der Übertretung unbedeutend. So wurde auch vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 28.1.2004 ausgeführt, dass derartige Konsensüberschreitungen zu keinen Betriebsstörungen im öffentlichen Kanalnetz bzw bei ausreichend dimensionierten Kläranlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, führen.

 

Da ausdrücklich Berufung gegen die Strafhöhe beantragt wurde, war es dem
Oö. Verwaltungssenat verwehrt auf Mängel im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, die diesem anhaften, einzugehen. Dies hat zur Folge, dass der Schuldspruch hinsichtlich Faktum 2 in Rechtskraft erwachsen ist; von der Verhängung einer Geldstrafe wurde jedoch gemäß - wie oben ausgeführt - abgesehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vorliegen.

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Wimmer

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