Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260351/2/Wim/Rd/Ga

Linz, 28.11.2005

 

VwSen-260351/2/Wim/Rd/Ga Linz, am 28. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des J V, z.Hd. Rechtsanwalt Dr. M B, S, S, vom 2. Februar 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. Jänner 2005, Wa96-28/7-2004/Ka, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 10. Jänner 2005, Wa96-28/7-2004/Ka, über Herrn Johann V, B, R, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 12. Jänner 2005 von Frau B V als Mitbewohnerin der Abgabestelle übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 26. Jänner 2005. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 2. Februar 2005 per E-Mail eingebracht.

 

Die belangte Behörde brachte dem Berufungswerber mit Schreiben vom 3. Februar 2005 die offenkundige Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels, mit dem Hinweis, dass die Berufung in Form einer Berufungsvorentscheidung als verspätet eingebracht zurückzuweisen beabsichtigt sei, zur Kenntnis. In der Folge wurde vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit Eingabe vom 17. Februar 2005 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. April 2005, Wa96-28/13-2004/Ka, als verspätet eingebracht, abgewiesen (gemeint: zurückgewiesen). Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Über die Berufung gegen das Straferkenntnis wurde von der belangten Behörde nicht abgesprochen und legte diese das Rechtsmittel dem Oö. Verwaltungssenat samt Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.

 

Angesichts der obigen Sach- und Rechtslage und nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör durch die belangte Behörde war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Wimmer

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