Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260358/2/Wim/Sta

Linz, 13.06.2006

 

 

 

VwSen-260358/2/Wim/Sta Linz, am 13. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. J. H., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W. B. und Mag. P. M. B., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.1.2006, Wa96-823-2005, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen zweier im Einzelnen näher bezeichneter Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 24 Stunden, somit insgesamt eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfenen:

 

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. T. H. gemäß § 9 VStG 1991 dafür verantwortlich, dass

  1. am 16.7.2005 um ca. 13.30 Uhr und
  2. am24.8.2005 um ca. 10.15 Uhr

 

die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.1.1999, Wa10-287-1998, wasserrechtlich bewilligte und unter Postzahl 25 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Vöcklabruck eingetragene Wasserkraftanlage (verbunden mit dem Grundstück 11, KG. V.) entgegen dieser Bewilligung betrieben wurde, indem am 16.7.2005 das festgelegte Staumaß um 33 cm und am 24.8.2005 um 12 cm überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs.2 Ziffer 1 WRG 1959 i.d.g.F., in Verbindung mit § 9 Abs.1 leg.cit. und dem Bescheid der BH Vöcklabruck vom 7.1.1999, Wa10-287-1998, und dem Bescheid des Amtes der Oö.. Landesregierung vom 8.11.1985, Wa-1554/10-1985/Spi/Wab."

 

 

2. Dagegen wurde durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers fristgerecht Berufung erhoben und das gegenständliche Straferkenntnis zur Gänze angefochten.

 

Unter anderem wurde in der Berufung vorgebracht, dass das schuldhafte Nichteinhalten einer vorgeschriebenen Stauhöhe eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.1 Z12 WRG 1959 darstelle, wobei die Einhaltung der Stauhöhe und die erforderlichen Maßnahmen in der dort auch genannten Bestimmung des § 24 WRG geregelt sei. Die vorgeworfenen Maßnahmen würden jedoch nicht die Strafbarkeit nach § 137 Abs.2 Z1 bedingen, wie im Straferkenntnis angeführt.

 

 

3. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da bereits nach der Aktenlage fest stand, dass das Straferkenntnis zu beheben war, erübrigte sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:

 

§ 137 Abs.1 Z12:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält.

 

§ 24 Abs.1:

Sobald das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wächst, muss der Wasserberechtigte durch Öffnen der Schleusen, durch Betätigung aller sonst bestehenden Vorrichtungen, durch deren Indienststellung eine Absenkung des Wasserspiegels erreicht werden kann, sowie überhaupt durch Wegräumung der Hindernisse den Wasserabfluss solange fördern, bis das Wasser wieder auf die normale Stauhöhe herabgesunken ist. Sobald aber das Wasser unter den niedrigsten zulässigen Wasserstand sinkt, muss der Wasserberechtigte durch Betätigung der Regulierungsvorrichtungen diesen Wasserstand in einer die anderen Wasserberechtigten möglichst wenig schädigenden Weise wieder herstellen.

 

§ 137 Abs.2 Z1:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer ohne gemäß § 9 Abs.1 oder 2 erforderlicher wasserrechtlicher Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt.

 

4.2. Im gegenständlichen Strafverfahren wird dem Beschuldigten die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Stauhöhe vorgeworfen. Diese Stauhöhe wurde in den entsprechenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden festgelegt.

Zwar stellt die Nichteinhaltung dieser Stauhöhe auch einen Verstoß gegen diese Bewilligungsbescheide und damit einen Betrieb der Anlage ohne bzw. entgegen einer solchen Bewilligung dar, die speziellere Strafbestimmung ist jedoch der § 137 Abs.1 Z12 iVm § 24 WRG 1959.

 

Für einen nach § 44a VStG ausreichenden Tatvorwurf wäre es notwendig, in der Aufforderung zur Rechtfertigung sowohl die konkret festgelegte Stauhöhe, die nur in der Begründung angeführt ist, als auch konkret die im § 24 Abs.1 verletzte Handlungsalternative anzuführen.

 

Da dies im Erstverfahren nicht erfolgt ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Wimmer

 

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