Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270020/4/Kl/Rd

Linz, 26.02.1996

VwSen-270020/4/Kl/Rd Linz, am 26. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13.9.1995, Zl. 933-2-Ho-381017, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der O.ö. Landesabgabenordnung beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13.9.1995, Zl. 933-2-Ho-381017, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 8.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 2, 4, 17 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, § 2 Abs.2 des Gesetzes betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten iVm § 239 Abs.1 Z1 O.ö. LAO verhängt.

2. Dagegen richtet sich die am 3.10.1995 zur Post gegebene Berufung, mit welcher der Tatvorwurf und die verhängte Strafe bekämpft wurden.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Schon aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt war ersichtlich, daß die Berufung zurückzuweisen war. Auch wurde eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt. Es konnte daher eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, wobei gemäß § 63 Abs.5 AVG, welche Bestimmung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Festzustellen ist, daß in dem angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist.

Laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde das Straferkenntnis am 18.9.1995 beim zuständigen Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Es beginnt daher die Berufungsfrist ab dem Hinterlegungstag, nämlich dem 18.9.1995 zu laufen. Die 14tägige Berufungsfrist endete daher am 2.10.1995. Die Berufung wurde aber laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 3.10.1995 zur Post gegeben und ist daher verspätet eingebracht.

Einer Aufforderung zur Stellungnahme vom 6.2.1996 hat der Bw nicht Folge geleistet.

4.2. Da die Berufungsfrist eine iSd § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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