Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-270026/2/Kl/Rd

Linz, 07.02.1996

VwSen-270026/2/Kl/Rd Linz, am 7. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19.12.1995, Zl. 933-1-Br-397529, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der O.ö. Landesabgabenordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2 und 3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19.12.1995, Zl. 933-1-Br-397529, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 2, 4, 5 und 7 der Getränkesteuerordnung der Stadt Linz iVm § 239 Abs.1 Z1 O.ö.

LAO verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit strafrechtlich Verantwortlicher der S, im Zeitraum 1.9.1988 bis 31.12.1990 die Getränkesteuer weder erklärt noch entrichtet hat. Er hat dadurch fahrlässig eine Abgabenverkürzung in Höhe von 9.358 S bewirkt.

Dieser strafbare Tatbestand wurde aufgrund der Getränkesteuerprüfung vom 4.6.1991 festgestellt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (richtig wohl Berufung) erhoben und auf die Klärung der Rechtsfrage durch den VwGH hinsichtlich der Getränkesteuererklärung hingewiesen. Nach der entsprechenden Entscheidung durch den VwGH sei aber die Getränkesteuererklärung abgegeben und die ausständige Steuer bezahlt worden. Es sei sich der Bw keiner Schuld bewußt.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Berufungsvorentscheidung erlassen.

4. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 91 Abs.1 und 2 der O.ö. Landesabgabenordnung O.ö. LAO, LGBl.Nr. 30/1984 idgF, muß der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeut samen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen.

Der Offenlegung dienen ua die Abgabenerklärungen, die die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 149 O.ö. LAO gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung als festgesetzt, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen. Die Abgabe ist aber mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 8 Abs.2 Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGBl.Nr.

15/1950 idgF iVm den Bestimmungen der Getränkesteuerordnung der Stadt Linz hat der Steuerpflichtige die Getränke, für die im Laufe eines Kalendermonates die Steuerschuld entstanden ist, bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates beim Gemeindeamt (Magistrat) nach Art, Menge und Entgelt anzumelden und hiefür die Steuer zu entrichten.

Gemäß § 239 Abs.1 O.ö. LAO macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, 1) wer vorsätzlich oder fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, 4) wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen oder sonst ohne Bescheid zu entrichten sind, oder Vorauszahlungen an Gemeinde-Getränkesteuer nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird.

5.2. Im Grunde des § 8 Abs.2 Gemeinde-Getränkesteuergesetz iVm § 149 O.ö. LAO ist die Getränkesteuer eine Selbstberechnungsabgabe, welche bis zum 10. des übernächsten Kalendermonates durch Anmeldung der Getränke nach Art, Menge und Entgelt zum selben Zeitpunkt auch zu entrichten ist.

Dem Bw wurde das Bewirken einer Getränkesteuerverkürzung in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen.

Die Verkürzung der Abgabe (Getränkesteuer) - es handelt sich nach dem Tatbild um ein Erfolgsdelikt - ist dann bewirkt, wenn bei Selbstberechnungsabgaben (wie die Gemeinde-Getränkesteuer) die Abgabe bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht in der zutreffenden Höhe entrichtet wurde (vgl. § 33 Finanzstrafgesetz sowie Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, II., Manz-Verlag, Seite 183ff).

Ebenso hat der VwGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 25.9.1995, 93/17/0250, entsprechend ausgeführt, daß die Verkürzung der Abgabe durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen bereits dann vorliegt, wenn die Abgabe nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten - der Straftatbestand ist nämlich dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt -, sodaß das Delikt nicht nur vollendet sondern auch beendet ist.

5.2.1. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Sind seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf gemäß § 31 Abs.3 erster Satz VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden.

5.2.2. Die strafbare Tätigkeit bzw. Untätigkeit - unter Nichtanmeldung der Getränke und daher Nichtentrichtung der Abgabe (Getränkesteuer) - ist nach dem Tatbild spätestens mit der Verkürzung der Abgabe abgeschlossen, der Erfolg ist damit eingetreten. Die Verjährungsfristen nach § 31 Abs.2 und Abs.3 VStG berechnen sich daher ab diesem Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Verkürzung der Abgabe.

Bei einem vorgeworfenen Tatzeitraumende am 31.12.1990 (unter der Annahme der Begehung eines fortgesetzten Deliktes) und dem diesbezüglich errechneten letzten Abgabenentrichtungstermin des 10.2.1991 ist daher spätestens mit 10.2.1994 die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist verstrichen. Dies hat zur Folge, daß nach diesem Zeitpunkt ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf (§ 31 Abs.3 VStG). Das gegenständliche Straferkenntnis vom 19.12.1995 erging daher rechtswidrig und war gemäß § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5.3. Im übrigen haftet dem Straferkenntnis noch ein weiterer Mangel an:

Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat nämlich gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Diesem essentiellen Sprucherfordernis kam aber die belangte Behörde beim gegenständlichen Tatvorwurf - insbesondere in der rechtzeitigen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.1991, aber auch im Straferkenntnis - nicht nach, indem sie dem Beschuldigten nicht konkret vorwarf, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesondere ob die Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsoder Wahrheitspflicht bewirkt wurde und welche dieser - sich aus den konkreten Abgabenvorschriften ergebenden - Pflichten verletzt wurde.

Weil es sich aber um ein wesentliches Sachverhalts- und Tatbestandselement handelt, und dieses in der ersten und einzigen Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.2 VStG nicht vorgeworfen und auch nicht im Straferkenntnis entsprechend konkretisiert aufgenommen wurde, ist auch diesbezüglich schon Verfolgungsverjährung eingetreten, und es wäre dies ein Aufhebungsgrund gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis waren gemäß § 66 VStG keine Verfahrenskostenbeiträge vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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