Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280013/7/Schi/Rd

Linz, 27.06.1994

VwSen-280013/7/Schi/Rd Linz, am 27. Juni 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Beschwerde des H S, wegen Verletzung subjektiver Rechte nach dem SPG durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und dem damit verbundenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 88 Abs.1 und 2 sowie § 89 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl.Nr. 566/1991, und § 67c Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.

51/1991; zu II.: § 67c AVG; § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991
Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 13.4.1994, beim unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 16.4.1994, wurde Beschwerde gemäß den "§§ 87, 88 und 89 SPG" erhoben sowie gleichzeitig die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer (im folgenden: Bf) habe von der belangten Behörde einen Ladungsbescheid mittels RSb ins Krankenhaus der B B in L zugestellt erhalten, da er dort gerade operiert worden sei; dies obwohl er der Post- und Telegraphendirektion am 1.4.1994 mitgeteilt habe, daß er ab 5.4.1994 wegen eines Krankenhausaufenthaltes ortsabwesend sei. Im Hinblick auf § 4 ZustellG habe er die Annahme des Schriftstückes verweigert, weil das Krankenhaus keine Abgabestelle sei und er iSd § 9 AVG nicht aktionsfähig sei, so lange er im Krankenhaus liege. Die Verweigerung der Annahme erfolgte im Hinblick auf § 13 Abs.5 ZustellG; der Ausnahmefall des § 24 leg.cit. sei nicht gegeben. Am 12.4.1994 sei der Postzusteller nochmals erschienen und habe das Schriftstück - ohne Rückscheinunterschrift - offenbar nach Rücksprache mit der BH Linz-Land, da er die Annahme wiederum verweigert hatte und den Postzusteller sein Schreiben an die Postbehörde vom 1.4.1994 gezeigt hatte, einfach in seinem Zimmer liegen gelassen. Es habe sich herausgestellt, daß es sich um den erwähnten Ladungsbescheid vom 6.4.1994 handelte, in welchem ihm die zwangsweise Vorführung angedroht wurde, sollte er am 18.4.1994 um 8.00 Uhr nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erscheinen, obwohl dem verantwortlichen Beamten aufgrund der Zustelladresse bekannt sein mußte, daß er im Krankenhaus liege. Neben der eklatanten Verletzung des ZustellG liege ein gemäß Art. 7 B-VG verbotener Willkürakt vor, eine erniedrigende Behandlung entgegen Art.3 MRK und schließlich ein Verstoß gegen Art.8 StGG in welchem seine persönliche Freiheit garantiert sei. Er beantrage daher die Feststellung der Gesetzwidrigkeit und Rechtsunwirksamkeit des Zustellvorganges, die Aufhebung des Ladungsbescheides vom 6.4.1994, sowie die Feststellung, daß er gemäß § 88 Abs.1 und 2 SPG in seinen Rechten verletzt worden sei.

Außerdem erhebe er Beschwerde gemäß § 89 SPG wegen grober Verletzung der Richtlinien.

2. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt und in einer Stellungnahme dazu bemerkt, daß, nachdem der Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers ergebnislos verlaufen sei, die Zustellung an den im Zuge der Erhebungen bekannt gewordenen Aufenthaltsort erfolgte. Es wurden dabei alle zustellrechtlichen Bestimmungen eingehalten.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 67a Abs.1 Z2 AVG entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

Nach § 67c Abs.3 AVG ist der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist.

Gemäß § 67d Abs.1 AVG ist dann, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Gemäß § 87 SPG hat jedermann Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

Nach § 88 Abs.1 SPG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs.1 Z2 B-VG).

Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate außerdem über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

3.2. Gemäß § 89 SPG hat der unabhängige Verwaltungssenat, insoweit mit einer Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten. Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkt als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt (Abs.2). Von einer Mitteilung (Abs.2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Bf schriftlich oder niederschriftlich erklärt, durch mündliche Äußerungen der Behörde klaglos gestellt worden zu sein (Abs.3).

Jeder, dem gemäß Abs.2 mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs.2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist (Abs.4). Im Verfahren gemäß Abs.2 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind die §§ 67c bis 67g AVG sinngemäß sowie § 88 Abs.5 SPG anzuwenden. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder (Abs.5).

3.3. Schon aufgrund des Wortlautes der zitierten Gesetzesstellen ergibt sich aber, daß die darin vorgesehene Beschwerdemöglichkeit sich lediglich auf den Anwendungsbereich des SPG, nämlich die Sicherheitspolizei bzw. Sicherheitsverwaltung erstreckt (§ 1 und § 88 Abs.2 SPG).

Hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung enthält § 2 Abs.2 SPG eine Legaldefinition. Danach besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munition-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum SPG wird diesbezüglich ausgeführt, daß als Sicherheitsverwaltung hier jene Materien definiert werden, die seit jeher als Kern der Tätigkeit der Sicherheitsbehörden angesehen werden und die derzeit im § 3 der Verordnung des BM für Inneres über die Einrichtung und den Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen, BGBl.Nr. 74/1946, aufgezählt sind.

Auch § 3 SPG umschreibt die Sicherheitspolizei entsprechend der Kompetenzbestimmung des Art.10 Abs.1 Z7 B-VG folgendermaßen: Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, ausgenommen die örtliche Sicherheitspolizei (Art.10 Abs.1 Z7 B-VG), und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht.

3.4. Im vorliegenden Fall geht es lediglich um die Zustellung eines Ladungsbescheides der belangten Behörde vom 6.4.1994, GZ: VerkR-96/9901/1990/D/Pe, betreffend eine amtsärztliche Untersuchung auf Haftfähigkeit wegen einer Verkehrsstrafsache. Es war daher die Beschwerde dagegen auf der Grundlage des SPG schon von vornherein unzulässig.

4. Aber auch eine Umdeutung zugunsten des Bf als Maßnahmebeschwerde iSd § 67a Abs.1 Z2 und § 67c AVG kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht: denn unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls", dh, der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", ist der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (vgl. VfSlg.

10848/1986, 11878/1988). Von einem unmittelbaren Befolgungsanspruch bzw. einer unverzüglich einsetzenden physischen Sanktion bei Nichtbefolgung kann im gegenständlichen Fall keinesfalls gesprochen werden. Es war daher die Beschwerde insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

5. Auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war als unzulässig zurückzuweisen, da gemäß § 51a VStG ein solcher nur für ein Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist. Im SPG findet sich keine derartige Bestimmung, die eine Verfahrenshilfe zuließe. Auch im AVG ist keine Verfahrenshilfe vorgesehen. Es war daher auch der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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