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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280026/5/Gu/Rt

Linz, 08.03.1995

VwSen-280026/5/Gu/Rt Linz, am 8. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des F. H. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9. Jänner 1995, Ge96-128-1994, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung in Verbindung mit dem Arbeitnehmerschutzgesetz zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat am 9. Jänner 1995 gegen F. H. ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ und für die Einhaltung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften Verantwortlicher der H. Ges.m.b.H., wie bei der Besichtigung der Baustelle ........, .............., durch den Arbeitsinspektor Ing. H. G. festgestellt wurde, die Arbeitnehmer F. M. und J. P. mit Spenglerarbeiten Herstellung der Kamineinfassung - beschäftigt, wozu die Arbeitnehmer ihren Standplatz auf der Dachlattung bzw.

Dachschalung wählten, wobei die Arbeiten ohne Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise hintanzuhalten geeignet sind, bei einer Traufenhöhe von ca. 6,5 m und einer Dachneigung von ca. 25 Grad, durchgeführt wurden. Dies stellt eine Übertretung des § 45 Abs.3 BauVo dar, wonach bei Spenglerarbeiten, die nicht in der Nähe des Dachsaumes durchgeführt werden, bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m über dem Geländer, eine Schutzblende vorhanden sein muß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 31 Abs.2 lit.p i.V.m. § 33 Abs.7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG) i.V.m. § 45 Abs.3 Bauarbeitenschutzverordnung (BauVo).

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 5.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von 60 Stunden, gemäß § 31 Abs.2 ANSchG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich 50 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG).".

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und dargetan, daß Herr P. mit keinen Spenglerarbeiten, sondern nur mit Abmeßarbeiten des zweiten Kamines beschäftigt gewesen sei. Herr M. habe die Kamineinfassung nur noch an die Stelle gelegt, wo sie nächsten Tag montiert werden sollte. Es sei zwar richtig, daß die Arbeitnehmer für diese kurzfristigen Arbeiten nicht gesichert gewesen seien. Jedoch sei auch der einschreitende Arbeitsinspektor für seine kurzfristige Tätigkeit bei der Anfertigung des Fotos ungesichert auf der Dachfläche gestanden.

Da dem angefochtenen Straferkenntnis ein wesentlicher Spruchmangel anhaftet, war die Sache ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 51e Abs.1 VStG).

Festzuhalten gilt, daß die im Verfahren ergangene Verfolgungshandlung der ersten Instanz, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.9.1994 den Sachverhalt, wie im angefochtenen Straferkenntnis, inhaltsgleich beschrieb.

Bei der vorgeworfenen Tat fehlt eine Tatzeit. Diese ist aber zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat unerläßlich.

Aus diesem Grunde war mit der sofortigen Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG vorzugehen.

Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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