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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280051/2/Kl/Rd

Linz, 14.03.1995

VwSen-280051/2/Kl/Rd Linz, am 14. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Mag. W W gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.2.1995, Ge96-150-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und dieses Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14.2.1995, Ge96-150-1994, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.3 iVm § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG 1993 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der W Gesellschaft mbH mit dem Sitz in A, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Granitwerke, Schmuckerschlag W KG mit dem Sitz in A ist, zur Vertretung nach außen berufenes Organ, im Standort S, die vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk geforderten Unterlagen (Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer über die Staubabsauganlage) dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk nicht wie gefordert bis 30.9.1994 übermittelt hat.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S verhängt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher vorgebracht wird, daß gemäß § 92 AAV die allenfalls jährlich zu erfolgende Unterweisung jedenfalls nur mündlich, nur erforderlichenfalls in schriftlicher Form, zu erfolgen habe. Im übrigen sei eine Unterweisung in schriftlicher Form nicht erforderlich; in mündlicher Form erfolge sie ohnedies laufend.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und mitgeteilt, daß der Straftatbestand nach ihrer Rechtsansicht einwandfrei erwiesen sei, sodaß eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Da schon aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 92 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV, BGBl.Nr. 218/1983 idgF, müssen Arbeitnehmer vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen sein (Abs.1). Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen (Abs.5). Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen (Abs.7).

Gemäß § 8 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG sind Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen. Das sind insbesondere auch alle Verzeichnisse, Vormerke und Aufstellungen, die aufgrund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen über die Heimarbeit zu führen sind.

Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen die in Abs.1 genannten Unterlagen zu übermitteln (Abs.3).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.d ArbIG 1993 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50.000 S, im Wiederholungsfall von 1.000 S bis 50.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen § 8 Abs.3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt.

5.2. Es liegt somit im Grunde dieser Bestimmungen auf der Hand, daß die gemäß § 92 Abs.5 AAV zu führenden Aufzeichnungen über die Durchführung der Unterweisungen (über die Staubabsauganlage) - gleichgültig, ob die Unterweisung selbst schriftlich oder mündlich erfolgte - auch über Verlangen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln sind.

5.3. Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk vom 8.11.1994 geht hervor, daß der gegenständliche Betrieb am 30.8.1994 aufgefordert wurde, die Arbeitnehmer (hinsichtlich der Staubabsauganlage wegen Verwendens des geeigneten Faltenbalgs) gemäß § 92 AAV zu unterweisen, und es wurde weiters aufgefordert, diese Aufzeichnungen dem Arbeitsinspektorat bis 30.9.1994 vorzulegen.

Dieser Aufforderung wurde bis zum Zeitpunkt der Anzeige nicht Rechnung getragen.

Sowohl mit der Strafverfügung vom 29.11.1994 (als erster Verfolgungshandlung) als auch mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14.2.1995 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, die vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk geforderten Unterlagen nicht wie gefordert bis zum 30.9.1994 übermittelt zu haben.

Mit diesem Tatvorwurf ist aber die belangte Behörde nicht im Recht. Wurde nämlich eine Vorlage der Aufzeichnungen bis zum 30.9.1994 gefordert, so ist das Nichtvorlegen bis zu diesem Zeitpunkt strafrechtlich nicht von Relevanz. Vielmehr beginnt das vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk angezeigte strafbare Verhalten mit Ablauf des 30.9.1994, also am 1.10.1994, wobei das strafbare Verhalten bis zur Erfüllung des Auftrages andauert. Für den genannten strafrechtlich relevanten Tatzeitraum jedoch ist gegen den Berufungswerber kein Tatvorwurf ergangen.

5.4. Schließlich ist auch noch anzumerken, daß nur "auf Verlangen" diese Aufzeichnungen bzw. Unterlagen zu übermitteln sind. Es ist daher auch ein wesentliches Tatbestandselement, dieses Verlangen konkretisiert (nach Datum, Aktenzahl etc.) in den Spruch aufzunehmen.

5.5. Da sohin das vorgeworfene Tatverhalten keine Verwaltungsübertretung bildet, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Bei einem weiteren Vorgehen der belangten Behörde wird auf die oben genannten Kriterien Rücksicht zu nehmen sein.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen nach der im Spruch zitierten Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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